Verordnung zur Überführung der Organisationsstrukturen vom Lehrerinnen- und Lehrerseminar zur Pädagogischen Fachhochschule des Kantons Solothurn
1 Verordnung zur Überführung der Orga- nisationsstrukturen vom Lehrerinnen- und Lehrerseminar zur Pädagogischen Fachhochschule des Kantons Solothurn (Überführungsverordnung PFH) RRB vom 17. Juni 2002 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 28 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 des Gesetzes über die Päd- agogische Fachhochschule des Kantons Solothurn beschliesst:
§ 1. Schulrat
Bis zur Einsetzung des Schulrates durch den Regierungsrat, längstens aber bis zum 31. Juli 2003 wird das Departement für Bildung und Kultur Aufga- ben und Kompetenzen des Schulrates wahrnehmen.
§ 2. Direktion und Seminarprüfungskommission
Bis zur Einsetzung der Direktion und der Seminarprüfungskommission (§
7b.) durch den Schulrat, längstens aber bis zum 31. Juli 2003 wird der Rektor des bisherigen Lehrerinnen- und Lehrerseminars Aufgaben und Kompetenzen der Direktion und der Seminarprüfungskommission sowie alle nicht anderweitig zugeordneten Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Pädagogischen Fachhochschule wahrnehmen. II. Aufhebung von Erlassen
§ 3. Aufhebung der dem Gesetz über die Pädagogische
Fachhochschule widersprechenden Bestimmungen Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Pädagogische Fachhoch- schule werden, soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a) Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung von Absol- venten des Umschulungskurses von Berufsleuten zu Primarlehrerinnen und Primarlehrern (Promotionsreglement der Kantonschulen III) vom
21. Februar 1992.
1 ) ________________
1 ) GS 92, 376 (BGS 414.441.3).
2 b) Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung von Perso- nen des Ausbildungskurses für Berufsleute am Kindergärtnerinnense- minar (Promotionsreglement der Kantonsschulen IV) vom 1. Oktober
1992.
1 ) III. Weitergeltung von Stundentafeln
§ 4. Stundentafeln des Unter- und des Oberseminars
Die am 31. Juli 2002 für das Unter- und Oberseminar geltenden Stundenta- feln behalten - Änderungen durch den Regierungsrat vorbehalten – für die auslaufenden Ausbildungsgänge des Unter- und des Oberseminars wie folgt ihre Gültigkeit: - die Stundentafel des Unterseminars bis 31. Dezember 2003; - die Stundentafeln des Oberseminars bis 31. Dezember 2005.
§ 5. Stundentafeln des Kindergärtnerinnenseminars
Die am 31. Juli 2002 für das Kindergärtnerinnenseminar geltende Stunden- tafel behält - Änderungen durch den Regierungsrat vorbehalten – für den letzten Ausbildungsgang des Kindergärtnerinnenseminars ihre Gültigkeit bis 31. Dezember 2004.
§ 6. Stundentafeln der Sonder- und Umschulungskurse
1 Für die 2002 beginnenden Sonder- und Umschulungskurse legt das Depar- tement für Bildung und Kultur die Stundentafeln neu fest.
2 Die Stundentafel des Hauptkurses für die Umschulung von Berufsleuten zu Primarlehrerinnen und Primarlehrern vom 24. März 1992 wird aufge- hoben. IV. Änderung und Befristung von Erlassen
§ 7. Änderung und Befristung des Reglementes für die
Lehrerbildungsanstalt über die Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler Das Reglement für die Lehrerbildungsanstalt über die Aufnahme, Promo- tion und Entlassung der Schüler (Promotionsreglement II) vom 15. Sep- tember 1989
2 ) wird wie folgt geändert: a) Der Titel lautet neu: Übergangsreglement über die Aufnahme, Promotion, Entlassung der Schüler und die Patentprüfung für die letzten Ausbildungsgänge des Un- ter- und Oberseminars sowie für die im Jahre 2002 beginnenden Sonder- und Umschulungskurse an der Pädagogischen Fachhochschule ________________
1 ) GS 92, 627 (BGS 414.441.4).
2 ) GS 91, 442 (BGS 414.441.2).
3 b) § 1. lautet neu:
§ 1. Zuständiges Prüfungsorgan und Aufgaben
1 Der Schulrat der Pädagogischen Fachhochschule bestimmt eine Seminar- prüfungskommission als Prüfungsorgan für die Abschlussprüfungen des Unterseminars für das Jahr 2003 und für die Patentprüfungen des Ober- seminars sowie für Umschulungskurse für die Jahre 2002 bis 2006.
2 Der Seminarprüfungskommission obliegen folgende Aufgaben: a) Aufsicht über den Unterricht am Unter- und am Oberseminar inklusive Umschulungskurse; b) Bestimmung der Aufgaben für die Prüfungen aufgrund der Vorschläge der Fachgruppen sowie der zugelassenen Hilfsmittel; c) Die Mitglieder der Seminarprüfungskommission beurteilen als Exper- ten und Expertinnen mit den prüfenden Lehrkräften die Leistungen der Kandidaten und Kandidatinnen. Sie müssen im Beschwerdefall über Verlauf und Ergebnisse der Prüfungen Auskunft erteilen können. d) Die Seminarprüfungskommission entscheidet über die Ergebnisse der Prüfungen am Ende des Unterseminars und am Ende des Oberseminars sowie der Zwischen- und Abschlussprüfungen der Umschulungskurse; sie beschliesst über die Erteilung des Abschlusszeugnisses des Unterse- minars, die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses am Ende des Ober- seminars sowie die Erteilung des Abschlusszeugnisses der Umschu- lungskurse und stellt dem Departement für Bildung und Kultur Antrag über die Erteilung des Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatentes und des Zusatzpatentes der Umschulung;
3 Der Präsident oder die Präsidentin der Seminarprüfungskommission kann, wenn Experten oder Expertinnen verhindert sind oder ihre Zahl nicht aus- reicht, im Einvernehmen mit diesen weitere Experten oder Expertinnen beiziehen. c) § 2. lautet neu:
§ 2. Begriffsbestimmung
Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte, die an einer Klasse unterrichten, unter der Leitung eines Mitglieds der Direktion der Pädago- gischen Fachhochschule, wobei nur der oder die Vorsitzende, die Klassen- lehrkraft und die Lehrkräfte des Schülers oder der Schülerin, der oder die zur Diskussion steht, das Stimmrecht haben. Die Praxislehrkräfte können zu den Klassenkonferenzen mit beratender Stimme beigezogen werden. d) § 3. lautet neu:
§ 3. Änderungen von Beschlüssen
Beschlüsse über Notengebung, Promotion, Übertritt in den Hauptkurs von Sonder- und Umschulungskursen und Erteilung des Abschlusszeugnisses dürfen nachträglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch eine Lehrperson oder beim Beschluss durch die zuständige Konfe- renz oder Kommission nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind.
