Verordnung über die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates (122.24.411)
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Verordnung über die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates

Verordnung ILFD über die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates vom 09.12.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf die Artikel 15 ff. des Jugendgesetzes (JuG) vom 12. Mai 2006; in Erwägung: Gemäss den Artikeln 15 ff. JuG hat der Jugendrat in erster Linie die Aufgabe, die Jugend bei den politischen Behörden und den Verwaltungsbehörden zu vertreten. Mit der Zustimmung der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft kann er konkrete Aktionen unternehmen, um für die An - liegen der Jugend zu sensibilisieren. Es ist daher angebracht, seine Organisation und seine Arbeitsweise zu regeln. Im Einvernehmen mit der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, der Di - rektion für Gesundheit und Soziales und der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung werden die Organisation und die Arbeitsweise des Ju - gendrates (der Rat) geregelt.
2 Ferner werden die jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und seiner Organe sowie seine Zusammensetzung festgelegt und die Beziehungen zu den Behör - den geregelt, soweit diese Fragen nicht in der Spezialgesetzgebung geregelt werden.

Art. 2 Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zi -

vilstandswesen
1 Der Rat ist dem Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen (das Amt) zugewiesen.
2 Das Amt sorgt für einen guten Ratsbetrieb. Dazu verfügt es namentlich über die folgenden Befugnisse:
a) Es kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe des Rates teilnehmen.
b) Es sieht jedes Jahr in seinem Voranschlag einen Pauschalbetrag vor, der die Ratsarbeit ermöglicht.
c) Es schlägt der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft (die Direktion) Personen vor, die zu Ratsmitgliedern ernannt werden könnten.
d) Es stellt den interessierten Personen, die jedoch die persönlichen Ernen - nungsvoraussetzungen nicht erfüllen, im Einvernehmen mit dem Büro, eine Genehmigung aus, damit sie ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates und seiner Organe teilnehmen können.
e) Es kann jederzeit vom Büro die zur Ausübung seiner Unterstützungs- und Kontrolltätigkeit erforderlichen Belege verlangen.
f) Es genehmigt gegebenenfalls das Geschäftsreglement des Rates.

Art. 3 Organe des Rates

1 Die Organe des Rates sind:
a) die Generalversammlung;
b) das Büro.

Art. 4 Kontaktperson in den Ausbildungsstätten

1 Der Rat unterhält Kontakte zu den Ausbildungsstätten. Dazu bezeichnen die Ausbildungsstätten eine Kontaktperson, vorzugsweise eine Lehrperson.
2 Die Kontaktperson gewährleistet die Verbindung zwischen dem Rat und den Personen in Ausbildung. Sie hat namentlich den Auftrag, die Informatio - nen des Rates weiterzuleiten, wobei sie darauf achten muss, dass die In - formationen in beiden Amtssprachen erhältlich sind.
2 Bildung des Rates

Art. 5 Zusammensetzung und Amtsdauer

1 Der Rat setzt sich grundsätzlich aus 15 bis 30 Mitgliedern zusammen, wel - che die Direktion auf Antrag des Amtes für eine Dauer von zwei Jahren er - nennt.
2 Nach Ablauf des Mandats wird der Rat vollständig erneuert. Die ehemali - gen Mitglieder können sich um ein neues Mandat bewerben, solange sie die persönlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen.
3 Im Laufe des Mandats können neue Mitglieder ernannt werden. Gegebenen - falls dauert ihre Amtszeit bis zum Ablauf des laufenden Mandats.
4 Die Direktion sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter, der beiden Sprachgemeinschaften, der Regionen, der politischen Strömungen und der sozioprofessionellen Gruppen.

Art. 6 Persönliche Ernennungsvoraussetzungen

1 Um als Mitglied des Rates ernannt zu werden, muss die Bewerberin oder der Bewerber:
a) im Kanton Freiburg wohnhaft sein;
b) grundsätzlich zwischen 16 und 25 Jahre alt sein.

