Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schut... (0.415.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Abgeschlossen in Saint-Denis am 3. Juli 2016 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 2019¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 2019 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2020 (Stand am 28. Oktober 2022) ¹ AS 2019 5031

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens (SEV-Nr. 18)², die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;
bedacht auf das Recht von Personen auf körperliche Unversehrtheit und deren berechtigte Erwartung, Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen ohne Angst vor Gewalttätigkeit, Störungen der öffentlichen Ordnung oder anderen strafbaren Hand­lungen beiwohnen zu können;
bestrebt, Fussballspiele und andere Sportveranstaltungen für alle Bürgerinnen und Bürger³ angenehm und einladend zu gestalten, und gleichzeitig in der Erkenntnis, dass die Schaffung eines einladenden Umfelds einen erheblichen und günstigen Ein­fluss auf die Sicherheit und den Schutz bei solchen Veranstaltungen haben kann;
eingedenk der Notwendigkeit, die Einbindung aller Beteiligten zur Sicherstellung eines sicheren Umfelds bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu fördern;
eingedenk der Notwendigkeit, die Rechtsstaatlichkeit innerhalb und in der Umgebung von Fussball- und anderen Sportstadien, entlang der Hinwege zu und der Rück­wege von den Stadien sowie in anderen Bereichen, die von Tausenden von Zuschauerinnen und Zuschauern aufgesucht werden, aufrechtzuerhalten;
in der Erkenntnis, dass der Sport sowie alle in die Organisation und Ausrichtung eines Fussballspiels oder einer anderen Sportveranstaltung eingebundenen Stellen und Beteiligten die Grundwerte des Europarats wie gesellschaftlichen Zusammenhalt, Toleranz, Respekt und Nichtdiskriminierung wahren müssen;
in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf ihre verfassungs­rechtlichen, justitiellen, kulturellen und geschichtlichen Gegebenheiten sowie die Art und Schwere von Problemen mit der Sicherheit und dem Schutz im Zusammenhang mit Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen;
in Anerkennung der Notwendigkeit, nationale und internationale Rechtsvorschriften zu Themen wie Datenschutz, Wiedereingliederung von Straftätern und Menschenrechten vollständig zu berücksichtigen;
in der Erkenntnis, dass eine Vielzahl von staatlichen und privaten Stellen sowie ande­ren Beteiligten, einschliesslich der Zuschauerinnen und Zuschauer, das gemeinsame Ziel verfolgen, bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen für Sicher­heit, Schutz und ein einladendes Umfeld für alle Personen zu sorgen, sowie in der Erkenntnis, dass ihr gemeinsames Vorgehen zwangsläufig eine Reihe von Massnahmen umfassen wird, die in einer Wechselbeziehung zueinander stehen und sich überschneiden;
in der Erkenntnis, dass die zuständigen Stellen angesichts der sich überschneidenden Massnahmen wirksame internationale, nationale und lokale Partnerschaften auf­bauen müssen, um einen ganzheitlichen und ausgewogenen stellenübergreifenden Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu erarbeiten und umzusetzen;
in der Erkenntnis, dass sich Ereignisse ausserhalb von Sportstadien unmittelbar auf Ereignisse innerhalb der Stadien auswirken können und umgekehrt;
in der Erkenntnis, dass die Beratung mit wesentlichen Beteiligten, insbesondere mit den Fans und der örtlichen Bevölkerung, den zuständigen Stellen dabei helfen kann, Risiken für die Sicherheit und den Schutz zu verringern und innerhalb und ausser­halb der Stadien eine einladende Atmosphäre zu schaffen;
entschlossen, zusammenzuarbeiten und gemeinsame Schritte zu unternehmen, um die Risiken für die Sicherheit und den Schutz bei Fussballspielen und anderen Sport­veranstaltungen zu verringern und so den Zuschauerinnen und Zuschauern, Teilneh­merinnen und Teilnehmern und der örtlichen Bevölkerung ein angenehmes Erleb­nis zu bieten;
auf der Grundlage des am 19. August 1985⁴ in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen⁵ (SEV-Nr. 120) (im Folgenden als «Übereinkommen Nr. 120» bezeichnet);
