Kooperationsabkommen (0.420.519.121)
CH - Schweizer Bundesrecht

Kooperationsabkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen Abgeschlossen am 31. Juli 1990 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Juli 1990 (Stand am 31. Juli 1990)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt,
und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
nachstehend «Gemeinschaft»¹ genannt,
zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt –
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 17. Juli 1987² in Kraft getreten ist.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Rat» genannt) hat mit Beschluss vom 17. November 1987 ein Programm der Europäischen Wirtschafts­gemeinschaft zur Koordinierung der Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987 bis 1991) (nachstehend «Gemein­schaftsprogramm» genannt) festgelegt.
In der Schweiz werden umfassende Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen durchgeführt.
Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird voraussichtlich wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Schweiz beabsichtigen, in Übereinstimmung mit den für ihre nationalen Programme geltenden Bestimmungen und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen, und sind bereit, diese Forschungen in einen Koordinierungsprozess einzubeziehen, von dem sie einen beiderseitigen Nutzen erwarten –
sind wie folgt übereingekommen:
¹ auch EWG ² SR 0.420.518
Art. 1
Die Vertragsparteien arbeiten in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1991 bei den in Anhang A aufgeführten Forschungsschwerpunkten und ‑bereichen des Gemeinschaftsprogramms zusammen.
Die Zusammenarbeit besteht in der Koordinierung der Tätigkeiten, die Teil der Forschungsprogramme der Schweiz und der Gemeinschaft sind.
Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bleiben für die von ihren nationalen Einrichtungen oder Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten voll verantwortlich.
Art. 2
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) ist für die Durchführung der Koordinierungstätigkeiten verantwortlich.
Sie wird bei ihren Aufgaben vom Beratenden Verwaltungs‑ und Koordinierungsausschuss für Forschung auf den Gebieten Medizin und Gesundheit (nachstehend «BVKA» genannt) unterstützt, der durch den Beschluss 84/338/Euratom³, EGKS⁴, EWG des Rates eingesetzt worden ist. Dieser BVKA kann durch Ausschüsse für die konzertierte Aktion (COMAC) unterstützt werden, die sich aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benannten Sachverständigen zusammensetzen.
Der BVKA zusammen mit den COMACs, die für die in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte und ‑bereiche zuständig sind, wird durch zwei von der Schweiz ernannte Vertreter erweitert, die von einem schweizerischen Sachverständigen unterstützt oder vertreten werden können. Diese Vertreter und/oder Sachverständigen nehmen an den Sitzungen des BVKA und der COMACs im Zusammenhang mit den die Forschungsschwerpunkte und ‑bereiche betreffenden Punkten teil.
³ Europäische Gemeinschaft für Atomenergie
⁴ Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Art. 3
Der veranschlagte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten wird entsprechend dem Betrag festgesetzt, der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung steht und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission im Zusammenhang mit Koordinierungskosten sowie Management‑ und Verwaltungsausgaben vorgesehen ist.
Der veranschlagte finanzielle Beitrag der Schweiz zu diesen Kosten und Ausgaben steht im Verhältnis zum Beitrag der Gemeinschaft. Der Proportionalitätsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt der Schweiz zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz zu Marktpreisen andererseits. Dieses Verhältnis wird auf der Grundlage der aktuellsten statistischen Daten der OECD⁵ berechnet.
Die gesamten finanziellen Beiträge der Vertragsparteien für den in Artikel 1 genannten Zeitraum werden veranschlagt auf:
– 65 000 000 ECU für die Gemeinschaft,
–   2 258 415 ECU für die Schweiz.
Die ECU wird in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2626/84, definiert.
Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz geltenden Vorschriften sind in Anhang B festgelegt.
⁵ Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Art. 4
Im Verlauf des dritten Jahres bewertet die Kommission das Programm unter Berück­sichtigung der Ziele der in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte. Als Er­geb­nis dieser Bewertung kann die Kommission nach Anhörung des BVKA dem Rat einen Vorschlag für eine Revision einiger oder sämtlicher Forschungsschwerpunkte unterbreiten. Die Schweiz wird über die Ergebnisse dieser Bewertung sowie über eine mögliche Revision unterrichtet.
Art. 5
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Schweiz und die Kommission tauschen regelmässig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Forschungsaktionen aus. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Schweiz übermitteln der Kommission alle für Koordinierungszwecke erforderlichen Informationen. Sie bemühen sich ferner, der Kommission Informationen über ähnliche Forschungsarbeiten zu übermitteln, die von Einrichtungen, die ihnen nicht unterstehen, geplant oder durchgeführt werden. Die Informationen werden auf Wunsch des Beteiligten, von dem sie stammen, vertraulich behandelt.
Nach Vollendung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem BVKA den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, dem Europäischen Parlament und der Schweiz einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung und Ergebnisse der Forschungsarbeiten.
Art. 6
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.
Art. 7
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Art. 8
(1)  Dieses Abkommen gilt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum.
Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen erneut ausgehandelt oder gekündigt werden. Die Schweiz wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms innerhalb einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Jede Vertragspartei kann die Kündigung dieses Abkommens innerhalb von drei Monaten, nachdem der Beschluss der Gemeinschaft gefasst wurde, mitteilen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung wirksam.
(2)  Fasst die Gemeinschaft einen Beschluss über das Gemeinschaftsprogramm, so werden die Anhänge A und B in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Gemeinschaft geändert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(3)  Ungeachtet des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Art. 9
Die Anhänge A und B zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Art. 10
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am einunddreissigsten Juli neunzehnhundertneunzig.

