Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (926.711)
CH - SO

Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung

GS 93, 835
1 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) Vom 23. Januar 1996 (Stand 1. Oktober 2017) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 37, 42 und 52 des Landwirtschaftsgese tzes für den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 1994
1) und § 19 des Gesetzes über das Staats- personal vom 27. September 1992
2) beschliesst:

1. Gegenstand und Zuständigkeit

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtsc haftsgesetzes für den Kanton Solothurn Zuständigkeiten, Verfahren und Vo llzug in den Rechtsgebieten der Tierseuchen, der tierischen Abfä lle, des Tierschutzes sowie des Viehhandels.

§ 2 Zuständigkeit

1 Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Ver ordnung ist das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: das Depar tement), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird.
2 Die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung wird vom kantonalen Ve- terinärdienst (im folgenden: Veterinärdienst) vollzoge n, sofern nicht aus- drücklich eine andere Stelle bestimmt wird.*
1 ) GS 93, 344.
2 ) BGS 126.1 .
2

2. Tierseuchen

2.1. Organisation, Behörden und Aufgaben

§ 3 Tierseuchenpolizei

1 Die Tierseuchenpolizei des Kantons Solothurn ist zust ändig für den Voll- zug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierse uchen vom 1. Juli
1966 (TSG)
1) , der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
2) sowie der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfäll e vom 3. Februar
1993 (VETA)
3)
.

§ 4 Organe

1 Organe der Tierseuchenpolizei sind: a) der Regierungsrat; b) das Departement; c)* der kantonale Veterinärdienst; d) der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin; e) die Amtstierärzte und -ärztinnen; f) die Kontrolltierärzte und -ärztinnen; g) die nichtamtlichen Tierärzte und -ärztinnen; h)* ... i) die Bieneninspektoren und -inspektorinnen; j) die Wasenmeister und -meisterinnen; k) die Polizeiorgane; l) die Einwohnergemeinden; m) Personen und Organe, welche seuchenpolizeiliche Sp ezialaufgaben erfüllen.
2 Auf die Wahl, Wiederwahl und die Verantwortlichkeit der Organe nach Absatz 1 Buchstabe d, e und i finden die Bestimmunge n des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
4) Anwendung.*
3 Die Entschädigung der Personen nach Buchstabe g, i , j und m richtet sich nach der Verordnung über die Honorare und Entschädig ungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz vom 23. Januar 1996
5)
.*
4
...*

§ 5 Aufgaben der Tierseuchenpolizei

1 Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen die in de r Bundesgesetzge- bung über die Tierseuchenpolizei vorgeschriebenen Mas snahmen zur Er- kennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese G esetzgebung fal- lenden Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen di e in den nachfolgen- den Bestimmungen aufgezählten Aufgaben.
1 ) SR 916.40 .
2 ) SR 916.401 .
3 ) SR 916.441.22 .
4 ) BGS 126.1 .
5 ) BGS 926.712 .
3
2 Sie können andere Organe oder Stellen beiziehen oder ihnen die erfor- derlichen Vorkehren beantragen.

§ 6* Regierungsrat

1 Der Regierungsrat wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin.
1 Dem Departement obliegt: a)* ... b)* ... c) die Wahl des kantonalen Bieneninspektors oder de r -inspektorin; d) die Wahl der Bieneninspektoren und -inspektorinn en; e) die Wahl der Schätzungsexperten und -expertinnen; f) die Wahl der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen für die Organe nach den Buchstaben a bis d; g)* die Bezeichnung der Bieneninspektionskreise; h)* die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Bienen inspektoren und - inspektorinnen; i) die Erteilung der Viehhandelspatente; j)* ... k)* ... l)* die Zusammenfassung des Kantonsgebietes in Regi onen für Tierkör- persammelstellen und in Regionen für Anlagen für No tschlachtun- gen.

§ 8 Kantonaler Veterinärdienst*

1 Der Veterinärdienst hat nebst den in den Bundesvorsc hriften und dem Gesetz aufgeführten Aufgaben insbesondere folgende O bliegenheiten: a) Administration der Tierseuchenpolizei; b) Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters (Kl auentiere); c) Führen der Tierseuchenkasse; d)* Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Ver kehrsscheine; e)* Veranlassen der Untersuchung der zu Kontrollzwecken erhobenen Proben in Laboratorien eigener Wahl.
2 Er ist für die Behandlung von Disziplinarfällen in T ierseuchensachen zu- ständig.
3 Der Regierungsrat kann dem Veterinärdienst weitere Aufgaben zuwei- sen.

§ 9 Kantonstierarzt/Kantonstierärztin

1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin leitet die Tierseuchenpoli- zei nach Massgabe von Artikel 301 TSV.*
2 Er oder sie trifft alle Vorkehren und Anordnungen g egenüber den Orga- nen der Tierseuchenpolizei, den Tierbesitzern, den Ge meinden und Dritten im Rahmen der Tierseuchenpolizei.
3 Ihm oder ihr obliegen insbesondere: a)* ... b) die Erteilung von Bewilligungen gemäss Bundesvors chriften:
4 c) die Aufsicht über den Verkehr mit Tieren, tierisc hen Stoffen, Samen und Embryonen; d) die Aufsicht über den Viehhandel, die Klauenpflege sowie über die Wasenmeister und -meisterinnen; e) die Aufsicht über die Entsorgung von Tierkörpern und die Verwer- tung von Produkten und Abfällen tierischer Herkunft sowie Speise- abfällen etc.; f) die Beschaffung von Daten und Informationen über Tierbestände; g) die Organisation von Kursen für die seuchenpolizeil ichen Organe und Viehhändler; h) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten; i) die Abgabe von Heil- und Desinfektionsmitteln; j) die Sorge für die technische Infrastruktur zur Seuc henbekämpfung; k) die Anordnung von seuchenpolizeilichen Einschränk ungen im Le- bensmittelverkehr; l)* ...