Art. 7 Amtsantritt

1 Die Mitglieder treten ihr Amt unmittelbar, nachdem die Direktion ihre Be - zeichnung bekanntgegeben hat, an.

Art. 8 Ende des Mandats

1 Das Mandat eines Ratsmitglieds endet:
a) mit Ablauf der Amtsdauer (Art. 5 Abs. 1);
b) mit der Rücktrittserklärung;
c) mit Vollendung des 25. Lebensjahres, es sei denn, die Direktion habe eine entsprechende Bewilligung erteilt.
2 Der Rücktritt kann jederzeit erklärt werden. Das Mitglied teilt ihn der Präsi - dentin oder dem Präsidenten schriftlich mit und gibt an, auf welches Datum es zurücktritt; die Präsidentin oder der Präsident setzt das Amt unverzüglich darüber in Kenntnis.
3 Generalversammlung des Rates

Art. 9 Sitzungen, Aufgaben und Beschlüsse

1 Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus allen amtierenden Mit - gliedern des Rates zusammen. Sie wird mindestens zweimal im Jahr einberu - fen.
2 Die Generalversammlung nimmt alle Aufgaben wahr, die in dieser Verord - nung nicht ausdrücklich einem der Organe des Rates übertragen werden. Es handelt sich insbesondere um die folgenden Aufgaben:
a) Sie wählt unter ihren Mitgliedern für die gesamte Dauer von zwei Jahren oder bis zum Ablauf des Mandats (Art. 5 Abs. 1) die Präsidentin oder den Präsidenten des Rates, die beiden Vizepräsidentinnen oder Vi - zepräsidenten des Rates, die Sekretärin oder den Sekretär und die Kas - sierin oder den Kassier des Rates.
b) Sie verabschiedet ein Tätigkeitsprogramm für das kommende Jahr, das namentlich aktuelle Themen in Zusammenhang mit der Jugendpolitik umfasst.
c) Sie verabschiedet den Tätigkeitsbericht, den Voranschlag und die Rech - nung.
d) Sie führt konkrete Aktionen durch.
e) Sie wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppen;
f) Sie wählt das für die «Abstimmungsinfo» verantwortliche Mitglied.
g) Sie erlässt gegebenenfalls auf Antrag des Büros ein Geschäftsreglement des Jugendrates.
3 Die Generalversammlung wird vom Büro grundsätzlich mindestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Sitzungsdatum einberufen. Die Einladung enthält eine Tagesordnung. Die Generalversammlung kann ausserdem einbe - rufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder beim Büro einen schriftlichen Antrag stellt.
4 Die Generalversammlung ist nur verhandlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
5 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ge - fasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stich - entscheid.

Art. 10 Wahlen

1 Die Wahlen werden geheim durchgeführt.
2 Beim ersten Wahlgang erfolgt die Wahl mit dem absoluten Mehr, danach mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4 Büro des Rates

Art. 11 Büro – Stellung

1 Das Büro ist das ausführende Organ des Rates.

Art. 12 Büro – Zusammensetzung

1 Das Büro setzt sich zusammen aus:
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rates;
b) den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Rates;
c) der Sekretärin oder dem Sekretär des Rates;
d) der Kassierin oder dem Kassier des Rates;
e) der oder dem Verantwortlichen für die «Abstimmungsinfo».

Art. 13 Büro – Befugnisse

1 Das Büro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des Rates sicher.
2 Es hat folgende Befugnisse:
a) Es beantragt der Generalversammlung das Tätigkeitsprogramm für das kommende Jahr, das sich namentlich mit aktuellen Themen im Zusam - menhang mit der Jugendpolitik befasst.
b) Es erstellt den Tätigkeitsbericht, den Voranschlag und die Rechnung des Rates.
c) Es schlägt konkrete Aktionen vor.
d) Es nimmt zu den Vernehmlassungen des Staatsrats und seiner Direktio - nen Stellung.
e) Es beantwortet die von den Ratsmitgliedern gestellten Anträge.
f) Es bildet die Arbeitsgruppen.
g) Es sorgt für einen guten Ratsbetrieb, indem es insbesondere die Sitzun - gen rechtzeitig plant und die Liste der Verhandlungsgegenstände be - schliesst.
h) Es kann ein Geschäftsreglement des Rates ausarbeiten, das gegebenen - falls die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzt.
i) Es informiert das Amt regelmässig über seine Projekte und Aktivitäten, namentlich indem es ihm die Einberufungen zu den Sitzungen der Or - gane des Rates, die entsprechenden Protokolle, die Entwürfe des Tätig - keitsberichts, des Voranschlags und der Rechnung systematisch zustellt.
3 Der Tätigkeitsbericht sowie das Tätigkeitsprogramm mit den wichtigsten Eckdaten und Veranstaltungen des Rates müssen dem Amt bis spätestens Ende Januar zugestellt werden.

