Direktionsverordnung über die Jagd (922.111.1)
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Direktionsverordnung über die Jagd

1 922.111.1 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) vom 27.03.2003 (Stand 01.03.2020) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV) 1 ) , beschliesst:
1 Kategorien von jagdbaren Tierarten

Art. 1

1 Der Abschuss von Gämsen mit dem Patent A kann für folgende Kategorien bewilligt werden: a Gämsbock älter als 2 Jahre (Kategorie A1), b Gämsgeiss älter als 2 Jahre (Kategorie A2), c Gämsjährling (Kategorie A3).
2 Der Abschuss von Rehen mit dem Patent B kann für folgende Kategorien be willigt werden: a Rehbock (Kategorie B1), b Rehgeiss (Kategorie B2), c Rehkitz (Kategorie B3).
3 Der Abschuss von Rothirschen mit dem Patent C kann für folgende Kategori en bewilligt werden: a Kronenhirsch mit beidseitiger Krone (Kategorie C1), b Spiesser (Kategorie C2), c übrige Stiere (Kategorie C3), d Hirschkuh (Kategorie C4), e Hirschkalb (Kategorie C5).
4 Der Abschuss von Wildschweinen mit dem Patent D kann für folgende Kate gorien bewilligt werden: a Keiler schwerer als 40 Kilogramm (Kategorie D1), b Bache schwerer als 40 Kilogramm (Kategorie D2), c Wildschweine bis 40 Kilogramm (Kategorie D3).
1) BSG 922.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-36
922.111.1 2
5 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann mit der Festlegung der jährlichen Jagdkontingente weitere Auflagen machen. *
2 Ausgabe von Jagdbewilligungen

Art. 2

Patentgesuche
1 Jagdpatente können ab dem 1. Juli und spätestens bis zum 15. August mit dem amtlichen Formular beim Jagdinspektorat beantragt werden.
2 Wer erstmals ein Patent beantragt, legt dem Formular eine Kopie des Auswei ses über die bestandene Jagdprüfung bei.
3 Massgebend für den Wohnsitz im Sinne der Jagdvorschriften ist der im Nie derlassungsausweis angegebene Ort.
4 Im Antrag für Zusatzpatente ist anzugeben, welche Wildräume bevorzugt wer den.
5 Nach Behandlung aller Patentanträge noch vorhandene, nicht ausgegebene Zusatzpatente können bis spätestens zehn Tage vor Jagdende beim Jagdin spektorat nachbestellt werden.

Art. 3

Ausgabe von Zusatzpatenten
1 Die Zusatzpatente werden für bestimmte Wildräume und Wildtierkategorien ausgegeben.
2 Übersteigt die voraussichtliche Nachfrage nach Zusatzpatenten das Angebot, kann das Jagdinspektorat die Vergabe nach folgenden Kriterien vornehmen: a pro Patent A oder B vorerst nur ein Zusatzpatent, b Reihenfolge der Bestellungen, c besondere, in der jährlichen Jagdplanung festgelegte Kriterien.
3 Um die Nachfrage nach Zusatzpatenten in bestimmten Wildräumen ohne Ein schränkungen im Sinne von Absatz 2 befriedigen zu können, darf die festgeleg te Anzahl Zusatzpatente um bis zu 30 Prozent überschritten werden.

Art. 4

Gästekarten
1 Die Gästekarte ist nur gültig, wenn vor Jagdbeginn alle verlangten Angaben mit Kugelschreiber wahrheitsgetreu eingetragen und mit den Unterschriften be stätigt worden sind.
2 Der Gast muss sich jederzeit über eine anerkannte Jagdprüfung ausweisen können.
3 922.111.1
3 Die mit der Ausgabe von Gästekarten beauftragte Organisation bezeichnet die Ausgabestellen.
4 Sie ist berechtigt, für die Ausgabe der Gästekarten einen Zuschlag von höchstens zehn Franken als Abgeltung für den eigenen Verwaltungsaufwand zu verlangen.
3 Ausübung der Jagd
3.1 Nachtansitz