Für die Regierung
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Benedikt von Tscharner

Für den Rat
der Europäischen Gemeinschaften:

Federico di Roberto
Filipo Maria Pandolfi

Anhang A

Unter das Abkommen fallende Forschungsbereiche

Schwerpunkt I.1

Krebs

Bereich I.1.1

Ausbildungsplan Krebsforschung

Bereich I.1.2

Forschung auf dem Gebiet der klinischen Behandlung

Bereich I.1.3

Epidemiologische Forschung

Bereich I.1.4

Früherkennung und Diagnose

Bereich I.1.5

Arzneimittelentwicklung

Bereich I.1.6

Experimentelle (Grundlagen-)Forschung

Schwerpunkt I.2

AIDS

Bereich I.2.1

Krankheitsüberwachung und ‑verhütung

Bereich I.2.2

Viro‑immunologische Forschung

Bereich I.2.3

Klinische Forschung

Schwerpunkt I.3

Altersbedingte Gesundheitsprobleme

Bereich I.3.1

Fortpflanzung

Bereich I.3.2

Altern und Krankheiten

Bereich I.3.3

Behinderungen

Schwerpunkt I.4

Durch Umwelt und Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme

Bereich I.4.1

Versagen der Anpassungsfähigkeit des Menschen

Bereich I.4.2

Ernährung

Bereich I.4.3

Drogenmissbrauch

Bereich I.4.4

Infektionen

Schwerpunkt II.1

Entwicklung medizinischer Technologie

Bereich II.1.1

Diagnoseverfahren und Überwachung

Bereich II.1.2

Behandlung und Rehabilitation

Bereich II.1.3

Technische und klinische Evaluierung

Schwerpunkt II.2

Strukturforschung im Gesundheitswesen⁶

Bereich II.2.1

Forschung auf dem Gebiet der Vorbeugung

Bereich II.2.2

Forschung über Versorgungssysteme im Gesundheitswesen

Bereich II.2.3

Forschung über die Organisation des Gesundheitswesens

Bereich II.2.4

Bewertung von Gesundheitstechnologien

⁶ Die folgenden Aktionen werden durch Seminare, Studien und Personalaustausch zu Studienzwecken durchgeführt: -  Bewertung integrierter Verhütungs‑ und Überwachungsprogramme für nichtübertragbare Krankheiten (im Bereich II.2.1 vorgesehen), -  umfassende Pflege geistig Kranker in der Gemeinschaft (im Bereich II.2.2 vorgesehen), -  Bewertung üblicher klinischer Verfahren in Krankenhäusern (im Bereich II.2.3 vorgesehen).

