Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Errichtung einer Schülerunfallversicherung
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Errichtung einer Schülerunfallversicherung vom 12.05.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2019) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 31. Januar 2006; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 18. November 1971 betreffend Errichtung einer Schülerun - fallversicherung (SGF 842.2.4) wird aufgehoben.
Art. 2 Übergangsrecht – Subsidiäre Garantie des Staates
1 Der Staat gewährleistet subsidiär die Übernahme der Leistungen, die über die Aufhebung des Gesetzes hinaus erteilt werden müssen.
Art. 3 Übergangsrecht – Übertragung und Verwendung des Vermögens
1 Das Vermögen der Schülerunfallversicherung wird in einen Fonds übertra - gen, der von der für die Finanzen zuständigen Direktion 1 ) verwaltet und für die Deckung der garantierten zukünftigen Leistungen und der Verwaltungs - kosten verwendet wird.
1a Subsidiär und im Rahmen der verfügbaren Mittel kann der Fonds dazu ver - wendet werden, in Härtefällen Familien von Kindern, die verunfallen oder ein anderes, schwerwiegendes gesundheitliches Problem haben, Beiträge zu gewähren. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest.
2 Der Fonds wird grundsätzlich aufgelöst, wenn alle Schadenfälle erledigt sind und keine flüssigen Mittel mehr vorhanden sind.
Art. 4 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. September 2006 in Kraft.
1) Heute: Finanzdirektion.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2006 Erlass Grunderlass 01.09.2006 2006_040
06.02.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.09.2019 2019_009
06.02.2019 Art. 3 Abs. 1a eingefügt 01.09.2019 2019_009 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.05.2006 01.09.2006 2006_040
Art. 3 Abs. 1 geändert 06.02.2019 01.09.2019 2019_009
Art. 3 Abs. 1a eingefügt 06.02.2019 01.09.2019 2019_009
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