unter Berücksichtigung dessen, dass die umfangreichen Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen auf europäischer Ebene zur Entwicklung eines neuen ganzheit­lichen und partnerschaftlichen Ansatzes für die Sicherheit und den Schutz der Zuschau­erinnen und Zuschauer geführt haben, der insbesondere in der Empfehlung Rec (2015) 1 über Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen Ausdruck findet, die das Ständige Komitee⁶ des Über­einkommens Nr. 120 auf seiner 40. Sitzung am 18. Juni 2015 verabschiedet hat,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.440.1
³ Deutschland (DE) und Österreich (AT) verwenden für die Bezeichnung von Personen durchgehend das generische Maskulinum.
⁴ SR 0.415.3
⁵ DE: Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (so auch in Art. 16 Abs. 1); AT: Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (so auch in Art. 16 Abs. 1).
⁶ DE: der Ständige Ausschuss
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrecht­lichen Bestimmungen die notwendigen Schritte, um diesem Übereinkommen in Bezug auf Fussballspiele oder Turniere Wirksamkeit zu verleihen, die in ihrem Hoheits­gebiet von professionellen Fussballvereinen und Nationalmannschaften aus­getragen werden.
² Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen auf andere Sportarten oder in ihrem Hoheitsgebiet ausgetragene Sportveranstaltungen, einschliesslich Amateurfuss­ballspielen, anwenden, insbesondere sofern die Umstände Risiken für die Sicher­heit oder den Schutz mit sich bringen.
Art. 2 Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und einladendes Umfeld bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu bieten. Zu diesem Zweck:
a. verfolgen die Vertragsparteien einen ganzheitlichen, stellenübergreifenden und ausgewogenen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen, ausgehend von einer auf wirksame lokale, nationale und internationale Partnerschaften und Zusammenarbeit ausgerichteten Grundeinstellung;
b. stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte erkennen, dass Sicherheit, Schutz und das Erbringen von Dienstleistungen nicht getrennt voneinander betrachtet werden können und sich ein Faktor jeweils unmittelbar auf die Umsetzung der anderen beiden Faktoren auswirken kann;
c. berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines ganzheit­lichen Ansatzes für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bewährte Verfahrensweisen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
a. «Sicherheitsmassnahme» jede Massnahme, die mit dem vorrangigen Ziel geplant und durchgeführt wird, die Gesundheit und das Wohlergehen von Personen und Gruppen innerhalb oder ausserhalb des Stadions zu schützen, die einem Fussballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung beiwohnen oder daran teilnehmen oder die in der Umgebung der Veranstaltung wohnen oder arbeiten;
b. «Schutzmassnahme» jede Massnahme, die mit dem vorrangigen Ziel geplant und durchgeführt wird, innerhalb oder ausserhalb eines Stadions jegliche Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlung oder Störung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einem Fussballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung zu verhindern, das Risiko für diese zu verringern und/oder ihr zu begegnen;
c. «Dienstleistungsmassnahme» jede Massnahme, die mit dem vorrangigen Ziel geplant und durchgeführt wird, dass sich Personen und Gruppen innerhalb oder ausserhalb eines Stadions wohl, geschätzt und willkommen fühlen, wenn sie einem Fussballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung beiwohnen;
d. «Stelle» jedes staatliche oder private Organ, das aufgrund der Verfassung, kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder aufgrund anderer Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung einer Sicherheits-, Schutz- oder Dienst­leistungsmassnahme im Zusammenhang mit einem Fussballspiel oder einer ande­ren Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb eines Stadions zuständig ist;
e. «Beteiligte» Zuschauerinnen und Zuschauer, die örtliche Bevölkerung oder andere Interessengruppen, die nicht kraft Gesetzes oder kraft Verordnung zuständig sind, die aber massgeblich dazu beitragen können, bei Fussballspielen oder anderen Sportveranstaltungen innerhalb und ausserhalb von Sta­dien für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld zu sorgen;
f. «ganzheitlicher Ansatz» die Anerkennung der Tatsache, dass Sicherheits-, Schutz- und Dienstleistungsmassnahmen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen sich ungeachtet ihres vorrangigen Zwecks unweigerlich überschneiden, hinsichtlich ihrer Auswirkungen in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, ausgewogen sein müssen und nicht getrennt vonein­ander geplant oder durchgeführt werden können;
