Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (0.520.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 1962¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Mai 1962 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 1962 (Stand am 29. April 2020) ¹ AS 1962 1005
Die Hohen Vertragsparteien –
In der Erkenntnis, dass das Kulturgut während der letzten bewaffneten Konflikte schweren Schaden gelitten hat und infolge der Entwicklung der Kriegstechnik in zunehmendem Masse der Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist;
In der Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;
In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von grosser Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen;
Geleitet von den Grundsätzen für den Schutz des Kulturguts bei bewaffneten Konflikten, die in den Haager Abkommen von 1899² und 1907³ und im Washingtoner Vertrag vom 15. April 1935⁴ niedergelegt wurden;
In der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Massnahmen ergriffen werden, um ihn schon in Friedenszeiten zu organisieren;
Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Massnahmen zu treffen –
haben folgendes vereinbart:
² SR 0.515.111 ³ SR 0.515.112 ⁴ Die Schweiz ist diesem Vertrag nicht beigetreten.

Kapitel I Allgemeine Schutzbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmung des Kulturguts
Kulturgut im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:
a) bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von grosser Bedeutung ist, wie z.B. Bau‑, Kunst‑ oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaft­liche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;
b) Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z.B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
c) Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.
Art. 2 Schutz des Kulturguts
Der Schutz des Kulturguts im Sinne dieses Abkommens umfasst die Sicherung und die Respektierung solchen Guts.
Art. 3 Sicherung des Kulturguts
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten, indem sie alle Massnahmen treffen, die sie für geeignet erachten.
Art. 4 Respektierung des Kulturguts
1.  Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheits­gebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren, indem sie es unterlassen, dieses Gut, die zu dessen Schutz bestimmten Einrichtungen und die unmittelbare Umgebung für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und indem sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand nehmen.
2.  Von den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen darf nur in denjenigen Fällen abgewichen werden, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert.
3.  Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu requirieren.
4.  Sie verpflichten sich, gegenüber Kulturgut keinerlei Massnahmen im Sinne von Repressalien zu ergreifen.
5.  Keine Hohe Vertragspartei kann sich den ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen gegenüber einer anderen Hohen Vertragspartei mit der Begründung entziehen, dass letztere die in Artikel 3 genannten Sicherungsmassnahmen nicht getroffen habe.
Art. 5 Besetzung
1.  Jede Hohe Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen.
2.  Sollten sich Massnahmen zur Erhaltung von Kulturgut, das sich in besetztem Hoheitsgebiet befindet und das durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, als dringend notwendig erweisen und sollten die zuständigen nationalen Behörden dazu nicht imstande sein, so hat die Besetzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmassnahmen zu treffen.
3.  Jede Hohe Vertragspartei, deren Regierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Regierung angesehen wird, hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Bestimmungen des Abkommens, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten.
Art. 6 Kennzeichnung des Kulturguts
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 kann Kulturgut mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.
Art. 7 Militärische Massnahmen
1.  Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder Anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, die geeignet sind, die Einhaltung dieses Abkommens zu gewährleisten und den Angehörigen ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker beizubringen.
2.  Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, bereits in Friedenszeiten bei ihren Streitkräften Dienststellen oder Fachpersonal vorzubereiten oder einzugliedern, mit der Aufgabe, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für dessen Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.