Art. 5

1 Vom 16. November bis Ende Februar kann im Zeitraum von sechs Nächten vor bis vier Nächten nach dem Vollmond (Vollmondperiode) der Nachtansitz auf Wildschwein, Fuchs, Dachs, Edelmarder, Steinmarder (beide Marderarten ausserhalb des Waldes), Waschbär und Marderhund ausgeübt werden, soweit eine Jagdberechtigung für diese Tierarten besteht.
2 Je Vollmondperiode darf der Ansitz an zwei Orten ausgeübt werden, sofern sie vor der erstmöglichen Ansitznacht bis 18 Uhr der örtlich zuständigen Wild hüterin oder dem örtlich zuständigen Wildhüter gemeldet worden sind.
3 Während der Vollmondperiode darf höchstens einer der Ansitzorte gewechselt werden, sofern der Wechsel spätestens bis 18 Uhr des Vorabends gemeldet worden ist.
4 Auf dem Nachtansitz ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 21 Uhr bis 5 Uhr gestattet. Dies gilt auch an den Schontagen im November.
3.2 Einsatz von Jagdhunden

Art. 6

Jagdhunde
1 Als Jagdhunderassen zugelassen sind die nach Definition des Internationalen Kynologischen Verbandes (FCI) in folgende Gruppen eingeteilten Hunderas sen: a Terrier (Gruppe 3), b Dachshunde (Gruppe 4), c Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6), d Vorstehhunde (Gruppe 7), e Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).
2 Für die Jagd ungeeignet und somit nicht zugelassen sind: a Rehhetzer,
922.111.1 4 b stumm jagende Jagdhunde für die Jagd auf Schalen- und Haarraubwild, c Mischlinge aus jagdlich ungeeigneten Kreuzungen, d Jagdhunde, die ausserhalb der ordentlichen Rehjagd vorwiegend Rehwild jagen, e Jagdhunde, die während der Rehjagd vorwiegend Gämsen oberhalb der Waldgrenze jagen.
3 Das Jagdinspektorat erlässt ergänzende Richtlinien.

Art. 7

Einsatz und Mitführen von Jagdhunden
1 Der Einsatz von Jagdhunden ist vorbehältlich der zusätzlichen Einschränkun gen für die Bodenjagd nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b und c JaV nur unter Einhaltung folgender allgemeinen Voraussetzungen erlaubt: * a Pro Jägerin oder Jäger dürfen gleichzeitig höchstens zwei geeignete Jagdhunde, gleichgültig welcher Jagdhunderasse, eingesetzt werden. b Für jeden dreijährigen oder älteren Jagdhund muss ein Ausweis über die bestandene Gehorsamsprüfung des Berner Jägerverbandes oder eine vom Jagdinspektorat anerkannte gleichwertige Bestätigung mitgeführt werden.
2 Für die Jagd auf Haarraubwild und Wildschweine dürfen in den Monaten De zember und Januar in einer Jagdgruppe insgesamt nicht mehr als zwei Jagd hunde gleichzeitig eingesetzt werden. *
3 Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten für die Jagd a mit Patent A (Gämse) und C (Hirsch), b * mit dem Basispatent und dem Patent D (Wildschwein) in der Zeit vom 2. August bis zum 30. September, soweit es sich nicht um einen geprüften Apporteur zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse, c * auf Schwimmvögel mit dem Patent E, soweit es sich nicht um einen ge prüften Apporteur handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse, d * am Dienstag, Donnerstag und Freitag in den Monaten Dezember und Ja nuar, ausgenommen die Jagd mit dem Patent E, e * im Februar, mit Ausnahme des Einsatzes von geprüften Apporteuren zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss.
4 Das Mitführen von Jagdhunden und der Einsatz eines auf Schweiss geprüften Hundes ist während der ganzen Jagdzeit sowie bei allen Jagdarten gestattet.
5 922.111.1

Art. 8

Annehmen von Jagdhunden in Gebieten mit Jagdverbot
1 Jagdhunde, welche Wildtiere in ein Gebiet mit Jagdverbot hinein verfolgen, dürfen dort nur unter Zurücklassung der Waffe angenommen werden.