g. «ganzheitlicher stellenübergreifender Ansatz» die Anerkennung der Tat­sache, dass die Aufgaben und das Vorgehen der verschiedenen Stellen, die in planungs- und ablaufbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fussballspielen oder anderen Sportveranstaltungen eingebunden sind, aufeinander abgestimmt, einander ergänzend und verhältnismässig sein und als Teil einer umfassenden Sicherheits-, Schutz- und Dienstleistungsstrategie geplant und durchgeführt werden müssen;
h. «bewährte Verfahrensweisen» Massnahmen, die in einem oder mehreren Län­dern angewandt werden und sich als sehr wirksam erwiesen haben, um die festgelegten Ziele zu erreichen;
i. «zuständige Stelle» ein (staatliches oder privates) Organ, das in die Organisation und/oder Ausrichtung eines Fussballspiels oder einer anderen Sportveranstaltung, das beziehungsweise die innerhalb oder ausserhalb eines Sport­stadions ausgetragen wird, eingebunden ist.
Art. 4 Interne Koordinierungsstrukturen
¹ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nationale und lokale Koordinierungsstrukturen aufgebaut werden, um einen stellenübergreifenden ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen auf nationaler und lokaler Ebene zu ent­wickeln und umzusetzen.
² Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Koordinierungsstrukturen aufgebaut wer­den, um die Risiken betreffend die Sicherheit, den Schutz und die Dienstleistungen zu ermitteln, zu analysieren und zu beurteilen und den Austausch aktueller Informationen über die Risikobewertung zu ermöglichen.
³ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in die Koordinierungsstrukturen alle wesent­lichen staatlichen und privaten Stellen eingebunden sind, die innerhalb und ausserhalb der Austragungsstätte der Veranstaltung für Fragen der Sicherheit, des Schutzes und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung zuständig sind.
⁴ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Koordinierungsstrukturen die in die­sem Übereinkommen vorgesehenen Grundsätze für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen vollständig berücksichtigen und dass nationale und lokale Strategien entwickelt, regelmässig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler und interna­tionaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen weiterentwickelt werden.
⁵ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Stellen klar herausstellt und dass diese Aufgaben einander ergänzend und mit einem ganzheitlichen Ansatz vereinbar sind und auf strategischer und ablaufbezogener Ebene weithin verstanden werden.
Art. 5 Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien
¹ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die Veranstalter dazu verpflichtet, in Absprache mit allen Partnerstellen ein sicheres und geschütztes Umfeld für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Zuschauerinnen und Zuschauer zu bieten.
² Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Vorschriften erlassen oder Vorkehrungen treffen, um die Wirksamkeit der Verfahren für die Stadionzulassung, der Zertifizierungsverfahren und der Sicherheitsvorschriften im Allgemeinen zu gewährleisten und ihre Anwendung, Überwachung und Durchsetzung sicherzustellen.
³ Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen, sicherzustellen, dass die Planung der Stadien, ihre Infrastruktur und die damit verbundenen Vorkehrungen für den Umgang mit Menschenmassen nationalen und internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen entsprechen.
⁴ Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen, sicherzustellen, dass die Stadien ein für alle Bevölkerungsgruppen, einschliesslich Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen, offenes und einladendes Umfeld bieten und insbesondere über geeignete sanitäre Anlagen, Erfrischungsstände sowie gute Sicht­bedingungen für alle Zuschauerinnen und Zuschauer verfügen.
⁵ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vorkehrungen für die Abläufe in Stadien umfassend sind, eine wirksame Zusammenarbeit mit der Polizei, Notfall- und Rettungsdiensten und Partnerstellen vorsehen sowie eine klare Politik und klare Verfahren für Sachverhalte beinhalten, die sich auf den Umgang mit Menschen­massen und damit verbundene Risiken für die Sicherheit und den Schutz auswirken könnten, insbesondere für:
