Wassernutzungsgesetz (752.41)
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Wassernutzungsgesetz

1 752.41 Wassernutzungsgesetz (WNG) vom 23.11.1997 (Stand 01.08.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 2, Artikel 38 und Artikel 75 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 1 ) sowie Artikel 52 der Kantonsverfassung 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Nutzung des öffentlichen und privaten Wassers sowie die wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Kantons.

Art. 2

Öffentliches und privates Wasser
1 Öffentliches Wasser hinsichtlich der Nutzung sind a das Grundwasser im Locker- und Festgestein, wenn es sich über mehrere Grundstücke erstreckt; b das als (See- Fluss- oder Bach-) Quelle natürlich zutage tretende Grundwasser, wenn dieses ein Oberflächengewässer im Sinne von Buch stabe c bildet oder massgeblich speist. Die Speisung gilt als massgeblich, wenn diese selber ein Oberflächengewässer bilden würde; c die stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung und einem festen Gerinne.
2 Bestehende private Rechte (Erwerbstitel oder Ausübung seit unvordenklicher Zeit) an öffentlichem Wasser werden anerkannt.
3 Privates Wasser sind die übrigen Gewässer, insbesondere die Quellen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe b fallen.
1) SR 721.80
2) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-139
752.41 2

Art. 3

Nutzungsrecht
1 Die Nutzung des öffentlichen Wassers ist ein Regalrecht des Kantons. Er kann das Recht selber ausüben oder Dritten übertragen.
2 Die Nutzung bedarf einer Konzession oder einer Bewilligung.
2 Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten

Art. 4

Privates Wasser
1 Für die Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten gelten unter Vorbehalt von Artikel 5 die Vorschriften des Zi vilrechts.

Art. 5

Bewilligungspflicht
1 Hat die Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten eine physikalische, chemische oder biologische Verände rung des Wassers zur Folge, bedarf sie einer Bewilligung der zuständigen Stel le der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). *
2 Die Nutzung der Wasserkraft aus privatem oder aus öffentlichem Wasser auf grund eines ehehaften Rechtes bedarf einer Nutzungsbewilligung der zuständi gen Stelle der BVD. *

Art. 6

Aufhebung ehehafter Rechte
1 Haben privatrechtlich Berechtigte das Interesse an der Nutzung verloren oder steht diese öffentlichen Nutzungsinteressen entgegen, kann die BVD das Recht durch Verfügung aufheben. *
3 Nutzung von öffentlichem Wasser
3.1 Nutzungsarten

Art. 7

Gemeingebrauch
1 Die Nutzung von öffentlichem Wasser ist im Rahmen des Gemeingebrauchs frei.
2 Als Gemeingebrauch gilt die Wassernutzung in geringem Umfang, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt.
3 752.41

Art. 8

Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten zeitweise Wasserentnahmen aus Oberflächenwasser ohne feste Einrichtungen. Diese Wasserentnahmen bedür fen einer Bewilligung durch die Gemeinde, in der die Entnahme erfolgt.
2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 9

Sondernutzung
1 Jede weitergehende Nutzung von öffentlichem Wasser gilt als Sondernutzung und ist konzessionspflichtig.
3.2 Nutzungsrechte

Art. 10

Nutzungsbewilligung
1 Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Die Nutzungsbewilligung ist zu befristen.

Art. 11

Konzession a Erteilung
1 Eine Konzession kann einer natürlichen oder juristischen Person des öffentli chen oder privaten Rechts sowie einer Personengemeinschaft erteilt werden.
2 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzun gen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenste hen. Die Erteilung der Konzession begründet ein wohlerworbenes Recht.
3 Auf die Erteilung einer Konzession besteht unter Vorbehalt des Bundesrechts sowie von Artikel 12 Absatz 4 kein Rechtsanspruch. *
4 Eine Konzession für die Wasserkraftnutzung oder für die Pumpspeicherung kann für höchstens 80 Jahre, eine Konzession für Gebrauchswassernutzungen für höchstens 40 Jahre erteilt werden.