Art. 9

Anlernen von jungen Jagdhunden
1 Das Anlernen von jungen Jagdhunden ist einzeln an Werktagen im Septem ber mit Bewilligung der örtlich zuständigen Wildhüterin oder des örtlich zustän digen Wildhüters gestattet.
2 Die Bewilligung legt das Gebiet, den Zeitpunkt, die Dauer und die Auflagen des Hundeeinsatzes fest.
3.3 Waffen, Munition, Fallen und Lockmittel

Art. 10

Jagdwaffen
1 Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden a ein- oder mehrläufige Kugelgewehre, b Repetierkugelgewehre, c kombinierte Waffen mit je einem oder zwei Kugel- und Schrotläufen, d ein- oder mehrläufige Schrotflinten, e * höchstens zweischüssige, repetierbare und selbstladende Schrotflinten, f Faustfeuerwaffen, Einsteckläufe und Fangschussgeber für den Fang schuss auf kurze Distanz, g Einsteckläufe, welche die Anforderungen nach den Artikeln 11 und 12 er füllen (Kugelpatrone, Schrotpatrone).

Art. 11

Kugelpatronen
1 Bei der Jagd auf folgende Tierarten beträgt die zulässige Minimalenergie für Kugelpatronen: Tierart Minimalenergie Entfernung in Metern Rothirsch, Wildschwein, Dam hirsch, Sikahirsch, Mufflon 200 mkg (1962 J) 200 Gämse 150 mkg (1472 J) 150 Reh 100 mkg (981 J) 100 Murmeltier 30 mkg (295 J) 100
922.111.1 6
2 Die Wahl der Kugelpatronen für das Erlegen der übrigen Wildarten richtet sich nach den weidmännischen Grundsätzen.
3 Vollmantelgeschosse und Randfeuerpatronen dürfen nur für den Fangschuss auf kurze Distanz verwendet werden.

Art. 12

Schrotpatronen
1 Die Wahl der Schrotkorngrösse für das Erlegen der verschiedenen Wildarten richtet sich nach den weidmännischen Grundsätzen.
2 Patronen mit Schrotkörnern von mehr als 4½ mm Durchmesser dürfen nicht verwendet werden.
3 Das Beschiessen von Rothirschen, Wildschweinen, Damhirschen, Sikahir schen, Mufflons, Gämsen und Murmeltieren mit Schrot ist untersagt.
4 Flintenlaufgeschosse sind nur auf Wildschweine gestattet.

Art. 13

Anlegen von Luderplätzen
1 Abseits von Wegen ist das Anlegen von geordneten Luderplätzen für die Fuchsjagd gestattet; es darf jedoch kein Schweinefleisch ausgelegt werden.
3.4 Gemeinsame Jagd

Art. 14

Jagdgruppen, Gäste und Dritte
1 Die Jagd darf wie folgt in Gruppen ausgeübt werden: a * Vom 1. September bis Ende November: höchstens fünf Jagdberechtigte; zusätzlich dürfen sich höchstens zwei Personen aktiv an der Jagd beteili gen, 1. * die eine Gästekarte besitzen, 2. * welche die persönlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer Jagdbe willigung erfüllen und über kein gültiges Basispatent verfügen, oder 3. * die sich in der jagdlichen Ausbildung befinden. b * Vom 1. Dezember bis Ende Februar: Unbeschränkte Anzahl Jagdberech tigte; zusätzlich dürfen sich auf je fünf Jagdberechtigte höchstens zwei Personen aktiv an der Jagd beteiligen, die entweder eine Gästekarte besitzen oder sich in der jagdlichen Ausbildung befinden, und eine weitere Person darf als Treiberin oder Treiber eingesetzt werden.
2 Innerhalb einer Gruppe ist der Abschuss von Rehen zu Lasten eines anderen Gruppenmitgliedes gestattet.
7 922.111.1
3 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben, insbesondere für Massnahmen zur Be grenzung von Wildschäden, kann das Jagdinspektorat Ausnahmen bewilli gen. *
4 Nimmt eine Person als Hundeführerin oder als Hundeführer im Rahmen der offiziellen Nachsucheorganisation an einer Nachsuche teil, so bleibt der Ab schuss von Rehen zu ihren Lasten innerhalb der Gruppe gestattet. *

Art. 15

Gesellschaftsjagden
1 Das Jagdinspektorat kann den Jägervereinen auf schriftliches Gesuch hin Gesellschaftsjagden bewilligen.
2 Das Gesuch ist bis spätestens zwei Wochen vor der Gesellschaftsjagd einzu reichen unter Angabe des Datums, des Jagdgebietes, der zu bejagenden Wild serhalb des eigenen Vereinsgebietes durchgeführt werden soll, ist dem Gesuch das schriftliche Einverständnis des anderen Vereins beizulegen.
3 Der Abschuss von Rehen zu Lasten einer anderen jadgberechtigten Person der Jagdgesellschaft ist gestattet.
3.5 Pflichten nach dem Schuss

