Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
                            IV B/711/4  Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil  Vom 26. Mai 2015 (Stand 2. Dezember 2015)  Die Kantone St.Gallen, Schwyz und Glarus vereinbaren:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsnatur und Sitz
                            1  Die «Hochschule Rapperswil» ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche  Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend: Hochschule) und  dem Recht auf Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz der Hochschule ist Rapperswil-Jona.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Trägerschaft
                            1  Träger der Hochschule sind die Kantone St.Gallen, Schwyz und Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vereinbarung können mit Zustimmung aller bisherigen Träger weitere  Kantone oder das Fürstentum Liechtenstein als Träger beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und  Pflichten den Kantonen Schwyz und Glarus gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Die Hochschule erbringt im Sinne des einschlägigen Bundesrechts sowie  der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen Lehre, Forschung und  Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen. Sie fördert  dabei den Austausch von Wissen, Können und Technologie zum Nutzen von  Wirtschaft und Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tä  -  tigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und  Methoden erfordern (Leistungsbereich «Ausbildung»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ergänzung der Ausbildungsstudiengänge durch ein Weiterbildungsan  -  gebot (Leistungsbereich «Weiterbildung»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungs  -  arbeiten (Leistungsbereich «Forschung und Entwicklung»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Dienstleistungen für Dritte (Leistungsbereich «Dienstleistung»).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und  Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden  Personen aus dem In- und Ausland.  SBE 2016 17  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Freiheit von Lehre und Forschung
                            1  Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Akademische Grade und Diplome
                            1  Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Hochschulstatut
                            1  Das Hochschulstatut regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Organisation der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufgaben der Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons  St.Gallen genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Steuerbefreiung
                            1  Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gewinn und Kapital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anwendbares Recht
                            1  Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes  bestimmen, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St.Gallen.  2. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Parlamente aller Träger
                            1  Die Parlamente aller Träger sind zuständig für den Beitritt zu dieser Verein  -  barung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie genehmigen Anpassungen des Zuschlagssatzes gemäss Artikel 32 zu  den Beiträgen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  (nachfolgend: FHV-Beiträge) für die Kantone Schwyz und Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonsrat St.Gallen
                            1  Der Kantonsrat St.Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags  und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von  der Geschäftsführung der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Regierungen aller Träger
                            1  Die Regierungen aller Träger:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wählen ihre Vertretung im Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wählen ihre Vertretung in der Beschwerdekommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beschliessen die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots  im Leistungsbereich «Ausbildung»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  genehmigen Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Ausbil  -  dung»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Parlamente  über die Anpassung des Zuschlagssatzes zu den FHV-Beiträgen für  die Kantone Schwyz und Glarus nach Artikel 32;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  nehmen Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  entscheiden über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  entscheiden über die Bezeichnung der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse nach Buchstaben c–i kommen nur zustande, wenn ihnen alle  Regierungen zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Regierung des Kantons St.Gallen
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrats und  legt die Entschädigung des Hochschulrats fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erteilt nach Anhörung der Regierungen der Kantone Schwyz und Gla  -  rus den Leistungsauftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beantragt dem Kantonsrat St.Gallen den Trägerbeitrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und  die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  erlässt Vorschriften über:  1.  Rechnungslegung;  2.  Bildung und Verwendung von Eigenkapital;  3.  Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich «Ausbildung»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  wählt die Revisionsstelle.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus
                            1  Die Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  werden vor Erteilung des Leistungsauftrags angehört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nehmen Kenntnis vom Leistungsauftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  nehmen Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauf  -  trags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Organe
                            1  Organe der Hochschule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Hochschulrat, Zusammensetzung
                            1  Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, welche die Träger vertre  -  ten. Wirtschaft und Wissenschaft sollen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Regierung des Kantons St.Gallen vier Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regierung des Kantons Schwyz zwei Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Regierung des Kantons Glarus ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des  Hochschulrats eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstitu  -  iert sich der Hochschulrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Re  -  gierungen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Hochschulrat, Stellung und Aufgaben
