Verordnung über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, C... (721.3.14)
Verordnung über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, C... (721.3.14)
Verordnung über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villarbeney
Verordnung über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villarbeney vom 14.05.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 7. März 2002 über das Waldreser - vat En Biffé; in Erwägung: Die Wälder im Gebiet En Biffé in den Gemeinden Botterens, Châtel-sur- Montsalvens und Villarbeney sind aufgrund der Vielfalt und der Seltenheit der dort vorkommenden Pflanzenarten in ökologischer Hinsicht sehr wert - voll. Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abge - schlossen. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
Art. 1
1 Das Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villar - beney, das innerhalb des Perimeters des am 23. Januar 2002 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:7000 liegt, wird zum Totalre - servat En Biffé erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
1) Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.94 eingeordnet.
3 Der am 7. März 2002 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft 2 ) abgeschlossene Dienstbar - keitsvertrag wird genehmigt.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen Steinschlag, Felssturz und Rutschungen;
b) Eingriffe im Rutschgebiet von Villarbeney zur Sanierung oder Stabili - sierung der Rutschung;
c) waldbauliche Eingriffe im Hinblick auf die Umwandlung der standort - fremden Bestände (Pflanzungen) in einen standortgerechten Wald;
d) waldbauliche Eingriffe entlang den Wanderwegen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit;
e) Pflegemassnahmen in artenreichen Bestandeslücken;
f) das Schlagen von Brennholz für den Bedarf der Hütten auf den Artikeln
24 und 56a des Grundbuchs von Villarbeney;
g) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un - ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
Art. 3
1 Das Amt für Wald und Natur wird mit dem Vollzug dieser Verordnung be - auftragt, die am 1. Juni 2002 in Kraft tritt.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.05.2002 Erlass Grunderlass 01.06.2002 2002_041
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
27.05.2014 Art. 2 geändert 01.07.2014 2014_052
02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, e) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.05.2002 01.06.2002 2002_041