4 e) § 4. lautet neu:
§ 4. Sonder- und Umschulungskurse
Die Bestimmungen dieses Reglementes sind, soweit in diesem Reglement nicht speziell geregelt, auf Sonderkurse für Inhaber eines Maturitätsaus- weises und auf Umschulungskurse für Kindergärtnerinnen, Lehrerinnen für Werken 1 und Berufsleute sinngemäss anzuwenden. Die §§ 32, 33 und 34 sind auf Sonderkurse für Inhaber eines Maturitätsausweises und auf Um- schulungskurse für Kindergärtnerinnen, Lehrerinnen für Werken 1 und Vorkurse im Rahmen vom Umschulungen für Berufsleute nicht anwendbar. f) § 5. lautet neu:
§ 5. Beschwerden
Gegen Verfügungen und Beschlüsse der Klassenkonferenz und der Semi- narprüfungskommission kann aufgrund dieses Reglementes innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden. Dieser Entscheid ist endgültig. g) Die Überschrift des Abschnitts II. lautet neu: II. Umschulungskurse mit Zusatzpatent und Aufnahmeverfahren Ober- seminar h) Die Überschrift der Ziff. 1 des Abschnitts II. lautet neu:
1. Umschulungskurse mit Zusatzpatent
i) § 6. lautet neu:
§ 6. Abschlussprüfung und Zusatzpatent des Umschulungskurses
"Zusatzausbildung für die Unterstufe der Primarschule"
1 Absolvierende des Umschulungskurses “Zusatzausbildung für die Unter- stufe der Primarschule" haben am Schluss des einjährigen Kurses eine Prüfung in den Fächern - Deutschdidaktik - Mathemathikdidaktik - Didaktik des Sachunterrichts - Didaktik des Turnens - Erziehungswissenschaften und - Unterrichtspraxis abzulegen. Die Unterrichtspraxis wird anhand einer Lehrprobe sowie einer didakti- schen Arbeit beurteilt.
2 Es werden sowohl in den einzelnen Fächern als auch im Abschlusszeugnis lediglich zwei Beurteilungs-stufen mit den Prädikaten "erfüllt" bzw. "nicht erfüllt" unterschieden. Das Prädikat "erfüllt" entspricht dabei einer Benotung im Bereich 4 bis 6, das Prädikat "nicht erfüllt" einer Benotung im Bereich 1 bis 3-4 gemäss § 67g Abs. 1 und 2. In allen Prüfungsfächern muss das Prädikat "erfüllt" erreicht werden.
3 Bei bestandener Prüfung wird ein Abschlusszeugnis mit den Prüfungsprä- dikaten ausgestellt. Das Ergebnis der am Ende der Studienwochen zu den Themen Mathematisches Denken für den Unterricht an der Unterstufe,
5 Zeit und Raum sowie Grundlagen des Sprachunterrichts an der Unterstufe abzulegen den Prüfungen wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen.
4 Die nichtbestandene Patentprüfung kann innert eines halben Jahres einmal wiederholt werden. Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinderungsgrund wegfällt.
5 Das Zusatzpatent wird auf Antrag der Seminarprüfungskommission vom Departement für Bildung und Kultur erteilt und berechtigt zur Unter- richtserteilung in der Unterstufe der Primarschule des Kantons Solothurn. j) § 7. lautet neu:
§ 7. Zwischen- und Abschlussprüfung und Zusatzpatent des
Umschulungskurses "Zusatzausbildung für die Mittelstufe der Primarschule"
1 Absolvierende des Umschulungskurses "Zusatzausbildung für die Mittel- stufe der Primarschule" haben nach dem ersten Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung in den Fächern - Deutsch - Französisch - Mathematik - Geschichte - Geografie - Biologie - Physik/Chemie und - Singen/Musik und nach dem zweiten Ausbildungsjahr eine Abschlussprüfung in den Fächern - Deutschdidaktik - Französischdidaktik - Mathematikdidaktik - Didaktik des Sachunterrichts - Didaktik des Turnens - Erziehungswissenschaften und - Unterrichtspraxis abzulegen. Die Unterrichtspraxis wird anhand einer Lehrprobe sowie einer didakti- schen Arbeit beurteilt.
2 Es werden sowohl in den einzelnen Fächern als auch im Abschlusszeugnis lediglich zwei Beurteilungs-stufen mit den Prädikaten "erfüllt" bzw. "nicht erfüllt" unterschieden. Das Prädikat "erfüllt" entspricht dabei einer Benotung im Bereich 4 bis 6, das Prädikat "nicht erfüllt" einer Benotung im Bereich 1 bis 3-4 gemäss § 67g Abs. 1 und 2. In der Zwischenprüfung nach dem ersten Ausbildungsjahr muss in mindestens sechs, in der Ab- schlussprüfung nach dem zweiten Ausbildungsjahr in sämtlichen Prüfungs- fächern das Prädikat "erfüllt" erreicht werden.