§ 10* Amtliche Tierärzte

Amtstierärzte, -ärztinnen
1 Das Volkswirtschaftsdepartement teilt das Kantonsgeb iet in Vollzugskrei- se auf. Für jeden Vollzugskreis wird ein Amtstierarzt o der eine -ärztin an- gestellt. Die Anstellung der Amtstierärzte und der - ärztinnen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Sie üb ernehmen die Auf- gaben der Kontrolltierärzte oder -ärztinnen, soweit di ese Aufgaben dem Kanton obliegen.
2 Die Amtstierärzte oder -ärztinnen übernehmen die Auf gaben der Fleisch- kontrolleure oder -kontrolleurinnen, soweit ihnen d iese Aufgaben zuge- teilt werden.
3 Die Amtstierärzte und -tierärztinnen können Aufgaben , welche der Da- tenerhebung dienen, sowie die Schlachttier- und Fleis chuntersuchungen an tierärztliche Hilfspersonen delegieren, sofern diese über die geforderte Ausbildung verfügen.*

§ 11 b) Kontrolltierärzte, -ärztinnen

1 Kontrolltierärzte und -ärztinnen vollziehen die tierseu chenpolizeilichen Aufgaben für den einzelnen Tierbestand.

§ 12 c) Gemeinsame Bestimmungen

1 Die amtlichen Tierärzte und -ärztinnen führen die in den Bundes- und kantonalen Vorschriften genannten Aufgaben nach Weis ungen und unter Aufsicht des Kantonstierarztes oder der -ärztin aus.
2 Sie können vom Veterinärdienst zu Aus- und Weiterbild ungskursen auf- geboten werden.

§ 13 Nichtamtliche Tierärzte, -ärztinnen

1 Die nichtamtlichen praktizierenden Tierärzte und -är ztinnen führen die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben, die ihnen nach Bu ndesrecht im Einzel- fall überbunden werden können, im Auftrag und unter Aufsicht des Kan- tonstierarztes oder der Kantonstierärztin aus.
2 Sie handeln dabei in amtlicher Funktion.
5

§ 14* ...

§ 15 Bieneninspektoren, -inspektorinnen

1 In jedem Bieneninspektionskreis ist für die Seuchen polizei der Bienen der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin zuständig .
2 Er oder sie wird auf Vorschlag der Sektionen des kan tonalen Bienenzüch- tervereins gewählt.

§ 16 Kantonaler Bieneninspektor, kantonale Bienenin spektorin

1 Der kantonale Bieneninspektor oder die kantonale B ieneninspektorin ist fachlicher Berater bzw. fachliche Beraterin des Kant onstierarztes oder der Kantonstierärztin. Die Aufgaben richten sich nach der en Weisungen.
2 Er oder sie wird auf Antrag des Veterinärdienstes g ewählt.

§ 17* Wahlvoraussetzungen

1 Als Bieneninspektor oder -inspektorin kann gewählt werden, wer im Be- sitze eines Fähigkeitsausweises ist. Dieser wird nach erfolgreicher Absolvie- rung eines Instruktionskurses erteilt.
2 Bieneninspektoren oder -inspektorinnen müssen an d en vom Bund oder Kanton durchgeführten Ergänzungs- und Weiterbildungsk ursen teilneh- men.

§ 18 Wasenmeister, Wasenmeisterinnen

1 Wasenmeister und -meisterinnen werden von den Gemei nden bestimmt und entschädigt.
2 Sie betreuen die regionalen Tierkörpersammelstellen und sorgen für das Einsammeln, das Zwischenlagern und gegebenenfalls f ür das Vergraben dieser Abfälle.

§ 19 Polizeiorgane und Gemeinden

1 Die Polizeiorgane und die Einwohnergemeinden erfüll en die in der Ge- setzgebung festgelegten und die vom Veterinärdienst üb ertragenen Auf- gaben und unterstützen die übrigen Organe der Tierse uchenpolizei in ih- rer amtlichen Tätigkeit.
2 Die Gemeinden haben eine Organisation für die tier seuchenpolizeilichen Aufgaben vorzusehen.

§ 20 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilich en Spezialaufga-

ben
1 Zu den Organen der Tierseuchenpolizei zählen auch j ene Personen und Organe, die kraft besonderer Voraussetzungen Spezialau fgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können.
2 Sie stehen unter der Aufsicht des Kantonstierarztes o der der Kantonstier- ärztin und handeln nach deren Weisungen in amtlicher Funktion.
3 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spe zialaufgaben sind: a) der Leiter oder die Leiterin des kantonsärztlichen Dienstes; b) der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Lebensm ittelkontrolle; c) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung; d) die Fleischinspektoren und -inspektorinnen; e) die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen;
6 f) die Jagdberechtigten; g) die Jagd- und Fischereiaufseher; h) die Schätzungsexperten und -expertinnen; i) die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions - und Beratungs- dienste; k) weitere Personen und Stellen, welche die besonder en Vorausset- zungen erfüllen.

§ 21 Schätzungsexperten, -expertinnen

1 Als Schätzungsexperte oder -expertin für Tierverluste k ann gewählt wer- den, wer aufgrund der beruflichen Ausbildung oder T ätigkeit die notwen- digen Kenntnisse über landwirtschaftliche Nutztiere b esitzt.

§ 22 Zutrittsrecht und Funktionen

1 Für das Recht auf Zutritt der Organe der Tierseuche npolizei und deren Funktion und Stellung bei amtlichen Verrichtungen find en die Vorschriften des Bundes Anwendung.

