Kantonales Gewässerschutzgesetz (821.0)
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Kantonales Gewässerschutzgesetz

1 821.0 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) vom 11.11.1996 (Stand 01.08.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzge setzgebung.
2 Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsbehörden und der Priva ten und bezeichnet die zuständigen Organe.

Art. 2

Zusammenarbeit
1 Die kantonalen Gewässerschutzbehörden, die Gemeinden sowie die Betrei berinnen und Betreiber von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden privaten Abwasseranlagen sind verpflichtet, zur Sicherstellung eines sachge mässen Gewässerschutzes zusammenzuarbeiten.

Art. 3

Übertragung öffentlicher Aufgaben
1 Die Gemeinden können Gemeindeverbänden oder privatrechtlichen Organi sationen hoheitliche Befugnisse übertragen.
2 Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ihre zuständige Stelle und die Gemeinden können für den Vollzug Private beiziehen. *

Art. 4

Gewässerschutzpolizei
1 Die Gewässerschutzpolizei obliegt a dem mit der Aufsicht über den Schutz der Gewässer betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden und
1) SR 814.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-41
821.0 2 b den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden.

Art. 5

Interkommunale Gewässer
1 Berührt ein ober- oder unterirdisches Gewässer das Gebiet mehrerer Gemeinden, hat jede Gemeinde diejenigen Massnahmen zu treffen, die zum Schutz dieses Gewässers und im Interesse der anderen Gemeinden notwendig sind. Die Massnahmen sind aufeinander abzustimmen.
2 Reinhaltung der Gewässer

Art. 6

Erstellung von Abwasseranlagen
1 Die Gemeinden erstellen die notwendigen Anlagen zur Ableitung und Reini gung des Abwassers aus Bauzonen und öffentlichen Sanierungsgebieten.
2 In den privaten Sanierungsgebieten erstellen die Grundeigentümerinnen undeigentümer gemeinsame Abwasseranlagen.
3 Industrielles Abwasser kann in einer privaten Anlage gereinigt werden, sofern diese eine vorschriftskonforme Einleitung des gereinigten Abwassers in das Gewässer gewährleistet. Allfällige dem Gemeinwesen zur Ableitung und Reini gung des industriellen Abwassers entstandene Kosten sind von der Betriebsin haberin oder dem Betriebsinhaber abzugelten.

Art. 7

Gemeinsame Abwasserreinigung
1 Die Gemeinden haben die gemeinsame Abwasserreinigung durchzuführen, wenn dies aus gewässerschutztechnischer und wirtschaftlicher Sicht zweck mässig ist.
2 Die zu diesem Zweck gebildeten öffentlich- oder privatrechtlichen Organisatio nen haben die zur Behandlung geeigneten Abwässer, Klärschlämme und ande ren Rückstände auch aus Regionen ausserhalb ihres Einzugsgebietes unter Kostenfolge entgegenzunehmen oder abzugeben, insbesondere a bei Ausfall oder Überlastung einer Anlage, b zur rationellen Nutzung der Kapazitäten oder c zur sinnvolleren Verwertung.
3 Die Organisationen sind verpflichtet, vertraglich angeschlossene Gemeinden oder Private gleich wie die Verbandsgemeinden und ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu behandeln. Bei Streitigkeiten verfügt die BVD. *
3 821.0
4 Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von privatrechtlichen Organisationen sowie Verträge zum Erstellen und Betreiben von Anlagen regio naler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zu ständige Stelle der BVD. *

Art. 8

Konzept zur Siedlungsentwässerung
1 Der Kanton erstellt ein kantonales Konzept zur Siedlungsentwässerung.
2 Das Konzept a zeigt den Ist-Zustand der Wasserqualität und den Stand der Siedlungsent wässerung auf, b vergleicht den Ist-Zustand mit den Zielen des Gewässerschutzes und zeigt die bestehenden Mängel auf, c d formuliert den zukünftigen Handlungsbedarf des Kantons, e legt das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung von Prioritäten fest und f nimmt Rücksicht auf Gemeinden, Gemeindeverbände und Regionen.
3 Es ist periodisch den neuen Verhältnissen, den regionalen Entwicklungen so wie den technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

Art. 9

Genereller Entwässerungsplan
1 Die Gemeinden und Organisationen nach Artikel 7 erstellen einen generellen Entwässerungsplan (GEP). Der Zeitpunkt richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e.
2 Im GEP sind die Bauzonen sowie die öffentlichen und privaten Sanierungsge biete zu bezeichnen.
3 Der GEP ist periodisch der Bauentwicklung sowie den technischen und natur wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
4 Der GEP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms nach Bauge setz zu berücksichtigen.