3 Nach Bestehen der beiden Prüfungen wird ein Abschlusszeugnis mit den Prüfungsprädikaten ausgestellt.
4 Die nichtbestandene Zwischen- bzw. Abschlussprüfung kann innert eines halben Jahres einmal wiederholt werden. Das zweimalige Nichtbestehen
6 der Zwischenprüfung hat den Ausschluss aus dem Umschulungskurs zur Folge. Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinde- rungsgrund wegfällt.
5 Das Zusatzpatent wird auf Antrag der Seminarprüfungskommission vom Departement für Bildung und Kultur erteilt und berechtigt zur Unter- richtserteilung in der Mittelstufe der Primarschule des Kantons Solothurn. k) Die §§ 8,9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, und 19 werden aufgeho- ben. l) § 20. lautet neu:
§ 20. Zuständige Instanz
Über die Aufnahme in das Oberseminar entscheidet das Departement für Bildung und Kultur. m) § 21. lautet neu:
§ 21. Bedingungen
1 Zum Eintritt in das Oberseminar wird zugelassen:
1. Wer
a) das Abschlusszeugnis des Unterseminars Solothurn oder des Unter- seminars Olten oder b) das Abschlusszeugnis eines andern gleichwertigen Unterseminars oder ein eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Maturitäts- oder Berufsmaturitätszeugnis erworben hat oder c) wer den Vorkurs zum Umschulungskurs für Berufsleute besucht hat und die Promotionsbedingungen gemäss § 39 Abs. 2 erfüllt; vorbe- halten bleibt § 24. und
2. Wer hinsichtlich Eignung für den Lehrerberuf nicht zu schwerwiegen-
den Bedenken Anlass gibt.
2 Über die Anerkennung weiterer Ausweise entscheidet das Departement für Bildung und Kultur. n) § 25. Abs. 1 lautet neu:
1 Die Absolvierenden der Unterseminarien Solothurn und Olten sowie des Vorkurses zur Umschulung von Berufsleuten werden, sofern sie die Bedin- gungen gemäss § 21 erfüllen, definitiv in das Oberseminar aufgenommen. o) § 27. Abs. 2 und 3 lauten neu:
2 Der Fachlehrer setzt die Zeugnisnoten im Unter- und Oberseminar auf- grund der Beteiligung des Schülers am Unterricht, der Hausaufgaben, Klausuren, Vorträge, der Arbeit in den Studienwochen usw. und in Sonder- und Umschulungskursen aufgrund formativer und summarischer Lernziel- kontrollen fest.
3 Der Leiter oder die Leiterin der Klassenkonferenz hat die Notengebung zu überprüfen. Er oder sie kann auf begründeten Antrag der Klassenkon-
7 ferenz nach Anhörung der betreffenden Lehrkraft Änderungen vorneh- men. p) § 31. Abs. 1 lautet neu:
1 Geben Leistungen, Arbeitshaltung oder persönliches Verhalten eines Absolvierenden zu Beanstandungen Anlass, so wird der Betreffende bzw., wenn dieser noch nicht volljährig ist, dessen Eltern auch zwischen den Zeugnisterminen schriftlich benachrichtigt. q) Als § 33. Abs. 5 wird eingefügt:
5 Soweit eine Nichtbeförderung oder Zurückversetzung aufgrund des Aus- laufens des Ausbildungsganges des Oberseminars nicht möglich ist, wird das Provisorium um ein weiteres Semester verlängert. Erfüllen sie am Ende des verlängerten Provisoriums die Bedingungen nach §§ 39 oder 43 nicht, so werden sie aus der Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalt ausgeschlos- sen. r) Die Überschrift der Ziffer 2 des Abschnitts III. lautet neu:
2. Unterseminar und Vorkurse zur Umschulung von Berufsleuten
s) § 37. lautet neu:
§ 37. Zeugnistermine
Zeugnisse werden im Unterseminar am Ende des 1. und 2. Semesters eines jeden Schuljahres, im Vorkurs zur Umschulung von Berufsleuten am Ende des 1. und 2. Trimesters ausgestellt. t) In § 38. Abs. 1 wird das Wort "Promotionsfächer" durch den Ausdruck "Promotionsfächer im Unterseminar" ersetzt. u) Als § 38. Abs. 3 wird eingefügt:
3 Promotionsfächer im Vorkurs zur Umschulung von Berufsleuten sind: - Deutsch - Französisch - Mathematik - Geschichte - Geographie - Biologie - Physik - Bildnerisches Gestalten - Technisches Gestalten - Musik / Instrument - Sport
8 v) § 39. lautet neu:
§ 39. Promotionsbedingungen
1 Voraussetzungen für die Promotion im Unterseminar sind, wobei die jeweiligen Promotionsfächer nach § 38 Absatz 1 und 2 zählen: a) Der Notendurchschnitt muss wenigstens 4,0 erreichen; b) Die Summe der vier tiefsten Noten muss mindestens 14,5 Punkte be- tragen.
2 Eine Trimesterabschlussprüfung ist bestanden, wenn insgesamt minde- stens 36 Punkte erreicht wurden, nicht mehr als 2 Noten unter 4 liegen, keine Note unter 3 liegt, und in Deutsch mindestens die Note 4 erreicht wird.
