Waldverordnung (931.12)
CH - SO

Waldverordnung

Waldverordnung (WaVSO) Vom 14. November 1995 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Waldgesetz des Kantons Solothurn vom 29. Januar 1995
1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz des Waldes und die Sicherstel - lung des Vollzugs des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG)
2 ) , der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV)
3 ) und des Waldgesetzes des Kantons Solothurn vom 29. Januar 1995 (WaG SO).
4 )

§ 2 Zuständigkeiten

a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat überwacht den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Waldgesetzgebung und ist in all denjenigen Fällen zuständig, wo sich aus der Gesetzgebung keine Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

§ 3 b) Volkswirtschaftsdepartement

5 )
1 Zuständiges Departement im Sinne des WaG SO und dieser Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bezeichnet wird, das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: Departement). Es leitet das gesamte Forstwesen nach Massgabe der Rechtsgrundlagen, der über - geordneten Planungen und der Beschlüsse des Regierungsrates und des Kantonsrates. Es ist verantwortlich für eine vorausschauende Planung und stellt dem Regierungsrat frühzeitig Antrag für den Beschluss von Massnah - men.
2 Zum Schutz des Waldes vor drohenden Eingriffen oder zwecks Beseiti - gung rechtswidriger Zustände kann das Departement Massnahmen verfü - gen und sofort in Kraft setzen (Art. 50 Abs. 2 WaG).

§ 4 * ...

1) BGS 931.11 .
2) SR 921.0 .
3) SR 921.01 .
4) BGS 931.11 .
5) Im ganzen Erlass neue Schreibweise ab 1. Januar 2001. GS 93, 681
1

§ 5 * d) Amt für Wald, Jagd und Fischerei

1 Zuständige kantonale Vollzugsbehörde ist das Amt für Wald, Jagd und Fi - scherei.

2. Schutz des Waldes

2.1. Waldbegriff und Waldfeststellung

§ 6 Wald (Art. 2 WaG)

1 Als Wald im Rechtssinne gilt, unabhängig von Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch unter Berücksichtigung von Artikel 13 WaG, jede mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche, welche a) eine Mindestgrösse von 500 m² und b) * eine Mindestbreite von 12m aufweist.
2 Bei einwachsenden Flächen muss zudem a) ein Beschirmungsgrad von über 0,3 (inkl. Sträucher) sowie b) ein Alter der Bestockung von mindestens 15 Jahren vorliegen.
3
... *

§ 7 Kleinflächiger isolierter Wald

1 Kleinflächiger isolierter Wald zwischen 500 m² und 3600 m² gilt als Feld - gehölz im Sinne von § 5 litera b der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993 (VWW)
1 ) und stellt Wald im Rechtssin - ne dar.
2
... *

§ 8 Feststellung des Waldes und der Waldgrenze (§ 2 WaG SO) *

1 Für das Verfahren zur Feststellung des Waldes und der Waldgrenze und zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen finden die Bestimmungen der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993 Anwendung. *
2 Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie der äussers - ten Wurzelstöcke (Stockmitte) der Bestockung mit Waldcharakter. *
3 Verläuft innerhalb der 2-m-Zone eine Parzellengrenze oder befindet sich innerhalb dieser Zone eine andere eindeutige Abgrenzung (wie Mauer, Strassenrand oder ähnliches), so gilt diese als Begrenzung der Waldfläche.
4 Für die Waldfeststellung im Rahmen der Abgrenzung von Wald und Bau - zonen ist der Kreisförster oder die Kreisförsterin zuständig. *
5 Die Feststellung von Wald und Waldgrenze regelt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei in einer Richtlinie. *
1) BGS 931.72 .
2

2.2. Vorübergehende oder dauernde Zweckentfremdung

von Wald

§ 9 Rodung (§ 4 WaG)

a) Verfahren

1. Gesuch

1 Für das Rodungsverfahren finden die Bestimmungen der WaV und die Richtlinien des Bundes Anwendung.
2 Das Departement macht den Eingang des Rodungsgesuchs öffentlich be - kannt und legt die Akten 30 Tage zur Einsicht auf. In begründeten Ausnah - mefällen beträgt die Auflagefrist 10 Tage.
3 Das Gesuch bedarf der Zustimmung der Waldeigentümer, sofern diese mit dem Gesuchsteller nicht identisch sind.
4 Bedingt ein Rodungsvorhaben gleichzeitig ein Nutzungsplanverfahren nach PBG, so finden die Bestimmungen der Verordnung über Verfahrens - koordination und Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. September
1993
1 ) Anwendung.

§ 10 2. Einsprache

1 Einsprachen gegen das Rodungsvorhaben sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Departement, im Falle eines Nutzungsplan - verfahrens nach PBG bei der Leitbehörde einzureichen.

