Schulordnung der Sportschule (IV B/31/9/1)
CH - GL

Schulordnung der Sportschule

IV B/31/9/1 Schulordnung der Sportschule Vom 10. Juli 2013 (Stand 1. August 2013) Der Schulrat, gestützt auf Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung über die Sportschule, 1 ) erlässt:

Art. 1 Aufnahme

1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sportschule sind:
a. erkanntes sportliches Talent, namentlich Mitgliedschaft bei einem re - gionalen oder nationalen Kader eines Swiss Olympic angeschlossenen Sportverbandes resp. Besitz einer Swiss Olympic Talents Card;
b. ganzjährig professioneller Trainingsbetrieb.
2 Die Aufnahme während des laufenden Schuljahres kann in Ausnahmefällen erfolgen.

Art. 2 Austritt aus der Sportschule

1 Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann quartalsweise erfolgen.

Art. 3 Schulausschluss

1 Auf Antrag von Verband oder Verein, bzw. deren Trainer kann der Schulrat Lernende bei mangelnder Leistungsbereitschaft in Training und Wettkampf von der Schule weisen.
2 Nach erfolgter Verwarnung kann der Schulrat Lernende aus disziplinari - schen Gründen, aufgrund mangelnder Leistungsbereitschaft, bei Nachweis der unerlaubten Einnahme von Suchtmitteln oder bei ausstehendem Eltern - beitrag von der Schule weisen.

Art. 4 Absenzen, Dispensation und Urlaub

1 Absenzen, Dispensation und Urlaub der Lernenden richten sich nach den

Artikeln 16–19 der Volksschulvollzugsverordnung 2

) .

Art. 5 Dispensationen

1 Über Gesuche um Dispensationen entscheidet die Schulleitung. Gesuche sind mittels Formular und wenn möglich unter Beilage eines Aufgebots des Sportpartners rechtzeitig einzureichen. 1) GS IV B/31/9 2) GS IV B/31/2 SBE 2014 03 1
IV B/31/9/1
2 Arzt- oder Zahnarzttermine, Sitzungen in der Physiotherapie, Untersuchun - gen, Vorstellungen usw. müssen nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden.

Art. 6 Ungerechtfertigte Absenzen

1 Die Schulleitung entscheidet über allfällige Disziplinarmassnahmen bei un - gerechtfertigter Absenz.

Art. 7 Schulgeld (Art. 10 Abs. 2 Verordnung über die Sportschule)

1 Anfangs September erfolgt die Rechnungsstellung für das Schulgeld und den Elternbeitrag.

Art. 8 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bildungsgesetz (Art. 114 Abs. 3) 2 ) . 2) GS IV B/1/3
2
Markierungen
Leseansicht