Art. 14 Büro – Organisation und Arbeitsweise

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Rates beruft das Büro ein, sooft die Geschäfte es erfordern, jedoch mindestens viermal pro Jahr; drei Mitglieder des Büros können die Einberufung verlangen.
2 Das Büro kann die Präsidentin oder den Präsidenten des Rates oder eine De - legation der Mitglieder damit beauftragen, gewisse Befugnisse in seinem Na - men auszuüben. Es kann die Vorbereitung eines Geschäfts auch an eine Dele - gation seiner Mitglieder oder eine Arbeitsgruppe delegieren.

Art. 15 Präsidium – Dauer

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Rates sowie die beiden Vizepräsiden - tinnen oder Vizepräsidenten des Rates können wiedergewählt werden, solan - ge sie Mitglieder des Rates sind.

Art. 16 Präsidium – Befugnisse

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Rates leitet die Sitzungen der Gene - ralversammlung und des Büros und sorgt dafür, dass diese Organe ihre Auf - gaben rechtzeitig erledigen. Ist sie oder er verhindert, so übernimmt grund - sätzlich die ältere der beiden Personen im Vizepräsidium des Rates den Vor - sitz.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Rates sorgt dafür, dass die Verhand - lungen während der Sitzungen würdig verlaufen und Ordnung und Sicherheit gewahrt bleiben.
3 Sie oder er behandelt die an den Rat gerichtete Korrespondenz und die lau - fenden Geschäfte.
4 In dringenden Fällen trifft sie oder er an Stelle des Büros die unbedingt not - wendigen Massnahmen und Entscheidungen. Das Büro wird an der nächsten Sitzung darüber informiert.

Art. 17 Sekretariat

1 Die Sekretärin oder der Sekretär des Rates kann wiedergewählt werden, so - lange sie oder er Mitglied des Rates ist.
2 Sie oder er trägt zur einwandfreien Arbeit des Büros und des Rates bei (Pro - tokollführung, Einladungen usw.), sorgt für die logistische Unterstützung und verwaltet das laufende Archiv und das Zwischenarchiv.

Art. 18 Kasse

1 Die Kassierin oder der Kassier kann wiedergewählt werden, solange sie oder er Mitglied des Rates ist.
2 Sie oder er visiert die Rechnungen und leitet sie an das Amt weiter.

Art. 19 Vertretung des Rates

1 Im Allgemeinen nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Rates die an den Rat gerichteten Einladungen wahr.
2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Rat an der eidgenössischen Jugendsession und nimmt an den Aktivitäten des Dachverbands Schweizer Jugendparlamente und anderer Organisationen teil. Sind die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten an der Teilnahme verhindert, so schlägt das Büro ein anderes Ratsmitglied vor.
3 Das Büro schlägt das Ratsmitglied vor, das den Rat in der Kommission für Jugendfragen vertreten soll.
5 Arbeitsgruppen

Art. 20 Aufgabe

1 Die Geschäfte, die der Rat behandeln muss, können von einer Arbeitsgrup - pe vorgeprüft werden.
2 Die Arbeitsgruppen prüfen hauptsächlich Themen im Zusammenhang mit der Jugend und Themen, welche die Jugend beschäftigen können.
3 Sie prüfen die Angelegenheiten, die ihnen überwiesen wurden, beschaffen sich die nötigen Informationen und stellen dem Büro Bericht und Antrag.

Art. 21 Arbeitsgruppen

1 Die Arbeitsgruppen werden vom Büro zur Prüfung einer bestimmten Ange - legenheit eingesetzt. Mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe wer - den sie aufgelöst.

Art. 22 Zusammensetzung

1 Die Arbeitsgruppen setzen sich aus 3 bis 5 Personen zusammen.
2 Sie werden von einem ihrer Mitglieder geleitet (das für die Arbeitsgruppe verantwortliche Mitglied).
3 Das für die Arbeitsgruppe verantwortliche Mitglied wird von den Mitglie - dern der betreffenden Arbeitsgruppe bezeichnet.
4 Es hat die Aufgabe, das Büro regelmässig über die laufende Tätigkeit inner - halb der Gruppe zu informieren.
6 «Abstimmungsinfo»