§ 11 3. Entscheid; Schlagbewilligung

1 Zusammen mit dem Rodungsentscheid befindet das Departement über die Höhe allfälliger Ersatz- und/oder Ausgleichsabgaben.
2 Der Rodungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen und dem Bundes - amt zu eröffnen.
3 Die Ausführung der Rodung darf erst nach Vorliegen der Schlagbewilli - gung, welche durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erteilt wird, er - folgen. *
4 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei überwacht sämtliche Ersatzmass - nahmen und meldet deren Abnahme dem Bundesamt. *

§ 12 b) Ersatzabgabe (§ 5 WaG SO)

1 Für die Bemessung der Ersatzabgabe gemäss Artikel 8 WaG finden die Be - stimmungen des Bundesrechts Anwendung. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Kosten eines gleichwertigen Realer - satzes und den Kosten der erbrachten Ersatzleistung.
2 Massgebend für die Höhe der Ersatzabgabe sind insbesondere: a) Landerwerbskosten; b) Projektierungskosten; c) Auslagen für die Anlage der Ersatzleistung; d) Kosten für den Schutz und die Pflege der Ersatzmassnahme.

§ 13 c) Ausgleichsabgabe (§ 5 WaG SO)

1 Die Ausgleichsabgabe bemisst sich nach Massgabe der durch die Rodungs - bewilligung zu erwartenden Vorteile.
1) BGS 711.15 .
3
2 Als Bemessungskriterien werden insbesondere herangezogen: a) Zweck der Rodung; b) Dauer des Verlustes an Waldareal; c) Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land; d) Ausbeutungsmöglichkeiten von Kies, Stein, Ton etc.
3 Die Ausgleichsabgabe ist mit Erteilung der Schlagbewilligung geschuldet.

2.3. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

§ 14 Einschränkung der Zugänglichkeit (§ 6 WaG SO)

1 Erfordern die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen die Einschränkung der Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete, so be - schliesst der Regierungsrat auf Antrag des Amtes für Wald, Jagd und Fi - scherei und unter Anhörung der Waldeigentümer und Waldeigentümerin - nen und allfällig betroffener Dritter. *
2 Öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere: a) der Schutz besonders wertvoller Lebensräume; b) der Schutz von Boden, Pflanzen und wildlebenden Tieren; c) der Gewässerschutz; d) der Schutz historischer oder geologischer Objekte bzw. ziviler oder militärischer Anlagen im Wald; e) der Schutz vor Gefahren wie Felssturz, Lawinen oder Erdrutsch.
3 Für sportliche Veranstaltungen im Wald arbeitet das Amt für Wald, Jagd und Fischerei Empfehlungen aus. *
4 Massnahmen zur Wildschadenverhütung sind durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei zu bewilligen. Bei Einzäunungen sind die Jagdpachtge - sellschaften vorgängig anzuhören. *

§ 15 Veranstaltungen im Wald (Art. 14 WaG)

a) Definition
1 Unter grossen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Wald werden Anlässe verstanden, die aufgrund der Teilnehmerzahl oder aufgrund der Benutzung technischer Hilfsmittel geeignet sind, Pflanzen und Tiere über - mässig zu beanspruchen. *
2 Darunter fallen insbesondere: a) nationale und internationale Orientierungsläufe; b) * ähnliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmenden, sofern sie nicht ausschliesslich auf Waldstrassen oder offiziellen Wanderwe - gen stattfinden; c) * radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden. Vor - behalten bleibt die Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978
1 ) ; d) * reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 25 Pferden; e) Open-air-Veranstaltungen mit Gebrauch technischer Hilfsmittel.
1) BGS 733.11 .
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§ 16 b) Bewilligungsverfahren

1. Gesuch

1 Das Gesuch ist mindestens zwei Monate vor Durchführung beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei einzureichen. *
2 Für das Aufstellen von Einrichtungen und Anlagen (Abschrankungen, Ver - pflegungsstände und ähnliches) muss die Einwilligung der betroffenen Waldeigentümer dem Gesuch beiliegen.

§ 17 2. Mitwirkung

1 Die betroffenen Jagdgesellschaften und Revierförster oder -försterinnen sind anzuhören.

§ 18 3. Entscheid

1 Die Bewilligung des Departementes kann mit sichernden Auflagen und Bedingungen sowie allenfalls mit Kautionen für erfahrungsgemäss entste - hende Schäden versehen werden.
2 Die Bewilligung kann bei ungeeignetem Zeitpunkt, ungeeignetem Ort, ungeeigneter Routenführung oder bei zu häufiger Abfolge von bewilli - gungspflichtigen Veranstaltungen in derselben Gegend verweigert wer - den.

§ 19 c) Meldeverfahren

1 Meldepflichtig sind: * a) Orientierungsläufe und ähnliche Veranstaltungen mit 100 bis 250 Teilnehmenden; b) Veranstaltungen ab 250 Teilnehmenden, sofern diese ausschliesslich auf Waldstrassen oder offiziellen Wanderwegen stattfinden.
2 Die Meldung muss mindestens zwei Monate vor der Durchführung beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei eingereicht werden. § 17 findet sinnge - mäss Anwendung. *
3 Die Durchführung der Veranstaltung kann unter den nach § 18 Absatz 2 genannten Gründen verboten werden.