3 Wer die beiden Trimesterabschlussprüfungen bestanden hat, wird in den Hauptkurs aufgenommen. w) § 48. Abs. 1 letzter Satz wird aufgehoben. x) § 51. Abs. 3 lautet neu:
3 Die Erfahrungsnoten sind vor der Prüfung auf der Direktion der Pädago- gischen Fachhochschule abzugeben. y) § 59. lautet neu:
§ 59. Unterzeichnung
Das Abschlusszeugnis wird von der Direktion der Pädagogischen Fachhoch- schule unterzeichnet. z) § 60. lautet neu: Wer die Bedingungen zur Erteilung des Abschlusszeugnisses des Unterse- minars nicht erfüllt, hat Anspruch auf einmalige Wiederholung der Prü- fungen mit den selben Erfahrungsnoten innert einem halben Jahr seit Beendigung des ersten Prüfungsversuchs. aa) § 63. Abs. 2 lautet neu:
2 Die Direktion der Pädagogischen Fachhochschule bestimmt, welche Fä- cher geprüft werden. bb) § 64. lautet neu: Zeitpunkt, Art und Dauer der Prüfungen werden im Rahmen der §§ 46, 47,
62 und 63 6 Monate zum voraus von der Direktion der Pädagogischen Fachhochschule festgelegt.
9 cc) Als Abschnitt IV a ) wird neu eingefügt: IV a ) Patentprüfungszeugnis und Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent
1. Bedeutung des Patentprüfungszeugnisses
§ 67a. Bedeutung
1 Das Patentprüfungszeugnis gibt Auskunft über den Stand der Fähigkeiten und Leistungen am Ende des Oberseminars.
2 Das Patentprüfungszeugnis wird aufgrund der Erfahrungsnoten und des Ergebnisses von Prüfungen erteilt.
3 Wer den Prüfungsteil Schwimmen des Faches Turnen nicht besteht, erhält im Patentprüfungszeugnis den Eintrag «Darf keinen Schwimmunterricht erteilen».
4 Wer wegen körperlicher Behinderung vom Fach Turnen dispensiert wer- den musste, erhält im Patentprüfungszeugnis den Eintrag "Darf keinen Turnunterricht erteilen".
2. Durchführung von Prüfungen
§ 67b. Zulassung
Zu den Patentprüfungen wird von der Direktion der Pädagogischen Fach- hochschule zugelassen, wer den Unterricht des vorangehenden Schuljahres in allen wesentlichen Teilen besucht hat.
§ 67c. Prüfungen
a) Arten Die Prüfungen werden schriftlich, mündlich oder in Form einer praktischen Arbeit durchgeführt. Mehrere Prüfungsformen können miteinander ver- bunden werden.
§ 67d. b) Zeitpunkt und Dauer
1 Die schriftlichen Prüfungen dauern 2–4 Stunden. Bei den mündlichen Prüfungen ist jedem Kandidaten eine Prüfungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen, die Zeit für die Besprechung der Prüfungsergebnis- se nicht eingerechnet.
2 Für andere Prüfungsarten, zum Beispiel Untersuchungen, Bearbeitung eines speziellen Problems usw., kann mehr Zeit eingeräumt werden.
§ 67e. c) Hilfsmittel
1 Vor den Prüfungen ist den Kandidaten schriftlich mitzuteilen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die Benützung unerlaubter Hilfs- mittel sowie jede andere Unredlichkeit haben Wegweisung von der Prü- fung zur Folge. In diesem Falle wird der Kandidat erst zur nächstjährigen Prüfung oder soweit eine solche aufgrund des Auslaufens der Ausbil- dungsgänge des Oberseminars nicht mehr stattfindet zu einer Prüfungs-
10 wiederholung innert eines halben Jahres seit Beendigung des ersten Pr ü- fungsversuchs zugelassen.
2 Die Kandidaten sind vor den Prüfungen von diesen Bestimmungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 67f. d) Auflage der Prüfungsarbeiten
Die von den Examinatoren und Experten beurteilten Prüfungsarbeiten werden den andern Mitgliedern der Kommission zur Einsichtnahme be- reitgehalten. Während der mündlichen Prüfungen liegen sie im Prüfungs- raum auf.
3. Festsetzung der Noten
§ 67g. Bewertung
1 Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern werden folgende Notenstufen unterschieden: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = ungenügend 2 = schwach 1 = sehr schwach.
2 Zwischenstufen sind 5–6, 4–5 usw.
3 Für Leistungen, die ausserhalb einer Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbracht werden, kann die Note 1 gesetzt werden.
4 Wer Leistungen im Rahmen einer Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbringt, hat die Prüfung nicht be- standen.
§ 67h. Erfahrungsnoten
1 Die Erfahrungsnote entspricht dem Mittel der Noten der beiden letzten Zeugnisse. Ist nur eine Zeugnisnote vorhanden, gilt diese als Erfahrungsno- te.
2 Wird die Erfahrungsnote in das Patentprüfungszeugnis eingetragen, rundet der zuständige Lehrer, wo nötig, nach der Note des letzten Zeug- nisses. Die Erfahrungsnote wird nicht gerundet, wenn die Prüfungsnote mitberücksichtigt wird.
3 Die Erfahrungsnoten sind vor der Prüfung auf der Direktion der Pädago- gischen Fachhochschule abzugeben.
§ 67i. Prüfungsnoten, Form und Festsetzung
1 Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ganzen und in halben Noten anzu- geben. Wo schriftlich und mündlich geprüft wird, entspricht die Prüfungs- note dem Mittel beider Noten. Die Prüfungsnote wird nicht gerundet.
2 Experten und Lehrer setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. In Fällen, in denen sich Experte und Lehrer nicht einigen können, entscheidet der Experte.
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§ 67j. Noten
a) Form und Berechnung in den Prüfungsfächern
1 Im Patentprüfungszeugnis können ganze und halbe Noten gesetzt wer- den.
2 In Fächern, in denen eine Prüfung abgenommen wird, entsprechen die Noten im Patentprüfungszeugnis dem Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote.