2.2. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen un d

Embryonen

2.2.1. Tiere

§ 23 Zentrales Betriebsregister

1 Der Veterinärdienst stellt das von den Kantonen zu füh rende Register gemäss Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. J uni 1995
1) sicher.

§ 24 Verzeichnis der Klauentiere

1 Der Tierhalter führt ein Verzeichnis über alle im Be trieb vorhandenen Klauentiere.
2 Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Veterinär- dienst kann dazu Weisungen erlassen.

§ 25 Registrierung anderer Tiere

1 Wer mit Geflügel, Papageienvögeln, Fischen oder Süssw asserkrebsen Handel treibt, hat eine Tierbestandeskontrolle zu fü hren.
2 An- und Verkäufe sowie Zuwachs und Abgänge sind lau fend einzutragen.

§ 26 Kennzeichnung

1 Der Veterinärdienst erlässt Weisungen über die Kennz eichnung der ein- zelnen Tierarten.
2 Das Material zur Kennzeichnung der Klauentiere wird du rch den Veteri- närdienst abgegeben.
1 ) SR 916.401 .
7
3 Hunde ab 5 Monaten sind mit einer amtlichen Kontrol lmarke zu verse- hen.

§ 27 Verkehrsscheine

1 Die Verwaltung und Abgabe der Verkehrsscheinformular e sowie die Kon- trolle und Abrechnung über die Formularblöcke besorg t der Veterinär- dienst.

§ 28 Transport

1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertranspo rten nur verwen- det werden, wenn sie dafür durch die kantonale Moto rfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuch en- und Tierschutz- vorschriften genügen.
2 Die Kantonspolizei und die Tierseuchenpolizei überprü fen die Trans- portmittel stichprobenweise.

§ 29 Märkte, Ausstellungen, Schauen

a) Bewilligung
1 Viehmärkte, Viehausstellungen und überregionale Viehs chauen dürfen nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kan tonstierärztin durchgeführt werden. Bei Seuchengefahr kann die Bewi lligung jederzeit wieder entzogen werden.
2 Die Bewilligung enthält seuchenpolizeiliche Auffuhr bedingungen.
3 Für Märkte, Ausstellungen und Veranstaltungen mit an deren Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel hat der Kantonst ierarzt oder die Kantonstierärztin von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen anzuordnen.

§ 30 b) Verfahren

1 Die Veranstalter treffen zusammen mit den Gemeinden die nötigen Mas- snahmen für eine ordnungsgemässe Durchführung.

§ 31 Sömmerung und Winterung

1 Sömmerungs- und Winterungsvorschriften werden in Form einer Richtli- nie des Veterinärdienstes erlassen.
2 Weidebesitzer und -besitzerinnen, Pächter und Pächte rinnen, Hirten und Hirtinnen, Tierärzte und -ärztinnen werden jeweils üb er die Änderungen orientiert.*

§ 32 Wanderschafherden

1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin setzt au fgrund der einge- reichten Gesuche die Wanderzonen fest.
2 Die Wanderbewilligung kann seuchen- und tierschutzp olizeiliche Aufla- gen enthalten.

§ 33 Viehhandel:

a) Patent
1 Wer den Viehhandel betreiben will, bedarf eines Pat entes.
2 Für die Bedingungen der Patenterteilung, die Pflich ten der Viehhändler und die Erhebung der Gebühren gelten die Vorschrifte n des Bundes, des Konkordats und des Gebührentarifs.
8

§ 34 b) Kontrollführung

1 Die Viehhandelskontrolle erfolgt nach den Bestimmun gen des Bundes und den Weisungen des Veterinärdienstes.

§ 35 Klauenpfleger, -pflegerinnen; Bewilligung

1 Wer die Klauenpflege gewerbsmässig ausübt, bedarf d er Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat sic h über die praktischen und theoretischen Berufskenntnisse auszuweisen.
3 Ausserkantonale gewerbsmässige Klauenpfleger, welch e im Kantonsge- biet tätig sein wollen, unterliegen einer Meldepfli cht beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin.

§ 36 Anlagen für Notschlachtungen:

a) Bewilligung, Trägerschaft
1 In jeder durch das Departement bezeichneten Region wird mindestens eine Anlage für Notschlachtungen betrieben.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erteilt die Betriebsbewilli- gung.
3 Träger der regionalen Anlagen sind Benützerorganisa tionen der betref- fenden Region.
4 Der Regierungsrat kann bestimmen, dass Schlachtunge n von kranken Tieren in den von ihm bezeichneten Schlachtanlagen (No tschlachtanlagen) durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung ü ber das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) vom 23. November 2005
1) ).*

§ 37 b) Bau

1 Der Neu- oder Ausbau von regionalen Schlachtanlagen erfolgt unter Mitwirkung des Veterinärdienstes.
2 Pläne und Baubeschrieb sind diesem vor Ausführung zu r Genehmigung einzureichen.
3 Er bestimmt die beitragsberechtigten Kosten.

§ 38 c) Betrieb

1 Für den Betrieb einer Anlage ist eine Betriebskommi ssion einzusetzen und ein Benützerreglement auszuarbeiten.

2.2.2. Tierische Stoffe

§ 39 Entsorgung tierischer Abfälle

1 Alle tierischen Abfälle im Sinne der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993 (VETA)
2) , welche nicht durch den Inhaber selbst entsorgt werden dürfen, sind in regi onalen Tierkörpersam- melstellen abzuliefern.
1 ) SR 817.190 .
2 ) SR 916.441.22 .
9
2 Der Regierungsrat schliesst mit Entsorgungsbetrieb en eine Vereinbarung im Sinne des Bundesrechts ab. Der Inhalt der Verträge ist für die Inhaber tierischer Abfälle sowie für die Gemeinden verbindli ch.

