Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (414.374)
CH - ZG

Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung) Vom 18. Juni 2004 (Stand 1. August 2004) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz gestützt auf Artikel 8 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 1 ) , beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Für die Schulleitungen und die Dozierenden (Lehrende und Forschende) aller Teilschulen gelten betreffend die Anforderungen an die berufliche Qualifikation, die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag so - wie die Besoldung und die Lohnentwicklung die im Anhang genannten Be - stimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern betreffend die Anstel - lungsverhältnisse von Schulleitungen und Dozierenden der Fachhochschule Zentralschweiz.
2 Befristet angestellte Mitarbeitende des Kompetenzbereichs Forschung und Entwicklung, die keine oder nur vorübergehende Lehrtätigkeiten von gerin - gem Umfang ausüben, gelten nicht als Dozierende im Sinne von Abs. 1.
3 Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren betreffend die Wahl, die Anstellung und die Entlassung, die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die Versicherung gegen Un - fall- und Berufskrankheiten sowie die Kinder- und Familienzulagen gilt un - ter Vorbehalt anderer Regelungen in der vorliegenden Verordnung das Recht der jeweiligen Trägerschaftsorganisation. 1) BGS 414.361
4 Dozierende haben in der Regel nur mit einer Teilschule einen Arbeitsver - trag, auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben. Für die Tätigkeit an einer anderen Teilschule wird zwischen den Teilschulen eine Entschädigung verrechnet. Dozierende, die ihre Tätigkeit an mehreren Teil - schulen ausüben, sind bezüglich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei derjenigen Trägerschaftsorganisation versichert, mit der ein Arbeitsvertrag besteht.
Art. 2 Berufliche Qualifikation
1 Für die berufliche Qualifikation der Dozierenden gelten neben den Be - stimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern zusätzlich die in den Anerkennungsreglementen der EDK statuierten Grundsätze.
Art. 3 Ausführungsbestimmungen
1 Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere
a) zur einheitlichen Handhabung der Pensen der Dozierenden in der Aus - bildung, der Weiterbildung und den Zusatzausbildungen, für For - schung, Entwicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben;
b) zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden und
c) zur einheitlichen Anwendung von Art. 1 Abs. 2 betreffend die vor - übergehenden Lehrtätigkeiten;
d) zur einheitlichen Entschädigung von Praxislehrpersonen;
e) zur Verrechnung von Entschädigungen zwischen den Teilschulen für die Tätigkeit von Dozierenden an anderen Teilschulen gemäss Art. 1 Abs. 4.
2 Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Konkordatsrat.
Art. 4 Besitzstand
1 Bei der Übernahme von Lehrpersonen Zentralschweizerischer Lehrerin - nen- und Lehrerseminare ist hinsichtlich der Entlöhnung der Besitzstand in der Höhe des nominalen Jahresgehalts beziehungsweise der nominalen Jahresbesoldung zum Zeitpunkt des definitiven Austritts aus dem Lehrerin - nen und Lehrerseminar zu wahren.
Art. 5 Übergangsregelung
1 Schulleitungen und Dozierende, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung an einer Teilschule der PHZ angestellt sind, erhalten nach dem Inkrafttreten mindestens denjenigen Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juni 2004 entspricht. Die Lohnentwicklung erfolgt nach neuem Recht.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentli - chen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.06.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung [nicht angegeben]
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.06.2004 01.08.2004 Erstfassung [nicht angegeben]
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