Vereinbarung
zwischen dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Österreich, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge Abgeschlossen in Bonn am 29. Mai 1996 In Kraft getreten am 1. Juli 1996 (Stand am 1. Juli 1996)
Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, das Innenministerium der Republik Kroatien, die Regierung der Republik Österreich, der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien, im folgenden Vertragsparteien genannt,
haben folgendes vereinbart:
Abschnitt A Durchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge
Art. 1 Durchreise zum Zwecke der Rückkehr
(1) Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Massgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.
(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist.
(3) Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist.
(4) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.
Art. 2 Mehrmalige Durchreisen aus besonderem Anlass
Die mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen wird unentgeltlich auch zu Besuchszwecken im Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem sich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehenden Aufenthalts ergibt. Art. 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
Art. 3 Aufzeichnungspflicht
Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort), Art und Nummer des Reisepasses zur Einhaltung der Rückübernahmegarantie gemäss Artikel 1 Absatz 3.
Abschnitt B Durchbeförderung
Art. 4
(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Personen gemäss Artikel 1 durch ihr Hoheitsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist.
(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
1. Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder
2. sie in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
3. Die Durchbeförderung der Person kann auch abgelehnt werden, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste. In allen Fällen wird von der ersuchenden Vertragspartei bestätigt, dass Durchbeförderungen nicht erfolgen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragsparteien ist nicht erforderlich.
(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträgliche Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Art. 5 Übernahmeverfahren
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 4 ist bei den ersuchten Vertragsparteien schriftlich zu stellen. Der Antrag muss, soweit möglich, die persönlichen Daten des bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlings (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind und dass keine Gründe für die Ablehnung gemäss Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind. Ferner müssen der Grenzübergang und der Zeitpunkt der Übergabe sowie im Falle der beabsichtigten Durchbeförderung über einen Flughafen einer anderen Vertragspartei die Flugdaten (Tag, Flugnummer, Flugzeiten) sowie die Daten etwaiger amtlicher Begleitpersonen angegeben werden.
(2) Die ersuchten Vertragsparteien benachrichtigen unverzüglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit Angabe des Grenzübergangs und des Zeitpunkts der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
(3) Die Übergabe findet an den Grenzübergängen des jeweiligen Durchgangs- oder Zielstaats durch Vertreter der zuständigen Behörden der ersuchenden oder ersuchten Vertragsparteien statt.
Art. 6 Transportmittel, Begleitung
(1) Die Durchreise gemäss den Artikeln 1 und 2 wird auch mit eigenen Transportmitteln der Personen gestattet.
(2) Im Falle des Artikels 4 kann die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei grundsätzlich mit Transportmitteln der ersuchenden Vertragspartei, oder, nach vorheriger Absprache, mit Transportmitteln der ersuchten Vertragspartei erfolgen. Die Transporte werden von Vertretern der zuständigen Behörden begleitet. Zur Regelung der Durchbeförderung und der Übergabe der Personen gestatten die ersuchten Vertragsparteien Vertretern der ersuchenden Vertragspartei die visumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt.
Abschnitt C Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7 Kosten
Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäss Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.
Art. 8 Zuständige Stellen
Die zuständigen Stellen für die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 1, 4, 5, 6 und 7 sind auf:
1. deutscher Seite die Grenzschutzdirektion Roonstrasse 13 D-56068 Koblenz Tel.: 0261/399-0 (Vermittlung) /399250 (Fahndungsleitstelle) Fax: 0261/399472
2. kroatischer Seite Innenministerium der Republik Kroatien (Ministarstvo unutarnjih poslova Republike Hrvatske) Abt. für Migration und Ausländer (Odjel za migracije i strance) Vukovarska 33, HR-10000 Zagreb Tel.: 003851/6122559 Fax: 003851/6112339
3. österreichischer Seite Bundesministerium für Inneres Abteilung III/16 Am Hof 4 A-1014 Wien Tel.: 00431/53126 Nebenstelle: 4621 Fax: 00431/53126 Nebenstelle: 4648
4. schweizerischer Seite Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)¹ Briefanschrift: Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern Tel.: 0041/31 325 94 14 Fax: 0041/31 325 91 15
5. slowenischer Seite Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Slowenien (Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije) a) Urad za Varnost Drzavne Meje in Tujce Uprave Policije (Amt für Grenzschutz und Ausländer in der Direktion der Sicherheits- polizei) Stefanova ul. 2, SLO-1000 Ljubljana; Tel.: +386 61 217-580 Fax: +386 61 217-450 (in der Zeit der Amtsstunden)
b) Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Slowenien (Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije) Operativno-Komunikacijski Center (Einsatz- und Kommunikationszentrale) Stefanova ul. 2, SLO-1000 Ljubljana; Tel.: +386 61 126-31-97 Fax: +386 61 214-300 (ausserhalb der Amtsstunden)
¹ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Tel.: 0041/58 46 51111, Fax: 0041/58 46 59379 (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 9 Datenschutzklausel
(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),
2. den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben,
4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
5. die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertragsparteien erteilten Visa,
6. sonstige Angaben auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, die diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach dieser Vereinbarung benötigen.
(2) Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden.
4. Sofern die gesetzlichen Regelungen beim Empfänger Abweichungen von den Nummern 1 und 3 erforderlich machen, bedürfen diese der Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei, die für diese Abweichungen in völkerrechtlich verbindlicher Weise generell erteilt werden kann. Darüber hinausgehende Übermittlungen an andere Stellen und die Verwendung für andere Zwecke dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung der übermittelnden Stellen erfolgen.
5. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 10 Konsultationspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln.
Art. 11 Vorrang zwischenstaatlicher Sonderregelungen
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Rückübernahme- und Schubabkommen bleiben unberührt.
Art. 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Art. 13 Suspendierung, Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der nationalen Sicherheit, nach Konsultation mit den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.
(2) Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer in Kraft.
Art. 14 Verwahrer
Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.
Geschehen zu Bonn am 29. Mai 1996 in deutscher, kroatischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Innenministeriums der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird.
Für das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland:
Manfred Kanther
Für das Innenministerium der Republik Kroatien:
Ivan Jarnjak
Für die Regierung von Österreich
Caspar von Einem
Für den Schweizerischen Bundesrat:
Arnold Koller
Für die Regierung der Republik Slowenien:
Andrej Ster
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