§ 40 a) Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden einer Region betreiben in Absprache mit dem Veterinär- dienst eine Sammelstelle, in welche tierische Abfäll e geliefert werden kön- nen.
2 Bau und Unterhalt der Sammelstelle ist Sache der Gem einden.

§ 41 b) Benützung

1 Für die Benützung von regionalen Sammelstellen sind Be nützungsregle- mente und Pflichtenhefte für die Sammelstellenwarte aufzustellen.
2 Sammeln, Zwischenlagern und Abtransport haben nach den Weisungen des Veterinärdienstes zu erfolgen.

§ 42 c) Kostentragung

1 Die Gemeinden tragen diejenigen Kosten der Entsorgu ng der tierischen Abfälle, welche nicht vom Inhaber der Abfälle selbst übernommen werden müssen.
2 Die dem Kanton anfallenden Kosten für die Entsorgung werden den Ge- meinden im Verhältnis der Einwohnerzahl belastet.
3 Die Entsorgungskosten von unzerlegten Grosstierkörpe rn direkt ab Hof werden von der Tierseuchenkasse getragen.

§ 43 Küchen- und Speiseabfälle

1 Wer Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter sammelt , als Futter verwer- tet oder gekochte Abfälle als Tierfutter abgibt, be darf einer Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Die Pläne für den Neu- oder Ausbau einer Anlage si nd vom Veterinär- dienst genehmigen zu lassen.
3 Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltun gen, die Küchen- und Speiseabfälle zur Verfütterung an Tiere abgeben, müssen sich verge- wissern, dass der Abnehmer im Besitze einer kantonal en Bewilligung ist.
4 Der Veterinärdienst kontrolliert halbjährlich die B etriebe, die Abfälle behandeln.
5 Die kantonale Lebensmittelkontrolle überwacht die G aststätten und kol- lektiven Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung vo n Küchen- und Spei- seabfällen als Tierfutter.

§ 44 Milch und deren Nebenprodukte

1 Im Seuchenfall bestimmt der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, wie Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverar beitung, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, behandelt we rden müssen.
10

2.2.3. Künstliche Besamung und Embryotransfer

§ 45 Künstliche Besamung; Bewilligung

1 Wer die künstliche Besamung ausüben will, benötigt eine Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Die Bewilligung wird erteilt an: a) Besamungstechniker mit Fähigkeitsausweis; b) Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Aus bildung ausweisen können, zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betr ieb ihres Ar- beitgebers.

§ 46 Embryotransfer

1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürf en nur von Tier- ärzten oder -ärztinnen vorgenommen werden.
2 Diese Tätigkeiten sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden.

2.3. Bekämpfungsmassnahmen

§ 47 Meldepflicht

1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpfli chtet, den Ausbruch einer Seuche oder jede verdächtige Erscheinung einer solchen unverzüglich einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.

§ 48 Erste Massnahme

1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf de ren Vorhandensein hegt, hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschlepp ung zu verhindern; insbesondere hat jeder Tierverkehr zu unterbleiben.

§ 49 Desinfektion

1 Im Seuchenfall besorgt der Veterinärdienst die Desi nfektionsmittel.
2 Bei hochansteckenden Seuchen kann der Veterinärdien st spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eine s verseuchten Be- triebes beauftragen und den Tierhalter an den Kosten angemessen beteili- gen.

§ 50 Einzelne Krankheiten

1 Bundesrecht Massnahmen anordnen bei: a) der CAE gemäss Artikel 200 ff. TSV; b) der Brucellose der Widder gemäss Artikel 235 TSV; c) der ansteckenden Pferdemetritis gemäss Artikel 2 42 Absatz Buch- stabe b TSV; d) der EP und AP der Schweine gemäss Artikel 246 ff. TSV.
11

§ 51 Seuchen des Wildes und der Fische

1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin trifft die seuchenpolizeili- chen Anordnungen nach Absprache mit der kantonalen Jagd- und Fische- reiverwaltung.
2 Verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen beim Wild sind die kantonale Jagdverwaltung und die Jagdberechtigten, b ei den Fischen die kantonale Fischereiverwaltung.

§ 52 Ersatzvornahmen

1 In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen können du rch den Kanton- stierarzt oder die Kantonstierärztin, die amtlichen Ti erärzte und - ärztinnen, die Bieneninspektoren und -inspektorinnen sowie durch die Gemeinden die notwendigen Ersatzvornahmen auf Kosten d er Pflichtigen angeordnet werden.

2.4. Beiträge und Entschädigungen

§ 53 Tierseuchenkasse

1 Die Verwaltung der Tierseuchenkasse erfolgt durch d en Veterinärdienst.
1 Der jährliche Kantonsbeitrag wird unter Berücksicht igung des öffentli- chen Interesses im Dienste der Volksgesundheit aufgr und der Beitragsver- ordnung des Kantonsrates zum kantonalen Landwirtschaf tsgesetz vom

2. April 1996

1) im Rahmen des Voranschlages festgesetzt.
2 Die Tierhalterbeiträge richten sich nach den Bedür fnissen der Kasse und werden vom Regierungsrat festgelegt.

§ 55 Garantieverpflichtung

1 Zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten wird die Tiers euchenkasse bis zu einem Kassenbestand von mindestens 1 Million Franken g eäufnet.

§ 56 Entschädigungen für Tierverluste

1 Die Entschädigung der Tierseuchenkasse für Tierverl uste beträgt 90% des Schätzungswertes. Der Verwertungserlös wird angerechne t.
2 Die Entschädigung richtet sich nach Bundesrecht.
3 Bei Ausbruch neuartiger Seuchen können Entschädigun gen für Tierverlus- te nach Anhören der Schätzungsexperten oder -expertinn en ausgerichtet werden.