Art. 12

b Erneuerung und Änderung
1 Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts.
2 Als wesentliche Änderung bei der Wasserkraftnutzung oder bei der Nutzung zur Pumpspeicherung gelten in der Regel * a die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer,
752.41 4 b die Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mehr als zehn Prozent, c die Erhöhung der konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers um mehr als fünf Prozent, d die kombinierte Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem be reits genutzten Gewässer und der konzedierten Bruttofallhöhe des ge nutzten Gewässers, e die Änderung der Art der Nutzung.
3 Als wesentliche Änderung bei Gebrauchswassernutzungen gilt die Erhöhung der konzedierten Entnahmeleistung um mehr als zehn Prozent. *
4 Die Konzession für ein Gebrauchswasserrecht ist nach Ablauf der Dauer in der Regel zu erneuern. 1 )

Art. 13

c Übertragung
1 Die Konzessionsübertragung bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehör de.
2 Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber allen Erfordernissen des Gesetzes und der Konzession genügt.
3 Die Konzession geht beim Tod der Konzessionärin oder des Konzessionärs auf die Erben über.
3.3 Zuständigkeiten

Art. 14

* Wasserkraftnutzung
1 Die Konzession zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung er teilt für eine maximal mögliche Leistung ab Generator Leistung a * bis ein Megawatt die zuständige Stelle der BVD, b * über ein bis drei Megawatt die BVD, c über drei bis zehn Megawatt der Regierungsrat, d über zehn Megawatt der Grosse Rat.
2 Unwesentliche Änderungen einer Konzession nimmt die zuständige Stelle der BVD vor, sofern damit keine Erhöhung der maximal möglichen Leistung ab Ge nerator verbunden ist, welche eine andere Zuständigkeit gemäss Absatz 1 zur Folge hat. *
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
5 752.41

Art. 15

Gebrauchswassernutzung
1 Die Konzession zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser erteilt für eine Entnahmeleistung * a * bis 1000 Liter pro Minute die zuständige Stelle der BVD, b * über 1000 bis 10 000 Liter pro Minute die BVD, c über 10 000 bis 30 000 Liter pro Minute der Regierungsrat, d über 30 000 Liter pro Minute der Grosse Rat.
2 Bei der Konzession für die landwirtschaftliche Bewässerung entspricht eine Hektare bewässerte Fläche 100 Litern pro Minute. *
3 Unwesentliche Änderungen einer Konzession nimmt die zuständige Stelle der BVD vor, sofern damit keine Erhöhung der Entnahmeleistung verbunden ist, welche eine andere Zuständigkeit gemäss Absatz 1 zur Folge hat. *

Art. 16

Grundwasserabsenkungen
1 Grundwasserabsenkungen zur Wasserhaltung oder zur Schadenabwehr be dürfen einer Bewilligung durch die zuständige Stelle der BVD. *
4 Verfahren
4.1 Projektierungsbewilligung

Art. 17

1 Die Projektierungsbewilligung berechtigt, die in der Bewilligung bezeichneten Grundstücke zu betreten oder zu befahren und die erforderlichen Arbeiten und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Projektierung einer Wassernut zungsanlage vorzunehmen.
2 Die zuständige Stelle der BVD erteilt die Projektierungsbewilligung. Sie hört vor dem Entscheid die Gemeinde und die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer an. *
3 Die Projektierungsberechtigten haben den Grundeigentümerinnen und -eigen tümern Kultur- und Sachschaden zu ersetzen und sie bei erheblichen Nachtei len in der Benützung oder Bewirtschaftung ihrer Grundstücke zu entschädigen.
4 Die Projektierungsbewilligung ist je nach Umfang des Projektes auf zwei bis fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann sie um höchstens die glei che Dauer verlängert werden.
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4.2 Andere Verfahren

Art. 18

Grundsätze
1 Die nach diesem Gesetz zuständige Konzessions- oder Bewilligungsbehörde ist Leitbehörde für Verfahren, für die das Koordinationsgesetz anwendbar ist.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechts pflegegesetzes.
3 Die Verfahrensleitung obliegt in jedem Fall der zuständigen Stelle der BVD. *

Art. 18a

* Baubewilligung
1 Die Baubewilligung für Wassernutzungsanlagen erteilt die zuständige Stelle der BVD. *