Kapitel II Sonderschutz

Art. 8 Gewährung des Sonderschutzes
1.  Unter Sonderschutz können gestellt werden: Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Unterbringung beweglicher Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalzentren und von andern sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern, vorausgesetzt,
a) dass diese sich in ausreichender Entfernung befinden von grossen Industriezentren oder von wichtigen militärischen Objekten, die als solche empfind­liche Punkte darstellen, wie z.B. Flugplätze, Rundfunksender, für die Landesverteidigung arbeitende Betriebe, bedeutendere Häfen oder Bahnhöfe, Hauptverkehrsadern;
b) dass sie nicht für militärische Zwecke verwendet werden.
2.  Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann, ohne Rücksicht auf seine Lage, ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann.
3.  Ein Denkmalzentrum gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn es, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Verschiebung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Denkmalzentrums Handlungen durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit militärischen Operationen, mit der Unterbringung von Militärpersonal oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial.
4.  Nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken gilt die Bewachung von in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnetem Kulturgut durch eigens dafür bestimmtes, bewaffnetes Wachpersonal oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, in der Nähe solchen Kulturguts.
5.  Befindet sich ein Kulturgut im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in der Nähe eines wichtigen militärischen Objektes im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konflikts das Objekt nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muss die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden.
6.  Die Gewährung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz». Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und unter den in den Ausführungsbestimmungen⁵ vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.
⁵ SR 0.520.31
Art. 9 Unverletzlichkeit des Kulturguts unter Sonderschutz
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Register an auf jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und, ausser in den in Absatz 5 des Artikels 8 vorgesehenen Fällen, auf jede Benutzung dieses Guts oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken verzichten.
Art. 10 Kennzeichnung und Kontrolle
Während eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 16 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäss den Ausführungsbestimmungen⁶ zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.
⁶ SR 0.520.31
Art. 11 Aufhebung der Unverletzlichkeit
1.  Begeht eine der Hohen Vertragsparteien bezüglich eines unter Sonderschutz stehenden Kulturguts eine Verletzung der in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen, so ist die Gegenpartei, solange die Verletzung fortbesteht, von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit dieses Kulturguts befreit. Doch hat die Gegenpartei, wenn immer möglich, zunächst die Einstellung der Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
2.  Abgesehen von dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Falle darf die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit aufgehoben werden, und nur solange diese Notwendigkeit fortbesteht. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit darf nur durch den Kommandanten einer militärischen Formation festgestellt werden, die der Grösse nach einer Division oder einer höheren Einheit entspricht. Wenn immer die Umstände es erlauben, ist der Entschluss, die Unverletzlichkeit aufzuheben, der Gegenpartei angemessene Zeit vorher bekannt zu geben.
3.  Die Partei, die die Unverletzlichkeit aufhebt, hat dies, sobald wie möglich, dem in den Ausführungsbestimmungen⁷ zu diesem Abkommen vorgesehenen Generalkommissär für Kulturgut unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
⁷ SR 0.520.31

Kapitel III Transport von Kulturgut

Art. 12 Transporte unter Sonderschutz
1.  Transporte, die ausschliesslich der Verlagerung von Kulturgut innerhalb eines Hoheitsgebietes oder in ein anderes Hoheitsgebiet dienen, können auf Antrag der interessierten Hohen Vertragspartei unter den in den Ausführungsbestimmungen⁸ zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen unter Sonderschutz stattfinden.
2.  Transporte unter Sonderschutz erfolgen unter der in den erwähnten Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen.
3.  Die Hohen Vertragsparteien unterlassen jede feindselige Handlung gegen Transporte, die unter Sonderschutz stehen.
⁸ SR 0.520.31
Art. 13 Transporte in dringenden Fällen
1.  Ist eine der Hohen Vertragsparteien der Auffassung, dass die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und dass die Angelegenheit so dringlich ist, dass, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen führen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Unverletzlichkeit gemäss Artikel 12 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit möglich sollen die Gegenparteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich zugesichert worden ist.
2.  Die Hohen Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.
Art. 14 Unverletzlichkeit in Bezug auf Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts
1.  Vor Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts sind geschützt:
a) Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht;
b) Transportmittel, die ausschliesslich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.

Kapitel IV Personal

Art. 15 Personal
Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit sich dies mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbaren lässt, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der Gegenpartei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls in die Hände der Gegenpartei gefallen ist.