§ 57 Verweigerung oder Kürzung

1 Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei le ichtem Verschulden herabgesetzt bei: a) allen in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes genannten Fällen; b) Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnun- gen.
1 ) BGS 921.13 .
12

§ 58 Weitere Leistungen

1 Die Tierseuchenkasse übernimmt zusätzlich: a)* die Entschädigungen an Tierärzte und -ärztinnen, Bieneninspekto- ren und -inspektorinnen, Schätzungsexperten und -expert innen so- wie an Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei; b) die Kosten für die vom Kantonstierarzt oder der Kanto nstierärztin angeordneten Abklärungen, Behandlungen, Impfungen, Bekämp- fungsmassnahmen und dergleichen; c) die Kosten für die Beschaffung von amtlichen Formul aren; d) die Beiträge an den Neu- und Ausbau von regionale n Anlagen für Notschlachtungen gemäss Beitragsverordnung; e) die Entsorgungskosten ab Hof gemäss § 42 Absatz 3 dieser Verord- nung.

§ 59 Abwälzung von Bekämpfungskosten

1 Kosten, die wegen Missachtung von Tierseuchenvorschr iften verursacht werden, gehen zulasten der fehlbaren Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen.
2 Kosten, die wegen Vorkehrungen im privaten Interesse verursacht wer- den oder für Tiere, für welche keine Tierbesitzerbei träge geleistet werden, gehen ganz oder teilweise zulasten der Tierbesitzer bzw . -besitzerinnen.

2.5. Schätzung

§ 60 Schätzung der Tierverluste

1 Die Schätzungsexperten oder -expertinnen schätzen den Ve rkehrswert der Tiere, die wegen einer Tierseuche verendet sind oder abgetan werden müssen, und setzen die Entschädigung nach Artikel 75 TSV fest.

§ 61 Einleitung des Verfahrens

1 Die Durchführung des Schätzungsverfahrens erfolgt au f des Anordnung des Veterinärdienstes.

§ 62 Ordentliche Schätzung

1 Die Schätzung erfolgt grundsätzlich am lebenden Tier. Bei toten oder bereits entsorgten Tieren erfolgt sie anhand der Un terlagen.
2 Die Schätzung ist im Beisein des Tierbesitzers oder e ines bevollmächtigten Vertreters nach den Richtlinien des Bundes durchzufüh ren. Das Ergebnis ist sogleich schriftlich bekanntzugeben
3 Über die Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen, da s vom Tierbesitzer bei Annahme der Schätzung zu unterzeichnen ist.
4 Bei Bienenschäden stellen die Bieneninspektoren od er -inspektorinnen dem Veterinärdienst Antrag auf Entschädigung.

§ 63 Ausserordentliche Schätzung

1 In ausserordentlichen Fällen kann der Kantonstierarzt oder die Kantons- tierärztin nach Schlachtung oder Entsorgung des Tiere s Antrag auf Abän- derung der Schätzung bei den zuständigen Schätzungsexpert en stellen.
13
2 Dem Tierbesitzer bzw. der Tierbesitzerin ist das Rech t der Anhörung zu gewähren.

§ 64 Pauschale Schätzung

1 Anstelle der Festsetzung der Entschädigung durch Schä tzung des Einzel- tieres kann diese in den im Bundesrecht genannten Fä llen in einem Pau- schalverfahren nach durchschnittlichen Schätzungswerte n ermittelt wer- den.

§ 65 Kosten

1 Das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung ist ko stenlos.

3. Tierschutz

3.1. Organisation, Behörden und Aufgaben

§ 66 Tierschutzbehörde

1 Die Organe des Tierschutzes sind zuständig für den Vo llzug des Tier- schutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG)
1) und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV)
2)
.

§ 67 Organe

1 Organe des Tierschutzes sind: a) der Regierungsrat; b) das Volkswirtschaftsdepartement; c)* der kantonale Veterinärdienst; d) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung; d bis )* die Tierschutzkommission; e) die Tierversuchskommission; f) die Gemeindebehörden; g) die Polizeiorgane; h) die Tierärzte und -ärztinnen; i) der kantonale Tierschutzinspektor oder die kanton ale Tierschutzin- spektorin; j)* ... k) die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen sow ie l) die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen.

§ 68 Zuständigkeit:

a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vol lzug der Tierschutz- gesetzgebung aus.
1 ) SR 455 .
2 ) SR 455.1 .
14
2 Er ist zuständig für:* a) die Wahl der Tierschutzkommission; b) die Wahl der Tierversuchskommission; c) die Übertragung der Aufgaben der Tierversuchskomm ission auf eine solche eines Nachbarkantons.

§ 69 b) Volkswirtschaftsdepartement

1 Das Departement übt die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus und nimmt die ihm in di eser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahr.
2 Es ist insbesondere zuständig für. a) die Wahl des kantonalen Tierschutzinspektors oder der kantonalen Tierschutzinsepktorin; b) die Wahl der Tierschutzkontrolleure und -kontroll eurinnen.

§ 70 Kantonaler Veterinärdienst*

1 Der Veterinärdienst vollzieht im Rahmen der nachfolge nden Bestimmun- gen die Tierschutzgesetzgebung und erteilt die Bewill igungen nach Bun- desrecht.
2 Er verfügt Verwaltungsmassnahmen, insbesondere gemäs s den Artikeln
24 und 25 TSchG unter Vorbehalt von § 75 Absatz 3 diese r Verordnung.
3 Er kann für den Vollzug die in § 67 Buchstabee d bi s 1 dieser Verordnung genannten Organe beiziehen und ihnen Aufträge erteil en.