§ 20 Motorfahrzeugverkehr (§ 7 WaG SO)

a) Berechtigte
1 Zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen sind befugt: a) die nach Bundesrecht berechtigten Personen; b) wer forstliche Bauten und Anlagen oder öffentliche Werke im Wald baut und unterhält; c) wer gesetzliche Aufgaben im Interesse der Jagd wahrnimmt oder wer zur Ausübung der Jagd auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist; d) wer landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaftet, deren zweck - mässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt; e) wer über eine Ausnahmebewilligung des Departementes verfügt.
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§ 21 b) Signalisation: Verfahren; Einsprache

1 In Fällen, in welchen nicht klar erkennbar ist, dass eine Waldstrasse vor - liegt sowie in Fällen, in welchen in der Praxis das Fahrverbot nicht beachtet wird, hat das Amt für Wald, Jagd und Fischerei von Amtes wegen oder auf Antrag der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen die Signalisation oder eine andere Massnahme anzuordnen. *
2 Die Anordnung einer Signalisation wird, nach Rücksprache mit den Wald - eigentümern und den Einwohnergemeinden, im Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.
3 Innert 10 Tagen seit Publikation kann gegen die Anordnung schriftlich und begründet Einsprache beim Departement erhoben werden.

§ 22 Bauten und Anlagen (§ 8 WaG SO)

a) zonenkonform
1 Über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Wald entschei - det das Bau- und Justizdepartement unter Anhörung des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei.
2 Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Wald wird in einer Richtlinie festgelegt.
3 Zonenkonforme Bauten und Anlagen dürfen nicht zweckentfremdet wer - den.

§ 23 Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen (§ 8 WaG SO)

1 Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen im Wald sind punktu - elle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigen.
2 Darunter fallen: a) einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten; b) Sport- und Lehrpfade; c) Waldfestplätze ohne ständige Einrichtungen; d) * offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m² überdachter Fläche und ohne sanitäre Anlagen.
3 Die Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes zur Erstellung solcher Erholungs- und Jagdeinrichtungen wird erteilt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, das Vorhaben keiner zusätzlichen Erschliessung bedarf und der Waldeigentümer damit einverstanden ist.

§ 24 b) nicht zonenkonform

1 Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen bedürfen der Ausnahmebe - willigung nach Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22. Juni 1979 (RPG)

1 ) sowie der Rodungsbewilligung oder der Bewilligung zur nachteiligen Nutzung.
1) SR 700 .
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§ 25 Nachteilige Nutzungen (§ 9 WaG SO)

Definition; Ausnahmen
1 Als nachteilige Nutzungen, die im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 WaG un - zulässig sind, gelten insbesondere: a) das Niederhalten von Bäumen; b) das Beweiden von Wäldern, mit Ausnahme von landschaftstypischen Weidwäldern; c) dauernde Weihnachtsbaumkulturen; d) Durchleitungsrechte.
2 Ausnahmen vom Verbot werden vom Departement bewilligt, wenn wich - tige Gründe nachgewiesen werden, welche das Interesse an der unversehr - ten Walderhaltung überwiegen und die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

§ 26 * ...

3. Pflege und Nutzung des Waldes

3.1. Bewirtschaftungsgrundsätze

§ 27 Naturnahe Waldbewirtschaftung (§ 13 WaG SO)

1 Die naturnahe Waldbewirtschaftung erfordert insbesondere: a) die Bevorzugung standortsheimischer Baumarten; b) die Förderung der natürlichen Waldverjüngung; c) eine nachhaltige Alters- und Baumartenstruktur; d) boden- und bestandesschonende Holzerntemethoden; e) den Schutz besonders wertvoller Lebensräume und anderer Natur - objekte.

§ 28 Sicherstellung minimaler waldbaulicher Massnahmen (§ 13

WaG SO)
1 Wo es die Schutzfunktion gemäss Artikel 20 Absatz 5 WaG erfordert, kann der Regierungsrat die Eigentümer unter Abgeltung gemäss § 26 WaG SO zu minimalen Massnahmen verpflichten.
2 Kommen die Eigentümer der Verpflichtung innert nützlicher Frist nicht nach, führt der Kanton die erforderlichen Massnahmen aus.

3.2. Forstliche Planung

§ 29 Grundlagen für die forstliche Planung (§ 14 WaG SO)

a) Inhalt
1 Die forstliche Planung hat im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 WaG und un - ter Berücksichtigung der kantonalen Richtplanung zu erfolgen.
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2 Die Planungsgrundlagen umfassen mindestens: a) die Standortsverhältnisse; b) den Zustand und die Entwicklung des Waldes; c) die Eigentumsverhältnisse; d) die forstbetrieblichen Verhältnisse sowie e) die schützenswerten Natur- und Kulturobjekte.

§ 30 b) Zuständigkeit

1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erstellt und beschafft die Planungs - grundlagen. Sie stehen für alle Arten von Planungen zur Verfügung. *
2 Die Benützung der Grundlagen durch Dritte ist gebührenpflichtig.

§ 31 Regionale forstliche Planung (§ 15 WaG SO) (Waldentwicklungs -

plan) a) Inhalt
1 Die regionale forstliche Planung erstreckt sich über das gesamte Waldge - biet eines geographisch und wirtschaftlich zusammenhängenden Raumes. Das Ergebnis wird im Waldentwicklungsplan dargestellt.
2 Der Waldentwicklungsplan gibt Auskunft über die Waldfunktionen und deren Gewichtung und legt die nötigen Massnahmen für die nachhaltige Sicherstellung aller Waldfunktionen fest. Er definiert die Ziele der Walder - haltung und Rahmenbedingungen für die Waldbewirtschaftung.