Art. 19

Zweistufiges Verfahren a UVP-pflichtige Anlagen
1 Für Wasserkraftanlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unter liegen, ist ein zweistufiges Verfahren durchzuführen.
2 In der ersten Stufe entscheidet die Konzessionsbehörde im Konzessionsbe schluss über die wesentlichen Elemente der Wassernutzung wie den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes, die wirtschaftlichen Leistungen der Berechtigten und die Verhältnisse und Verpflichtungen bei Ablauf des Nut zungsrechtes sowie die wesentlichen raum- und umweltrelevanten Aspekte.
3 In der zweiten Stufe entscheidet die zuständige Stelle der BVD als Baubewilli gungsbehörde im Baubewilligungsverfahren über das Bauprojekt, indem sie über die übrigen notwendigen Elemente, Bedingungen und Auflagen verfügt. *

Art. 20

b nicht UVP-pflichtige Anlagen
1 Erachtet es die zuständige Behörde als zweckmässig, kann sie nach Anhö rung der Gesuchstellenden das zweistufige Verfahren auch bei Anlagen anord nen, die nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dieser Entscheid hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit.
5 Bau, Betrieb und Unterhalt

Art. 21

Erstellung der Anlagen
1 Die Nutzungsberechtigten müssen die Wassernutzungsanlagen fachgerecht erstellen.
7 752.41
2 Sie haben auf ihre Kosten die angeordneten Massnahmen durchzuführen, die Auflagen einzuhalten sowie die angeordneten Sicherheits- und hydrometri schen Messeinrichtungen zu erstellen und zu betreiben.
3 ... *
4 Die Wassernutzungsanlagen dürfen erst nach einem Probebetrieb und nach der behördlichen Abnahme (Werkabnahme) in Betrieb genommen werden.

Art. 22

Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der BVD übt in Zusammenarbeit mit den Fachinstanzen die Aufsicht über die von ihr bewilligten und konzessionierten Wassernutzungs anlagen aus. *
2 Zu diesem Zweck sind ihr Personal sowie Beauftragte berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.

Art. 23

Betrieb
1 Die Wassernutzungsanlagen sind gemäss den Bestimmungen der Konzessi on oder Nutzungsbewilligung zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu halten.

Art. 24

Haftung
1 Die Nutzungsberechtigten haften für allen durch den Bau und Betrieb der Wassernutzungsanlagen entstehenden Schaden gemäss den Bestimmungen des Zivilrechts.

Art. 25

Nutzungsreglement und Zwangsgenossenschaft
1 Können sich die Nutzungsberechtigten nicht einigen, kann die zuständige Stelle der BVD die Nutzung des Wassers durch Verfügung ordnen oder eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) zwangsweise anordnen. *
2 Eine Genossenschaft kann nur angeordnet werden, wenn die Mehrheit der Nutzungsberechtigten, die gleichzeitig die grössere Menge der gesamten Wassernutzung auf sich vereint, dies verlangt.
1) BSG 211.1
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Art. 26

Einschränkung des Nutzungsrechtes
1 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann das Nutzungsrecht im überwiegenden öffentlichen Interesse oder wenn durch seine Ausübung Dritten Schaden entsteht, jederzeit vorübergehend einschränken.
2 In Trockenzeiten kann der Regierungsrat, insbesondere zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung, bestehende Nutzungen vorübergehend einschrän ken.

Art. 27

Renaturierung
1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Voranschlagskredite an die Re naturierung von Gewässern Beiträge gewähren.
6 Ende des Nutzungsrechtes

Art. 28

Ordentliche Beendigung
1 Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Dauer, dem Untergang der An lagen oder dem Verzicht durch die Berechtigten.

Art. 29

Widerruf
1 Das Nutzungsrecht kann widerrufen werden, insbesondere wenn a die gesetzlichen Bestimmungen oder die verfügten Bedingungen und Auf lagen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt worden sind; b vom Nutzungsrecht innert fünf Jahren nicht Gebrauch gemacht wird.
2 Soll ein Nutzungsrecht widerrufen werden, droht die zuständige Stelle der BVD den Nutzungsberechtigten dies vorgängig an und setzt ihnen eine Frist zum Beheben der Mängel. *

Art. 30

* Stilllegung des Werkes
1 Endet das Nutzungsrecht, haben die Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Abbruch des Werkes sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes nötig sind.
2 Die zuständige Stelle der BVD verfügt die erforderlichen Massnahmen. Sie setzt für deren Ausführung eine angemessene Frist unter Androhung der Ersatzvornahme. *
3 Rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der ange setzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die zuständige Stelle der BVD auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen. *
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Art. 31