Art. 10

Öl-, Chemie- und Gaswehr
1 Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die Gewässer werden kantonale Einsatzstellen betrieben. Der Regierungsrat regelt Organisation und Finanzierung der Einsatzstellen.
2 Der Kanton belastet die ihm aus dem Unterhalt der Öl-, Chemie- und Gas wehr entstehenden Kosten den Verursacherinnen und Verursachern von Scha denfällen.
821.0 4

Art. 11

Gewässerschutzbewilligung
1 Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutz bewilligung.
2 Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche für a Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches Abwasser anfällt und die sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale Abwasserreinigungs anlage angeschlossen werden können, b private Schwimmbäder und c Grünfuttersilos.
3 Die zuständige Stelle der BVD beurteilt die übrigen Gewässerschutzgesu che. *
4 Die BVD kann die Zuständigkeit zur Beurteilung weiterer Gewässerschutzge suche an Gemeinden übertragen, die über die erforderlichen Fachstellen verfü gen. *
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Koordinationsgesetzes.

Art. 12

Provisorische Gewässerschutzbewilligung
1 Bei Neu- und Umbauten, für die keine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage besteht, ist in der Regel eine provisorische Gewäs serschutzbewilligung zu erteilen. Diese sieht geeignete Ersatzmassnahmen bis zum Eintritt der Anschlussmöglichkeit vor.

Art. 13

Klärschlamm
1 Die BVD grenzt gestützt auf das Leitbild zur Abfallentsorgung die Einzugsge biete der regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlagen ge geneinander ab. *
2 Sie kann die Erstellung einer regionalen Klärschlammtrocknungs- und -ver brennungsanlage sowie den Beitritt oder den vertraglichen Anschluss einer Gemeinde zu einer solchen verfügen. *
3 Klärschlamm darf nur a * landwirtschaftlich verwertet werden, wenn er hygienisiert ist; die zuständi ge Stelle der BVD kann Ausnahmen bewilligen, b an Landwirtschaftsbetriebe abgegeben werden, wenn diese nach Ausbrin gen des Hofdüngers aufgrund der Nährstoffbilanz einen zusätzlichen Nährstoffbedarf aufweisen.
5 821.0

Art. 14

Seereinigung
1 Die Reinigung der öffentlichen Seen von Algen und Seegras ist Aufgabe der Ufergemeinden.
2 Die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes sind zu berücksichtigen.
3 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der Seereinigung nach Absatz 1 kön nen bis zu 30 Prozent des ausgewiesenen Betriebsaufwandes der Gemeinde betragen. *
3 Abwasserfonds *
3.1 Allgemeines *

Art. 15

Spezialfinanzierung
1 Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung (Abwasserfonds), die von der zu ständigen Stelle der BVD verwaltet wird. *
3.2 Abwasserabgabe *

Art. 15a

* Grundsatz
1 Der Abwasserfonds wird durch eine Abwasserabgabe gespeist, die bei den Betreiberinnen und Betreibern von öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen er hoben wird. Soweit Abwasser in ausserkantonalen Abwasserreinigungsanlagen gereinigt oder direkt in den Vorfluter eingeleitet wird, wird die Abgabe bei den Gemeinden erhoben.
2 Die Abwasserabgabe wird auf der Restverschmutzung und der Menge des gereinigten Abwassers erhoben.
3 Bei Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die notwendigen Daten zur Be messung der Abgabe nicht ermittelt werden können, sowie bei Gemeinden, de ren Abwasser in ausserkantonalen Anlagen gereinigt wird, werden Restver schmutzung und Menge des gereinigten Abwassers geschätzt.
4 Die Abgabepflichtigen überwälzen die Abwasserabgabe verursachergerecht.