Art. 16

Besondere Nachsuchevorschriften
1 Auf beschossene Wildtiere ist zeit- und fachgerecht nachzusuchen.
2 Bleiben Säugetiere nicht im Feuer, ist die jagdberechtigte Person verpflichtet, sofort nach dem Schuss ihren eigenen Standort sowie denjenigen des be schossenen Säugetieres und dessen Fluchtrichtung deutlich zu kennzeichnen. Beim Nachtansitz auf Haarraubwild können diese Massnahmen auch erst mit dem Jagdabbruch getroffen werden.
3 Auf beschossenes Schalenwild muss die Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchgeführt werden. Bei klaren Fehlschüssen kann die Wild hüterin oder der Wildhüter die Jägerin oder den Jäger von dieser Pflicht entbin den. *
3a Auf beschossene Wasservögel muss die Nachsuche mit einem geprüften Ap porteur durchgeführt werden. *
4 Erfolglose Nachsuchen auf Säugetiere und Wasservögel sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter am Tag der Schussabgabe zu melden. *
5 Wird das ordnungsgemäss nachgesuchte und gemeldete Schalenwild später verendet aufgefunden, wird auf den Einzug der Wildmarke verzichtet.
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Art. 17

Abschusskontrolle, Markierung
1 Alle erlegten Wildtiere sind vor Besitzergreifung unter Angabe aller verlangten Informationen mit Kugelschreiber in das Abschusskontrollheft einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung mit Unterschrift zu bestätigen.
2 Erlegte Rehe und Gämsen müssen noch am Abschussort vorschriftsgemäss mit einer gültigen Wildmarke versehen werden. Mit dem Anbringen der Wild marke müssen Abschusstag und -monat durch Abtrennen der entsprechend beschrifteten Laschen angegeben werden.
3 Das persönliche, mit allen erforderlichen Eintragungen versehene und unter zeichnete Abschusskontrollheft ist spätestens bis zum 10. März an das Jagdin spektorat einzusenden. *
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Art. 18

Vorweisungspflicht
1 Rothirsche und nicht der vorgeschriebenen Kategorie entsprechend erlegte Gämsen, Rehe und Wildschweine sowie erlegte Muttertiere gemäss Artikel 11 JaV 1 ) sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter innert 24 Stunden zu melden und der Kontrollstelle (Wildhüterin oder Wildhüter bzw. freiwillige Jagdaufsehe rin oder freiwilliger Jagdaufseher) vorzuweisen.
2 Die Wildtiere sind ganz ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber vorzuwei sen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.

Art. 18a

* Meldepflicht und Datenerhebung
1 Alle nicht gemäss Artikel 18 vorweisungspflichtigen Gämsen sind innert 24 Stunden nach dem Erlegen zwecks Datenerhebung zu einer vom Jagdinspek torat bezeichneten Stelle zu bringen.
2 Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Wildhüterin oder der Wildhüter schliessend innert 24 Stunden zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
3 Die Wildtiere sind ganz ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.

Art. 19

Nicht verwertbare Tiere, Ersatz von Wildmarken
1 Infolge Absturzes zerschlagene, nicht mehr verwertbare, kranke, verletzte, von Jagdhunden zerrissene oder widerrechtlich erlegte Tiere müssen in die Ab schusskontrolle der jagdberechtigten Person eingetragen und mit der Wildmar ke versehen werden.
2 Beim Abschuss von kranken oder besonders schwachen Tieren kann die Wildhüterin oder der Wildhüter die Wildmarke ersetzen und den Eintrag in der Abschusskontrolle korrigieren. *
4 Abschussgebühren für Hegeabschüsse

