Verordnung über den Unterstützungsbeitrag an die Personalverbände (122.70.18)
CH - FR

Verordnung über den Unterstützungsbeitrag an die Personalverbände

Verordnung über den Unterstützungsbeitrag an die Personalverbände vom 12.12.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 128a des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für das dem StPG unterstellte Personal mit einem un - befristeten Anstellungsvertrag.

Art. 2 Höhe des freiwilligen Unterstützungsbeitrags

1 Der freiwillige Unterstützungsbeitrag (der Unterstützungsbeitrag) beträgt Fr. 2.50 pro Monat (30 Franken pro Jahr).
2 Er wird nicht im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad erhoben.
3 Er wird jeden Monat vom Gehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ab - gezogen, sofern ein Gehalt geschuldet wird.

Art. 3 Einverständnis oder Ablehnung

1 Das Einverständnis mit dem Abzug des Unterstützungsbeitrags wird voraus - gesetzt.
2 Wer mit dem Abzug des Unterstützungsbeitrags nicht einverstanden ist, teilt dies der zuständigen Lohnberechnungsstelle schriftlich mit.

Art. 4 Modalitäten

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei ihrer Anstellung als Bei - lage zum Anstellungsvertrag Unterlagen, mit denen sie eine Ablehnungser - klärung abgeben können. Die Unterlagen werden in gegenseitigem Einver - nehmen zwischen dem Dachverband des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg und dem Amt für Personal und Organisation verfasst.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Ablehnungserklärung in - nert derselben Frist, die für die Unterzeichnung und Rücksendung ihres An - stellungsvertrags gilt, an die auf den Unterlagen angegebene Adresse schi - cken. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Ablehnungserklärung eingegangen, so wird der Unterstützungsbeitrag mit Wirkung ab dem Anstellungsdatum er - hoben.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit eine Ablehnungser - klärung abgeben oder eine bestehende Ablehnungserklärung widerrufen. Die entsprechende Mitteilung muss schriftlich an die zuständige Lohnberech - nungsstelle erfolgen. In diesem Fall wird der Beitrag ab dem auf die Ableh - nungserklärung folgenden Monat nicht mehr erhoben beziehungsweise ab dem auf den Widerruf folgenden Monat erhoben.

Art. 5 Zahlung der Unterstützungsbeiträge

1 Die Zahlung der Unterstützungsbeiträge erfolgt an die Staatsbuchhaltung. Diese leitet sie an den Dachverband des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg auf das von ihm angegebene Konto weiter.

Art. 6 Datenschutz

1 Die Ablehnungs- und Zustimmungserklärungen werden ausschliesslich von den für die Verwaltung der Gehälter des Staatspersonals zuständigen Perso - nen bearbeitet. Zugriff auf die entsprechenden Daten haben nur die Personen, die aufgrund ihrer Funktion Zugriff auf die Lohnverwaltungssoftware haben.

Art. 7 Übergangsbestimmung

1 Das Amt für Personal und Organisation stellt dem gesamten betroffenen Personal bis spätestens Anfang März 2007 die Unterlagen nach Artikel 4 zu. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Ablehnungserklärung innert zwei Wochen an die in den Unterlagen angegebene Adresse zurücksenden. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Ablehnungserklärung eingegangen, so wird der Unterstützungsbeitrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 erhoben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_168
30.11.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_172 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2006 01.01.2007 2006_168

Art. 2 Abs. 1 geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_172

Markierungen
Leseansicht