Anhang B

Vorschriften für die finanzielle Durchführung

Art. 1
Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung der Schweiz gemäss Artikel 3 des Abkommens fest.
Art. 2
Zu Beginn jedes Jahres oder wenn sich durch eine Überarbeitung des Gemeinschaftsprogramms gemäss Artikel 8 des Abkommens die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei der Schweiz die Mittel entsprechend ihrem Beitrag zu den jährlichen Kosten des Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in der Währung der Schweiz ausgedrückt. Der Wert in schweizerischer Währung des Beitrags in ECU wird am Tag des Abrufs festgelegt.
Die Reisekosten, die den schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch die Beteiligung an den Arbeiten des BVKA und der COMACs im Sinne von Artikel 2 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen und insbesondere mit dem Beschluss 84/338/Eura­tom, EGKS, EWG des Rates erstattet.
Die Schweiz überweist ihren Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate nach dem Abruf. Bei verspäteter Beitragsleistung hat die Schweiz Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.
Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission gezahlt wird.
Art. 3
Die Mittel aus den Beiträgen der Schweiz kommen den sechs Forschungsschwerpunkten zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.
Art. 4
Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Kosten gemäss Artikel 3 des Abkommens ist in der Anlage festgelegt.
Art. 5
Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach den geltenden Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 6
Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die sechs Forschungsschwerpunkte erstellt und der Schweiz zur Unterrichtung übermittelt.

Anlage

Vorläufiger Fälligkeitsplan für die Kosten im Zusammenhang mit den Forschungsschwerpunkten (in ECU)

Haushaltslinie 7311 «Forschung in Medizin und Gesundheitswesen» (Verpflichtungsermächtigungen)

1987

1988

1989

1990

1991

Total

I.  Ursprünglicher Voranschlag für die Ausgaben

Schwerpunkt I.1 (Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 6)

950 000

3 725 000

4 175 000

4 200 000

4 950 000

18 000 000

Schwerpunkt I.2 (Bereiche 1, 2, 3)

2 160 000

3 500 000

4 000 000

3 340 000

1 000 000

14 000 000

*

Schwerpunkt I.3 (Bereiche 1, 2, 3)

580 000

1 670 000

2 200 000

2 400 000

2 150 000

9 000 000

Schwerpunkt I.4 (Bereiche 1, 2, 3, 4)

250 000

1 350 000

1 650 000

1 400 000

850 000

5 500 000

Schwerpunkt II.1 (Bereiche 1, 2, 3)

455 000

3 555 000

3 390 000

2 850 000

1 250 000

11 500 000

Schwerpunkt II.2 (Bereiche 1, 2, 3, 4)

225 000

1 575 000

2 550 000

1 650 000

1 000 000

7 000 000

Insgesamt

4 620 000

15 375 000

17 965 000

15 840 000

11 200 000

65 000 000

II.  Überarbeiteter Voranschlag für die Ausgaben unter Be­‑
rücksichtigung des Kooperations­abkommens mit der Schweiz

Schwerpunkt I.1 (Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 6)

950 000

3 864 315

4 331 145

4 357 080

5 135 130

18 637 670

Schwerpunkt I.2 (Bereiche 1, 2, 3)

2 160 000

3 630 900

4 149 600

3 464 916

1 037 400

14 442 816

Schwerpunkt I.3 (Bereiche 1, 2, 3)

580 000

1 732 458

2 282 280

2 489 760

2 230 410

9 314 000

Schwerpunkt I.4 (Bereiche 1, 2, 3, 4)

250 000

1 400 490

1 711 710

1 452 360

881 790

5 696 350

Schwerpunkt II.1 (Bereiche 1, 2, 3)

455 000

3 687 957

3 516 786

2 956 590

1 296 750

11 913 083

Schwerpunkt II.2 (Bereiche 1, 2, 3, 4)

225 000

1 633 952

2 645 447

1 711 760

1 037 430

7 253 588

Insgesamt

4 620 000

15 950 072

18 636 968

16 432 466

11 618 910

67 258 415

III.  Differenz zwischen I und II, die durch den Beitrag
der Schweiz abzudecken ist


0


575 072


671 968


592 466


418 910


2 258 415

* Einschliesslich der Unterstützung «zentraler Einrichtungen» für Primaten.
Markierungen
Leseansicht