Richtlinie Bewilligung von Nebenbeschäftigungen
                            II C/1/4  Richtlinie Bewilligung von Nebenbeschäftigungen  Vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013)  (Erlassen vom Regierungsrat am 4.  Dezember 2012)  1. Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Generell erlaubte Nebenbeschäftigungen
                            1  Die folgenden Nebenbeschäftigungen sind generell  erlaubt und nicht be  -  willigungspflichtig, jedoch meldepflichtig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Tätigkeit im Rahmen der Personalverbände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unentgeltliche  Tätigkeit  in  Vereinen  usw., sofern  sie  mit  der  Arbeits-  und Treuepflicht vereinbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ehrenamtliche Tätigkeit in Stiftungen, Genossenschaften und anderen  Körperschaften   ähnlicher   Zweckbestimmung,   sofern   sie   mit   der   Ar  -  beits- und Treuepflicht vereinbar ist und für welche eine Spesenent  -  schädigung (Sitzungsgeld, Spesenpauschale) bis maximal 5000 Fran  -  ken pro Jahr bezahlt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vortragstätigkeit von Vollzeitbeschäftigten während der Arbeitszeit be  -  schränkt auf ihr Fachgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ausübung einer politischen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende ist  eine  Nebenbeschäftigung zuläs  -  sig,   sofern   kein   Interessenkonflikt   besteht   bzw.   dies   mit   der   dienstlichen  Stellung vertretbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einschränkung, Verweigerung von Nebenbeschäftigungen
                            1  Eine   Nebenerwerbstätigkeit   kann  verweigert  oder   eingeschränkt  werden,  wenn   die   Erfüllung   der   Dienstpflichten   beeinträchtigt   wird,   insbesondere  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeitenden bei der Ausübung ihrer  Dienstpflicht als befangen erscheinen lassen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei   der   Ausübung   der   Nebenerwerbstätigkeit   die   Mitarbeitenden  Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss  Artikel  26 des Personalgesetzes unterliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vertrauenswürdigkeit der Mitarbeitenden hinsichtlich ihrer dienstli  -  chen Tätigkeit beeinträchtigt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Mitarbeitenden in einem Umfang beansprucht werden, welche ihre  Leistungsfähigkeit für den Kanton vermindert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  für die Nebenerwerbstätigkeit Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.  SBE XII/5  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/4  2. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Anstellungsbehörde  alle entschädigten Nebenbeschäftigungen zu melden sowie über Tatsachen  zu informieren, welche eine Bewilligungspflicht begründen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilzeitbeschäftigte haben frühzeitig über die geplante Aufnahme einer Ne  -  benerwerbstätigkeit zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende,   die   sich  um   ein   öffentliches   Nebenamt   bewerben   wollen,  melden dies der zuständigen Anstellungsbehörde.  3. Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die/der   Mitarbeitende   reicht   das   Gesuch   um   Bewilligung   der   Nebenbe  -  schäftigung bei der  zuständigen  Behörde  via  vorgesetzte Stelle  schriftlich  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewilligung   wird   durch   die   zuständige   Behörde   in   Absprache   mit  dem/der Hauptabteilungsleiter/in und im Einvernehmen mit der Hauptabtei  -  lung Personal und Organisation in schriftlicher Form erteilt. Die Bewilligung  kann mit Auflagen verbunden werden. Sie regelt die Nutzung und Kompen  -  sation von Arbeitszeit und die Verwendung von Nebeneinnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Original  der   Bewilligung  geht   an  die   Mitarbeitende/den  Mitarbeiten  -  den, eine Kopie an die Hauptabteilung Personal und Organisation zur Abla  -  ge im zentralen Personaldossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ändern sich Art oder Umfang einer bewilligten Nebenbeschäftigung erheb  -  lich, muss die/der Mitarbeitende eine neue Bewilligung einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses ist die der/dem Mitarbeiten  -  den im bisherigen Arbeitsverhältnis erteilte Bewilligung neu zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Stellt die vorgesetzte Stelle fest, dass ein Mitarbeitender/eine Mitarbeiten  -  de eine untersagte Nebenbeschäftigung ausübt, muss sie dies thematisieren  und allenfalls rechtliche Schritte einleiten. Ein Verstoss gegen das Verbot ei  -  ner Nebenbeschäftigung stellt eine Verletzung einer Dienstpflicht dar.  Inkrafttreten: 1. Januar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2