Heimfall
1 Bei Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Kanton berechtigt, a die hydraulischen Teile der Werkanlagen einschliesslich der Turbinen un entgeltlich zu übernehmen, b die elektrischen Teile der Werkanlagen gegen eine Entschädigung nach Zeit- und Zustandswert zu übernehmen.
2 Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu halten.
3 Will der Kanton sein Heimfallsrecht geltend machen, kündigt die Konzessi onsbehörde dies den Nutzungsberechtigten mindestens fünf Jahre im voraus an.
7 Sicherheitsleistungen und Abgaben
7.1 Sicherheitsleistung

Art. 32

Sicherheitsleistung a der Gesuchstellenden
1 Die zuständige Stelle der BVD kann von den Gesuchstellenden eine Sicher heitsleistung verlangen für * a die Kosten für die Prüfung und den Entscheid über das Gesuch, b die Deckung des durch die Projektierungsarbeiten den betroffenen Grund eigentümerinnen und -eigentümern verursachten Schadens.
2 Über die Verwendung oder Rückerstattung der Sicherheitsleistung wird in der Konzession oder Nutzungsbewilligung entschieden.

Art. 33

b der Nutzungsberechtigten
1 Die Konzessionsbehörde kann von den Nutzungsberechtigten eine Sicher heitsleistung verlangen für a die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, b die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes im Falle des Widerrufs oder bei Verzicht auf das Recht.
2 Über die Verwendung oder Rückerstattung der Sicherheitsleistung entschei det die zuständige Stelle der BVD nach der Werkabnahme beziehungsweise nach der Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes. *
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7.2 Abgaben

Art. 34

Einmalige Konzessionsabgabe
1 Wird eine Konzession erteilt, geändert oder erneuert, muss eine einmalige Abgabe bezahlt werden.
2 Die Konzessionsabgabe für Gebrauchswasserrechte beträgt höchstens den sechsfachen Ansatz des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasserzinses.
3 Die Konzessionsabgabe für die Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspei cherung beträgt höchstens den sechsfachen Ansatz des jährlichen Wasserzin ses oder der jährlichen Pumpwerkabgabe.
4 Für eine Wasserkraftanlage mit einer mittleren Bruttoleistung bis ein Mega watt ist keine Abgabe geschuldet. *

Art. 35

* Jährlicher Wasserzins a Wasserkraft
1 Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer mittleren Bruttoleistung von mehr als einem Megawatt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen. *
2 Er beträgt * a * bei einer mittleren Bruttoleistung von einem bis zwei Megawatt linear an steigend 0 bis 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilo watt mittlere Bruttoleistung für von KEV geförderten Anlagen bzw. linear ansteigend null bis zehn Franken weniger als der bundesrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleistung für von KEV nicht geför derten Anlagen, b * 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung für von KEV geförderten Anlagen bzw. zehn Franken weni ger als der bundesrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleis tung für von KEV nicht geförderten Anlagen, c * bei einer mittleren Bruttoleistung von mehr als zehn Megawatt zehn Fran ken weniger als der bundesrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleistung.
3 Für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung, die die mehrmalige Nut zung einer Gefällstrecke erlaubt, ist eine jährliche Pumpwerkabgabe zu bezah len. Diese beträgt je Kilowatt installierte Pumpenleistung höchstens vier Fran ken.
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4 Nach der Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte anrechenbare Sondersteuern sind vom Wasserzins und von der Pumpwerkab gabe abzuziehen.

Art. 35a

* b Herabsetzung
1 Beabsichtigen die Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d den Ausbau ihrer Anlage, kann der Grosse Rat den jährlichen Wasserzins für höchstens zehn Jahre herabsetzen, wenn das Ausbauprojekt a im übergeordneten Interesse des Kantons liegt, b die Voraussetzungen für einen Investitionsbeitrag des Bundes erfüllt und c ohne eine Herabsetzung des Wasserzinses nicht realisiert werden könnte.
2 Geraten die Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchsta be d in eine wirtschaftliche Notlage, kann der Grosse Rat den jährlichen Wass erzins für höchstens zehn Jahre herabsetzen, wenn die Nutzungsberechtig ten die Voraussetzungen für Finanzhilfen durch den Bund erfüllen.