§ 32 b) Wirkung; Verbindlichkeit

1 Der Waldentwicklungsplan dient der Sicherstellung der öffentlichen In - teressen am Wald und ist ein Führungsinstrument des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei.
2 Der Waldentwicklungsplan informiert die Öffentlichkeit über den Zu - stand und die Entwicklung des Waldes und steht jederzeit zur Einsicht of - fen. Er dient der Koordination aller mit Planungsaufgaben im Wald betrau - ten Behörden und privaten Organisationen.
3 Der Waldentwicklungsplan ist für Behörden verbindlich.

§ 33 c) Verfahren

1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erstellt unter Mitwirkung der inter - essierten Kreise einen Entwurf des Waldentwicklungsplanes. *
2 Der Entwurf wird öffentlich aufgelegt. Das Amt für Wald, Jagd und Fi - scherei hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. *
3 Die Waldeigentümer und Einwohnergemeinden, welche Einwendungen erhoben haben, können gegen eine ablehnende Stellungnahme innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen.

§ 34 d) Genehmigung

1 Der Regierungsrat genehmigt den Waldentwicklungsplan und entschei - det gleichzeitig über die Beschwerden nach § 33.

§ 35 e) Revision

1 Der Waldentwicklungsplan ist in der Regel alle 10 Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten.
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§ 36 Betriebliche forstliche Planung (§ 16 WaG SO) (Betriebsplan)

a) Inhalt
1 Das Ergebnis der betrieblichen forstlichen Planung wird im Betriebsplan zusammengefasst.
2 Der Betriebsplan enthält mindestens Angaben über: a) die Betriebscharakteristik; b) die Betriebsergebnisse der abgelaufenen Planungsperiode; c) die mittel- und langfristigen Betriebsziele; d) die geplante Waldbehandlung; e) die Finanz- und Investitionsplanung; f) die Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit; g) die vorgesehenen Kontrollgrössen.

§ 37 b) Wirkung

1 Er gibt Auskunft über die Zielsetzungen eines Forstbetriebes oder einer Forstbetriebsgemeinschaft für die nächste Planungsperiode.
2 Die Vorgaben aus dem Waldentwicklungsplan sind im Betriebsplan umzu - setzen.

§ 38 * c) Genehmigung

1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei genehmigt den Betriebsplan. Ge - gen den Genehmigungsentscheid kann Beschwerde beim Departement ge - führt werden.

§ 39 * d) Umsetzung und Kontrolle

1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei legt in einer Richtlinie fest, welche Angaben und Unterlagen für die Umsetzung und Kontrolle des Betriebs - planes einzureichen sind.

§ 40 * e) Revision

1 Der Betriebsplan ist in der Regel alle zehn Jahre zu überarbeiten.

§ 41 Biologische Vielfalt (§ 17 WaG SO)

a) Waldreservate *
1 Waldreservate haben eine langfristige, jedoch mindestens 50 Jahre garan - tierte Zielsetzung, welche insbesondere der Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt von Flora und Fauna dient.
2 Waldreservate werden in Naturwaldreservate ohne jegliche forstliche Massnahmen und in Sonderwaldreservate mit naturschützerisch oder kul - turhistorisch begründeten Massnahmen unterteilt. *
3 Ein blosser Nutzungsverzicht vermag ein Waldreservat nicht zu begrün - den.

§ 42 b) Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung

1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei ist für die Planung und Durchfüh - rung der Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Viel - falt im Wald zuständig. Es stellt die Koordination mit dem Bund und der kantonalen Fachstelle für Naturschutz sicher. *
2 Das Verfahren für die Schaffung von Waldreservaten richtet sich nach §§ 119 ff. PBG.
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3 Das Erreichen der Ziele ist periodisch zu überprüfen.

3.3. Holznutzungen und Kahlschlagverbot

§ 43 Holznutzungen (§ 18 WaG SO)

Bewilligung
1 Bewilligungen zur Holznutzung werden erteilt, wenn diese den Zielen der forstlichen Planung entsprechen.
2 Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind unter Leitung des Kreisförsters oder der Kreisförsterin anzuzeichnen. *

§ 44 Kahlschlagverbot (§ 19 WaG SO)

Ausnahmen; Wiederbewaldung von Blössen
1 Ausnahmen vom Kahlschlagverbot erteilt das Amt für Wald, Jagd und Fi - scherei nur, soweit dies zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sach - werten sowie für die Verjüngung von Lichtbaumarten oder die Erhaltung und Förderung seltener oder bedrohter Arten notwendig ist. *
2 Falls die natürliche Wiederbewaldung von Blössen mit standortsheimi - schen Baumarten infolge fehlender Samenbäume oder anderer Ursachen nicht zu erwarten ist, ist eine Bepflanzung mit standortsgerechten Bäumen und Sträuchern möglich.

3.4. Veräusserung und Teilung

§ 45 Veräusserung, Teilung (§ 20 WaG SO)

1 Die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum darf vom Departement nur erteilt werden, wenn dadurch die Waldfunktio - nen nicht beeinträchtigt werden und eine Arrondierung stattfindet.
2 Waldteilungen können bewilligt werden, wenn a) dadurch die Waldfunktionen und die Waldbewirtschaftung nicht be - einträchtigt werden; b) der Teilung aufgrund der forstlichen Planung nichts entgegensteht.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetz - buches
1 ) , der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über Bo - denverbesserungen
2 ) sowie des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden - recht
3 )
.