Kapitel V Das Kennzeichen

Art. 16 Das Kennzeichen des Abkommens
1.  Das Kennzeichen des Abkommens besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiss (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weissen Dreieck ausgefüllt wird).
2.  Unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln angewandt oder dreifach wiederholt (in Dreiecksanordnung, ein Schild unten).
Art. 17 Verwendung des Kennzeichens
1.  Das dreifach wiederholte Kennzeichen darf nur angewendet werden:
a) für unbewegliches Kulturgut unter Sonderschutz;
b) für Transporte von Kulturgut unter den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Bedingungen;
c) für improvisierte Bergungsorte unter den in den Ausführungsbestimmungen⁹ zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen.
2.  Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden:
a) für nicht unter Sonderschutz stehendes Kulturgut;
b) für die gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mit Aufgaben der Überwachung beauftragten Personen;
c) für das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal;
d) für die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise.
3.  Während eines bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fälle verboten, ebenso die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgendwelche Zwecke.
4.  Das Kennzeichen darf nur dann auf einem unbeweglichen Kulturgut angebracht werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ordnungsgemäss datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.
⁹ SR 0.520.31

Kapitel VI Anwendungsbereich des Abkommens

Art. 18 Anwendung des Abkommens
1.  Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet dieses Abkommen Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird.
2.  Das Abkommen findet auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
3.  Ist eine an dem Konflikt beteiligte Macht nicht Vertragspartei dieses Abkommens, so bleiben die Mächte, die Vertragsparteien sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Abkommen gebunden. Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese die Annahme der Bestimmungen des Abkommens erklärt hat und solange sie sie anwendet.
Art. 19 Konflikte nichtinternationalen Charakters
1.  Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der nicht internationalen Charakter hat und innerhalb des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien ausbricht, ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, mindestens diejenigen Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, die die Respektierung von Kulturgut betreffen.
2.  Die an diesem Konflikt beteiligten Parteien sollen bestrebt sein, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen dieses Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
3.  Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
4.  Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen lässt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt.

Kapitel VII Durchführung des Abkommens

Art. 20 Ausführungsbestimmungen
Das Verfahren zur Anwendung dieses Abkommens ist in den Ausführungsbestimmungen¹⁰ festgelegt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
¹⁰ SR 0.520.31
Art. 21 Schutzmächte
Dieses Abkommen und seine Ausführungsbestimmungen¹¹ werden unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.
¹¹ SR 0.520.31
Art. 22 Schlichtungsverfahren
1.  Die Schutzmächte leihen ihre guten Dienste in allen Fällen, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen¹² Meinungsverschiedenheiten bestehen.
2.  Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Partei oder des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vorschlägen von Zusammenkünften Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bezeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.
¹² SR 0.520.31
Art. 23 Mitwirkung der Unesco
1.  Die Hohen Vertragsparteien können bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturgutes oder in Zusammenhang mit jedem andern Problem, das sich aus der Anwendung dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen¹³ ergibt, um die technische Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nachsuchen. Die Organisation gewährt diese Mitwirkung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.
2.  Die Organisation kann in dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.
¹³ SR 0.520.31
Art. 24 Sondervereinbarungen
1.  Die Hohen Vertragsparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint.
2.  Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den dieses Abkommen dem Kulturgut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen jedoch nicht getroffen werden.
Art. 25 Verbreitung des Abkommens
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens‑ und in Konfliktzeiten für die weitestmögliche Verbreitung des Wortlautes dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen¹⁴ in ihren Ländern zu sorgen. Insbesondere verpflichten sie sich, die Behandlung des Problems in die militärischen und, wenn möglich, in die zivilen Ausbildungspläne aufzunehmen, so dass die Gesamtheit der Bevölkerung und namentlich die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal seine Grundsätze kennen lernen.
¹⁴ SR 0.520.31
Art. 26 Übersetzung und Berichte
1.  Die Hohen Vertragsparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die amtlichen Übersetzungen dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen¹⁵ zu.
2.  Ausserdem übersenden sie dem Generaldirektor mindestens alle vier Jahre einen Bericht mit den ihnen geeignet erscheinenden Angaben über die von ihren Behörden zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Massnahmen.
¹⁵ SR 0.520.31
Art. 27 Tagungen
1.  Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann mit Zustimmung des Exekutivrats Tagungen von Vertretern der Hohen Vertragsparteien einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Hohen Vertragsparteien es wünscht.
2.  Unbeschadet anderer ihr durch dieses Abkommen oder durch seine Ausführungsbestimmungen¹⁶ übertragener Aufgaben dient eine solche Tagung dem Zweck, Probleme der Anwendung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen zu untersuchen und entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten.
3.  Die Tagung kann ferner, vorausgesetzt, dass die Mehrheit der Hohen Vertragsparteien vertreten ist, nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels 39 eine Revision des Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen vornehmen.
¹⁶ SR 0.520.31
Art. 28 Strafrechtliche und disziplinarische Massnahmen
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihres Strafrechts alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieses Abkommens schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinarisch zu bestrafen.

