Beschluss über den Beginn der Schulpflicht und des Schuljahres (IV B/1/4)
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Beschluss über den Beginn der Schulpflicht und des Schuljahres

1. 7.1987–12 IV B/1/4 Beschluss über den Beginn der Schulpflicht und des Schuljahres (Vom 17. Dezember 1986) Der Landrat, gestützt auf Artikel 148 des Gesetzes vom 1. Mai 1983 über das Schul- wesen, 1) beschliesst: 1. Jedes im Kanton Glarus wohnhafte Kind, welches am 30. April das 6. Altersjahr zurückgelegt hat, wird Mitte August schulpflichtig. 2. Das Schuljahr beginnt Mitte August. Der genaue Zeitpunkt wird durch die Erziehungsdirektion festgesetzt. 3. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Das erste Sommerschuljahr beginnt im August 1989. 1) GS IV B/1/3
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