Monitoring Gesetzessammlung

Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur (742.140.1)

CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur (742.140.1)

Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur

vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 48 c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 2012²,
beschliesst:
¹ SR 742.101 ² BBl 2012 1577
Art. 1
¹ Für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur wird der Ausbauschritt 2025 beschlos­sen.
² Dieser umfasst folgende Massnahmen:
a. Lausanne–Genf: Kapazitätsausbau;
b. Knoten Genf: Kapazitätsausbau;
c. Lausanne-Bern: Beschleunigungsmassnahmen;
d. Ligerz–Twann: Kapazitätsausbau;
e. Basel Ost (1. Etappe), Ergolztal: Kapazitätsausbau; Pratteln: Entflechtung;
f. Knoten Bern: Kapazitätsausbau;
g. Gümligen-Münsingen: Kapazitätsausbau;
h. Bern–Luzern: Leistungssteigerung;
i. Zürich–Chur: Kapazitätsausbau;
j. Rupperswil-Mägenwil: Leistungssteigerung;
k. St. Gallen-Chur: Kapazitätsausbau;
l. Bellinzona–Tenero: Kapazitätsausbau;
m. Lugano: Kapazitätsausbau;
n. verschiedene Einzelinvestitionen;
o. vorbereitende Arbeiten für den nächsten Ausbauschritt (Studien, Projektierungen);
p. Projektierungen für Kapazitätsaus­bauten Aarau–Zürich, Zürich–Winterthur (Brüttenertunnel, Stadelhofen), Thalwil–Zug (Zimmerberg), Zug–Luzern (Tiefbahnhof bzw. Durch­gangsbahnhof Luzern) und für die Bahntechnik-Ausrüstung Ferden–Mitholz im Lötschberg-Basistunnel;
q. betriebliche Anlagen;
r. Privatbahnen: Leistungssteigerungen Vevey–Blonay, Luzern–Stans/Giswil, Landquart/Chur–Davos–St. Moritz, Zermatt–Täsch/Fiesch, St. Gallen–Rap­perswil/Wil–Nesslau, Worblaufen–Solothurn und Reserven.
³ Der Bundesrat legt der Bundesversam­mlung bis 2018 eine Botschaft für einen Ausbauschritt 2030 vor. Bis voraussich­tlich 2030 werden insbesondere folgende Massnahmen realisiert:
a. Aarau–Zürich–Winterthur: Kapazitätsausbau;
b. Luzern–Zug–Thalwil: Kapazitätsausbau:
c. Ferden–Mitholz im Lötschberg-Basistunnel: Bahntechnik-Ausrüstung;
d. Behebung von Engpässen im Agglom­erations- und Regionalverkehr sowie im Zugang zu Tourismusregionen;
e. verschiedene Einzelinvestitionen zur Optimierung des Knotenprinzips und der Taktfrequenz;
f. betriebliche Anlagen;
g. vorbereitende Planungsarbeiten für den nächsten Ausbauschritt und die Studien für Basel-Mittelland (3. Juradurchstich), die Neubaustrecke Axen, Lausanne-Bern sowie weitere Projekte.
Art. 2
Die Massnahmen sind bis 31. Dezember 2025 abzuschliessen. Der Bundesrat kann den Zeitpunkt des Abschlusses anpassen.
Art. 3
¹ Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
² Dieser Beschluss wird gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013³ über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur im Bundesblatt veröffentlicht.
³ Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 in Kraft.⁴
³ AS 2015 651
⁴ BRB vom 2. Juni 2014 ( BBl 2014 4113 )
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