3 Wenn gerundet werden muss, gelten folgende Regeln: a) Liegt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der Erfahrungsnote gerundet. b) Haben sowohl Erfahrungs- als auch Prüfungsnote den gleichen Wert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der letzten Zeugnisnote gerundet. c) Beträgt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote 5,75, so wird auf
6 aufgerundet. d) In allen andern Fällen gelten die üblichen Rundungsregeln.
§ 67k. b) in den prüfung sfreien Fächern
In den prüfungsfreien Fächern wird die Erfahrungsnote nach § 13 in das Patentprüfungszeugnis eingetragen.
§ 67l. Feststellung der Noten und Akteneinsicht
1 Die Noten der Prüfungen und die des Patentprüfungszeugnisses werden erst mit der Feststellung durch die Seminarprüfungskommission gültig.
2 Die Prüfungsnoten (mit Ausnahme derjenigen für die Patentlektionen) und die Noten des Patentprüfungszeugnisses dürfen vor der Schlusssitzung der Seminarprüfungskommission nicht bekanntgegeben werden.
3 Nach der Schlusssitzung der Seminarprüfungskommission kann der Kan- didat in seine Prüfungsarbeiten Einsicht nehmen.
§ 67m. Zusätzliche Noten
Das Patentprüfungszeugnis kann ausser den Noten der obligatorischen Fächer solche weiterer besuchter Fächer enthalten.
§ 67n. Unterzeichnung
Das Patentprüfungszeugnis wird von der Direktion der Pädagogischen Fachhochschule unterzeichnet.
4. Wiederholung von Prüfungen und Nachprüfungen
§ 67o. Wiederholung von Prüfungen und Nachprüfungen
1 Die nichtbestandene Patentprüfung kann innert eines halben Jahres einmal wiederholt werden.
2 Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinderungs- grund wegfällt.
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5. Massgebende Fächer und Prüfungsfächer
§ 67p. Massgebende Fächer
Für die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses sind die Leistungen in folgenden Fächern massgebend: Gruppe 1: - Deutsch schriftlich - Deutsch mündlich - Pädagogik/Psychologie - Allgemeine Didaktik (einschliesslich Sprachdidaktik) - Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik) - Unterrichtspraxis - Schulkunde Gruppe 2: - Französisch - Didaktik des Französischunterrichtes - Englisch oder Italienisch - Mathematik/Informatik - Geschichte - Volkswirtschaftslehre - Zeichnen/Schreiben/Didaktik des Zeichenunterrichtes - Werken/Didaktik des Werkunterrichtes - Singen/Musik/Didaktik der Musikerziehung - Instrument - Turnen/Sport/Didaktik des Turnunterrichtes - Wahlpflichtfach
§ 67q. Übernahme von Noten aus Maturitätszeugnissen
Von Schülern, die als Inhaber eines Maturitätsausweises vom Besuch der Fächer Englisch oder Italienisch, Mathematik/Informatik oder Geschichte befreit waren, werden die Noten des Maturitätszeugnisses in diesen Fä- chern in das Prüfungszeugnis übernommen. Wurden hingegen die Fächer besucht, so zählen die Leistungen, die am Oberseminar erbracht worden sind, für das Patentprüfungszeugnis.
§ 67r. Prüfungsfächer
1 Obligatorische Prüfungsfächer sind: - Deutsch schriftlich - Deutsch mündlich - Französisch - Didaktik des Französischunterrichtes - Mathematik/Informatik - Geschichte - Turnen/Sport/Didaktik des Turnunterrichtes - Pädagogik/Psychologie - Unterrichtspraxis
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2 Alternierende Prüfungsfächer sind: - Zeichnen/Schreiben/Didaktik des Zeichenunterrichtes mit Werken/Di- daktik des Werkunterrichtes - Singen/Musik/Didaktik der Musikerziehung mit Instrument - allgemeine Didaktik (einschliesslich Sprachdidaktik) mit Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik)
3 Die Direktion der Pädagogischen Fachhochschule bestimmt, welche der alternierenden Fächer geprüft werden.
§ 67s. Wahlpflichtfach
Im Wahlpflichtfach muss eine anspruchsvolle Arbeit erbracht werden. Deren Bewertung wird als Leistungsnote für dieses Fach in das Patentprü- fungszeugnis übernommen.
§ 67t. Prüfungsmodus
1 Am Ende der ersten Klasse oder zu Beginn der zweiten Klasse des Ober- seminars werden geprüft: - schriftlich und mündlich: Mathematik/Informatik, Englisch, Italienisch - mündlich: Geschichte - praktisch (ein mündlicher Teil kann eingeschlossen werden): Instrument, Werken/Didaktik des Werkunterrichtes.
2 Im zweiten Semester der zweiten Klasse wird in Probelektionen Unter- richtspraxis und Turnen geprüft.
3 Am Ende der zweiten Klasse werden geprüft: - schriftlich und mündlich: Deutsch, Französisch - schriftlich oder mündlich: Allgemeine Didaktik (einschliesslich Sprachdi- daktik), Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik) - schriftlich: Didaktik des Französischunterrichtes, Didaktik des Turnunter- richtes - mündlich: Pädagogik/Psychologie - praktisch (ein schriftlicher oder ein mündlicher Teil kann eingeschlossen werden): Zeichnen/Schreiben/Didaktik des Zeichenunterrichtes, Sin- gen/Musik/Didaktik der Musikerziehung.
§ 67u. Zeitpunkt, Art und Dauer
Zeitpunkt, Art und Dauer der Prüfungen sind im Rahmen der §§ 67c, 67d,
67r und 67t 6 Monate zum voraus vom Schulrat festzulegen.
