Übereinkunft (0.631.252.913.62)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend Regelung der Zollverhältnisse auf der Wiesenthaleisenbahn zwischen Basel und der badischen Grenze Abgeschlossen am 27. März 1863 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Juni 1863 ¹ BS 12 759
Nachdem die in Artikel 35 des Staatsvertrages vom 27. Juli 1852² vorgesehene Erstellung einer Zweigbahn von Basel nach dem Wiesenthal stattgefunden hat, sind zur Vereinbarung der Bestimmungen über die Zollverhältnisse dieser Eisenbahn
vom Schweizerischen Bundesrate einerseits:
(Es folgen die Namen der schweizerischen Kommissarien)
von der Grossherzoglich Badischen Regierung andererseits:
(Es folgen die Namen der badischen Kommissarien)
zu Kommissarien ernannt worden, und haben sich dieselben über nachstehende Bestimmungen geeinigt:
² SR 0.742.140.313.61
Art. 1
Die Bahn von Basel bis zur badischen Grenze bei Lörrach gilt als Zollstrasse des Zollvereins, welche die Eisenbahnwagen zu jeder Zeit ohne Hindernis für den zur Sicherung der Zollgefälle angelegten Verschluss der Waren oder Wagen und für die beigegebenen Zollbegleiter unaufgehalten zurücklegen können.
Von obiger Bestimmung ausgenommen ist der ausschliesslich zwischen der Stadt Basel und Riehen stattfindende Passagiergut- ­und Warenverkehr, in bezug auf welchen weder Revision noch Zollkontrolle stattfinden soll.
Art. 2 Für den Verkehr zwischen Basel und Riehen findet folgende Einrichtung statt:
Die grossherzoglich‑badische Betriebsverwaltung wird in einer der beiden Ausgangshallen, über deren Bezeichnung sie sich mit der Regierung des Kantons Basel‑Stadt verständigen wird, Wartsäle einrichten, worein sich diejenigen Reisenden zu begeben haben, welche nach Riehen fahren und sich keinerlei Zollkontrolle unterwerfen wollen. Solchen Reisenden dagegen, welche entweder keinerlei Gepäck haben oder welche freiwillig vorziehen, ihr Handgepäck zollamtlicher Durchsicht zu unterwerfen, oder es an die grossherzogliche Betriebsverwaltung abzugeben, steht der Zutritt in die allgemeinen Wartsäle offen.
Die Reisenden der ersten Kategorie haben die ausschliesslich für den Verkehr mit Riehen bezeichneten Wagen zu besteigen. Derselben Wagen haben sich auch alle diejenigen Reisenden zu bedienen, welche von Riehen aus die Wiesenthalbahn auf‑ oder abwärts befahren wollen.
Art. 3
In der Regel tragen die grossherzoglichen Zollbediensteten nur bei der Begleitung der Züge ihre Uniform.
Art. 4
Auf Begehren der grossherzoglichen Bediensteten wird die in Riehen stationierte schweizerische Polizeimannschaft auf die gleiche Weise den polizeilichen Schutz leisten, wie bei einer Requisition schweizerischer Beamter, ohne dass daraus für die grossherzogliche Staatsverwaltung Kosten erwachsen.
Art. 5
Die schweizerische Polizeimannschaft im Dienst und die allfällig zur Begleitung eines Zugs beorderten schweizerischen Zollbeamten geniessen freie Eisenbahnfahrt zwischen Basel und Riehen.
Art. 6
Dem Bedürfnis der Annahme schweizerischer Münze an den grossherzog­lich‑badischen Zoll‑ und Eisenbahnkassen in Basel und Riehen wird jederzeit möglichst Rechnung getragen werden.
Art. 7
Vorstehende Übereinkunft wird vorläufig bis Ende des Jahres 1865 abgeschlossen; von diesem Zeitpunkte an bleibt sie so lange in Kraft, als sie nicht von einem der beiden Teile gekündigt wird, wofür eine Frist von zwölf Monaten festgesetzt wird.
Art. 8
Die Genehmigung vorstehender Bestimmungen bleibt den beiderseitigen Regierungen vorbehalten.
Die bevollmächtigten Kommissarien haben gegenwärtige Übereinkunft eigenhändig unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigesetzt.
So geschehen zu Basel, den siebenundzwanzigsten März achtzehnhundertdreiund­sechzig.

G. Bischoff
J. Meyer

A. Nicolay
K. Schmidt
A. Burg

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