Art. 20

1 Für Hegeabschüsse von Steinwild werden folgende Gebühren erhoben: a Grundgebühr Spezialbewilligung: CHF 100 b Abschussgebühr für Jungtiere, 1- bis 2-jährig: CHF 100
1) BSG 922.111
922.111.1 10 c Abschussgebühr für Geissen, 3-jährig oder älter: CHF 150 d Abschussgebühr für Böcke I, 3- bis 5-jährig: CHF 300 e Abschussgebühr für Böcke II, 6- bis10-jährig: CHF 450 f Abschussgebühr für Böcke III, 11-jährig oder älter: CHF 500
2 Für Hegeabschüsse von Gämsen in Wildschutzgebieten werden folgende Ge bühren erhoben: a Grundgebühr Spezialbewilligung CHF 50 b Abschussgebühr für Gämsbock CHF 200 c Abschussgebühr für Gämsgeiss CHF 150 d Abschussgebühr für Gämsjährling CHF 100
5 Gebiete mit Jagdverboten

Art. 21

1 In den im Anhang 1 aufgeführten Gebieten ausserhalb von Wildschutzgebie ten ist die Jagd verboten.
6 Schlussbestimmung

Art. 22

1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17.09.2009 *

Art. T1-1

*
1 Jagdhunde, welche am 1. Dezember 2009 das dritte Altersjahr vollendet ha ben, müssen die Voraussetzung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen. A1 Anhang 1: zu Artikel 21

Art. A1-1

Gebiete mit vollständigem Jagdverbot im Berner Mittelland (Art. 15 Abs. 1 Bst. b JaV 1 ) ) *
1 Wildquerung Islerenhölzli (Strasse T10 zwischen Ins und Gampelen) a * LK 1:25 000, Blätter: 1145 Bieler See, 1165 Murten b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der
1) BSG 922.111
11 922.111.1
2 Wildquerungen Birchiwald A17.1 (SBB-Neubaustrecke) und A17.2 (A1 und Kantonsstrasse Nr.1) * a LK 1:25 000, Blatt: 1147 Burgdorf b Grenzen: Im Umkreis von jeweils 350 Metern von den Scheitelpunkten in der Mitte der Überführungen.
3 Wildquerung Neu-Ischlag A35 (SBB-Neubaustrecke und A1, bei Utzenstorf) a * LK 1:25 000, Blatt: 1127 Solothurn b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
4 Wildquerung Grauholz (A1 zwischen Bern und Schönbühl) a * LK 1:25 000, Blatt: 1167 Worb b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
5 Wildquerung Stöck (A5 zwischen Pieterlen und Biel) a * LK 1:25 000, Blatt: 1126 Büren a. A. b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.

Art. A1-2

* Gebiete mit vollständigem Jagdverbot im Berner Jura (Art. 15 Abs. 1 Bst. b JaV 1 ) )
1 Wildquerung Tunnel de Loveresse (N16 zwischen Tavannes und Court) a LK 1:25 000, Blatt: 1106 Moutier b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
2 Wildquerung Galerie de Bévilard (N16 zwischen Tavannes und Court) a LK 1:25 000, Blatt: 1106 Moutier b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
3 Wildquerung Ponts Champ Argent (N16 zwischen Tavannes und Court) a LK 1:25 000, Blatt: 1106 Moutier b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Mittelpunkt der Unterführung.
4 Wildquerung Ponts Fin sous Montoz (N16 zwischen Tavannes und Court) a LK 1:25 000, Blatt: 1106 Moutier b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Mittelpunkt der Unterführung.
1) BSG 922.111
922.111.1 12
5 Wildquerung Galerie de Sorvilier (N16 zwischen Tavannes und Court) a LK 1:25 000, Blatt: 1106 Moutier b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung. Bern, 27. März 2003 Die Volkswirtschaftsdirektorin: Zölch-Balmer
13 922.111.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.03.2003 01.06.2003 Erlass Erstfassung 03-36 09.04.2008 01.06.2008

Art. 7 Abs. 3, d

geändert 08-44 09.04.2008 01.06.2008

Art. 7 Abs. 3, e

eingefügt 08-44 09.04.2008 01.06.2008

Art. 16 Abs. 4

geändert 08-44 09.04.2008 01.06.2008

Art. 17 Abs. 3

geändert 08-44 17.09.2009 01.12.2009

Art. 7 Abs. 1

geändert 09-109 17.09.2009 01.12.2009

Art. 7 Abs. 2

geändert 09-109 17.09.2009 01.12.2009

Art. 7 Abs. 3, d

geändert 09-109 17.09.2009 01.12.2009

Art. 7 Abs. 3, e

geändert 09-109 17.09.2009 01.12.2009 Titel T1 eingefügt 09-109 17.09.2009 01.12.2009