Art. 15b

* Höhe der Abgabe
1 Die Abwasserabgabe beträgt a * höchstens 4 Rappen pro Kubikmeter gereinigtes Abwasser, b * höchstens 55 Rappen pro Kilogramm chemischer Sauerstoffbedarf im Auslauf, c * höchstens 3.20 Franken pro Kilogramm Ammoniumstickstoff im Auslauf,
821.0 6 d * höchstens 80 Rappen pro Kilogramm Nitratstickstoff im Auslauf, e * höchstens 24 Franken pro Kilogramm Gesamtphosphor im Auslauf.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung. *
3.3 Beiträge aus dem Abwasserfonds *

Art. 16

* Gegenstand *
1 Beiträge werden entsprechend den Prioritäten nach Artikel 8 Absatz 2 Buch stabe e geleistet an a den Bau und die Erweiterung von 1. Abwasserreinigungsanlagen, 2. Anlagen zur Klärschlammverwertung und -beseitigung, 3. Kanalisationen, die anstelle weitergehender Reinigungsmassnah men erstellt werden, 4. Regenbecken, b Sanierungsmassnahmen an Gewässern nach Artikel 28 des Bundesge setzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer, c die Ausarbeitung von generellen Entwässerungsplänen, d die Förderung der Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen, e die Erneuerung von Abwasseranlagen von Gemeinden, die durch die Fi nanzierung der Werterhaltung übermässig belastet werden, und f Massnahmen zur Elimination von Fremdwasser, wenn dessen Anfall über mässig hoch ist.
2 Beiträge werden zudem geleistet an den Bau und die Erweiterung von Sam melleitungen, die sich ausserhalb der Bauzone befinden oder von mindestens zwei Gemeinden benützt werden, sofern mit der Erstellung vor dem 1. Januar
2005 begonnen wird.
3 Aus dem Abwasserfonds können voll finanziert werden a Untersuchungen, Planungen und Informationsmassnahmen in den Berei chen Abwasser- und Klärschlammentsorgung, insbesondere mit dem Ziel der Verminderung dieser Stoffe, b die Kosten für die Kontrolle der für die Abwasserabgabe massgeblichen Abwassermengen und Restfrachten, c die Kosten für die Abgeltung von Ertragseinbussen oder für die Wieder herstellung der durch Klärschlammdüngung beeinträchtigten Bodenfrucht barkeit, sofern die Ursache der Ertragseinbusse oder der Beeinträchti gung nachweislich im kantonalen Klärschlammkonzept liegt.
7 821.0 d * Kosten der zuständigen Stelle der BVD für die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 20, die in einem engen Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Abwasserfonds liegen.
4 Sämtliche durch die Verwaltung des Abwasserfonds verursachten Kosten ge hen zu dessen Lasten.
5 Aus dem Abwasserfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf der Abgabe erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird. *
6 Die Fondsmittel sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Fonds gutzu schreiben.

Art. 16a

* Voraussetzungen
1 Der Kanton unterstützt Abwasseranlagen und -einrichtungen mit Beiträgen, wenn a die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist, b die Aufgabe ohne Unterstützung nicht oder nur mit Verzögerung erfüllt würde, c die Mitsprache des Kantons bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb gewährleistet ist und d die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.
2 An Abwasseranlagen werden zudem nur Beiträge gewährt, wenn ihr Einzugs gebiet mindestens 30 ständige Einwohnerinnen bzw. Einwohner oder mindes tens fünf ständig bewohnte Gebäude umfasst.

Art. 16b

* Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen
1 An die Erneuerung von Abwasseranlagen und -einrichtungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn auf Grund des generellen Entwässerungsplanes oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die gesamten jährlichen, über die Lebensdauer der Anlagen gemittelten Werterhaltungskosten einer Gemeinde mehr als 200 Franken pro Einwohnergleichwert betragen.
2 Die Einwohnergleichwerte werden auf Grund der mittleren Belastung der Ab wasserreinigungsanlage berechnet.
821.0 8

Art. 16c

* Beseitigung von Fremdwasser
1 An Massnahmen zur Beseitigung von Fremdwasser werden Beiträge ausge richtet, wenn der Fremdwasseranfall in der betroffenen Region mehr als 400 Li ter pro Einwohnergleichwert und Tag beträgt und auf Grund des generellen Entwässerungsplanes der Nachweis erbracht wird, dass die Massnahme priori tär ist.
2 Die Einwohnergleichwerte und der Fremdwasseranfall werden auf Grund der gemessenen Werte im Zulauf der Abwasserreinigungsanlage berechnet.

Art. 17

* Höhe der Beiträge *
1 Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten wird in Abhängigkeit zu den jährlichen Werterhaltungskosten und den entsorgten Einwohnerwerten wie folgt bestimmt: jährliche Werterhaltungskosten pro Einwohnerwert (in Fr.) Beitragssatz in Prozent bis 50 15 zwischen 50 und 250 Formel: 0,175 x jährliche Werterhaltungskosten pro Einwohnerwert + 6,25 über 250 50
2 Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der ge mäss Anlagenbuchhaltung wiederzubeschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit den folgenden Erneuerungsraten: a für Kanalisationen 1,25 Prozent, b für Spezialbauwerke wie Regenbecken und Pumpstationen 2 Prozent, c für Abwasserreinigungsanlagen 3 Prozent.