4. Förderungsmassnahmen

§ 46 Grundsätze für Beiträge (§ 25 WaG SO)

1 Beiträge im Sinne von § 25 WaG SO sind entweder Finanzhilfen oder Ab - geltungen.
1) SR 210 .
2) SR 913ff.; BGS 923ff
3) SR 211.412.11 .
10
2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die forstlichen Planungen eingehalten werden.
3
... *
4 Bei Umgehung von § 40 Absatz 4 WaG SO können die Beiträge entspre - chend dem Wert der Bargeldauszahlungen oder anderen unentgeltlichen Vorteilen gekürzt oder gänzlich gestrichen werden.

§ 47 a) Abgeltungen

1 Abgeltungen sind Beiträge zur Milderung oder zum Ausgleich von finan - ziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung rechtlich vorgeschriebener oderöf - fentlich-rechtlicher Aufgaben ergeben und dem Empfänger vom Bund oder Kanton übertragen worden sind.
2 Abgeltungen werden nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger und Empfängerinnen abgestuft. *
3 Bei der Bemessung der Abgeltungen sind allfällige Erträge sowie Beiträge Dritter, die Nutzniessende oder Schadenverursachende sind, zu berücksich - tigen. *

§ 48 * b) Finanzhilfen

1 Finanzhilfen sind Beiträge zur Unterstützung einer selbst gewählten Auf - gabe.
2 Finanzhilfen für Bürger-, Einwohner- und Einheitsgemeinden sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger abzustufen.
3 Nicht abgestuft werden Finanzhilfen mit Abgeltungscharakter für: a) forstliche Massnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und erheblichen Sachwerten oder zur Schadensbehebung nach Naturereignissen dienen und b) Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im Wald gemäss § 54 dieser Verordnung.

§ 49 c) Massgebendes Nettoeigenkapital *

1
... *
2 Das Nettoeigenkapital umfasst die Bilanzpositionen Eigenkapital (Konto Nr. 239) und Spezialfinanzierungen (Konto Nr. 228) vermindert um den ak - tivierten Fehlbetrag (Konto Nr. 139) und die Vorschüsse für Spezialfinanzie - rungen (Konto Nr. 128). Vom massgebenden Nettoeigenkapital ausgenom - men ist das Nettoeigenkapital der Spezialfinanzierung Wasserversorgung. *
3 Die Grundlagen für die Berechnung des Nettoeigenkapitals bildet die Gemeinderechnung eines Basisjahres. Das Basisjahr liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr. *
4 Das Nettoeigenkapital kann bereinigt werden um: a) Buchungen, die dem geltenden Rechnungsmodell widersprechen; b) Aufwendungen für Aufgaben, die nicht dem eigentlichen Tätigkeits - bereich der Bürgergemeinden entsprechen, sofern sie das Nettoei - genkapital vermindern.
5 Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Ver - fügung zu stellen.
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§ 50 Abstufung der Finanzhilfen an die Bürgergemeinden nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragshöhe (§§ 25 und
26 WaG SO) *
1 Der maximale Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche den Betrag von Null Franken erreicht oder unterschreitet.
1bis Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich bei Finanzhilfen an Bürgergemeinden nach dem Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafte - ter Waldfläche. *
2 Ein minimaler oder kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Nettoeigen - kapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche den Beitrag von 40000 Franken erreicht oder überschreitet.
3 Liegt das Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche zwi - schen dem minimalen und dem maximalen Beitrag nach den Absätzen 1 und 2, so wird der Beitrag linear abgestuft.

§ 50

bis Abstufung der Finanzhilfen an die Einheitsgemeinden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragshöhe (§§ 25 und
26 Abs. 1 WaG SO)
1 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich bei Finanzhilfen an Einheitsgemeinden nach dem Gemeindesteuerfuss. Es ist jeweils der Gemeindesteuerfuss für natürliche Personen des Vorjahres massgebend.
2 Der maximale Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Einheitsgemeinde einen Gemeindesteuerfuss von 150 Prozent oder mehr aufweist.
3 Ein minimaler oder kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn der Gemeinde - steuerfuss 100 Prozent oder weniger beträgt. *
4 Liegt der Gemeindesteuerfuss zwischen den maximalen und dem minima - len Prozentsatz nach den Absätzen 2 und 3, so wird der Beitrag linear ab - gestuft.

§ 50

ter * Abstufung der Finanzhilfen bei gemeinsamer Bewirtschaftung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§§ 25 und 26 WaG SO)
1 Die Abstufung der Finanzhilfen für einen Forstbetrieb, der von mehreren Waldeigentümern gemeinsam geführt wird, entspricht der Summe der an - teilsmässig mit der bewirtschafteten Waldfläche gewichteten Abstufungen der beteiligten Waldeigentümer.