– den Einsatz von Pyrotechnik;
– gewalttätige oder andere verbotene Handlungen; und
– rassistische oder andere diskriminierende Handlungen.
⁶ Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen, sicherzustellen, dass alle Beschäftigten im öffentlichen oder privaten Sektor, deren Aufgabe es ist, bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein ein­ladendes Umfeld zu sorgen, so ausgestattet und geschult sind, dass sie ihre Auf­gaben wirksam und in angemessener Weise erfüllen können.
⁷ Die Vertragsparteien ermutigen ihre zuständigen Stellen, die Notwendigkeit hervorzuheben, dass Spielerinnen und Spieler, sportliche Betreuerinnen und Betreuer oder andere Vertreterinnen und Vertreter teilnehmender Mannschaften nach den wesent­lichen Grundsätzen des Sports wie Toleranz, Respekt und Fairplay handeln, und anzuerkennen, dass sich gewalttätiges, rassistisches oder anderes provokatives Handeln nachteilig auf das Zuschauerverhalten auswirken kann.
Art. 6 Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen im öffentlichen Raum
¹ Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen und Beteiligten, die in die Organisation von Ereignissen im Zusammenhang mit Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum eingebunden sind, einschliesslich der Kommunalbehörden, der Polizei, der örtlichen Bevölkerung und Unternehmen, der Fanvertreter, Fussballvereine und nationalen Verbände, zur Zusammenarbeit, insbesondere bei:
a. der Risikobewertung und Vorbereitung geeigneter präventiver Massnahmen, um Störungen auf ein Mindestmass zu beschränken und Besorgnisse der örtlichen Bevölkerung und der örtlichen Unternehmen, insbesondere derer, die sich in der Umgebung des Veranstaltungsorts oder öffentlicher Übertragungs­plätze befinden, zu zerstreuen;
b. der Schaffung eines sicheren, geschützten und einladenden Umfelds in den Bereichen des öffentlichen Raumes, die dazu bestimmt sind, dass sich Fans vor und nach der Veranstaltung dort aufhalten, oder an den Orten, welche die Fans voraussichtlich von sich aus aufsuchen werden, sowie entlang der Hin- und Rückwege in die beziehungsweise aus der Stadt und/oder zum beziehungsweise vom Stadion.
² Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei der Risikobewertung sowie bei den Sicherheits- und Schutzmassnahmen die Hin- und Rückreise zum beziehungsweise vom Stadion berücksichtigt wird.
Art. 7 Eventualfall- und Notfallplanung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende Eventualfall- und Not­fallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne in regelmässigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen legt genau dar, welche Stelle für die Ver­anlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist.
Art. 8 Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung
¹ Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen, eine Politik der proaktiven und regelmässigen Kommunikation mit wesentlichen Beteiligten, einschliesslich der Fanvertreter und der örtlichen Bevölkerung, zu entwickeln und zu verfolgen, die auf den Grundsätzen des Dialogs beruht und das Ziel hat, eine partnerschaftliche Grundeinstellung und konstruktive Zusammenarbeit zu schaffen sowie Lösungen für mög­liche Probleme zu finden.
² Die Vertragsparteien ermutigen alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte, einschliesslich der örtlichen Bevölkerung und der Fanvertreterinnen und Fanvertreter, den Anstoss zu geben zu oder teilzunehmen an stellenübergreifenden sozialen, erzieherischen, verbrechensverhütenden und anderen gemeinschaftsorientierten Projekten, die dazu bestimmt sind, den gegenseitigen Respekt und das gegenseitige Verständnis zu fördern, insbesondere zwischen den Fans, Sportvereinen und ‑verbänden sowie den für Sicherheit und Schutz zuständigen Stellen.
Art. 9 Polizeistrategien und -einsätze
¹ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass polizeiliche Strategien entwickelt, regelmässig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen weiterentwickelt werden und dass sie mit dem weiter gefassten ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen vereinbar sind.
² Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die polizeilichen Strategien bewährte Verfahrensweisen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erkenntnisgewinnung, die fortlaufende Risikobewertung, den risikobezogenen Einsatz, das verhältnismässige Eingreifen zur Verhinderung einer Eskalation von Risiken und Störungen der öffentlichen Ordnung, den wirksamen Dialog mit Fans und der breiten Bevölkerung, die Erhebung von Beweisen für strafbare Handlungen sowie die Wei­ter­gabe solcher Beweise an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
³ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Polizei mit den Veranstaltern, den Fans, der örtlichen Bevölkerung und anderen Beteiligten partnerschaftlich zusammenarbeitet, um bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld für alle Betroffenen zu sorgen.
Art. 10 Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens
¹ Die Vertragsparteien ergreifen alle ihnen möglichen Massnahmen, um das Risiko zu verringern, dass sich Personen oder Gruppen an gewalttätigen Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung beteiligen oder diese organisieren.
² Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht wirksame Ausschlussmassnahmen getroffen werden, die der Art des Risikos und dem Ort, wo dieses entsteht, gerecht werden, um von gewalt­tätigen Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung abzuschrecken und diese zu verhindern.
³ Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht zusammen, um dafür zu sorgen, dass Personen, die im Ausland Straf­taten begehen, mit angemessenen Sanktionen belegt werden, entweder in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Land, in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dessen Staatsangehörige sie sind.
⁴ Die Vertragsparteien erwägen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht gegebenenfalls, die Justiz- oder Verwaltungsbehörden, die für die Ver­hängung von Sanktionen gegen Personen zuständig sind, die gewalttätige Handlungen und/oder Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Fussball verursacht oder zu diesen beigetragen haben, zu ermächtigen, Beschränkungen für Reisen zu Fussballveranstaltungen aufzuerlegen, die in einem anderen Land ausgetragen werden.
Art. 11 Internationale Zusammenarbeit
¹ Die Vertragsparteien arbeiten in allen Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, sowie in den damit verbundenen Angelegenheiten eng zusam­men, um ihr Zusammenwirken in Bezug auf internationale Veranstaltungen in grösstmöglichem Masse zu verstärken, Erfahrungen auszutauschen und sich an der Entwicklung bewährter Verfahrensweisen zu beteiligen.
² Unbeschadet bestehender nationaler Bestimmungen, insbesondere der Verteilung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Dienststellen und Behörden, richten die Vertragsparteien eine nationale Fussballinformationsstelle (NFIP) der Polizei ein oder benennen diese. Die NFIP:
a. dient als direkte und einzige Kontaktstelle für den Austausch allgemeiner (strategischer, ablaufbezogener und taktischer) Informationen im Zusammen­hang mit Fussballspielen von internationaler Bedeutung;
b. tauscht im Einklang mit den anwendbaren internen und internationalen Regeln personenbezogene Daten aus;
c. erleichtert, koordiniert oder organisiert die Durchführung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Fussballspielen von internationaler Bedeutung;
d. ist in der Lage, die ihr übertragenen Aufgaben effizient und schnell auszuführen.
³ Die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die NFIP als nationale Quelle für Fachwissen in Bezug auf polizeiliche Einsätze bei Fussballspielen, Gruppendynamik unter den Fans und damit verbundene Risiken für die Sicherheit und den Schutz dient.
⁴ Jeder Vertragsstaat notifiziert dem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Komitee⁷ für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen schriftlich die Bezeich­nung und die Kontaktdaten seiner NFIP und alle diesbezüglichen späteren Änderungen.
⁵ Die Vertragsparteien arbeiten auf internationaler Ebene zusammen durch den Aus­tausch von bewährten Verfahrensweisen und Informationen über präventive, erzieherische und informative Projekte sowie über den Aufbau von Partnerschaften mit allen Stellen, die in die Umsetzung nationaler und lokaler Vorhaben eingebunden sind, die auf die örtliche Bevölkerung und die Fans ausgerichtet sind oder von dieser beziehungsweise diesen betrieben werden.
⁷ DE und AT verwenden statt «Komitee» durchgehend den Ausdruck «Ausschuss».

