Reglement über die Besoldung und Entschädigung von Feuerwehrdienstleistenden
                            V C/1/6  Reglement über die Besoldung und Entschädigung von  Feuerwehrdienstleistenden  Vom 22. November 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  32 des Brandschutzgesetzes vom 7.  Mai 1995,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Mit diesem Reglement wird die Besoldung und Entschädigung von Feuer  -  wehrdienstleistenden für alle Feuerwehren im Kanton Glarus sowie die Ar  -  beitgeberentschädigung  (Lohnausfall an die  Arbeitgeber   gemäss Art.  10)  verbindlich geregelt. Entschädigungen (ausgenommen Sold) unterliegen je  nach Umfang der Steuer- und AHV-Pflicht sowie im Einzelfall der UVG und  BVG-Pflicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anspruch
                            1  Anspruch auf Sold/Entschädigung haben Angehörige von Feuerwehren im  Kanton Glarus für die Erfüllung der Kernaufgaben und den damit verbunde  -  nen Dienstleistungen der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Teilzeit- oder Vollzeitpensum
                            1  Für Feuerwehrkommandanten und für Materialverwalter sind, in Absprache  mit dem Feuerwehrinspektorat, Teilzeit- oder Vollzeitpensen möglich. Diese  Funktionen werden gemäss Lohnverordnung des Kantons bzw. der Besol  -  dungsverordnung der Gemeinden entlöhnt. Weicht die effektive Entlöhnung  mehr als 20  Prozent vom empfohlenen Ansatz (Lohnband) ab, wird der Diffe  -  renzbetrag dem Solidaritätsausgleich in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stundenansatz
                            1  Mit dem Stundenansatz werden Funktionsträger für alle Aufgaben entschä  -  digt, welche nicht gemäss den Artikeln  6  –  9 dieses Reglements abgegolten  werden. Kommandanten und Vizekommandanten werden zur Abgeltung von  Bereitschaftsdienst, Führungsaufwand und Verantwortungsübernahme mit  50 Stunden pauschal entschädigt, auch wenn der rapportierte Aufwand 50  Stunden nicht erreicht. Die Auszahlung erfolgt pro rata. Sämtliche zeitlichen  Aufwendungen in der Funktion als Angehörige der Feuerwehr sind der vor  -  gesetzten Stelle monatlich detailliert zu rapportieren.  SBE XII/3 209  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Funktionsentschädigung
                            1  Mit jährlichen Funktionsentschädigungen werden die Funktionsträger für  ihre Aufgaben, welche nicht gemäss den Artikeln  6  –  9 dieses Reglements  abgegolten werden, pauschal entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übungssold
                            1  Für die Teilnahme an Übungen und für Rottenfahrten werden die Angehöri  -  gen der Feuerwehr mit Sold entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kurssold
                            1  Teilnehmer   von   angeordneten   kantonalen,   regionalen   oder   schweizeri  -  schen Feuerwehrkursen werden mit einem Kurssold entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einsatzsold
                            1  Für den Ernstfalleinsatz (Interventionseinsätze inkl. Falsch- und Fehlalar  -  me) werden Angehö  rige der Feuerwehr, unabhängig der Tageszeit, für ihren  Einsatz mit einem Einsatzsold entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Pikettsold
                            1  Angeordneter Bereitschaftsdienst während sensiblen Zeiten (Wochenende,  Feiertage usw.) wird mit Pikettsold entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Arbeitgeberentschädigung
                            1  Für die  Freistellung von Arbeitnehmern  für Ernstfalleinsätze und Kurse  während nachgewiesenen Arbeitszeiten wird der freistellenden Firma sowie  Selbstständigerwerbenden auf Rechnungsstellung eine Arbeitgeberentschä  -  digung ausgerichtet.  Als Selbstständigerwerbender  gilt,  wer eine  eigene  Betriebsrechnung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sitzungsentschädigung
                            1  Für die angeordnete Teilnahme von Feuerwehrsitzungen (z.B. Stabs- und  Kommissionssitzungen)   werden   Kommandanten   und   Vizekommandanten  zum Stundenansatz-, übrige Angehörige der Feuerwehr mit dem Ansatz des  Übungssoldes entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erhebung und Auszahlungen
                            1  Sämtliche geleisteten Dienste sind durch das Kommando detailliert zu er  -  heben und zu dokumentieren. Angebrochene Viertelstunden zählen ganz.  Die Auszahlung für Teil- und Vollzeitpensen erfolgt monatlich. Alle übrigen  Entschädigungen sind mindestens einmal jährlich auszurichten. Die Auszah  -  lung erfolgt über die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            V C/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ansätze für Sold und Entschädigungen
                            1  Feuerwehrdienstleistende   werden   entsprechend   Ihrer   Verantwortung,  Funktion bzw. der Erfüllung des Pflichtenhefts und der Dienstart wie folgt  entschädigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Teilzeit oder Vollzeitpensum (Art.  3)  1.  Kommandant  Lohnband 10  1  )  2.  Materialverwalter  Lohnband 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Stundenansatz (Art.  4)  Fr.  1.  Kommandant  42.–  2.  Kompaniekommandant Stützpunkt  38.–  3.  Kompaniekommandant  35.–  4.  Vizekommandant Stützpunkt  32.–  5.  Vizekommandant Kompanie  30.–  10.  Materialverwalter  32.–  12.  Gerätewart  25.–  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Funktionsentschädigung pro Jahr (Art.  5)  1.  Zugführer  1  500.–  2.  Fachoffizier  1  000.–  3.  Adjutant Stützpunkt  2  000.–  4.  Adjutant Kompanie  1  500.–  5.  Gruppenführer  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Übungssold pro Stunde (Art.  6  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kurssold ganzer Tag (Art.  7)  280.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Kurssold halber Tag (Art.  7)  140.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Einsatzsold pro Stunde (Art.  8)  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Pikettsold pro Stunde (Art.  9)  3.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Arbeitgeberentschädigung maximal pro Stunde (Art.  10)  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2012 in Kraft. Es ersetzt das Entschä  -  digungsreglement vom 16.  Dezember 2003 für den Feuerwehrdienst.  1)  Lohnband gemäss Lohnverordnung des Kantons Glarus bzw. der Besoldungsver  -  ordnung der Gemeinden.  2)  Entschädigung für Wartungsarbeiten nach ordentlichen Übungszeiten bzw. Inter  -  ventionseinsätzen.  3