§ 67v. Bedingungen
Das Patentprüfungszeugnis wird erteilt, wenn a) der Notendurchschnitt aller massgebenden Fächer gemäss § 67p we- nigstens 4,0 erreicht; b) die Abweichung von 4 nach unten bei den ungenügenden Noten in der Gruppe 1 gemäss § 67p höchstens 1 - Punkte beträgt; c) die Summe der vier tiefsten Noten in der Gruppe 2 gemäss § 24 minde- stens 14,5 beträgt; d) die Abweichungen von 4 nach unten in den Fächern Deutsch schrift- lich, Deutsch mündlich, Französisch, Mathematik, Geschichte, Pädago-
14 gik und in der Wahlpflichtarbeit dürfen insgesamt nicht mehr als ein- einhalb Punkte betragen; e) der Kandidat in der Regel das ganze Oberseminar besucht hat.
6. Erwerb des Primarlehrer- und
Primarlehrerinnenpatents für Absolvierende des Oberseminars
§ 67w. Zuständige Instanz für die Erteilung des Primarlehrer- und
Primarlehrerinnenpatents Das Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent wird auf Antrag der Semi- narprüfungskommission vom Departement für Bildung und Kultur erteilt. Die Seminarprüfungskommission stützt sich bei ihrem Antrag auf den Vorschlag der Klassenkonferenz.
§ 67x. Voraussetzungen
Voraussetzungen zur Erteilung des Primarlehrer- und Primarlehrerinnen- patents sind: a) das Patentprüfungszeugnis des Oberseminars; b) guter Leumund und Eignung zum Lehrerberuf.
§ 67y. Nichterteilung
Wenn das Patentprüfungszeugnis im Fach Pädagogik/Psychologie, beim Mittelwert aus Allgemeiner Didaktik (einschliesslich Sprachdidaktik) und Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik) und in der Unter- richtspraxis nicht mindestens die Note 4 aufweist, wird das Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent nicht erteilt.
§ 67z. Mangelnde Eignung zum Lehrerberuf
Wer die Bedingungen nach §§ 67w und 67y erfüllt, jedoch in der Eignung zum Lehrerberuf zu Bedenken Anlass gibt, erhält das Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent erst, wenn er sich bewährt hat. Der Betreffende kann in der Zwischenzeit auf Zusehen hin als Stellvertreter im Schuldienst eingesetzt werden. In diesem Fall ernennt das Kantonale Schulinspektorat im Einvernehmen mit der Pädagogischen Fachhochschule einen Betreuer. Der Antrag auf Erteilung des Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatents kann frühestens nach einem Jahr, spätestens nach drei Jahren gestellt werden. Über die Erteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur nach Anhörung des Kantonalen Schulinspektorates und auf Antrag der Seminarprüfungskommission. dd) Als § 71. wird neu eingefügt:
§ 71. Geltungsbereich und Ausserkrafttreten
1 Dieses Reglement gilt noch: a) für Schüler und Schülerinnen des Unterseminars, welche das Aufnah- meverfahren für das Unterseminar vor dem 1. August 2002 bestanden haben;
15 b) für Absolventen und Absolventinnen von Sonder- und Umschulungs- kursen, welche das Aufnahmeverfahren für den betreffenden Kurs vor dem 1. August 2002 bestanden haben; c) für Schüler und Schülerinnen des Oberseminars, deren Aufnahme in das Oberseminar vor dem 1. August 2003 beschlossen wurde bzw. wird.
2 Dieses Reglement tritt am 31. Juli 2007 ausser Kraft.
§ 8. Änderung und Befristung des Reglements für das
Kindergärtnerinnenseminar über die Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler und Schülerinnen Das Reglement für das Kindergärtnerinnenseminar über die Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler und Schülerinnen vom 1. Juli
1994
1 )wird wie folgt geändert: a) § 1. lautet neu:
§ 1. Begriffsbestimmungen
Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte, die an einer Klasse unterrichten, unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Direktion, wobei nur die Lehrkräfte der Schüler und Schülerinnen, die zur Diskussion stehen, das Stimmrecht haben. Ferner können auch die Praxislehrkräfte zu den Konfe- renzen mit beratender Stimme beigezogen werden. b) Abschnitt II. wird aufgehoben c) § 22. Abs. 2 lautet neu:
2 Erfüllen sie die Bedingungen nach § 21 nicht, so wird das Provisorium um ein Semester verlängert. Erfüllen sie danach die Bedingungen nach § 21 nicht, so werden sie aus dem Kindergärtnerinnenseminar entlassen. d) Im § 22bis. und im § 25. wird der Ausdruck "Erziehungs-Departement" durch "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt. e) § 23. wird aufgehoben. f) Als § 29. wird neu eingefügt:
§ 29. Geltungsbereich und Ausserkrafttreten
1 Dieses Reglement gilt noch für Schüler und Schülerinnen des Kindergärt- nerinnenseminars, welche das Aufnahmeverfahren des Kindergärtnerin- nenseminars vor dem 1. August 2001 bestanden haben;
2 Dieses Reglement tritt am 31. Juli 2007 ausser Kraft. ________________
1 ) GS 93, 196 (BGS 412.131.3).
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§ 9. Änderung und Befristung der Verordnung über die
Ausbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen Die Verordnung über die Ausbildung von Kindergärtnern und Kindergärt- nerinnen vom 13. Juni 1995
1 ) wird wie folgt geändert: a) § 1. lautet neu:
§ 1. Stellung
Das Kindergärtnerinnenseminar ist bis zum Abschluss des letzten Ausbil- dungsgangs im Jahre 2004 organisatorisch der Pädagogischen Fachhoch- schule angegliedert. b) § 3. lautet neu:
1 Die Direktion der Pädagogischen Fachhochschule bezeichnet einen Leiter oder eine Leiterin des Kindergärtnerinnenseminars.