§ 51 * Art und Höhe der Beiträge (§§ 12 und 26 WaG SO)

a) Schutz vor Naturgefahren
1 Der Kanton leistet Abgeltungen an die Kosten für: a) die Erstellung und Nachführung von Gefahrenkarten sowie die Er - stellung von Gefahren- und Risikoanalysen; b) die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarnsystemen zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrs - wegen; c) die Erstellung und periodische Instandhaltung von Schutzbauten und -anlagen sowie den Ersatz von früher bewilligten Schutzbauten und -anlagen; d) die Sicherung von Steinschlag-, Rutsch- und Erosionsgebieten;
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e) die Pflege des Schutzwaldes; f) die Erstellung und Wiederherstellung von Erschliessungsanlagen so - weit sie für den Schutz vor Naturgefahren erforderlich sind.
2 Die Höhe der Abgeltungen für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a beträgt 60 Prozent und für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b-f
80 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
3 Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, haben für Massnah - men gemäss Absatz 1 Buchstaben b-f nach Abzug allfälliger Erträge von den verbleibenden Nettokosten 20 Prozent zu übernehmen.

§ 52 * b) Verhütung und Behebung von Waldschäden

1 Der Kanton leistet Abgeltungen an die Kosten für die Verhütung und Be - hebung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer, Krankheit, Schädlinge und Schadstoffe, welche die Schutzfunktion des Waldes gefähr - den.

§ 53 * c) Bewirtschaftung des Waldes

1 Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten: a) waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und -bringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind; b) die Erstellung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanla - gen, soweit sie für die Bewirtschaftung erforderlich sind; c) Förderung gemeinsamer Bewirtschaftung; d) bei aussergewöhnlichem Holzanfall für Lagerung und Absatzförde - rung; e) Förderung der Verwendung des Rohstoffes und Energieträgers Holz, sowie die Unterstützung forstlicher und holzwirtschaftlicher Organi - sationen, die Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwendung ergreifen.

§ 54 * d) Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt

1 Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten: a) das Errichten und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen: b) * die Erhaltung und Förderung von Baum- und Straucharten, die den Empfehlungen der forstlichen Standortkartierungen entsprechen, sowie zur Verhütung von Wildschaden an denselben; c) die Erhaltung und Förderung traditioneller Waldbewirtschaftungs - formen; d) die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut aus einheimischen, regionstypischen Provenienzen.

§ 55 * e) Aus-, Weiter- und Fortbildung (§ 22 WaG SO)

1 Der Kanton sorgt: a) für die Ausbildung der Förster und Försterinnen an interkantonalen höheren forstlichen Fachschulen; b) für die obligatorische Ausbildung der in öffentlichen Forstbetrieben oder privaten Forstunternehmungen tätigen Waldarbeiter und Waldarbeiterinnen, die mit Holzerntearbeiten oder Arbeiten mit handgeführten Motorgeräten beauftragt werden;
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c) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forstlichen Organisationen und Institutionen für die Weiterbildung der Forst - warte und Forstwartinnen zu Forstwart-Vorarbeiter und Forstwart- Vorarbeiterinnen; d) für Ausbildungsplätze für Praktikanten und Praktikantinnen der Stu - diengänge Forstingenieur und Forstingenieurin FH und Master Um - weltnaturwissenschaften, Vertiefung Wald- und Landschaftsmana - gement ETH; e) in Zusammenarbeit mit geeigneten Lehrbetrieben für das obligatori - sche Vorstudienpraktikum für den Studiengang Forstingenieur FH;
2 Der Kanton leistet Beiträge an: a) die überbetrieblichen Kurse im Rahmen der Ausbildung der Forst - warte und Forstwartinnen; b) an die Fortbildung des Forstpersonals, der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen sowie Landwirte und Landwirtinnen insbe - sondere im Bereich der Arbeitssicherheit.
3 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei regelt die Einzelheiten und die Höhe der Beiträge in speziellen Weisungen.

§ 56 * f) Darlehen

1 Darlehen (Investitionskredite) werden insbesondere gewährt: a) als Baukredite; b) zur Finanzierung der Restkosten von subventionierten Massnahmen im Rahmen von Programmvereinbarungen und Einzelprojekten; c) zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen.
2 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei bestimmt in Weisungen die Kriteri - en für welche der Kanton für ein Darlehen des Bundes eine Bürgschaft ein - geht.
3 Darlehen unter 10'000 Franken werden keine gewährt.

§ 57 g) Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaGSO genannten Auf -

gaben *
1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei legt die Kriterien für die Bemessung der Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaG SO genannten Aufgaben fest. Als Kriterien gelten insbesondere die Grösse des Forstreviers, der Hiebsatz, die Privatwaldverhältnisse und die Bevölkerungszahl im Forstre - vier. *
2 Die Leistungen und Abgeltungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und dem Kanton festgehalten. Die Revierförster le - gen jährlich in einem Bericht Rechenschaft ab über die Erfüllung der in § 30 Absatz 3 WaG so genannten Aufgaben.

§ 58 * h) Technische Forstverwaltungen

1 In Forstbetrieben und Forstbetriebsgemeinschaften, die diplomierte Forst - ingenieure oder Forstingenieurinnen mit Wählbarkeitszeugnis als Betriebs - leiter oder Betriebsleiterinnen anstellen, übernimmt der Kanton die Kosten für die gesetzlichen Aufgaben, die in der Regel das Amt für Wald, Jagd und Fischerei wahrnimmt.
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§ 58

bis * Grundsatz für die Beitragsausrichtung an die Waldpflege
1 Die Abstufung der Finanzhilfen für Massnahmen an die Waldpflege ge - mäss § 27 Absatz 2 WaG SO darf 50 Prozent der maximal möglichen Bei - tragsleistung nicht unterschreiten.

