Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich --> VII E/2
                            1. 7. 2007– 32  VII E/1/4  Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der  privaten Kontrolle im Energiebereich  (Vom 8. November 2005)  (Beitrittsbeschluss: Regierungsrat 30. Mai 2006 per 1. Juli 2006)  I. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Mit  dieser  Vereinbarung  regeln  die  Kantone  St.  Gallen  und  Zürich  die  Kon-  trolle  der  Einhaltung  der  baulichen  Anforderungen  an  eine  sparsame  und  rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im  Folgenden private Kontrolle).  II. Kontrollbefugnis  a. Fachbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Die  Kontrollbefugnis  wird  durch  Verfügung  einzeln  erteilt  für  die  Fachberei-  che:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wärmedämmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Heizungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Klima- und Belüftungsanlagen.  b. Umfang und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  zur  privaten  Kontrolle  befugt  ist,  darf  in  den  Vereinbarungskantonen  der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstel-  lung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestätigung  erfolgt  schriftlich  und  ersetzt  in  der  Regel  die  inhaltliche  Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Baubewilligungsbehörde  kontrolliert,  ob  die  Bestätigung  vorliegt.  Sie  kann  Nachweise  und  bauliche  Ausführung  mittels  Stichproben  auf  deren  Rechtmässigkeit überprüfen.  c. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich  über  eine  ausreichende  Fachausbildung  oder  Berufspraxis  aus-  weisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Einführungskurs besucht haben;  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle Energiebereich – Vereinbarung  VII E/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nicht  für  die  Begehung  einer  Straftat  verurteilt  wurden,  welche  die  Eig-  nung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.  d. Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Die  Kontrollbefugnis  kann  mit  Wirkung  für  alle  Vereinbarungskantone  ent-  zogen werden bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Missbrauch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  grober oder wiederholter Unsorgfalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Nichtbezahlen der Jahresgebühr.  e. Verzeichnis und Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur privaten Kontrolle befugten  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  führt  das  Verzeichnis  laufend  nach  und  veröffentlicht  es  in  geeigneter  Weise.  III. Vollzug  a. Vollzugsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsstelle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erteilt und entzieht Befugnisse zur privaten Kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  stellt die Qualität der privaten Kontrolle sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sorgt  für  ein  angemessenes  Weiterbildungsangebot  in  den  Vereinba-  rungskantonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, be-  stehend  aus  den  Teilen  Weiterbildung,  Information,  Qualitätssicherung  und Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  legt  aufgrund  des  Jahresprogramms  die  Jahresgebühr  im  Rahmen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10 dieser Vereinbarung fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere über  die  Gebühreneinnahmen  und  deren  Verwendung,  die  Anzahl  Befugte,  erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Entzüge sowie  besondere Ereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2007– 32  Kontrolle Energiebereich – Vereinbarung  VII E/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und  Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  ist  berechtigt,  Unterlagen  einzufordern,  Auskünfte  einzuholen  und  in  die  Akten  der  Baubewilligungsbehörden  Einsicht  zu  nehmen,  soweit  es  für  den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den kan-  tonalen Stellen unterstützt.  b. Steuerungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der  Befugnis  in  den  Grundzügen  fest  und  genehmigt  Jahresprogramm  und  Jahresbericht der Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Organisation und Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Steuerungskommission  gehört  je  eine  Vertretung  der  Vereinbarungs-  kantone an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  beschliesst  mit  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die oder der Vorsitzende.  IV. Finanzierung  a. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Wer zur privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einmalige Aufnahmegebühr von 400 Franken für einen Fachbereich und  200 Franken für jeden weiteren Fachbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wiederkehrende  Jahresgebühr  von  100  bis  250  Franken  je  Fachbereich  und Jahr.  b. Kostendeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen  Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle Energiebereich – Vereinbarung  VII E/1/4  V. Anwendbares Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Die  Verfahren  im  Rahmen  des  Vollzugs  dieser  Vereinbarung  richten  sich  nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz.  VI. Streitigkeiten zwischen den Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Ver-  einbarung  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  ergeben.  Einer  Klage  hat  ein  Verständigungsverfahren  in  der  Steuerungskommission  vorauszugehen.  VII. Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Änderungen  dieser  Vereinbarung  bedürfen  der  Zustimmung  aller  Vereinba-  rungskantone.  VIII. Beitritt weiterer Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Bei-  trittserklärung  der  Vollzugsstelle  übergeben.  Der  Beitritt  kommt  zustande,  wenn die Vollzugsstelle zustimmt.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis.  IX. Austritt und Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Austritt  kann  der  Vollzugsstelle  bei  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.  X. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Von  den  Vereinbarungskantonen  vor  Vollzugsbeginn  dieser  Vereinbarung  erteilte  Befugnisse  sind  weiterhin  gültig,  wenn  die  Inhaberin  oder  der  Inha-  ber  der  Befugnis  die  in  dieser  Vereinbarung  festgelegten  Voraussetzungen  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1)  Vollzugsstelle 14. Juli 2006 zugestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2007– 32  Kontrolle Energiebereich – Vereinbarung  VII E/1/4  XI. Vollzugsbeginn