Beschluss über die Besoldungen und Entschädigungen für die Mitglieder des Regierung... (II C/1/3)
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Beschluss über die Besoldungen und Entschädigungen für die Mitglieder des Regierungsrates

7. 5. 2006 – 30/31 II C/1/3 Beschluss über die Besoldungen und Entschädigungen für die Mitglieder des Regierungsrates (Vom 2. Dezember 1987) Der Landrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 2 der Kantonsverfassung 1) und die Artikel 12, 15 und 16 des Gesetzes über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus, 2) beschliesst:
Art. 1 * Besoldungen
1 Die jährliche Besoldung eines Mitgliedes des Regierungsrates beträgt 177 280 Franken.
2 Der Landammann bezieht eine Zulage von 19 390 Franken, der Landesstatt- halter eine solche von 4848 Franken.
3 Die Besoldungen gelangen monatlich zur Auszahlung.
Art. 2 * Spesenpauschale
1 Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten als Entgelt für tägliche kleine Auslagen, die mit ihrem Amt verbunden sind, eine Spesenpauschale von jährlich 8310 Franken.
2 Ausserordentliche Spesen, wie z. B. für Essen mit auswärtigen Gästen, werden gemäss effektivem Aufwand vergütet.
Art. 3 Sozial- und Teuerungszulagen
1 Die Mitglieder des Regierungsrates beziehen die gleichen Sozial- und Teuerungszulagen wie die Staatsbediensteten.
2 Die Teuerungszulagen werden auf den Besoldungen und Zulagen gemäss
Artikel 1 sowie der Spesenpauschale gemäss Artikel 2 Absatz 1 ausgerich- tet.
3 Die Besoldungen und die Spesenpauschale basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100 Punkten. 1 1) GS I A/1/1. Heute Art. 91 Bst. f der Kantonsverfassung 1988 2) Gesetz per LG 2006 aufgehoben
Besoldungen, Entschädigungen RR – B II C/1/3
Art. 4 * Besoldungsnachgenuss
1 Wird ein Mitglied des Regierungsrates nicht mehr gewählt, hat es Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss von sechs Monaten.
2 Verstirbt ein Mitglied des Regierungsrates im Amt und hinterlässt es Fami- lienangehörige, für die es im Zeitpunkt des Ablebens zu sorgen hatte, haben diese Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss von sechs Monaten.
3 Der Besoldungsnachgenuss entspricht dem zuletzt bezogenen Gehalt. Bei der Berechnung des Besoldungsnachgenusses gemäss Absatz 1 und 2 wird ein angebrochener Monat nicht mitgezählt.
4 Der Anspruch auf Alters- bzw. Hinterbliebenenrente beginnt mit dem Tag, von dem an der Besoldungsnachgenuss aufhört; allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden vom Besoldungsnachgenuss in Abzug ge- bracht.
Art. 5 Taggelder
1 Es werden nur Taggelder für Abordnungen ausserhalb des Kantonsgebietes ausgerichtet.
2 Das Taggeld beträgt 50 Franken.
Art. 6 * Reiseentschädigungen
1 Die Reiseentschädigung im Kantonsgebiet beträgt 60 Rappen pro Kilo- meter.
2 Ausserhalb des Kantonsgebietes entspricht die Reiseentschädigung dem halben Fahrpreis 1. Klasse der SBB. Den Mitgliedern des Regierungsrates wird ein Halbtaxabonnement zur Verfügung gestellt.
3 Für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort in Glarus werden keine Reiseentschädigungen ausgerichtet.
Art. 7 Kantonsgebiet Als Kantonsgebiet gilt der Kanton Glarus inkl. Nachbargebiete mit folgenden äussern Punkten: Klausenpasshöhe, Pragelpasshöhe, Pfäffikon (SZ), Rap- perswil, Amden, Walenstadt.
Art. 8 Übernachtungsentschädigung Für auswärtiges Übernachten werden die effektiven Auslagen vergütet.
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7. 5. 2006 – 30/31 Besoldungen, Entschädigungen RR – B II C/1/3
Art. 9 Reisen ins Ausland Bei dienstlich bedingten Reisen ins Ausland (mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein) werden die tatsächlichen Auslagen für Fahrt und Übernach- ten vergütet; ferner gelangt ein Taggeld von 100 Franken zur Auszahlung.

Art. 10 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1988 in Kraft. Änderungen des Beschlusses: RR 11. Nov. 1996 (SBE 6. Bd. Heft 4 S. 346)

Art. (1) und 2 in Kraft ab 1. Januar 1997 (Anpassung an den Index- stand von 100 Punkten der neuen Basis Mai 1993)

LR 7. Nov. 2001 (SBE 8. Bd. Heft 3 S. 151) Art. (1 Abs. 1), 4 Abs. 1, 6 in Kraft ab 1. Januar 2002 LR 26. Jan. 2005 (SBE 9. Bd. Heft 4 S. 191) Art. 1 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006. – Anlässlich der Gesamterneue- rungswahlen 2006 haben nicht wieder gewählte sowie nicht mehr antretende Regierungsmitglieder Anspruch auf einen Besoldungs- nachgenuss von sechs Monaten (Art. 4 Abs. 1). – Im Rahmen der befristeten Sparmassnahmen wird die Jahresbesoldung der Regie- rungsmitglieder bis Ende der Finanzplanperiode 2007 weiterhin um 8958.75 Franken gekürzt. 3
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