Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus (122.72)
CH - ZG

Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus

Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. 1 ) sowie ge - stützt auf § 33 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Direktionen vom 25. April 1949 2 ) , beschliesst:

§ 1 Bestand und Wahl

1 Der Regierungsrat setzt eine elf Mitglieder umfassende Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus (Integrationskommission) ein. Mindestens drei Mitglieder sollen ausländischer Abstammung sein. *
2 In der Integrationskommission sollen kantonale und gemeindliche Behör - den und Amtsstellen, die sich mit Integrationsfragen befassen, vertreten sein sowie andere an Integrationsfragen interessierte Institutionen, namentlich Ausländerorganisationen. Der Kommission können auch unabhängige Fach - leute angehören.
3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Integrationskommission in der Regel für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Gemeinden und die interes - sierten Institutionen im Sinne von Absatz 2 können Wahlvorschläge einrei - chen.

§ 2 Organisation

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion des Innern führt den Vor - sitz. Im Übrigen konstituiert sich die Integrationskommission selber. Insbe - sondere kann sie Subkommissionen und Arbeitsgruppen bilden. 1) 2) BGS 151.1
2 Die Integrationskommission verfügt über eine eigene Geschäftsstelle. Mit der Führung der Geschäftsstelle können Dritte beauftragt werden.
3 Integrationskommission und Geschäftsstelle werden der Direktion des In - nern angegliedert. Über die Direktion des Innern erfolgt auch die Antrag - stellung an den Regierungsrat.

§ 3 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Integrationskommission berät den Regierungsrat in Fragen des friedli - chen und gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unterschiedli - cher Herkunft, Rasse, Ethnie und Religion im Kanton Zug. Sie unterstützt dessen Bestrebungen zur gesellschaftlichen Integration der im Kanton woh - nenden ausländischen Bevölkerung.
2 Die Integrationskommission erfüllt ihre Aufgabe, indem sie unter anderem
a) Massnahmen zur Verbesserung der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung prüft und zur Umsetzung beantragt,
b) Massnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus prüft und zur Umsetzung beantragt,
c) besondere Fragen der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung sowie zum Thema Rassismus untersucht oder untersuchen lässt,
d) im Gesetzgebungsverfahren mitwirkt, soweit nationale Minderheiten oder die ausländische Wohnbevölkerung vom Rechtsetzungsvorhaben in erhöhtem Mass betroffen sind,
e) die kantonalen und gemeindlichen Behörden und Amtsstellen sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Integrationsfragen berät,
f) die Integrationsbemühungen im Kanton koordiniert und mit den Fach - stellen des Bundes und denjenigen der anderen Kantone sowie mit den an Integrationsfragen interessierten Organisationen zusammenarbeitet,
g) im Auftrag des Regierungsrates die Öffentlichkeit über Fragen der In - tegration der ausländischen Wohnbevölkerung sowie über Fragen zum Thema Rassismus informiert,
h) besondere Aufträge erfüllt, die ihr der Regierungsrat erteilt.
3 Die Kommissionsmitglieder unterstehen in Bezug auf Tatsachen, die sie in Ausübung ihrer Kommissionstätigkeit erfahren, dem Amtsgeheimnis im Sinne von § 29 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 1 ) sowie den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 2 ) . 1) 2) SR 311.0

§ 4 * ...

§ 5 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Er ist im Amtsblatt be - kannt zu geben und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.08.2000 01.12.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 727 19.12.2000 23.12.2000 § 1 Abs. 1 geändert GS 26, 899 25.08.2015 01.01.2016 § 4 aufgehoben GS 2015/055
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 08.08.2000 01.12.2000 Erstfassung GS 26, 727

§ 1 Abs. 1 19.12.2000

23.12.2000 geändert GS 26, 899

§ 4 25.08.2015

01.01.2016 aufgehoben GS 2015/055
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