                            1  Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leis  -  tungsauftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  stellt die Qualität sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Gebührenordnung und  weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons  St.Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und  die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  erlässt im Leistungsbereich «Ausbildung» Zulassungsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhält  -  nisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhält  -  nisse der hauptamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Arbeitsver  -  hältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln  der Dozierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  regelt den Studienbetrieb sowie die Grundzüge in «Forschung und Ent  -  wicklung» und «Dienstleistungen»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  wählt die Rekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Perso  -  nalvertretung die Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 11 des Bundesge  -  setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi  -  cherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Besondere Bestimmungen für gewählte Hochschulratsmitglie
                            -  der des Kantons St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit  Vollendung des 70. Altersjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung des Kantons St.Gallen kann die von ihr gewählten Mitglieder  bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amts  -  dauer abwählen. Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b–e des Personalgesetzes  des Kantons St.Gallen vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewen  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen werden die Grundsätze über Steuerung und Beaufsichtigung  von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Public Corporate Gover  -  nance)   nach   Artikel   94c   des   Staatsverwaltungsgesetzes   des   Kantons  St.Gallen vom 16. Juni 1994 sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Hochschulleitung
                            1  Der Hochschulleitung obliegt die operative Führung der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unmittelbare Leitung der Hochschule sowie die Vertretung nach aussen  obliegender Rektorin oder dem Rektor, soweit diese Vereinbarung oder wei  -  tere Erlasse nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organisation und Aufgaben der Hochschulleitung werden im Hochschul  -  statut geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung  der Hochschule, erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag auf  Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Aufträge erfüllt sie nach Massgabe der Vorschriften zur Finanz  -  kontrolle im Kanton St.Gallen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4  3. Studium und Studierendenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zulassung, Grundsatz
                            1  Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen  des Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zulassung, Beschränkung
                            1  Der Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Regierungen  aller Träger gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d für einzelne Studien  -  gänge befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht  vorhanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbe  -  werberinnen und  -  bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studi  -  ums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach  Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hoch  -  schulrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtli  -  chen Wohnsitz in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten  Studierenden generell reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Studienreglement
                            1  Der Hochschulrat regelt im Studienreglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zulassung von Studierenden zu Lehrveranstaltungen und zu Prü  -  fungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Studienformen und den Studienumfang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die erforderlichen Studienleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Diplome und Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gebühren, Grundsatz
                            1  Die Hochschule kann Gebühren erheben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Immatrikulation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  besondere Leistungen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich «Ausbil  -  dung» bedürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilwei  -  se erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gebühren, Höchstbeträge
                            1  Die Studiengebühren nach Artikel 24 Absatz 3 betragen höchstens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur  Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder  gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürsten  -  tum Liechtenstein hatten, den anrechenbaren Höchstbetrag nach Arti  -  kel 10 FHV, jedoch höchstens 4000  Franken je Studienjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des aner  -  kannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises  Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein  hatten oder einen damaligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürsten  -  tum Liechtenstein nicht nachweisen können, den Beitrag nach Artikel  9  FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Titel und Titelschutz
                            1  Wer die Ausbildung an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist zum  Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die  ihn verliehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton St.Gallen regelt den Titelschutz soweit dieser nicht durch die  Bundesgesetzgebung oder im Rahmen der schweizerischen Hochschulkoor  -  dination geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Studierendenschaft
                            1  Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung  sowie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen
                            sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur  Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehr  -  zur Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss  vom Studium an der Hochschule vorsehen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4  4. Betrieb  4.1. Leistungsauftrag und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Leistungsauftrag