§ 58

ter * Datengrundlagen
1 Das Basisjahr für die Berechnung der Abgaben und Beiträge an gemein - wirtschaftliche Leistungen liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr.
2 Für die Berechnung ist die Gemeinderechnung sowie die kantonale Forst - statistik und die kantonale Bevölkerungsstatistik per 31. Dezember des Ba - sisjahres massgebend.

§ 58

quater * ...

§ 58

quinquies * Einheitsgemeinden
1 Die Berechnung der Abgaben und Ausgleichszahlungen für gemeinwirt - schaftliche Leistungen richtet sich in den ersten drei Jahren nach Vereini - gung nach den Bestimmungen für die Bürgergemeinden und in der Folge nach den Bestimmungen für die Einwohnergemeinden.

§ 58

sexies * Verrechnung von Abgaben und Ausgleichszahlungen
1 Beiträge und Abgaben desselben Jahres werden verrechnet.
2 Beiträge und Abgaben werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf hundert Franken gerun- det.
3 Abgaben der Einwohnergemeinden sowie Nettobeiträge und Nettoabga - ben der Bürgergemeinden unter 500 Franken werden nicht eingefordert oder ausbezahlt.

5. Organisation und Vollzug

§ 59 * Aufgaben Amt für Wald, Jagd und Fischerei

1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erfüllt insbesondere folgende Auf - gaben: a) Sicherstellung des Vollzuges der forstrechtlichen Bestimmungen; b) Erfassung und Koordination der verschiedenen Interessen am Wald über die forstlich Planung; c) Überwachung des Waldzustandes und Umsetzung der in der forstli - chen Planung definierten Ziele, damit die Nachhaltigkeit aller Funk - tionen garantiert ist; d) Gewährleistung, dass der Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft geschützt wird und die Pflege und Nutzung des Waldes naturnah und wirtschaftlich erfolgt; e) Beratung der Waldeigentümer, fachliche Anleitung der Revierförster und Förderung der Aus- Weiter- und Fortbildung des Forstpersonals; f) Sicherstellung einer angemessenen Information der Bevölkerung über den Zustand des Waldes, die Ziele der Waldbewirtschaftung und die angestrebte Waldentwicklung.
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§ 60 Staatswaldbetrieb

1 Der Regierungsrat legt die Ziele der Staatswaldbewirtschaftung fest.
2 Leiter des Staatswaldbetriebes ist der Kantonsoberförster oder die Kantonsoberförsterin.

§ 61 Forstreviere

1 Die Bildung der Forstreviere richtet sich nach den forstbetrieblichen Ge - gebenheiten.
2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass sämtliche Waldungen einem Forstre - vier zugeteilt sind.

6. Schlussbestimmungen

§ 62 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Forstwesen vom 23. April
1954
1 ) ist aufgehoben.
2 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausscheidung und Abtre - tung der Wälder und Allmenden an die Gemeinden vom 25. Mai 1965
2 ) ist aufgehoben.
3 Das Muster-Forstreglement für die Bürgergemeinden vom 27. Januar
1971
3 ) ist aufgehoben.
4 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni1993
4 ) : Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
5 Die Verordnung betreffend das Verfahren bei Holzverkäufen in den Staatswaldungen vom 16. August 1932
5 ) ist aufgehoben.
6 Die Verordnung über die Obliegenheiten des Forstpersonals des Staates und der Gemeinden vom 23. April 1954
6 ) ist aufgehoben.
7 Die Verordnung über Saatgut-, Pflanzenbeschaffung und Pflanzenschutz im Forstwesen vom 8. Mai 1958
7 ) ist aufgehoben.
8 Der Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1988 betreffend den Ver - fahren und Zuständigkeiten für die Bewilligung von Bauten im Wald; Richtlinien zum Begriff der forstlichen Baute
8 ) ist aufgehoben.

§ 63 Anpassungen alter Bestimmungen an neues Recht

1 Reglemente öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung dem neuen Recht anzupassen.
2 Betriebspläne öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünfJahren seit Inkrafttretung dieser Verordnung nach neuem Recht auszu - gestalten.
1) GS 79, 187 (BGS 931.12).
2) GS 83, 218 (BGS 931.132).
3) GS 85, 381 (BGS 931.22).
4) GS 92, 782 (BGS 931.72 ).
5) GS 72, 359 (BGS 931.532 ).
6) GS 79, 190 (BGS 931.32 ).
7) GS 81, 50 (BGS 931.62 ).
8) BGS 931.73.
16

§ 64 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung trifft am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates sowie die Genehmigung der §§ 24 und 28-34 der vorliegenden Verordnung durch den Bund. Die gegen diese Verordnung erhobenen Einsprüche wurden vom Kantons - rat am 3. April 1996 abgewiesen. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996. Publiziert im Amtsblatt vom 19. April 1996.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

