Schulordnung der Sportschule
IV B/31/9/1 Schulordnung der Sportschule Vom 10. Juli 2013 (Stand 1. August 2013) Der Schulrat, gestützt auf Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung über die Sportschule, 1 ) erlässt:
Art. 1 Aufnahme
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sportschule sind:
a. erkanntes sportliches Talent, namentlich Mitgliedschaft bei einem re - gionalen oder nationalen Kader eines Swiss Olympic angeschlossenen Sportverbandes resp. Besitz einer Swiss Olympic Talents Card;
b. ganzjährig professioneller Trainingsbetrieb.
2 Die Aufnahme während des laufenden Schuljahres kann in Ausnahmefällen erfolgen.
Art. 2 Austritt aus der Sportschule
1 Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann quartalsweise erfolgen.
Art. 3 Schulausschluss
1 Auf Antrag von Verband oder Verein, bzw. deren Trainer kann der Schulrat Lernende bei mangelnder Leistungsbereitschaft in Training und Wettkampf von der Schule weisen.
2 Nach erfolgter Verwarnung kann der Schulrat Lernende aus disziplinari - schen Gründen, aufgrund mangelnder Leistungsbereitschaft, bei Nachweis der unerlaubten Einnahme von Suchtmitteln oder bei ausstehendem Eltern - beitrag von der Schule weisen.
Art. 4 Absenzen, Dispensation und Urlaub
1 Absenzen, Dispensation und Urlaub der Lernenden richten sich nach den
Artikeln 16–19 der Volksschulvollzugsverordnung 2
) .
Art. 5 Dispensationen
1 Über Gesuche um Dispensationen entscheidet die Schulleitung. Gesuche sind mittels Formular und wenn möglich unter Beilage eines Aufgebots des Sportpartners rechtzeitig einzureichen. 1) GS IV B/31/9 2) GS IV B/31/2 SBE 2014 03 1
IV B/31/9/1
2 Arzt- oder Zahnarzttermine, Sitzungen in der Physiotherapie, Untersuchun - gen, Vorstellungen usw. müssen nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden.
Art. 6 Ungerechtfertigte Absenzen
1 Die Schulleitung entscheidet über allfällige Disziplinarmassnahmen bei un - gerechtfertigter Absenz.
Art. 7 Schulgeld (Art. 10 Abs. 2 Verordnung über die Sportschule)
1 Anfangs September erfolgt die Rechnungsstellung für das Schulgeld und den Elternbeitrag.
Art. 8 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bildungsgesetz (Art. 114 Abs. 3) 2 ) . 2) GS IV B/1/3
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