Vollziehungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz --> IV G/3/2
1. 7. 19 8 5 – 10 VI E/22/7 Vollziehungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (Vom 5. Mai 1985) (Genehmigt vom BR am 11. Juli 1985) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 36 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG), beschliesst: I. Organisation
Art. 1 Vollzugsorgane Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG) und die Tierschutzverord- nung vom 27. Mai 1981 (TSchV) werden durch folgende Organe vollzogen: 1. den Regierungsrat 2. die Landwirtschafts-, die Sanitäts- und die Polizeidirektion 3. den Kantonstierarzt 4. die Kantons-, Jagd- und Fischereipolizei 5. die Aufsichtskommission für Tierversuche 6. die Bezirkstierärzte 7. die Fleischschauer 8. die Gemeinderäte, bzw. die von ihnen beauftragten Organe.
Art. 2 Oberaufsicht, Aufsichtskommission
1 Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über den Vollzug im Kanton.
2 Er wählt im Bedarfsfall eine Aufsichtskommission für Tierversuche und legt deren Aufgaben fest.
Art. 3 Aufsicht Die Landwirtschafts-, die Sanitäts- und die Polizeidirektion üben die unmit- telbare Aufsicht über die kantonalen Vollzugsorgane aus.
Art. 4 Kantonstierarzt Der Kantonstierarzt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung und erteilt Bewilli- gungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 1
Eidg. Tierschutzgesetz – VG VI E/22/7
Art. 5 Landwirtschaftsdirektion
1 Die Landwirtschaftsdirektion vollzieht die Artikel 12 – 26 TSchV (Haustiere). Ueberdies ist sie zuständig für die Genehmigung der Zeitpläne gemäss Arti- kel 73 Absatz 2 TSchV und überwacht die Durchführung der notwendigen Anpassungen gemäss Artikel 73 und 76 Absatz 2 TSchV hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung.
2 Gesuche um Bewilligung des Verkaufs von serienmässig hergestellten Auf- stallungssystemen und Stalleinrichtungen sind an das Bundesamt für Vete- rinärwesen zu richten (Art. 27 und 28 TSchV).
Art. 6 Jagd- und Fischereipolizei Die kantonale Jagd- und Fischereipolizei vollzieht die Vorschriften der Tier- schutzgesetzgebung, welche die Jagd und Fischerei betreffen.
Art. 7 Kantonspolizei Die Kantonspolizei überprüft, insbesondere durch die Organe der Verkehrs- polizei, Transportmittel und Transportbehälter, welche für die Beförderung von Tieren verwendet werden, auf ihre Uebereinstimmung mit den Vorschrif- ten des Tierschutz- und Strassenverkehrsrechtes.
Art. 8 Aufsichtskommission für Tierversuche
1 Die Aufsichtskommission für Tierversuche überprüft Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen selbständig oder auf Antrag des Kantonstierarztes.
2 Sie berät den Kantonstierarzt in den mit Tierversuchen zusammenhängen- den Fragen.
Art. 9 Bezirkstierärzte Die Bezirkstierärzte unterstützen die übrigen Vollzugsorgane.
Art. 10 Fleischschauer Die Fleischschauer überprüfen in der Regel den Zustand der Tiere beim Ein- treffen im Schlachtbetrieb und überwachen den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.
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1. 7. 19 8 5 – 10 Eidg. Tierschutzgesetz – VG VI E/22/7
Art. 11 Gemeinderäte Die Gemeinderäte oder die von ihnen beauftragten Organe überwachen die Haustierhaltung, schreiten ein bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung von Haustieren und genehmigen den Zeitplan für Anpas- sungen (Art. 73 Abs. 2 TSchV), soweit für diese Aufgaben nicht die Landwirt- schaftsdirektion zuständig ist. Ueberdies unterstützen sie die übrigen Voll- zugsorgane bei ihren Aufgaben.
Art. 12 Meldepflicht Alle Vollzugsorgane melden den zuständigen Stellen auch Vorfälle und Fest- stellungen, welche nicht in den eigenen Bereich fallen. II. Tierpfleger
Art. 13
1 Der Kantonstierarzt überwacht Ausbildung und Ausübung des Tierpfleger- berufs. Er entscheidet auch über Gesuche um Anerkennung als Ausbil- dungsbetrieb und von Ausbildungskursen für Tierpfleger. Zudem kann er geeigneten Personen die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der einem Tierpfleger vorbehaltenen Tätigkeit erteilen.
2 Die Landwirtschaftsdirektion erteilt den Fähigkeitsausweis für Tierpfleger. III. Ausbildung von Jagdhunden
Art. 14 Die kantonale Jagdpolizei vollzieht die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden. Sie bewilligt die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden. IV. Bewilligung von Wildtierhaltungen
Art. 15
1 Gesuche für die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtier- haltungen sind beim Kantonstierarzt einzureichen. Dieser erteilt die Bewilli- gung nach Artikel 43 TSchV im Einvernehmen mit der Polizeidirektion, der Forstdirektion sowie dem zuständigen Gemeinderat.