Art. 23

1 In der Broschüre «Abstimmungsinfo» werden die Hintergründe und Aus - wirkungen der Vorlagen der kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen zusammengefasst dargelegt.
2 Sie wird für die Jugendlichen des Kantons Freiburg verfasst und produziert und an sie verteilt.
3 Sie wird in den beiden Amtssprachen des Kantons verfasst und ist auf der Website des Rates zugänglich.
4 Bevor sie verteilt oder veröffentlicht wird, wird sie dem Amt vorgestellt.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rates

Art. 24 Rechte – Im Allgemeinen

1 Die Mitglieder des Rates haben insbesondere folgende Rechte:
a) Sie können Anträge stellen.
b) Sie können an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
c) Sie erhalten die Unterlagen und die Auskünfte, die für die Arbeit als Ratsmitglied notwendig sind (ein Exemplar dieser Verordnung und ge - gebenenfalls ein Exemplar des Geschäftsreglements des Jugendrates des Kantons Freiburg).
2 Die Mitglieder drücken sich in der Amtssprache ihrer Wahl aus.

Art. 25 Rechte – Äusserungsfreiheit

1 Die Äusserungsfreiheit der Mitglieder des Rates in der Ausübung ihrer Tä - tigkeit wird im Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet.
2 Die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Organisation der Beratun - gen und mit der Sitzungsordnung bleiben vorbehalten.

Art. 26 Pflichten – Im Allgemeinen

1 Jedes Mitglied muss an den Sitzungen der Organe, denen es angehört, teil - nehmen, ausser es sei aus triftigen Gründen verhindert.

Art. 27 Pflichten – Bei Abwesenheit

1 Das Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung ganz oder teilweise verhindert ist oder im Verlauf einer Sitzung weggehen muss, teilt dies mit ei - ner Begründung unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten mit.
2 Hat ein Mitglied keine Dispens der Präsidentin oder des Präsidenten oder keine vom Büro als ausreichend anerkannte Begründung, so wird das betref - fende Mitglied im Protokoll als abwesend aufgeführt. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied eine halbe Stunde nach Sitzungseröffnung nicht anwesend ist.
3 Ist ein Mitglied des Rates entschuldigt oder abwesend oder steht sein Name bei einer Abstimmung unter Namensaufruf nicht auf der Liste, so erhält es keine Entschädigung.
4 Nimmt ein Mitglied nicht regelmässig an den Sitzungen teil, so wird es vom Büro verwarnt; gegebenenfalls sorgt das Büro dafür, dass das Mitglied in der betreffenden Arbeitsgruppe ersetzt wird. Tritt keine Besserung ein, so bean - tragt das Büro der Direktion durch das Amt, das Mitglied als zurückgetreten zu erklären.

Art. 28 Entschädigungen – Im Allgemeinen

1 Die Mitglieder des Rates erhalten für die Teilnahme an den Generalver - sammlungen und den Sitzungen des Büros ein Sitzungsgeld von 15 Franken und gegebenenfalls eine Reiseentschädigung.
2 Die Mitglieder des Büros erhalten eine jährliche pauschale Entschädigung von 100 Franken. Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 150 Franken. Das Amt kann der Sekretärin oder dem Sekretär und der Kassierin oder dem Kassier eine zusätzliche Entschädigung gewähren, die den erbrachten Leistungen angepasst ist.
3 Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung für die übrigen Kosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Rat und das Büro er - wachsen.

Art. 29 Entschädigungen – Auszahlung

1 Für die Berechnung der Reiseentschädigung zählt der Weg vom Arbeitsort (oder vom Ausbildungsort) zum Sitzungsort, es sei denn, die Anreise erfolge direkt vom Wohnort aus.
2 Die übrigen Kosten werden nur gegen Quittung oder Beleg vergütet.
3 Die Zahlungsanweisungen werden nach den Vorschriften des Ausführungs - reglements zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates gezeichnet.
8 Haushaltführung

Art. 30

1 Die dem Rat gewährten Kredite werden gemäss den Weisungen des Amtes verwaltet.
2 Das Amt übernimmt die Buchführung des Rates.
9 Ergänzendes Recht

Art. 31

1 Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates sinngemäss für die Arbeitsweise des Rates und seiner Organe sowie die Kassaführung (Finanzverwaltung).
10 Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 13. Mai 2009 über die Organisation und die Arbeits - weise des Jugendrates (SGF 122.24.411) wird aufgehoben.

Art. 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2016_167
04.06.2019 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.07.2019 2019_043 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.12.2016 01.01.2017 2016_167

Art. 17 Abs. 2 geändert 04.06.2019 01.07.2019 2019_043

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