Verordnung über das ökologische Rabattsystem der Verkehrssteuern
VII D/12/4 Verordnung über das ökologische Rabattsystem der Verkehrssteuern * (Verkehrssteuernrabattverordnung, VStRV) Vom 8. November 2011 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 8a des Einführungsgesetzes vom 5. Mai 1985 zum Bun - desgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG), beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Rabattsystem der Verkehrssteuern nach öko - logischen Gesichtspunkten im Sinne von Artikel 8a EG SVG.
2 Zur Anwendung gelangt ein Bonus-/Malus-System.
Art. 2 Gebundenheit an das Fahrzeug
1 Der Bonus bzw. Malus ist an das Motorfahrzeug gebunden.
2 Er geht bei einem Halterwechsel auf die neue Halterin oder den neuen Hal - ter über. Das Strassenverkehrsamt erstellt bei Halterwechseln jeweils die entsprechenden Zwischenabrechnungen.
Art. 3 Bonus
1 Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis 3.5 Tonnen, die gemäss Einteilung der Energieverordnung (EnV; Anhang 3.6) der Energieeffizienz-Kategorie A ent - sprechen, werden ab der Erstimmatrikulation (Erstzulassung) für das laufen - de und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre zu 100 Prozent von der all - gemeinen Verkehrssteuer befreit. Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis 3.5 Tonnen, die der Energieeffizienz-Kategorie B entsprechen, werden ab der Erstzulassung während der nämlichen Dauer zu 75 Prozent von der der allgemeinen Verkehrssteuer befreit. Ein Unterbruch der Immatrikulation wäh - rend der Dauer der Steuerreduktion verlängert die Dauer der Ermässigung nicht. *
2 Ausschliesslich mit Elektroenergie angetriebene Motorfahrzeuge sind von der allgemeinen Verkehrssteuer befreit.
3 Die Halterin oder der Halter von Motorfahrzeugen ohne Zuordnung zu einer Energieeffizienz-Kategorie, namentlich bei Direktimporten, kann beim Strassenverkehrsamt im Einzelfall einen Antrag auf Rabatt stellen, wenn das Fahrzeug den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 entspricht. Die Halterin oder der Halter hat die Beurteilungsgrundlagen selber beizubringen, die es dem Amt ohne zusätzlichen Mess- und erheblichen Prüfaufwand ermögli - chen das Fahrzeug einer Energieeffizienz-Kategorie zuzuordnen. SBE XII/3 205 1
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4 Wurde ein Bonus aus Gründen, die der Halter oder die Halterin zu vertreten hat, zu Unrecht gewährt, fordert der Kanton das entsprechende Steuerbe - treffnis nachträglich beim Schuldner oder der Schuldnerin ein.
Art. 4 Malus
1 Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis 3.5 Tonnen, die gemäss Einteilung der EnV, Anhang 3.6 den Energieeffizienz-Kategorien F und G entsprechen, wer - den während der gesamten Immatrikulationsdauer mit einem Malus belegt. *
2 Der Malus-Zuschlag für die Energieeffizienz-Kategorie F beträgt 20 Prozent und für die Energieeffizienz-Kategorie G 30 Prozent der allgemeinen Ver - kehrssteuer. *
3 Die Halterin oder der Halter von Motorfahrzeugen ohne Zuordnung zu einer Energieeffizienz-Kategorie kann beim Strassenverkehrsamt im Einzelfall einen Antrag auf Befreiung vom Malus stellen, andernfalls sie wie Fahrzeuge der Energieeffizienz-Kategorie G besteuert werden. Sie haben die Beurtei - lungsgrundlagen selber beizubringen, die es dem Amt ohne zusätzlichen Mess- und erheblichen Prüfaufwand ermöglichen das Fahrzeug einer Ener - gieeffizienz-Kategorie zuzuordnen.
Art. 5 Wechselschilder
1 Für mit Wechselschildern eingelöste Fahrzeuge gilt abschliessend Arti - kel 11 der Verordnung des Regierungsrates vom 16. Dezember 1985 zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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VII D/12/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 08.12.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert SBE 2015 54 08.12.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2015 54 08.12.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2015 54 08.12.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2015 54 3
VII D/12/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 08.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 54
Art. 3 Abs. 1 08.12.2015
01.01.2016 geändert SBE 2015 54
Art. 4 Abs. 1 08.12.2015
01.01.2016 geändert SBE 2015 54
Art. 4 Abs. 2 08.12.2015
01.01.2016 geändert SBE 2015 54
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