                            1  Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Arti  -  kel 3 und nach dem Hochschulstatut. Er schafft den Rahmen für Lehre, For  -  schung und Dienstleistungen von hoher Qualität und Wettbewerbsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Entwicklungsschwerpunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bedarf an öffentlichen Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach  Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten  Dauer erneuert, gilt der bisherige Leistungsauftrag bis zur Erneuerung wei  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Finanzierung, allgemein
                            1  Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Trägerbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  übrige Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Finanzierung, Trägerbeiträge der Kantone Schwyz und Glarus
                            1  Die Kantone Schwyz und Glarus leisten FHV-Beiträge  sowie darauf einen  Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Zuschlag werden alle weiteren Trägerleistungen pauschal abge  -  golten, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Restkosten der Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Basisfinanzierung an die anwendungsorientierte Forschung und Ent  -  wicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  anteilmässige Kostentragung für Investitionen in Ausstattung und bau  -  liche Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Absatz 1 beträgt 90  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Finanzierung, Anpassung des Zuschlagssatzes für die Kantone
                            Schwyz und Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Artikel 31 kann angepasst wer  -  den, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bemessung der Bundesbeiträge oder der FHV-Beiträge eine dauer  -  hafte Veränderung erfährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Leistungsangebot der Hochschule eine Änderung in den Fachbe  -  reichen erfährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Träger legen durch übereinstimmenden Beschluss die  Höhe des Zuschlagssatzes sowie den Zeitpunkt der Anpassung fest. Die An  -  passung bedarf der Genehmigung durch die Parlamente der Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Finanzierung, Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
                            1  Der Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen stellt die Erfüllung des Leistungs  -  auftrags sicher und gilt auch FHV-Beiträge sowie Standortvorteile ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalender  -  jahrs nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen  erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Finanzhaushalt des Kantons St.Gallen ist der Beitrag an die Hochschule  ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung. Der Anteil der Löhne passt sich einer  Änderung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Kanton  St.Gallen für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten  Jahrestranche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Umsetzungsautonomie der Hochschule, Grundsatz
                            1  Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Trägerbei  -  trag sowie die weiteren Mittel autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regie  -  rung des Kantons St.Gallen über die Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Umsetzungsautonomie der Hochschule, unternehmerisches
                            Handeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags  Chancen und trägt Risiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet  sie nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen  Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände  die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine  Anpassung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons  St.Gallen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4  4.2. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Personalrecht und Personalreglement
                            1  Für   die   Arbeitsverhältnisse   gilt   sachgemäss   das   Personalrecht   des  Kantons St.Gallen, soweit die Hochschule keine eigenen Bestimmungen er  -  lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt im Personalreglement Bestimmungen zur Anstel  -  lung und Besoldung der Hochschulleitung und der Dozierenden. Er kann  darin besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, mit denen den  Verhältnissen der Hochschule Rechnung getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalreglement nach Absatz 2 bedarf zur Gültigkeit der Genehmi  -  gung der Regierung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Mitwirkung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene In  -  formation und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
                            1  Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach  dem Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und  Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Ange  -  stellten (Verantwortlichkeitsgesetz) des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember  1959.  4.3. Infrastruktur und Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Immobilien, Grundsatz
                            1  Der Kanton St.Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung,  die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundla  -  ge einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgt für die Instandhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Immobilien, Mietobjekte
                            1  Soweit die vom Kanton St.Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien und  die eigenen Immobilien den Bedarf an Immobilien nach dem Leistungsauf  -  trag nicht abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4  5. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Steuerung und Berichterstattung
                            1  Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes  Kontrollsystem und Risikomanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons  St.Gallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum  Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags  und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Informationsrecht der Träger
                            1  Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente erhalten  vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Unterlagen, die zur  Steuerung und Beaufsichtigung der Hochschule notwendig sind.  6. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Anwendbares Recht
