Rahmenvereinbarung über die Ausübung der israelitischen Seelsorge in den staatlichen A... (193.2)
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Rahmenvereinbarung über die Ausübung der israelitischen Seelsorge in den staatlichen Anstalten

Rahmenvereinbarung über die Ausübung der israelitischen Seelsorge in den staatlichen Anstalten vom 24.03.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2009) Die Israelitische Kultusgemeinde des Kantons Freiburg 1 ) und der Staat Freiburg 2 ) in Erwägung: Die Ausübung der Anstaltsseelsorge in staatlichen Spitälern, Schulen und Gefängnissen ist sowohl für die Kultusgemeinde als auch für den Staat von Bedeutung.

Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1990 über die Anerkennung der Israe -

litischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg erkennt dieser Kultusgemein - de eine öffentlich-rechtliche Stellung zu.

Artikel 5 desselben Gesetzes besagt, dass die Israelitische Kultusgemeinde

einer kirchlichen Körperschaft im Sinne des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat gleichgestellt ist und in dieser Hinsicht jenem Gesetz untersteht, soweit die Natur der Sache dem nicht entgegensteht. Gemäss Artikel 23 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehun - gen zwischen den Kirchen und dem Staat haben die anerkannten Kirchen das Recht, in den Anstalten des Staates, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, die Seelsorge auszuüben, wobei die Modalitäten der Aus - übung und die Vergütung vertraglich geregelt werden. Mit Verordnung vom 3. Juni 2003 hat der Staatsrat eine kantonale Kommissi - on für Fragen der Anstaltsseelsorge eingesetzt. Diese Kommission ist das be - ratende Organ des Staatsrats für alle Fragen der Seelsorge in den staatlichen Anstalten. vereinbaren Folgendes:
1) Handelnd durch Claude Nordmann, Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg, und durch Philippe Levy, Mitglied des Ausschusses der Israelitischen Kultusge - meinde [Anmerkung des Autors].
2) Handelnd durch den Staatsrat, vertreten durch Staatsrat Claude Lässer, Präsident, und Daniel - le Gagnaux, Staatskanzlerin [Anmerkung des Autors].

Art. 1

1 Die Kultusgemeinde hat das Recht, in den staatlichen Spitälern, Schulen und Strafanstalten Personen jüdischen Glaubens seelsorgerisch zu unterstüt - zen. Es handelt sich insbesondere um folgende Anstalten:
a) das freiburger spital;
b) das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit in Marsens 3 ) ;
c) das Kollegium Gambach in Freiburg;
d) das Kollegium Heilig Kreuz in Freiburg;
e) das Kollegium St. Michael in Freiburg;
f) das Kollegium des Südens in Bulle;
g) die Fachmittelschule in Freiburg;
h) die Universität Freiburg;
i) die Pädagogische Hochschule in Freiburg;
j) die Anstalten von Bellechasse;
k) das Zentralgefängnis in Freiburg.

Art. 2

1 Die Kultusgemeinde hat das Recht, in den staatlichen Schulen mit Aushän - gen über ihren Seelsorgedienst zu informieren.
2 Die konkreten Einzelheiten der Plakatierung werden im Einvernehmen zwi - schen der Kultusgemeinde und der Leitung der Schule festgelegt. Nötigen - falls entscheidet die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport 4 ) .

Art. 3

1 Wünscht jemand in einem staatlichen Spital oder Gefängnis eine israeliti - sche Seelsorgerin oder einen israelitischen Seelsorger zu sehen, so wird die Anfrage von der Leitung der Anstalt oder deren zuständigen Stelle an die Kultusgemeinde weitergeleitet.
2 Die Kultusgemeinde teilt den Anstaltsleitungen den Namen und die Adresse der betreffenden mit der Seelsorge betrauten Person mit.
3 Die konkreten Einzelheiten der Ausübung der Anstaltsseelsorge werden im Einvernehmen zwischen der Kultusgemeinde und der Leitung der Anstalt festgelegt. Nötigenfalls entscheidet die Direktion für Gesundheit und Sozia - les beziehungsweise die Sicherheits- und Justizdirektion 5 ) .
3) Heute: Freiburger Netzwerk für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit.
4) Heute:Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
5) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.

Art. 4

1 Für jede Anstalt, in der die Seelsorge ausgeübt wird, kann eine Leistungs - vereinbarung zwischen der Kultusgemeinde und der Anstalt oder, falls letzte - re über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, der für die betreffende Anstalt zu - ständigen Direktion des Staatsrats abgeschlossen werden.

Art. 5

1 Die Kultusgemeinde bezeichnet in Absprache mit der Leitung der Anstalt die mit der Anstaltsseelsorge betrauten Personen.
2 Diese Personen müssen über eine theologische Ausbildung und über die Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind und die sie zur Arbeit im betreffenden Arbeitsumfeld befähigen.

Art. 6

1 Für die Kosten, die mit der Ausübung der israelitischen Seelsorge in den staatlichen Anstalten verbunden sind, kommt die Kultusgemeinde auf.

Art. 7

1 Zu den Sitzungen der kantonalen Kommission für Fragen der Anstaltsseel - sorge, an denen Fragen diskutiert werden, die die israelitische Seelsorge betreffen, werden zwei Personen eingeladen, die die Kultusgemeinde vertre - ten. Diese Vertreterinnen und Vertreter werden von der Kultusgemeinde be - zeichnet.
2 Die Kommission nimmt periodisch eine Beurteilung der Ausübung der is - raelitischen Seelsorge in den staatlichen Anstalten vor und informiert die Par - teien dieser Vereinbarung über ihre Feststellungen und Vorschläge.

Art. 8

1 Streitigkeiten zwischen der Kultusgemeinde und einer staatlichen Anstalt, die nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden können, sind durch Schieds - gerichtsbarkeit zu regeln. Die Artikel 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3 bleiben vorbehal - ten.
2 In diesem Fall wird ein Schiedsgericht eingesetzt; jede der Streitparteien be - zeichnet einen Schiedsrichter, die gemeinsam einen Obmann bezeichnen.
3 Im Übrigen ist das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichts - barkeit anwendbar.

Art. 9

1 Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache verfasst. Für die Auslegung sind beide Texte gleichwertig.

Art. 10

1 Diese Vereinbarung wird für 10 Jahre abgeschlossen.
2 Sie verlängert sich stillschweigend um 5 Jahre, wenn sie von keiner der Par - teien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird.

Art. 11

1 Diese Vereinbarung wird in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg und in der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg veröf - fentlicht.

Art. 12

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.03.2009 Erlass Grunderlass 01.06.2009 2009_076 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.03.2009 01.06.2009 2009_076
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