2 Der Leiter oder die Leiterin des Kindergärtnerinnenseminars ist der Direk- tion der Pädagogischen Fachhochschule unterstellt. c) § 4. Abs. 1 lautet neu:
1 Der Schulrat der Pädagogischen Fachhochschule bestellt eine Aufsichts- kommission für das Kindergärtnerinnenseminar und bestimmt deren Prä- sidenten beziehungsweise deren Präsidentin. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selber. d) § 19. Abs. 1 letzter Satz wird aufgehoben. e) Als § 30. wird neu eingefügt:
§ 30. Geltungsbereich und Ausserkrafttreten
1 Dieses Reglement gilt noch für Schüler und Schülerinnen des Kindergärt- nerinnenseminars, welche das Aufnahmeverfahren des Kindergärtnerin- nenseminars vor dem 1. August 2001 bestanden haben;
2 Dieses Reglement tritt am 31. Juli 2007 ausser Kraft. f) In den §§ 5. Abs. 1 lit. e), 5. Abs. 2, 22 Abs. 2 und 25. wird der Ausdruck "Erziehungs-Departement" durch Departement für Bildung und Kultur ersetzt.
§ 10. Änderung und Befristung der Verordnung über die
Fortbildung der Volksschullehrer Die Verordnung über die Fortbildung der Volksschullehrer vom 16. März
1971
2 ) wird wie folgt geändert: ________________
1 ) GS 93, 563 (BGS 412.131.1).
2 ) GS 85, 418 (BGS 413.331).
17 a) § 5. lautet neu:
§ 5. Aufgaben des Leiters der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung
Dem Leiter der Lehrerfortbildung obliegen im besondern folgende Aufga- ben: a) er analysiert jeweils für einen längeren Zeitabschnitt die grundsätzli- chen Bedürfnisse der Lehrerfortbildung und bestimmt deren längerfri- stigen Ziele, Möglichkeiten und Formen zuhanden des Departementes für Bildung und Kultur. Er stützt sich auf die Vorschläge der Arbeits- gruppen; b) er erarbeitet die mittelfristigen Konzepte (in der Regel für 4 Jahre) zuhanden des Departementes für Bildung und Kultur; c) er legt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen das Jahresprogramm fest; d) er lässt die Kurse der Lehrerfortbildung auf Zweckmässigkeit und Aus- wirkung in der Schule evaluieren; e) er wertet die Kurse aus und zieht jeweils nach Abschluss eines Schul- jahres Bilanz über die Tätigkeit der Lehrerfortbildung und legt allfälli- ge Änderungen und Massnahmen fest; f) er wirkt in den Arbeitsgruppen der Lehrerfortbildung mit; g) er realisiert Jahresprogramme und organisiert die darin vorgesehenen Veranstaltungen; h) er sorgt für die Ausbildung der Kursleiter insbesondere durch Aufnah- me entsprechender Veranstaltungen in die Jahresprogramme; i) er wirkt mit bei der Koordinierung der didaktischen und methodischen Bestrebungen für die Volksschule; j) er sorgt für eine geeignete Information über die Veranstaltungen der Lehrerfortbildung; k) er berät die Lehrer bei der Gestaltung des Studienurlaubs. b) Die §§ 5bis., 5ter. und 5septies. werden aufgehoben. c) § 5 quinquies
. lautet neu:
§ 5
quinquies
.b) Grösse und Zusammensetzung Grösse und Zusammensetzung der Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag des Leiters der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung vom Departement für Bildung und Kultur geregelt. Der Leiter der Lehrerfort- und Lehrerweiter- bildung gehört allen Arbeitsgruppen von Amtes wegen an. d) § 5 sexies lautet neu:
§ 5
sexies
. c) Aufgaben Die Aufgaben der einzelnen Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag des Leiters der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung vom Departement für Bildung und Kultur bestimmt. e) In den §§ 7 und 10 wird die Bezeichnung "Lehrerbildungsanstalt" durch "Pädagogische Fachhochschule" ersetzt.
18 f) Als § 31. wird neu eingefügt:
§ 31. Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2003 ausser Kraft.
§ 11. Änderung der Verordnung über das Inspektorat für
Volksschule und Kindergarten (Inspektoratsverordnung Volksschule Die Verordnung über das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten (Inspektoratsverordnung Volksschule) vom 8. September 1998
1 ) wird wie folgt geändert: a) In den §§ 6. Ziff. 4 und 21. wird der Begriff "Lehrerbildungsanstalt" durch "Pädagogische Fachhochschule" ersetzt. b) In § 6. Ziff. 1 wird der Ausdruck "dem Leiter oder der Leiterin der Leh- rerfortbildung und Lehrerweiterbildung, dem Leiter oder der Leiterin der Abteilung Pädagogik und dem Rektor oder der Rektorin der Leh- rerbildungsanstalt" durch "der Direktion der Pädagogischen Fachhoch- schule und dem Leiter oder der Leiterin der Abteilung Pädagogik" er- setzt.
§ 12. Änderung der Absenzen- und Disziplinarordnung für die
Kantonsschule Olten, die Lehrerbildungsanstalt, das Arbeitslehrerinnenseminar und die Diplommittelschule Solothurn Die Absenzen- und Disziplinarordnung für die Kantonsschule Olten, die Lehrerbildungsanstalt, das Arbeitslehrerinnenseminar und die Diplommit- telschule Solothurn vom 25. März 1997
2 ) wird wie folgt geändert: a) Der Titel lautet neu: Absenzen- und Disziplinarordnung für die Kantonsschule Olten und die Diplommittelschule Solothurn b) § 18. lautet neu:
§ 18. Anwendbarkeit und Sonderregelung für die auslaufenden
Ausbildungsgänge am Unter-, Ober- und Kindergärtnerinnenseminar und die im Jahre 2002 beginnenden Sonder- und Umschulungskurse
1 Dieses Reglement sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmun- gen der Schulen gemäss § 4 sind für das Jahr 2003 sinngemäss ebenfalls für die auslaufenden Ausbildungsgänge am Unter-, Ober- und Kindergärtne- rinnenseminar und die im Jahre 2002 beginnenden Sonder- und Umschu- lungskurse anwendbar. Die diesbezüglichen Befugnisse und Pflichten des Rektors sowie der Schulleitung nimmt dort die Direktion der Pädagogi- schen Fachhochschule wahr. Danach richtet sich das Disziplinar- und Ab- ________________
1 ) GS 94, 546 (BGS 413.215.1).