Art. T1-1

eingefügt 09-109 29.06.2016 01.05.2017

Art. 7 Abs. 3, b

geändert 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 7 Abs. 3, c

geändert 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 7 Abs. 3, e

geändert 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 10 Abs. 1, e

geändert 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 14 Abs. 1, a

geändert 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 14 Abs. 1, a,

1. eingefügt 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 14 Abs. 1, a,

2. eingefügt 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 14 Abs. 1, a,

3. eingefügt 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 14 Abs. 1, b

geändert 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 14 Abs. 3

geändert 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 14 Abs. 4

eingefügt 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 16 Abs. 3

geändert 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 16 Abs. 3a

eingefügt 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 16 Abs. 4

geändert 16-050 29.06.2016 01.05.2017

Art. 19 Abs. 2

geändert 16-050 15.06.2017 01.08.2017

Art. A1-1

Titel geändert 17-032 15.06.2017 01.08.2017

Art. A1-1 Abs. 1, a

geändert 17-032 15.06.2017 01.08.2017

Art. A1-1 Abs. 2

geändert 17-032 15.06.2017 01.08.2017

Art. A1-1 Abs. 3, a

geändert 17-032 15.06.2017 01.08.2017

Art. A1-1 Abs. 4, a

geändert 17-032 15.06.2017 01.08.2017

Art. A1-1 Abs. 5, a

geändert 17-032 15.06.2017 01.08.2017

Art. A1-2

eingefügt 17-032 02.12.2019 01.03.2020

Art. 1 Abs. 5

geändert 20-002 02.12.2019 01.03.2020

Art. 18a

eingefügt 20-002
922.111.1 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.03.2003 01.06.2003 Erstfassung 03-36

Art. 1 Abs. 5

02.12.2019 01.03.2020 geändert 20-002

Art. 7 Abs. 1

17.09.2009 01.12.2009 geändert 09-109

Art. 7 Abs. 2

17.09.2009 01.12.2009 geändert 09-109

Art. 7 Abs. 3, b

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-050

Art. 7 Abs. 3, c

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-050

Art. 7 Abs. 3, d

09.04.2008 01.06.2008 geändert 08-44

Art. 7 Abs. 3, d

17.09.2009 01.12.2009 geändert 09-109

Art. 7 Abs. 3, e

09.04.2008 01.06.2008 eingefügt 08-44

Art. 7 Abs. 3, e

17.09.2009 01.12.2009 geändert 09-109

Art. 7 Abs. 3, e

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-050

Art. 10 Abs. 1, e

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-050

Art. 14 Abs. 1, a

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-050

Art. 14 Abs. 1, a,

1. 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-050

Art. 14 Abs. 1, a,

2. 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-050

Art. 14 Abs. 1, a,

3. 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-050

Art. 14 Abs. 1, b

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-050

Art. 14 Abs. 3

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-050

Art. 14 Abs. 4

29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-050

Art. 16 Abs. 3

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-050

Art. 16 Abs. 3a

29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-050

Art. 16 Abs. 4

09.04.2008 01.06.2008 geändert 08-44

Art. 16 Abs. 4

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-050

Art. 17 Abs. 3

09.04.2008 01.06.2008 geändert 08-44

Art. 18a

02.12.2019 01.03.2020 eingefügt 20-002

Art. 19 Abs. 2

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-050 Titel T1 17.09.2009 01.12.2009 eingefügt 09-109

Art. T1-1

17.09.2009 01.12.2009 eingefügt 09-109

Art. A1-1

15.06.2017 01.08.2017 Titel geändert 17-032

Art. A1-1 Abs. 1, a

15.06.2017 01.08.2017 geändert 17-032

Art. A1-1 Abs. 2

15.06.2017 01.08.2017 geändert 17-032

Art. A1-1 Abs. 3, a

15.06.2017 01.08.2017 geändert 17-032

Art. A1-1 Abs. 4, a

15.06.2017 01.08.2017 geändert 17-032

Art. A1-1 Abs. 5, a

15.06.2017 01.08.2017 geändert 17-032

Art. A1-2

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