Schlussbestimmungen

Art. 29 Sprachen
1.  Dieses Abkommen ist in englischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst; alle vier Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
2.  Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird Übersetzungen des Abkommens in die anderen Amtssprachen ihrer Hauptversammlung anfertigen lassen.
Art. 30 Unterzeichnung
Dieses Abkommen trägt das Datum des 14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der Haager Konferenz vom 21. April bis 14. Mai 1954 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Art. 31 Ratifizierung
1.  Die Unterzeichnerstaaten haben dieses Abkommen nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren.
2.  Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.
Art. 32 Beitritt
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen allen Staaten zum Beitritt offen, die in Artikel 30 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Art. 33 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikations­urkunden in Kraft.
2.  Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittserklärung in Kraft.
3.  Treten die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen Lagen ein, so werden die Ratifikations‑ und Beitrittserklärungen, die von den in den Konflikt verwickelten Parteien vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegt wurden, sofort wirksam. In diesen Fällen erlässt der Generaldirektor der Organi­sa­tion der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf dem schnellsten Wege die in Artikel 38 vorgesehenen Benachrichtigungen.
Art. 34 Wirksame Durchführung
1.  Jeder Staat, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragspartei ist, hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung binnen sechs Monaten zu gewährleisten.
2.  Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde an gerechnet.
Art. 35 Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens
Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifizierung oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erklären, dass dieses Abkommen sich auf alle oder auf einzelne der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifizierung wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.
Art. 36 Zusammenhang mit früheren Abkommen
1.  In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch die Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (IV) und betreffend die Beschiessung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX) – seien es die Abkommen vom 29. Juli 1899 oder vom 18. Oktober 1907 – gebunden und gleichzeitig Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, ergänzt dieses letztere das genannte Seekriegsabkommen (IX) und die Ausführungsbestimmungen¹⁷ im Anhang zum Landkriegsabkommen (IV); das in Artikel 5 des Seekriegsabkommens (IX) beschriebene Kennzeichen wird ersetzt durch das in Artikel 16 des vorliegenden Abkommens beschriebene in allen Fällen, in denen dieses selbst und seine Ausführungsbestimmungen die Verwendung des Kennzeichens vorsehen.
2.  In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch den Vertrag von Washington vom 15. April 1935¹⁸ über den Schutz künstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmäler (Roerich‑Pakt) gebunden und gleichzeitig Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, ergänzt dieses letztere den Roerich‑Pakt und ersetzt die in Artikel III des Paktes beschriebene Flagge durch das Kennzeichen gemäss Artikel 16 des vorliegenden Abkommens in allen Fällen, in denen dieses selbst und seine Ausführungsbestimmungen die Verwendung des Kennzeichens vorsehen.