2 ) GS 94, 99 (BGS 414.483).
19 senzenwesen dieser Ausbildungsgänge nach der vom Schulrat der Pädago- gischen Fachhochschule zu erlassenden Disziplinar- und Schulordnung.
2 Sofern sich die Absenzen eines Schülers oder einer Schülerin des Unter-, Ober- und Kindergärtnerinnenseminars bzw. eines im Jahre 2002 begin- nenden Sonder- und Umschulungskurses häufen oder unentschuldigte Absenzen oder Verspätungen vorkommen, hat die Direktion der Pädago- gischen Fachhochschule zu prüfen, ob sich der Schüler oder die Schülerin für den Beruf des Lehrers oder der Lehrerin eigne, und gegebenenfalls Antrag zu stellen.
§ 13. Änderung der Verordnung über Schulreisen an der
Kantonsschule Solothurn Die Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn vom 22. März 1977
1 ) wird wie folgt geändert:
§ 8. wird aufgehoben.
§ 14. Änderung der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die
Diplommittelschule Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Diplommittelschule vom 13. Mai 1991
2 ) wird wie folgt geändert:
§ 38. lautet neu:
§ 38. Ergänzende Bestimmungen
Soweit diese Verordnung nichts anderes festlegt, gelten für die Diplom- mittelschule ergänzend die Bestimmungen für die Kantonsschule.
§ 15. Änderung der Verordnung über den Religionsunterricht an
den Kantonsschulen Die Verordnung über den Religionsunterricht an den Kantonsschulen vom
27. April 1973
3 wird wie folgt geändert:
§ 1. lit. b) wird aufgehoben.
§ 16. Änderung des Regierungsratsbeschlusses über die
Wintersportlager an den Kantonsschulen Der Regierungsratsbeschluss über die Wintersportlager an den Kantons- schulen vom 13. November 1973
4 ) wird wie folgt geändert: Ziffer 3 wird aufgehoben. ________________
1 ) GS 87, 239 (BGS 414.694.1).
2 ) GS 92, 107 (BGS 414.132).
3 ) GS 86, 133 (BGS 414.651).
4 ) GS 86, 246 (BGS 414.675).
20
§ 17. Änderung der Verordnung über die Durchführung von
Studienwochen an den Kantonsschulen Die Verordnung über die Durchführung von Studienwochen vom 26. Ok- tober 1976
1 ) an den Kantonsschulen wird wie folgt geändert: a) § 11. lautet neu:
§ 11. Unter- und Oberseminar
1 Im Rahmen der auslaufenden Ausbildungsgänge zum Primarlehrer oder zur Primarlehrerin des Unter- und des Oberseminars werden während des Unterseminars- fünf, während des Oberseminars zwei Studienwochen durchgeführt.
2 Die Studienwochen sind mehrheitlich am Schulort durchzuführen. b) § 12. Abs. 1 lautet neu:
1 Während des auslaufenden Ausbildungsgangs zum Kindergärtner oder zur Kindergärtnerin am Kindergärtnerinnenseminar werden 5 Studienwo- chen durchgeführt.
§ 18. Änderung der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die
Kantonsschule Solothurn Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 5. Oktober 1909
2 ) wird wie folgt geändert: a) § 17. Abs. 1 wird aufgehoben. b) § 17. Abs. 2 lautet neu:
2 Der Regierungsrat ist bis zum Jahr 2004 berechtigt, je nach Bedürfnis Kurse zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen durchzuführen. Der letzte Kurs endet im Jahr 2004. c) § 17. Abs. 3 lautet neu:
3 Der Kantonsrat bestimmt durch den Voranschlag zur Staatsrechung oder durch besonderen Beschluss, welche Spezialkurse im Sinne von § 41 des Gesetzes abzuhalten sind.
§ 19. Änderung der Verordnung über die Kantonale Bild- und
Tonstelle vom 25. August 19813) a) § 1. lautet neu:
§ 1. An der Pädagogischen Fachhochschule des Kantons Solothurn wird
eine Kantonale Bild- und Tonstelle geführt. ________________
1 ) GS 87, 123 (BGS 414.691).
2 ) GS 64, 575 (BGS 414.112).
3 ) GS 88, 743 (BGS 411.275.2).
21 b) § 2. Abs. 2 lautet neu:
2 Das Departement für Bildung und Kultur legt die Aufgaben im einzelnen in einem Pflichtenheft fest. c) § 3. lautet neu:
§ 3. Die Dienste der Kantonalen Bild- und Tonstelle können in Anspruch
nehmen: a) die Pädagogische Fachhochschule und die Fachhochschule; b) die Kantonsschulen; c) die übrigen Schulen im Kanton; d) kantonale Departemente. d) § 4. Abs. 1 lautet neu:
§ 4.
1 Die Kantonale Bild- und Tonstelle ist der Direktion der Pädagogi- schen Fachhochschule unterstellt. e) § 4. Abs. 2 erstes Wort lautet neu: Diese f) Als § 9. wird neu eingefügt:
§ 9. Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2003 ausser Kraft.
§ 20. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. September 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002.
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