Verfahrensklauseln

Art. 12 Bereitstellung von Informationen
Jede Vertragspartei leitet alle zweckdienlichen Informationen über die von ihr zum Zweck der Einhaltung dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, die sich auf Fussball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarats an das Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen weiter.
Art. 13 Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen
¹ Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit das Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen eingerichtet.
² Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch einen oder mehrere Delegierte federführender staatlicher, vorzugsweise für die Sicherheit und den Schutz im Sport zuständiger, Stellen und durch die NFIP im Komitee vertreten sein. Jede Ver­tragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.
³ Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder Vertragsstaat des Europäischen Kultur­abkommens, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jeder Nicht­mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120 ist, kann im Komitee als Beobachter vertreten sein.
⁴ Das Komitee kann durch einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens oder des Übereinkommens Nr. 120 ist, sowie jede Organisation, die daran interessiert ist, vertreten zu sein, einladen, als Beobachter an einer oder mehreren seiner Sitzungen teilzunehmen.
⁵ Das Komitee wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär des Europa­rats einberufen. Die erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag statt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Danach tritt das Komitee min­destens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus tagt es, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies verlangt.
⁶ Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt das Quorum für die Einberufung einer Sitzung des Komitees dar.
⁷ Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens legt das Komitee seine Geschäftsordnung fest und nimmt sie durch Konsens an.
Art. 14 Aufgaben des Komitees für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen
¹ Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem Komitee. Es kann insbesondere:
a. die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und etwa notwendige Änderungen prüfen;
b. mit den zuständigen Organisationen Konsultationen abhalten und gege­be­nen­falls Informationen austauschen;
c. den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Massnahmen zu dessen Durch­führung empfehlen;
d. die geeigneten Massnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen;
e. dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats, dem Übereinkommen beizutreten, unterbreiten;
f. Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens unter­breiten;
g. die Erhebung, die Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Staaten erleichtern.
² Das Komitee überwacht mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Vertragsparteien die Einhaltung dieses Übereinkommens durch ein Programm für Besuche in den Vertragsstaaten, um sie bei der Durchführung des Übereinkommens zu beraten und zu unterstützen.
³ Das Komitee erhebt ausserdem die nach Artikel 12 von den Vertragsstaaten bereitgestellten Informationen und übermittelt zweckdienliche Daten an alle Vertragsstaaten des Übereinkommens. Insbesondere kann das Komitee jeden Vertragsstaat über die Benennung einer neuen NFIP unterrichten und ihre Kontaktdaten verbreiten.
⁴ In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Komitee auf eigene Initiative Sitzungen von Sachverständigengruppen anberaumen.
Art. 15 Änderungen
¹ Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, vom Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen oder vom Ministerkomitee des Europarats vorgeschlagen werden.
² Jeder Änderungsvorschlag wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär des Europarats den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem Übereinkommen Nr. 120 beigetreten ist, bevor das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 18 dem vorliegenden Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt dazu eingeladen wurde, übermittelt.
³ Jeder von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee eingebrachte Änderungs­vorschlag wird dem Komitee spätestens zwei Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, übermittelt. Das Komitee legt dem Ministerkomitee seine Stel­lungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.
⁴ Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie jede vom Komitee unter­breitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Artikel 20 Buch­stabe d der Satzung des Europarats⁸ vorgesehenen Mehrheit beschliessen.
⁵ Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen Änderung wird an die Vertragsparteien zur Annahme im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren weitergeleitet.
⁶ Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär die Annahme der Änderung mitgeteilt haben.
⁸ SR 0.192.030