23.04.1996 12.07.1996 § 6 Abs. 1, b) geändert -

23.04.1996 12.07.1996 § 7 Abs. 2 aufgehoben -

11.08.1998 01.12.1998 § 50

bis eingefügt -

29.08.2000 01.01.2001 § 23 Abs. 2, d) geändert -

04.03.2003 01.01.2003 § 49 Sachüberschrift

geändert -

04.03.2003 01.01.2003 § 49 Abs. 1 aufgehoben -

04.03.2003 01.01.2003 § 49 Abs. 2 geändert -

04.03.2003 01.01.2003 § 49 Abs. 3 geändert -

04.03.2003 01.01.2003 § 50 Abs. 1

bis eingefügt -

04.03.2003 01.01.2003 § 50

bis Abs. 3 geändert -

04.03.2003 01.01.2003 § 58

ter totalrevidiert -

04.03.2003 01.01.2003 § 58

quater aufgehoben -

04.03.2003 01.01.2003 § 58

quinquies totalrevidiert -

04.03.2003 01.01.2003 § 58

sexies totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 4 aufgehoben -

20.05.2008 01.08.2008 § 5 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 6 Abs. 3 aufgehoben -

20.05.2008 01.08.2008 § 8 Sachüberschrift

geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 2 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 4 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 5 eingefügt -

20.05.2008 01.08.2008 § 11 Abs. 3 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 11 Abs. 4 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 14 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 14 Abs. 3 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 14 Abs. 4 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 15 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 15 Abs. 2, b) geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 15 Abs. 2, c) geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 15 Abs. 2, d) geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 16 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 19 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 19 Abs. 2 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 21 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 22 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 26 aufgehoben -

20.05.2008 01.08.2008 § 30 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 32 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 33 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 33 Abs. 2 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 38 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 39 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 40 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 41 Sachüberschrift

geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 41 Abs. 2 geändert -

18
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

20.05.2008 01.08.2008 § 42 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 43 Abs. 2 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 46 Abs. 3 aufgehoben -

20.05.2008 01.08.2008 § 47 Abs. 2 eingefügt -

20.05.2008 01.08.2008 § 47 Abs. 3 eingefügt -

20.05.2008 01.08.2008 § 48 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 50 Sachüberschrift

geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 50

ter eingefügt -

20.05.2008 01.08.2008 § 51 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 52 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 53 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 54 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 55 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 56 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 57 Sachüberschrift

geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 57 Abs. 1 geändert -

20.05.2008 01.08.2008 § 58 totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 58

bis totalrevidiert -

20.05.2008 01.08.2008 § 59 totalrevidiert -

26.09.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 46

19
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 4 20.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -

§ 5 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 6 Abs. 1, b) 23.04.1996 12.07.1996 geändert -

§ 6 Abs. 3 20.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -

§ 7 Abs. 2 23.04.1996 12.07.1996 aufgehoben -

§ 8 20.05.2008 01.08.2008 Sachüberschrift

geändert -

§ 8 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 8 Abs. 2 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 8 Abs. 4 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 8 Abs. 5 20.05.2008 01.08.2008 eingefügt -

§ 11 Abs. 3 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 11 Abs. 4 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 14 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 14 Abs. 3 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 14 Abs. 4 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 15 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 15 Abs. 2, b) 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 15 Abs. 2, c) 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 15 Abs. 2, d) 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 16 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 19 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 19 Abs. 2 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 21 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 22 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 23 Abs. 2, d) 29.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 26 20.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -

§ 30 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 32 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 33 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 33 Abs. 2 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 38 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 39 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 40 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 41 20.05.2008 01.08.2008 Sachüberschrift

geändert -

§ 41 Abs. 2 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 42 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 43 Abs. 2 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 44 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 46 Abs. 3 20.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -

§ 47 Abs. 2 20.05.2008 01.08.2008 eingefügt -

§ 47 Abs. 3 20.05.2008 01.08.2008 eingefügt -

§ 48 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 49 04.03.2003 01.01.2003 Sachüberschrift

geändert -

§ 49 Abs. 1 04.03.2003 01.01.2003 aufgehoben -

§ 49 Abs. 2 04.03.2003 01.01.2003 geändert -

§ 49 Abs. 3 04.03.2003 01.01.2003 geändert -

20
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 50 20.05.2008 01.08.2008 Sachüberschrift

geändert -

§ 50 Abs. 1

bis

04.03.2003 01.01.2003 eingefügt -

§ 50

bis

11.08.1998 01.12.1998 eingefügt -

§ 50

bis Abs. 3 04.03.2003 01.01.2003 geändert -

§ 50

ter

20.05.2008 01.08.2008 eingefügt -

§ 51 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 52 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 53 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 54 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 54 Abs. 1, b) 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 46

§ 55 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 56 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 57 20.05.2008 01.08.2008 Sachüberschrift

geändert -

§ 57 Abs. 1 20.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 58 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 58

bis

20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 58

ter

04.03.2003 01.01.2003 totalrevidiert -

§ 58

quater

04.03.2003 01.01.2003 aufgehoben -

§ 58

quinquies

04.03.2003 01.01.2003 totalrevidiert -

§ 58

sexies

04.03.2003 01.01.2003 totalrevidiert -

§ 59 20.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

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