Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren wege... (101.4)
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    Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren wegen der Coronavirus-Krise

    1 101.4 Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren wegen der Coronavirus-Krise vom 01.04.2020 (Stand 01.04.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

    Art. 1

    Stillstand der Fristen
    1 Die Fristen zur Einreichung von Unterschriftenbogen für eine Volksinitiative nach Artikel 146 Absatz 2 und 147 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG) 2 ) stehen still.
    2 Die Fristen zur Einreichung von Unterschriftenbogen für ein Referendum oder einen Volksvorschlag nach Artikel 128 Absatz 1 PRG stehen still, wenn der Staatskanzlei spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.

    Art. 2

    Verbot von Unterschriftensammlungen
    1 Während des Stillstands der Fristen dürfen keine Unterschriften gesammelt und keine Unterschriftenbogen zur Verfügung gestellt werden.

    Art. 3

    Stimmrechtsbescheinigungen
    1 Die stimmregisterführenden Stellen der Gemeinden nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenbogen entgegen.

    Art. 4

    Volksbegehren in den Gemeinden
    1 Diese Verordnung gilt sinngemäss für fakultative Volksabstimmungen nach Artikel 14 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) 3 ) und Initiativen nach Artikel 15 bis 19 GG.
    1) BSG 101.1
    2) BSG 141.1
    3) BSG 170.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
    20-026
    101.4 2
    2 Für die Regionalkonferenzen ist sie sinngemäss anwendbar für Volksreferen den nach Artikel 150 GG und Volksinitiativen nach Artikel 151 GG.

    Art. 5

    Inkrafttreten und Befristung
    1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
    2 Sie gilt bis zum 31. Mai 2020.
    3 Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
    4 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). Bern, 1. April 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
    1) BSG 103.1
    3 101.4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.04.2020 01.04.2020 Erlass Erstfassung 20-026
    101.4 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.04.2020 01.04.2020 Erstfassung 20-026
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