Art. 17a

* Zuschlag
1 Ein Zuschlag von insgesamt höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Bei tragssatz wird ausgerichtet a für Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders auf b bei ausserordentlichen Anforderungen und Auflagen im Interesse des Um weltschutzes, c bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen und anderen Standort nachteilen, d zur Förderung von gemeinsamen Anlagen mehrerer Gemeinden.
9 821.0

Art. 17b

* Besondere Bestimmungen
1 Beiträge können auch in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehen gewährt werden.
2 Die Aufwendungen nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 dürfen jährlich höchstens
8 Prozent der Einnahmen aus der Abwasserabgabe betragen.
3 Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes 1 ) vom 16. September 1992 über die Sicherung des Beitragszweckes sind sinngemäss anwendbar.

Art. 18

* ...
4 Vollzug und Rechtspflege

Art. 19

Aufsicht
1 Die BVD übt die Aufsicht über den Gewässerschutz aus. *
2 Sie kann anstelle einer Gemeinde, die trotz Mahnung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes vernachlässigt, die er forderlichen Massnahmen verfügen, sofern wesentliche öffentliche Interessen gefährdet sind. Für die Kosten haftet die Gemeinde, die ihrerseits auf die pflich tige Person Rückgriff nehmen kann. *

Art. 20

Kantonale Fachstelle
1 Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung ist die zuständige Stelle der BVD. *
2 Sie vollzieht die im Bereich des Gewässerschutzes geltenden eidgenössi schen und kantonalen Vorschriften, soweit deren Vollzug nicht anderen Amts stellen übertragen ist.
3 Sie informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie berät Behörden und Private.
4 Sie kann den Gemeinden in schwierigen Fällen Aufsichts- und Kontrollpflich ten abnehmen und die erforderlichen Verfügungen erlassen. Die Bestimmun gen nach Artikel 22 finden dabei sinngemäss Anwendung.

Art. 21

Gemeinden
1 Die Gemeinden vollziehen das Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.
1) BSG 641.1
821.0 10
2 Sie üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen.
3 Sie bezeichnen eine Fachstelle mit den Verantwortlichen für den Gewässer schutz.

Art. 22

Herstellung des vorschriftskonformen Zustandes
1 Stellt die Gemeinde eine Missachtung vollstreckbarer Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederher stellung des vorschriftskonformen Zustandes
2 Massnahmen, die innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschrifts konform durchgeführt werden, lässt die Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen durch Dritte vornehmen.

Art. 23

Abwasserreglement
1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung.

Art. 24

Finanzierung a Grundsätze
1 Die Abwasserentsorgung muss finanziell selbsttragend sein.
2 Sie wird durch folgende Leistungen finanziert: a einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsge bühren, b Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge, c Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

Art. 25

b Spezialfinanzierung und Abschreibungen
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen führen eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einlage steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen.
2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung der Anlagen gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwen den.

Art. 26

Gebühren
1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren erhoben.
11 821.0

Art. 27

Gewässerschutzbereiche
1 Die zuständige Stelle der BVD teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbe reiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. *

Art. 28

Sicherung von öffentlichen Leitungen
1 Die Sicherung von öffentlichen Abwasserleitungen, damit verbundenen Sonderbauwerken und notwendigen Nebenanlagen richtet sich nach den Arti keln 21 und 22 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 1 ) .
2 Zuständige kantonale Behörde ist die zuständige Stelle der BVD. *

Art. 29

* Strafbestimmungen
1 Sofern die Widerhandlung nicht einen Straftatbestand des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz erfüllt, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken be straft, wer vorsätzlich a Bauten oder Anlagen erstellt, erweitert, ändert oder andere Vorkehren trifft, ohne über die nach diesem Gesetz dazu erforderliche Bewilligung zu verfügen (Art. 11 und 12), b * der zuständigen Stelle der BVD die zur Erhebung der Abwasserabgabe notwendigen Angaben nicht oder in unzutreffender Weise vermittelt (Art. 15), c in anderer Weise diesem Gesetz oder dessen Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt.
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

Art. 30

Anwendung des Verwaltungsstrafrechts
1 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal tungsstrafrecht 2 ) gelten als kantonales Recht für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

Art. 31

Rechtspflege
1 Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschrif ten erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsge setzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
1) BSG 752.32
2) SR 313.0
821.0 12

Art. 32

Enteignung
1 Der zwangsweise Erwerb dinglicher Rechte richtet sich nach Artikel 68 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz 3 ) . Er kann nach kantonalem oder nach eidgenössischem Recht erfolgen.
5 Schlussbestimmungen

Art. 33

Vorschriften des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, soweit nicht ein Dekret vorbehalten ist.