Art. 36

c Gebrauchswasser *
1 Für ein Gebrauchswasserrecht ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen. Die ser beträgt höchstens 15 Franken je konzedierten Liter pro Minute und höchs tens acht Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser. *
2 Für die Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag beträgt der Wasserzins höchstens fünf Franken je konzedierten Liter pro Minute und höchstens 0,2 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie. Für die landwirtschaftli chen Bewässerungen beträgt der Wasserzins höchstens 120 Franken je be wässerte Hektare. *
3 Der jährliche Wasserzins beträgt in jedem Fall mindestens 50 Franken. *
4 Für die Ausübung eines vorbestandenen Gebrauchswasserrechtes ist kein Wasserzins geschuldet. Das Dekret kann weitere Ausnahmen von der Abgabe pflicht vorsehen. 1 )

Art. 36a

Renaturierungsfonds *
1 Der Kanton führt für die Renaturierung von Gewässern und Entschädigungs zahlungen eine Spezialfinanzierung. Soweit keine andern finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren oder Massnahmen fi nanzieren für: a Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern,
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
752.41 12 b den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt werden, c den Erwerb dinglicher Rechte im Zusammenhang mit Massnahmen unter Buchstaben a und b.
2 Aus der Spezialfinanzierung finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf den Abgaben nach Absatz 3 erhoben und von den Abgabepflichtigen geschul det wird. *
3 Die Spezialfinanzierung wird mit zehn Prozent der einmaligen und jährlichen Abgaben gespeist, die für die Nutzung des Wassers aus Wasserkraft erhoben werden. 1 )
4 Die Fondsmittel sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Fonds gutzu schreiben. *
5 Die Spezialfinanzierung wird durch die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verwaltet. 2 ) *
6 Sämtliche durch die Spezialfinanzierung verursachten Kosten gehen zu deren Lasten. 3 )
7 Das Nähere regelt ein Dekret. 4 )

Art. 37

Zweckbindung der Abgaben
1 Die einmaligen und jährlichen Abgaben, die für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trinkwasser erhoben werden, fliessen in eine Spezialfinanzierung gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 1987 über den Finanz haushalt des Staates Bern 5 ) .
2 Beiträge des Kantons an Wasserversorgungsanlagen gemäss Artikel 5 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 6 ) werden ausschliesslich dieser Spezialfinanzierung belastet.

Art. 38

Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten des Abgabenbezuges und die Ansätze durch Dekret.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
2) Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5.
3) Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5.
4) Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5.
5) Aufgehoben durch G vom 26.3.2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG
620.0
6) BSG 752.32
13 752.41
8 Wasserwirtschaftliche Aufgaben

Art. 39

Hydrometrisches Messstellennetz
1 Die zuständige Stelle der BVD erstellt und betreibt das kantonale hydrometri sche Messstellennetz. Dieses umfasst insbesondere * a Grundwassermessstellen, b Schüttungsmessstellen von Quellen, c Abflussmessstellen von Oberflächengewässern, d Wasserstandspegel zur Bestimmung von Rest- und Dotierwassermengen, e Niederschlagsmessstellen.
2 Die zuständige Stelle der BVD arbeitet mit dem Bund und den benachbarten Kantonen zusammen. *

Art. 40

Nutzungs- und Schutzkonzepte
1 Die zuständige Stelle der BVD ermittelt die Grundlagen für die wirtschaftliche Nutzung und den qualitativen und quantitativen Schutz des ober- und unterirdi schen Wassers. *
2 Wer zweckdienliche Dokumente besitzt, hat sie der zuständigen Stelle der BVD zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Das Geschäftsgeheimnis ist gewährleistet. *

Art. 41

Wasserwirtschaftliches Informationssystem
1 Der Kanton erstellt und betreibt ein wasserwirtschaftliches Informationssys tem.
2 Im Bereich dieses Gesetzes enthält dieses insbesondere die Daten a der wasserrechtlichen Konzessionen und Nutzungsbewilligungen, b der hydrometrischen Messstellen, c der Probeentnahmestellen für die Wasserqualität, d der hydrogeologischen Untersuchungen und anderer zweckdienlicher Do kumente, e der Gewässerschutzkarte.
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9 Strafbestimmungen und Rechtspflege
9.1 Strafbestimmungen

