Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats ... (0.975.261.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 17. August 2004 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Januar 2005 (Stand am 18. Januar 2005) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Sultanats Oman,
im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
im Bestreben, günstige Bedingungen für eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen und insbesondere für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen durch internationale Abkommen zur Belebung wirtschaftlicher Initiativen beitragen und den Wohlstand in beiden Ländern mehren wird,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei ihre Nationalität besitzen;
(b) juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind und auf deren Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, sowie juristische Personen, die von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind und auf deren Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, direkt oder indirekt kontrolliert werden.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld, einschliesslich Staatsanleihen, oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how » und «Goodwill»;
(e) Konzessionen oder ähnliche Rechte, die durch Gesetz oder Vertrag verliehen werden, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt und insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren, Zahlungen in Naturalien, einschliesslich Erträge aus Reinvestitionen.
(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet jeder Vertragspartei, einschliesslich der angrenzenden Seezonen, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Jede Vertragspartei ist, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, bei der Ausstellung der erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer Investition behilflich, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung, sowie bei Genehmigungen, die für die Tätigkeit von Beratern und Experten erforderlich sind.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei geniessen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit vollen Schutz und Sicherheit.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei gerechte und billige Behandlung. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung von Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei.
(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch und Nutzung ihrer Investitionen sowie jeder anderen Tätigkeit im Zusammenhang mit solchen Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren angedeihen lässt. In keinem Fall wird den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Investitionen eine weniger günstige Behandlung als jene gewährt, die den Investoren irgendeines Drittstaates gewährt wird.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Zahlungen in Bezug auf Darlehen oder andere vertragliche Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition eingegangen wurden;
(c) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(d) Einkommen und anderen Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde;
(e) dem Anfangskapital und weiteren Beiträgen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition.
(2)  Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
Art. 6 Enteignung
(1)  Keine Vertragspartei trifft Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen, deren Wirkungen einer Enteignung oder Nationalisierung gleichkommen, gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, gegen umgehende und wertentsprechende Entschädigung und unter der Bedingung, dass sie nicht diskriminierend und in Übereinstimmung mit allgemein anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgen. Die Rechtmässigkeit einer solcher Enteignung und der Betrag der Entschädigung sind auf Begehren des Investors Gegenstand einer Überprüfung gemäss den gesetzlichen Vorschriften.
(2)  Die in Absatz (1) genannte Entschädigung entspricht dem angemessenen Marktwert der Investition, wie er in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen bestimmt wird, wie, unter anderem, dem investierten Kapital, dem Ersatzwert, dem Wertzuwachs, den laufenden Erträgen, dem «Goodwill» und anderen relevanten Faktoren, unmittelbar vor dem Zeitpunkt, als die Entscheidung zur Enteignung angekündigt oder bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst handelsübliche Zinsen ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung gerechnet, wird in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und unverzüglich an die berechtigte Person gezahlt, unabhängig von deren Wohn- oder Geschäftssitz.
(3)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stattfanden, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene gewährt, welche sie ihren eigenen Investoren oder jenen irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.
Art. 7 Subrogationsprinzip
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Stelle eine Zahlung als Entschädigung, als Garantie oder aufgrund eines Versicherungsvertrags in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die letztere Vertragspartei den Übergang der Rechte oder Ansprüche des betreffenden Investors auf die erstere Vertragspartei oder auf die von ihr bezeichnete Stelle sowie das Recht dieser Vertragspartei oder der von ihr bezeichneten Stelle, aufgrund der Subrogation solche Rechte und Ansprüche im selben Umfang wie der Investor wahrzunehmen.
Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren um Beratungen nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit zur Beilegung unterbreiten:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 1965² in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde; oder
(b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.
(3)  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, Streitigkeiten über Investitionen internationaler Schlichtung oder Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.
(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat.
(5)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird gemäss nationalem Recht vollzogen.
² SR 0.975.2
Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2)  Wird die Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem die Streitfrage von einer Vertragspartei schriftlich aufgebracht wurde, nicht beigelegt, wird sie auf Begehren einer Streitpartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)  Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Streitfall wie folgt errichtet. Innerhalb von zwei Monaten seit dem Empfang des Begehrens um Streitschlichtung ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Gerichts. Diese beiden Mitglieder wählen innerhalb von zwei Monaten einen Angehörigen eines Drittstaates, mit welchem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten. Diese Person wird mit Zustimmung beider Vertragsparteien der Vorsitzende des Schiedsgerichts. Der Vorsitzende wird innerhalb von drei Monaten seit dem Tag der Ernennung der beiden anderen Mitglieder ernannt.
(4)  Sind die erforderlichen Ernennungen innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen nicht erfolgt, so kann jede Vertragspartei, sofern nicht anders vereinbart, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er aus einem anderen Grund verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, wird das amtsälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staats­angehöriger einer Vertragspartei ist, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5)  Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selber, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Es fällt seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmen. Diese Entscheide sind endgültig und bindend für beide Vertragsparteien.
(6)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 10 Andere Verpflichtungen
(1)  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien sich mitgeteilt haben, dass die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von inter­nationalen Abkommen erfüllt sind, und bleibt in Kraft für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert um jeweils weitere fünf Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 während weiteren zwanzig Jahren für Investitionen, die vor der Kündigung getätigt wurden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 17. August 2004, im Doppel je in Französisch, Arabisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Daniel Gerber

Für die
Regierung des Sultanats Oman:

Ahmed ben Mohammed Al-Hinai

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