Art. 34

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 07.06.2001 *

Art. T1-1

*
1 Gesuche für Beiträge aus dem Abwasserfonds für Anlagen und Einrichtun gen, mit deren Ausführung vor dem 1. Januar 2001 begonnen worden ist, wer den nach bisherigem Recht beurteilt. Bern, 11. November 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 975 vom 15. April 1997: Inkraftsetzung: a. Auf den 1. Januar 2000: Artikel 15 Absätze 3 bis 5; b. Auf den 1. Juni 1997: alle übrigen Bestimmungen.
3) SR 814.20
13 821.0 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.11.1996 01.01.2000 Erlass Erstfassung 97-41 07.06.2001 01.01.2002

Art. 14 Abs. 3

eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002 Titel 3 geändert 01-89 07.06.2001 01.01.2002 Titel 3.1 eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 15 Abs. 1

geändert 01-89 07.06.2001 01.01.2002 Titel 3.2 eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 15a

eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 15b

eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002 Titel 3.3 eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 16

Titel geändert 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 16

geändert 01-89 07.06.2001 01.01.2001

Art. 16 Abs. 5

geändert 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 16a

eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 16b

eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 16c

eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 17

Titel geändert 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 17

geändert 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 17a

eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 17b

eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. 18

aufgehoben 01-89 07.06.2001 01.01.2002 Titel T1 eingefügt 01-89 07.06.2001 01.01.2002

Art. T1-1

eingefügt 01-89 14.12.2004 01.01.2007

Art. 29

geändert 06-129 19.11.2018 01.01.2019

Art. 15b Abs. 1, a

geändert 19-027 19.11.2018 01.01.2019

Art. 15b Abs. 1, b

geändert 19-027 19.11.2018 01.01.2019

Art. 15b Abs. 1, c

geändert 19-027 19.11.2018 01.01.2019

Art. 15b Abs. 1, d

geändert 19-027 19.11.2018 01.01.2019

Art. 15b Abs. 1, e

geändert 19-027 19.11.2018 01.01.2019

Art. 15b Abs. 2

eingefügt 19-027 24.06.2020 01.08.2020

Art. 3 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 7 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 7 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 13 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 13 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 13 Abs. 3, a

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 15 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 16 Abs. 3, d

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 19 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 19 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 20 Abs. 1

geändert 20-065
821.0 14 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.06.2020 01.08.2020

Art. 27 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 28 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 29 Abs. 1, b

geändert 20-065
15 821.0 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.11.1996 01.01.2000 Erstfassung 97-41

Art. 3 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 7 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 7 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 11 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 11 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 13 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 13 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 13 Abs. 3, a

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 14 Abs. 3

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89 Titel 3 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-89 Titel 3.1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. 15 Abs. 1

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-89

Art. 15 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Titel 3.2 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. 15a

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. 15b

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. 15b Abs. 1, a

19.11.2018 01.01.2019 geändert 19-027

Art. 15b Abs. 1, b

19.11.2018 01.01.2019 geändert 19-027

Art. 15b Abs. 1, c

19.11.2018 01.01.2019 geändert 19-027

Art. 15b Abs. 1, d

19.11.2018 01.01.2019 geändert 19-027

Art. 15b Abs. 1, e

19.11.2018 01.01.2019 geändert 19-027

Art. 15b Abs. 2

19.11.2018 01.01.2019 eingefügt 19-027 Titel 3.3 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. 16

07.06.2001 01.01.2002 Titel geändert 01-89

Art. 16

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-89

Art. 16 Abs. 3, d

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 16 Abs. 5

07.06.2001 01.01.2001 geändert 01-89

Art. 16a

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. 16b

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. 16c

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. 17

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-89

Art. 17

07.06.2001 01.01.2002 Titel geändert 01-89

Art. 17a

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. 17b

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. 18

07.06.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-89

Art. 19 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 19 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 20 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 27 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 28 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 29

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
821.0 16 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 29 Abs. 1, b

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Titel T1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89

Art. T1-1

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
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