Art. 42

Tatbestände
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich * a * Handlungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 vornimmt, ohne über die entspre chende Projektierungsbewilligung zu verfügen oder sonst wie zur Vornah me der entsprechenden Handlung berechtigt zu sein, b Bauten und Anlagen zur Nutzung öffentlichen Wassers erstellt, ändert oder betreibt, ohne über eine Konzession oder Bewilligung zu verfügen, c in anderer Weise gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügungen zu widerhandelt.
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 43

Widerhandlungen in Organ-, Vertretungs- und Vertragsverhältnis sen
1 Wer die Widerhandlung in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Per son, in Vertretung einer dritten Person oder in Erfüllung eines Vertragsverhält nisses begeht, ist für die Tat selbst verantwortlich.
2 Die Organe einer juristischen Person oder die Vertretenen, die es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhand lung gemäss Artikel 42 abzuwenden oder in ihrer Wirkung aufzuheben, unter stehen den gleichen Strafbestimmungen wie die Täterschaft.
3 Die juristische Person sowie die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft haften für Bussen, die in Anwendung der Absätze 1 und 2 auferlegt werden, solida risch mit der Täterschaft. Im Strafverfahren stehen ihnen die Rechte einer Par tei zu.
9.2 Rechtspflege

Art. 44

Zuständigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und den Nutzungsberechtigten oder zwi schen mehreren Nutzungsberechtigten über Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis entscheiden die Verwaltungsjustizbehörden.
2 Bei Streitigkeiten, ob Wasser im Sinne dieses Gesetzes öffentlich oder privat ist, erlässt die zuständige Stelle der BVD eine Feststellungsverfügung. *
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Art. 45

Enteignung
1 Für Entschädigungsansprüche aus formeller oder materieller Enteignung, die sich auf dieses Gesetz stützen, gilt die kantonale Gesetzgebung über die Ent eignung.
2 Ist der Grosse Rat Konzessionsbehörde, entscheidet dieser über das Enteig nungsrecht. In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 46

* Rechtsweg
1 Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen können nach den Bestim mungen des Koordinationsgesetzes, der Baugesetzgebung und des Verwal tungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
2 Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwer de zulässig.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47

Übergangsbestimmung
1 Die bestehenden Konzessionen, Bewilligungen und Privatrechte werden in Bestand und Umfang nicht berührt.
2 Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Anpassungs- und Sanie rungspflichten.

Art. 48

Änderung von Erlassen
1 Folgende Gesetze werden geändert:
1. Das Koordinationsgesetz vom 21. März 1994: 1 )
2. Das Energiegesetz vom 14. Mai 1981: 2 )

Art. 49

Aufhebung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers,
2. die Vollziehungsverordnung vom 30. November 1951 zum Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers.

Art. 50

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1) BSG 724.1
2) Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15.5.2011, BSG 741.1
752.41 16 T1 Inkrafttreten der Änderung vom 22.09.2002 *

Art. T1-1

* Artikel 36a Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 1. 1. 2001 in Kraft T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.01.2011 *

Art. T2-1

*
1 Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 gelten für die bestehenden Konzessionen auch dann, wenn diese abweichende Be stimmungen über Konzessionsänderungen enthalten.
2 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit für unwesentliche Konzessionsän derungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 sind auf zum Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängige Konzessionsgesuche bereits anwendbar.
3 Für die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzedierte Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag beträgt der jährliche Wasserzins bis zum Ersatz der bestehenden Kühlanlage oder längstens bis zur Konzessionserneuerung höchstens zehn Franken je konzediertes Kilowatt und höchstens 0,2 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie. Bern, 11. November 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
17 752.41 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-139 22.09.2002 01.01.2003

Art. 35

geändert 03-37 22.09.2002 01.01.2003

Art. 36 Abs. 1

geändert 03-37 22.09.2002 01.01.2003

Art. 36 Abs. 2

geändert 03-37 22.09.2002 01.01.2003

Art. 36 Abs. 3

geändert 03-37 22.09.2002 01.01.2003

Art. 36a

Titel geändert 03-37 22.09.2002 01.01.2001

Art. 36a Abs. 2

geändert 03-37 22.09.2002 01.01.2003

Art. 36a Abs. 4

geändert 03-37 22.09.2002 01.01.2003 Titel T1 eingefügt 03-37 22.09.2002 01.01.2001