2 Wesentliche Aenderungen am Tierbestand oder an Bauten sind dem Kan- tonstierarzt im voraus zu melden.
3 Er entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist.
4 Der Kantonstierarzt überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich. 3
Eidg. Tierschutzgesetz – VG VI E/22/7 V. Tierbestandeskontrollen
Art. 16 Grundsatz
1 Für Wildtierhaltungen, Tierhandlungen und Versuchstierhaltungen sind Tier- bestandeskontrollen zu führen. Diese haben Angaben zu enthalten über: 1. Art und Anzahl der gehaltenen Tiere mit Ausnahme von Süsswasser- fischen und Futtertieren; 2. Datum des Erwerbes oder der Geburt der Tiere; 3. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere; 4. Herkunft und Abnehmer der Tiere; 5. Todesursache, soweit bekannt.
2 Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere aufzubewahren und auf Verlan- gen vorzuweisen.
Art. 17 a. bei Tierhandlungen Bei Tierhandlungen beschränkt sich die Tierbestandeskontrolle auf: 1. Wildtiere, die nach Artikel 39 und 40 TSchV nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen; 2. Hunde und Katzen; 3. Papageien und Sittiche.
Art. 18 b. bei Versuchstierhaltungen Bei Versuchstierhaltungen sind in der Tierbestandeskontrolle neben den Angaben gemäss Artikel 16 die Art des Versuches sowie die Verwendung der Tiere nach einem Versuch aufzuführen. VI. Handel und Werbung mit Tieren
Art. 19 Handel und Werbung mit Tieren bedarf einer Bewilligung durch den Kantons- tierarzt. Gesuche sind schriftlich an ihn zu richten. VII. Tierversuche
Art. 20 Meldepflicht
1 Alle beabsichtigten Tierversuche sind dem Kantonstierarzt zu melden.
2 Er erteilt die Bewilligung (Art. 13 TSchG), wenn die Anforderungen nach
Artikel 14 und 15 TSchG sowie Artikel 61 TSchV erfüllt sind. Bestehen Zweifel
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1. 7.1987–12 Eidg. Tierschutzgesetz – VG VI E/22/7 über die Erfüllung dieser Voraussetzungen, die Notwendigkeit des Versu- ches, die Zweckmässigkeit der Versuchsanordnung oder das Versuchsziel, legt der Kantonstierarzt das Gesuch der Aufsichtskommission zur Begut- achtung vor.
Art. 21 Absprache mit der Aufsichtskommission Ueberprüft der Kantonstierarzt selbst Versuchstierhaltungen oder die Durchführung von Tierversuchen, so spricht er sich zuvor mit der Aufsichts- kommission ab.
Art. 22 Kontrollen Bei den Kontrollen ist insbesondere zu überprüfen, ob 1. die Versuchstiere gemäss den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden;
2. die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden; 3. die Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss überwacht wer- den; 4. die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über die Tierversuche vor- schriftsmässig geführt werden.
Art. 23 Weisungen Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Durchführung der Tierbestan- deskontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Bestandeskontrolle aufgeführt werden.
Art. 24 Amtsverschwiegenheit Die Mitglieder der Aufsichtskommission sind gegenüber Dritten zur Ver- schwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die sie bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren. VIII. Kaution und Gebühren
Art. 25
1 Der Regierungsrat kann Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltun- gen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution ab- hängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere. Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 25 des Bundesgesetzes treffen muss. 5
Eidg. Tierschutzgesetz – VG VI E/22/7
2 Die Vollzugsorgane können für Bewilligungen, Kontrollen und andere Bemühungen eine dem Aufwand entsprechende Gebühr erheben.
3 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. IX. Rechtsschutz
Art. 26 *
1 Beschwerdeinstanz für Verfügungen der Vollzugsorgane ist grundsätzlich die Landwirtschaftsdirektion. Die Sanitätsdirektion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der ihr unterstehenden Vollzugsorgane. Die Polizeidirek- tion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Kantons- und der kanto- nalen Jagd- und Fischereipolizei.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Landwirtschafts-, Sanitäts- oder Polizeidirektion kann binnen 30 Tagen bem Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Beschwerdeentscheide der Direktionen und des Regierungsrates unter- liegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) der Be- schwerde an das Verwaltungsgericht. X. Strafbestimmung
Art. 27 Zuwiderhandlungen gegen dieses Vollziehungsgesetz werden mit Haft oder Busse bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des Bundes. XI. Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufsichtskommission für Tierversuche Sofern keine kantonale Aufsichtskommission für Tierversuche konstituiert wird, können deren Funktionen auch der eidgenössischen Kommission für Tierversuche oder der Kommission für Tierversuche eines andern Kantons übertragen werden.
Art. 29 Inkrafttreten Dieses Vollziehungsgesetz tritt auf den 1. Juli 1985 in Kraft. Aenderung des Gesetzes: LG 3. Mai 1987 (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 240)
Art. 26 in Kraft ab 1. Oktober 1987 (Genehm. BR 17. November 1987)
6 1) GS III G/1
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