¹⁷ SR 0.520.31
¹⁸ Die Schweiz ist diesem Vertrag nicht beigetreten.
Art. 37 Kündigung
1.  Jeder Hohen Vertragsparteien kann das vorliegende Abkommen für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.
2.  Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen ist.
3.  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung nicht vor Einstellung der Feindseligkeiten oder vor Abschluss der Rückführung des Kulturgutes wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 38 Notifikationen
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur benachrichtigt die in den Artikeln 30 und 32 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 31, 32 und 39 vorgesehenen Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in den Artikeln 35, 37 und 39 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.
Art. 39 Abänderung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen
1.  Jede der Hohen Vertragsparteien kann Abänderungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen¹⁹ vorschlagen. Abänderungsvorschläge sind dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu unterbreiten, der ihren Wortlaut allen Hohen Vertragsparteien mit der Bitte übermittelt, ihn innerhalb von vier Monaten wissen zu lassen,
a) ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Erörterung des Abänderungsvorschlags wünschen; oder
b) ob sie für die Annahme des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten; oder
c) ob sie für die Ablehnung des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten.
2.  Der Generaldirektor übermittelt die gemäss Absatz 1 dieses Artikels bei ihm eingegangenen Antworten allen Hohen Vertragsparteien.
3.  Sprechen sich alle Hohen Vertragsparteien, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gemäss Absatz 1 Unterabsatz b dieses Artikels ihre Stellungnahme bekanntgegeben haben, für Annahme des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz aus, so wird dieser Entscheid durch den Generaldirektor gemäss Artikel 38 bekannt gemacht. Die Abänderung tritt dann nach Ablauf von 90 Tagen, vom Datum der Bekanntmachung an gerechnet, für alle Hohen Vertragsparteien in Kraft.
4.  Der Generaldirektor hat eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien zur Erörterung des Abänderungsvorschlages einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dies verlangt.
5.  Abänderungsvorschläge zum Abkommen oder zu seinen Ausführungsbestimmungen, die gemäss dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Verfahren behandelt werden, treten erst in Kraft, nachdem sie von den an der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.
6.  Die Annahme durch die Hohen Vertragsparteien von Abänderungsvorschlägen zum Abkommen oder zu seinen Ausführungsbestimmungen, die von der in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Konferenz beschlossen worden sind, erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
7.  Nach Inkrafttreten von Abänderungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen steht nur der so abgeänderte Text des Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen zur Ratifizierung oder zum Beitritt offen.
¹⁹ SR 0.520.31
Art. 40 Eintragung
Gemäss Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen²⁰ wird dieses Abkommen auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen in den Artikeln 30 und 32 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften)
²⁰ SR 0.120