Art. T1-1

eingefügt 03-37 14.12.2004 01.01.2007

Art. 42 Abs. 1

geändert 06-129 10.04.2008 01.01.2009

Art. 46

geändert 08-109 25.01.2011 01.08.2011

Art. 11 Abs. 3

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 12 Abs. 2

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 12 Abs. 3

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 14

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 15 Abs. 1

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 15 Abs. 2

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 15 Abs. 3

eingefügt 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 18a

eingefügt 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 21 Abs. 3

aufgehoben 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 30

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 34 Abs. 4

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 35 Abs. 1

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 35 Abs. 2

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 36 Abs. 1

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 36 Abs. 2

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. 42 Abs. 1, a

geändert 11-47 25.01.2011 01.08.2011 Titel T2 eingefügt 11-47 25.01.2011 01.08.2011

Art. T2-1

eingefügt 11-47 07.09.2016 01.01.2015

Art. 35 Abs. 2, a

geändert 17-015 07.09.2016 01.01.2015

Art. 35 Abs. 2, b

geändert 17-015 07.09.2016 01.01.2015

Art. 35 Abs. 2, c

eingefügt 17-015 07.09.2016 01.04.2017

Art. 35a

eingefügt 17-015 07.09.2016 01.04.2017

Art. 36

Titel geändert 17-015 24.06.2020 01.08.2020

Art. 5 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 5 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 6 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 14 Abs. 1, a

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 14 Abs. 1, b

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 14 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 15 Abs. 1, a

geändert 20-065
752.41 18 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.06.2020 01.08.2020

Art. 15 Abs. 1, b

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 15 Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 16 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 17 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 18 Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 18a Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 19 Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 22 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 25 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 29 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 30 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 32 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 33 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 36a Abs. 5

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 39 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 39 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 40 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 40 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 44 Abs. 2

geändert 20-065
19 752.41 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.11.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-139

Art. 5 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 5 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 6 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 11 Abs. 3

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 12 Abs. 2

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 12 Abs. 3

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 14

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 14 Abs. 1, a

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 14 Abs. 1, b

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 14 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 15 Abs. 1

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 15 Abs. 1, a

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 15 Abs. 1, b

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 15 Abs. 2

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 15 Abs. 3

25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-47

Art. 15 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 16 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 17 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 18 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 18a

25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-47

Art. 18a Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 19 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 21 Abs. 3

25.01.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-47

Art. 22 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 25 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 29 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 30

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 30 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 30 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 32 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 33 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 34 Abs. 4

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 35

22.09.2002 01.01.2003 geändert 03-37

Art. 35 Abs. 1

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 35 Abs. 2

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 35 Abs. 2, a

07.09.2016 01.01.2015 geändert 17-015

Art. 35 Abs. 2, b

07.09.2016 01.01.2015 geändert 17-015

Art. 35 Abs. 2, c

07.09.2016 01.01.2015 eingefügt 17-015

Art. 35a

07.09.2016 01.04.2017 eingefügt 17-015

Art. 36

07.09.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-015

Art. 36 Abs. 1

22.09.2002 01.01.2003 geändert 03-37
752.41 20 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 36 Abs. 1

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 36 Abs. 2

22.09.2002 01.01.2003 geändert 03-37

Art. 36 Abs. 2

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 36 Abs. 3

22.09.2002 01.01.2003 geändert 03-37

Art. 36a

22.09.2002 01.01.2003 Titel geändert 03-37

Art. 36a Abs. 2

22.09.2002 01.01.2001 geändert 03-37

Art. 36a Abs. 4

22.09.2002 01.01.2003 geändert 03-37

Art. 36a Abs. 5

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 39 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 39 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 40 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 42 Abs. 1

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 42 Abs. 1, a

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47

Art. 44 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 46

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109 Titel T1 22.09.2002 01.01.2003 eingefügt 03-37

Art. T1-1

22.09.2002 01.01.2001 eingefügt 03-37 Titel T2 25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-47

Art. T2-1

25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-47
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