                            1  Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen vom 16. Mai 1965,  soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Rekurskommission, Wahl und Zusammensetzung
                            1  Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die  Mitglieder der Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Präsidentin oder ein Präsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  drei hauptamtliche Dozierende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Vertretung der Studierendenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer  Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Rekurskommission, Aufgaben
                            1  Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der  Hochschulleitung oder ihr nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulassungs-,  Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 stützen. 11
                            IV B/711/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Beschwerdekommission, Zusammensetzung, Wahl und Konsti
                            -  tuierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerdekommission besteht aus je einer von den Regierungen der  Träger gewählten Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind nicht in anderer Stellung  für die Hochschule tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdekommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Beschwerdekommission, Aufgaben
                            1  Die Beschwerdekommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen  und Entscheide des Hochschulrats und der Rekurskommission, soweit  Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Beschwerdekommission, Sekretariat
                            1  Die Beschwerdekommission bestimmt das Sekretariat der Beschwerde  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekretärin oder der Sekretär sowie ihre oder seine Stellvertretung müs  -  sen über eine juristische Ausbildung und über praktische juristische Erfah  -  rung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat kann in einem Departement oder einer Amtsstelle eines  Trägerkantons geführt werden.  7. Schlussbestimmungen  7.1. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kündigungsfrist
                            1  Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung ei  -  ner Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftrags  -  periode durch schriftliche Mitteilung an die Regierungen der übrigen Träger  kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn alle Träger die Kündigungserklä  -  rung vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Anschlusskündigung
                            1  Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungs  -  erklärung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Wirkung
                            1  Verbleiben wenigstens zwei Träger, gilt die Vereinbarung unter diesen wei  -  ter. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am  Vermögen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt nur der Kanton St.Gallen als Träger übrig, kann er die Hochschule al  -  lein oder zusammen mit neuen Trägern weiterführen. In diesem Fall werden  sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren  Namen entschädigungslos auf den verbleibenden Träger oder die neue Trä  -  gerschaft übertragen.  7.2. Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 19. Septem
                            -  ber 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarung   über   die   Hochschule   Rapperswil   vom   19.  Septem  -  ber  2000 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Ausführung der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom  19.  September  2000 erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung  durch den Hochschulrat Gültigkeit, soweit diese Vereinbarung nichts ande  -  res bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Personalverordnung vom 20. März 2002
                            1  Die Personalverordnung vom 20. März 2002 gilt längstens bis 31. Dezem  -  ber 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt in seiner ersten Amtsdauer ein Personalregle  -  ment.  7.3. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Übergang von Eigentum an Immobilien
                            1  Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Hochschule  stehenden Immobilien gehen auf den 1. Januar des darauf folgenden Jahres  entschädigungslos in das Eigentum des Kantons St.Gallen über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeein
                            -  richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine  andere Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschluss  -  vertrag mit der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich», soweit nicht  die Hochschule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer  Versichertenbeteiligung, so kann die Hochschule die Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter der Hochschule an der Finanzierung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung des Kantons St.Gallen regelt Bemessung und Erstattung der  Versichertenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Rechnungsabschluss im Jahr 2016
                            1  Die Erstellung der Jahresrechnung, die Ermittlung der Trägerbeiträge sowie  die Beschlussfassung und Genehmigung der Jahresrechnung und des Tä  -  tigkeitsberichts für das Jahr 2016 erfolgen nach Massgabe der Vereinbarung  über die Hochschule Rapperswil vom 19.  September  2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsvereinbarung über die Folgen des Austritts des Kantons  Zürich aus der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 23.  Okto  -  ber  2007 wird für das ganze Rechnungsjahr angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
                            1  Der  erste  Leistungsauftrag   und   der   erste  Trägerbeitrag   des   Kantons  St.Gallen nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2017 bis 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Amtsantritt des neu zu wählenden Hochschulrats
                            1  Wahl und Amtsantritt des neu zu wählenden Hochschulrats nach Artikel  16  erfolgen auf den 1.  Juni  2016.  7.4. Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Vollzugsbeginn
                            1  Diese   Vereinbarung   wird   rechtsgültig,   wenn   wenigstens   der   Kanton  St.Gallen und ein weiterer Träger beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der beigetretenen Träger entscheiden unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 58 über den Vollzugsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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