§ 71 d) Tierschutzinspektor, -inspektorin

1 Der Tierschutzinspektor oder die -inspektorin kontr olliert die Tierhaltun- gen auf Weisung des Kantonstierarztes oder der Kantons tierärztin.
2 Er oder sie kann Verwaltungsmassnahmen anordnen ode r verfügen und Strafanzeige einreichen.*

§ 72 e) Fleischkontrolleure, -kontrolleurinnen

1 Die Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen sind zuständig für den Tierschutz in Schlachtanlagen, insbesondere für die Ü berwachung der Be- täubung und der Besatzdichten in Transportfahrzeugen. *
2 Sie erstatten dem Veterinärdienst gemäss dessen Weis ungen Bericht und stellen Antrag für Verwaltungsmassnahmen und für Stra fanzeigen.

§ 73 f) Tierschutzkontrolleure, -kontrolleurinnen

1 Die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen üb erprüfen die Nutz- tierhaltungen im Auftrag des Veterinärdienstes.
2 Sie erstellen Betriebsprotokolle und beantragen bei m Veterinärdienst Massnahmen.

§ 74 g) Jagd- und Fischereiverwaltung

1 Die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung bewillig t die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen der Bodenhunde.
2 prüft werden, ist ihr zu melden.
3 Sie kann die Zahl der Baue und Veranstaltungen begre nzen.
15
4 Bei Beschwerden gegen Entscheide der Jagdverwaltung in diesen Ange- legenheiten ist der Veterinärdienst anzuhören.

§ 75 h) Gemeindebehörden und andere Organe

1 Die Gemeindebehörden und die in § 67 Buchstabe g, h und k genannten Organe unterstützen die kantonalen Behörden beim Voll zug der Tier- schutzgesetzgebung.*
2 Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche und andere Vo rhaben, welche die Tierhaltung betreffen, dem Veterinärdienst zur Du rchführung des Mit- berichtsverfahrens, zur Stellungnahme oder zum Entschei d.
3 Wird festgestellt, dass sich Verwaltungsmassnahmen gemäss Artikel 24 und 25 TSchG aufdrängen, so stellen sie dem Veterinär dienst Antrag. Bei Dringlichkeit kann die Gemeindebehörde unter Beizug eines Amtstierarz- tes unverzüglich einschreiten; sie erstattet darüber dem Veterinärdienst Bericht.

§ 75

bis * i) Tierschutzkommission
1 Die Tierschutzkommission besteht aus 7 - 9 Mitglied ern und setzt sich in der Regel aus Vertretern der Nutz-, Heim- und Wildti erhaltung, des Zoofachhandels, der Tierschutzorganisationen, der Ti erärzte oder Tierärz- tinnen und der kantonalen Verwaltung zusammen.
2 Sie berät bei Gesetzesvorlagen und Vollzugsverfahren. Sie stellt Antrag an die Behörde.
3 Sie kann Informationsaufgaben übernehmen.

§ 75

ter * j) Tierversuchskommission
1 Die Tierversuchskommission besteht aus 5 - 7 Mitgli edern und setzt sich in der Regel aus Fachpersonen für Versuchstierkunde, Tie rversuche, Tier- schutz, Pharmazie und Human- und Veterinärmedizin zusamm en.
2 Die Kommission prüft die Gesuche für Tierversuche un d stellt dem Veteri- närdienst Antrag.
3 Die Aufgaben der Kommission werden bis zu deren Erne nnung nach § 68 Absatz 2 Buchstabe c von der Kommission eines Nachbar kantons wahrge- nommen.

§ 76 Zutritt

1 Das Zutrittsrecht der Tierschutzbehörden richtet si ch nach den Bestim- mungen des Bundesrechts.

3.2. Tierpfleger und Tierpflegerinnen

§ 77 Ausbildung

1 Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung übe r den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger vom 22. August 19 86
1)
.
2 Als Ausbildner kommen nur Personen in Betracht, di e den Anforderun- gen nach Bundesrecht genügen und über mehrjährige E rfahrung im Um- gang mit Tieren verfügen.
1 ) SR 455.12 .
16
3 Betriebe, die Tierpfleger oder Tierpflegerinnen au sbilden wollen, bedür- fen der Anerkennung durch den Veterinärdienst.

§ 78 Gesuche

1 Beim Veterinärdienst sind die Gesuche einzureichen f ür: a) die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung als Tierpflege r oder Tierpflege- rin; b) die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb; c) die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der e inem Tierpfle- ger oder einer Tierpflegerin vorbehaltenen Tätigkeit .

§ 79 Fähigkeitsausweis

1 Der Veterinärdienst führt den Vorbereitungskurs und die Prüfung für die Erlangung des Fähigkeitsausweises als Tierpfleger od er -pflegerin durch.
2 Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement erteilt.

3.3. Tierheime und Zucht von Heimtieren

§ 80 Tierheime

a) Begriff
1 Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herren- lose Tiere betreut werden.

§ 81 b) Meldepflicht

1 Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsic htigt, muss dies dem Veterinärdienst melden.
2 Wer Hunde züchtet oder einen Zuchtrüden hält, muss dies der Einwoh- nergemeinde melden.*
3 Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von we iteren Heimtieren betreibt, muss dies dem Veterinärdienst melden.*
4 Dieser bestimmt Inhalt und Art der Meldung.*

§ 81

bis * c) Hundezucht
1 Wer Hunde züchtet, darf nur Elterntiere einsetzen, vo n denen anzuneh- men ist, dass sie keine Aggressionsbereitschaft wei tervererben. Anlässlich der Zucht ist auf ein aggressionsfreies Verhalten hi nzuwirken.