Schlussbestimmungen

Art. 16 Unterzeichnung
¹ Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem am 19. August 1985 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (SEV-Nr. 120) bei­getreten ist, bevor das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, zur Unterzeichnung auf.
² Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der General­sekretärin oder beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
³ Vertragsstaaten des Übereinkommens Nr. 120 können ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn sie das genannte Übereinkommen bereits gekündigt haben oder gleichzeitig kündigen.
⁴ Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunde nach Absatz 3 kann ein Vertragsstaat erklären, dass er das Übereinkommen Nr. 120 bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1 weiterhin anwenden wird.
Art. 17 Inkrafttreten
¹ Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit­abschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 16 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
² Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Über­einkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 18 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
¹ Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats⁹ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustim­mung der Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Euro­parats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
² Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Generalsekretärin oder beim Generalsekretär des Europarats folgt.
³ Eine Vertragspartei, die kein Mitgliedstaat des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Komitees für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee entscheidet.
⁹ SR 0.192.030
Art. 19 Wirkungen des Übereinkommens
¹ In Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120, die das vorliegende Überein­kommen nicht ratifiziert hat, finden die Artikel 4 und 5 des Übereinkommens Nr. 120 weiterhin Anwendung.
² Hat ein Staat nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens das Übereinkommen Nr. 120 gekündigt, aber die Kündigung ist bei der Ratifizierung des vor­liegenden Übereinkommens noch nicht wirksam, so findet das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 2 Anwendung.
Art. 20 Räumlicher Geltungsbereich
¹ Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi­kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
² Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der genannten Erklärung beim Generalsekretär folgt.
³ Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 21 Kündigung
¹ Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Gene­ralsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
² Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 22 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a. jede Unterzeichnung nach Artikel 16;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 16 oder 18;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 17 und 18;
d. jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 15 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung;
e. jede nach Artikel 20 abgegebene Erklärung;
f. jede nach Artikel 21 erfolgte Kündigung;
g. jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Saint-Denis am 3. Juli 2016 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, allen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglau­bigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 28. Oktober 2022 ¹⁰

¹⁰ AS 2019  5033 ; 2020  3875 ; 2022 654 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundes­rechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Aserbaidschan*

11. Dezember

2018

  1. Februar

2019

Bulgarien

10. Dezember

2019

  1. Februar

2020

Estland

16. Dezember

2019

  1. Februar

2020

Finnland

  4. Januar

2022

  1. März

2022

Frankreich*

  6. Februar

2017

  1. November

2017

Italien

18. November

2020

  1. Januar

2021

Kroatien

13. November

2020

  1. Januar

2021

Litauen

  2. Februar

2021

  1. April

2021

Moldau*

10. Januar

2018

  1. März

2018

Monaco*

  2. März

2017

  1. November

2017

Niederlande a

  6. Februar

2020

  1. April

2020

Norwegen*

11. Dezember

2017

  1. Februar

2018

Österreich

  3. August

2021

  1. Oktober

2021

Polen*

18. September

2017

  1. November

2017

Portugal

19. Juni

2018

  1. August

2018

Rumänien

17. Februar

2020

  1. April

2020

Russland

  3. Oktober

2017

  1. Dezember

2017

Schweiz

21. November

2019

  1. Januar

2020

Slowakei

11. März

2022

  1. Mai

2022

Slowenien

10. Februar

2021

  1. April

2021

Spanien*

  6. September

2019

  1. November

2019

Tschechische Republik

16. Mai

2019

  1. Juli

2019

Türkei*

25. Mai

2020

  1. Juli

2020

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt für den europäischen Teil der Niederlande.
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