3.4. Wildtierhaltung

§ 82 Grundsatz

1 Die gewerbsmässige und private Wildtierhaltung ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig.

§ 83 Gesuche

1 Gesuche für gewerbsmässige und private Wildtierhalt ungen sind mit ent- sprechendem Formular beim Veterinärdienst einzureiche n.
17

§ 84 Bewilligungen

1 Der Veterinärdienst erteilt die Bewilligungen nach Artikel 43 TSchV.
2 Vor Erteilung der Bewilligung zum Halten von jagdbare n und geschütz- ten Wildtieren im Sinne des eidgenössischen und kant onalen Jagdrechts ist die kantonale Jagdverwaltung anzuhören.
1 Der Veterinärdienst überprüft die gewerbsmässigen W ildtierhaltungen mindestens einmal jährlich.
2 Wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierb estand sind ihm im voraus zu melden.

§ 86 Tierbestandeskontrolle

1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die -inhaberin muss ei ne Tierbestandes- kontrolle nach den Weisungen des Veterinärdienstes f ühren. Er kann die Kennzeichnung der Tiere verlangen.
2 Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.

3.5. Handel und Werbung mit Tieren

§ 87 Grundsatz

1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und die Verwen dung lebender Tiere zur Werbung sind nach den Bestimmungen des Bun desrechts bewilli- gungspflichtig.
2 Kleintiermärkte und Tierausstellungen mit Tierverka uf sind ebenfalls im Sinne des Bundesrechts bewilligungspflichtig.

§ 88* ...

§ 89 Bewilligungsgesuche, Bewilligung

1 Die Bewilligungsgesuche für den Handel oder die We rbung mit Tieren sowie für Hundezuchten sind an den Veterinärdienst zu richten.
2 Dieser erteilt die Bewilligungen nach Artikel 48 T SchV und legt die Be- dingungen fest.

§ 90 Kontrolle

1 Der Veterinärdienst hat die bewilligten Betriebe mi ndestens alle 2 Jahre zu überprüfen.

§ 91 Tierbestandeskontrolle

1 In den bewilligten Betrieben im Sinne von § 89 Absat z 2 dieser Verord- nung muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werde n.
2 Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.
18

3.6. Tierversuche

§ 92 Versuchstierzuchten, -handlungen

1 Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen bedürf en auf Gesuch hin der Anerkennung durch den Veterinärdienst.
2 Dieser kontrolliert die anerkannten Betriebe minde stens einmal jährlich.
3 Die Führung einer Tierbestandeskontrolle ist obliga torisch.

§ 93 Tierversuche

a) Meldung, Gesuch
1 Alle Tierversuche sind dem Veterinärdienst mit dem e ntsprechenden Formular zu melden.
2 Der Veterinärdienst entscheidet über die Bewilligun gspflicht und kann von den Gesuchstellern weitere für den Entscheid rel evante Unterlagen verlangen.
3 Bewilligungspflichtige Gesuche sind zur Stellungnahm e und zum Antrag an die Tierversuchskommission weiterzuleiten.

§ 94 b) Bewilligung

1 Der Veterinärdienst entscheidet gestützt auf den Ant rag der Tierver- suchskommission. Entscheidet er gegen den Antrag, s o ist dies gegenüber der Kommission schriftlich zu begründen.

§ 95 c) Kontrollen

1 Der Veterinärdienst überprüft jährlich Institute un d Laboratorien, welche Tierversuche durchführen.

§ 96 d) Zwischen und Abschlussberichte

1 Die Bewilligungsinhaber erstatten dem Veterinärdien st gemäss Artikel
63a TSchV Meldung.

3.7. Sportliche Wettkämpfe und Dopingkontrollen

§ 97 Sportliche Wettkämpfe

1 Sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Veranstaltungen mi t Pferden, Hun- den, usw.) sind vom Veranstalter dem Veterinärdienst zu melden.

§ 98 Dopingkontrollen

1 Der Veterinärdienst kann die Veranstalter verpflichte n, Dopingkontrollen durchzuführen. Er erlässt hiefür Weisungen.
19

4. Gebühren

§ 99 Gebühren

1 Für Bewilligungen, Anerkennungen, Kontrollen, Verfügu ngen und An- ordnungen von Verwaltungsmassnahmen werden Gebühren erhoben, die im Gebührentarif festgelegt werden.

5. Rechtsschutz, Rückerstattungen und

Strafbestimmungen

§ 100 Rechtsschutz

1 Gegen Anordnungen und Verfügungen der Organe der Ti erseuchenpoli- zei gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabee c bis m und der Ti erschutzbehörden gemäss § 67 Buchstabee c bis l kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement geführt werden.
2 Gegen Entscheide im Sinne von § 60 dieser Verordnung kann innert
10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.*

§ 101 Rückerstattungen

1 Zu Unrecht bezogene Entschädigungen und Beiträge kö nnen zurückge- fordert werden. Die Voraussetzungen richten sich nach Bundesrecht.

§ 102 Strafbestimmungen

a) Tierseuchen b) Tierschutz
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseu chengesetzge- bung werden nach Bundesrecht bestraft. Die Bussen f liessen in die Tierseu- chenkasse.
2 Widerhandlungen gegen die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften sind von den Organen der Tierseuchenpolizei dem Veterinärdi enst zu melden.
3 Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung wer den nach den

Artikeln 27 bis 32 TSchG bestraft.

4 Strafanzeigen, Strafverfügungen, Strafurteile und Einst ellungsverfügun- gen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften der Tie rschutzgesetzge- bung sind dem Veterinärdienst und dem Bundesamt für Veterinärwesen zu melden.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 103 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben sind: a) die Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Tierschu tzgesetz vom

5. Juni 1984

1) ;
1 ) GS 89, 489 (BGS 435.148.1).
20 b) der Wittmersche Tierschutzfonds (RRB vom 24. Janua r 1941)
1) ; c) die Verordnung über die Benützung der Hunde als Zu gtiere vom

23. Januar 1923

2) ; d) das Verbot des Inverkehrbringens von Tierdesinfekti onsmitteln mit chlorierten persistenten Kohlenwasserstoffen (RRB vom 2. Mai
1969)
3) ; e) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Bekämpfun g von Tier- seuchen vom 13. Januar 1987
4) ; f) die Weisungen über die Bekämpfung der Rinderseuc he IBR/IPV im Kanton Solothurn vom 29. November 1983
5) ; g) die Verordnung über die Honorare, Entschädigungen , Gebühren und Beiträge zum Gesetz über die Bekämpfung von Tier seuchen vom 3. November 1992
6)
.

§ 104 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 24 zusamm en mit dem Landwirtschaftsgesetz rückwirkend am 1. Januar 1996 i n Kraft. Vorbehal- ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Das Inkrafttreten von § 24 wird später bestimmt.

6.1. Schluss- und Übergangsbestimmungen der

Teilrevision vom 12. Juli 2005

§ 105 Änderung von Verordnungen

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass en nachgeführt. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 26. Juni 1996 abgewiesen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 1996.
1 ) GS 75, 193 (BGS 435.148.3).
2 ) GS 69, 14 (BGS 435.148.6).
3 ) GS 84, 293 (BGS 926.714.2).
4 ) GS 90, 747 (BGS 926.712).
5 ) GS 89, 367 (BGS 926.712.1).
6 ) GS 92, 650 (BGS 926.716).
21 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

29.06.1998 01.10.1998 § 2 Abs. 2 geän dert -

29.06.1998 01.10.1998 § 4 Abs. 1, c) geändert -

29.06.1998 01.10.1998 § 6 totalrevidiert -

29.06.1998 01.10.1998 § 7 Abs. 1, a) aufgehoben -

29.06.1998 01.10.1998 § 8 Sachüberschrift

geändert -

29.06.1998 01.10.1998 § 9 Abs. 1 geändert -

29.06 .1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1, c) geändert -

29.06.1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1,

d bis ) eingefügt -

29.06.1998 01.10.1998 § 68 Abs. 2 geändert -

29.06.1998 01.10.1998 § 70 Sachüberschrift

geändert -

29.06.1998 01.10.1998 § 71 Abs. 2 geändert -

29.06.1998 01.10.1998 § 72 Abs. 1 geändert -

29.06.1998 01.10.1998 § 75

bis eingefügt -

29.06.1998 01.10.1998 § 75

ter eingefügt -

12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 1, h) aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 2 geändert -

12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 3 geänd ert -

12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 4 aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, b) aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, g) geändert -

12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, h) geändert -

12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, j) aufgehoben -

12 .07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, k) aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, l) geändert -

12.07.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 3, a) aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 3, l) aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 10 totalrevidiert -

12.07.2005 01.11.2005 § 14 aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 17 totalrevidiert -

12.07.2005 01.11.2005 § 31 Abs. 2 geändert -

12.07.2005 01.11.2005 § 58 Abs. 1, a) geändert -

12.07.2005 01.11.2005 § 67 Abs. 1, j) aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 75 Abs. 1 geändert -

15.11.2005 01.01.2006 § 100 Abs. 2 geändert -

06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 2 geändert -

06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 3 geändert -

06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 4 eingefügt -

06.03.2007 01.08.2007 § 81

eingefügt -

06.03.2007 01. 08.2007 § 88 aufgehoben -

06.06.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 30

06.06.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 30

06.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 30

06.06.2017 01.10.2017 § 36 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 30

22 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -

§ 4 Abs. 1, c) 29.06.1998 01.10.1998 geändert -

§ 4 Abs. 1, h) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 4 Abs. 2 12.07. 2005 01.11.2005 geändert -

§ 4 Abs. 3 12.07.2005 01.11.2005 geändert -

§ 4 Abs. 4 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 6 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert -

§ 7 Abs. 1, a) 29.06.1998 01.10.1998 aufgehoben -

§ 7 Abs. 1, b) 12.07.2005 01.11.2005 aufg ehoben -

§ 7 Abs. 1, g) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -

§ 7 Abs. 1, h) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -

§ 7 Abs. 1, j) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 7 Abs. 1, k) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 7 Abs. 1, l) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -

§ 8 29.06.1998 01.10.1998 Sachüberschrift

geändert -

§ 8 Abs. 1, d) 06.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 30

§ 8 Abs. 1, e) 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30

§ 9 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -

§ 9 Abs. 3, a) 12.07.2005 01.11.200 5 aufgehoben -

§ 9 Abs. 3, l) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 10 12.07.2005 01.11.2005 totalrevidiert -

§ 10 Abs. 3 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30

§ 14 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 17 12.07.2005 01.11.2005 totalrevidiert -

§ 31 Abs. 2 12.07.2005 01.11.2005 geändert -

§ 36 Abs. 4 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30

§ 58 Abs. 1, a) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -

§ 67 Abs. 1, c) 29.06.1998 01.10.1998 geändert -

§ 67 Abs. 1,

d bis )

29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -

§ 67 Abs. 1, j) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 68 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -

§ 70 29.06.1998 01.10.1998 Sachüberschrift

geändert -

§ 71 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -

§ 72 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -

§ 75 Abs. 1 12.07.2005 01.11.2005 geändert -

§ 75

bis

29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -

§ 75

ter

29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -

§ 81 Abs. 2 06.03.2007 01.08.2007 geändert -

§ 81 Abs. 3 06.03.2007 01.08.2007 geändert -

§ 81 Abs. 4 06.03.2007 01.08.2007 eingefügt -

§ 81

bis

06.03.2007 01.08.2007 eingefügt -

§ 88 06.03.2007 01.08.2007 aufgehoben -

§ 100 Abs. 2 15.11.2005 01.01.2006 geändert -

Markierungen
Leseansicht