Geltungsbereich am 29. April 2020 ²¹

²¹ AS 1962 1007 , 1971 1815 , 1979 961 , 1982 1318 , 1985 1613 , 1989 347 , 1991 2076 , 2005 1215 , 2006 4697 , 2010 841 , 2015 1223 , 2018 1157 , 2020 1573 . Eine aktualisierte Fassung des und Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

26. Oktober

2017

26. Januar

2018

Ägypten

17. August

1955

  7. August

1956

Albanien

20. Dezember

1960 B

20. März

1961

Angola

  7. Februar

2012 B

  7. Mai

2012

Äquatorialguinea

19. November

2003 B

19. Februar

2004

Argentinien

22. März

1989 B

22. Juni

1989

Armenien

  5. September

1993 N

21. Dezember

1991

Aserbaidschan

20. September

1993 B

20. Dezember

1993

Äthiopien

31. August

2015 B

30. November

2015

Australien

19. September

1984

19. Dezember

1984

Bahrain

26. August

2008 B

26. November

2008

Bangladesch

23. Juni

2006 B

23. September

2006

Barbados

  9. April

2002 B

  9. Juli

2002

Belarus

  7. Mai

1957

  7. August

1957

Belgien

16. September

1960

16. Dezember

1960

Benin

17. April

2012 B

17. Juli

2012

Bolivien

17. November

2004 B

17. Februar

2005

Bosnien und Herzegowina

12. Juli

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

  3. Januar

2002 B

  3. April

2002

Brasilien

12. September

1958

12. Dezember

1958

Bulgarien

  7. August

1956 B

  7. November

1956

Burkina Faso

18. Dezember

1969 B

18. März

1970

Chile

11. September

2008 B

11. Dezember

2008

China

  5. Januar

2000 B

  5. April

2000

Costa Rica

  3. Juni

1998 B

  3. September

1998

Côte d’Ivoire

24. Januar

1980 B

24. April

1980

Dänemark

26. März

2003

26. Juni

2003

Deutschland

11. August

1967

11. November

1967

Dominikanische Republik

  5. Januar

1960 B

  5. April

1960

Dschibuti

  9. April

2018 B

  9. Juli

2018

Ecuador

  2. Oktober

1956

  2. Januar

1957

El Salvador

19. Juli

2001 B

19. Oktober

2001

Eritrea

  6. August

2004 B

  6. November

2004

Estland

  4. April

1995 B

  4. Juli

1995

Finnland

16. September

1994 B

16. Dezember

1994

Frankreich

  7. Juni

1957

  7. September

1957

Gabun

  4. Dezember

1961 B

  4. März

1962

Georgien

  4. November

1992 N

21. Dezember

1991

Ghana

25. Juli

1960 B

25. Oktober

1960

Griechenland

  9. Februar

1981

  9. Mai

1981

Guatemala

  2. Oktober

1985 B

  2. Januar

1986

Guinea

20. September

1960 B

20. Dezember

1960

Heiliger Stuhl

24. Februar

1958 B

24. Mai

1958

Honduras

25. Oktober

2002 B

25. Januar

2003

Indien

16. Juni

1958

16. September

1958

Indonesien

10. Januar

1967

10. April

1967

Irak

21. Dezember

1967

21. März

1968

Iran

22. Juni

1959

22. September

1959

Irland

17. Mai

2018

17. August

2018

Israel

  3. Oktober

1957

  3. Januar

1958

Italien

  9. Mai

1958

  9. August

1958

Japan

10. Juli

2007 B

10. Oktober

2007

Jemen

  6. Februar

1970 B

  6. Mai

1970

Jordanien

  2. Oktober

1957

  2. Januar

1958

Kambodscha

  4. April

1962

  4. Juli

1962

Kamerun

12. Oktober

1961 B

12. Januar

1962

Kanada

11. Dezember

1998 B

11. März

1999

Kasachstan

14. März

1997 N

21. Dezember

1991

Katar

31. Juli

1973 B

31. Oktober

1973

Kirgisistan

  3. Juli

1995 B

  3. Oktober

1995

Kolumbien

18. Juni

1998 B

18. September

1998

Kongo (Kinshasa)

18. April

1961 B

18. Juli

1961

Kroatien

  1. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

26. November

1957

26. Februar

1958

Kuwait

  6. Juni

1969 B

  6. September

1969

Lettland

19. Dezember

2003 B

19. März

2004

Libanon

  1. Juni

1960

  1. September

1960

Libyen

19. November

1957

19. Februar

1958

Liechtenstein

28. April

1960 B

28. Juli

1960

Litauen

27. Juli

1998 B

27. Oktober

1998

Luxemburg

29. September

1961

29. Dezember

1961

Madagaskar

  3. November

1961 B

  3. Februar

1962

Malaysia

12. Dezember

1960 B

12. März

1961

Mali

18. Mai

1961 B

18. August

1961

Marokko

30. August

1968 B

30. November

1968

Mauritius a

22. September

2006 B

22. Dezember

2006

Mexiko

  7. Mai

1956

  7. August

1956

Moldau

  9. Dezember

1999 B

  9. März

2000

Monaco

10. Dezember

1957

10. März

1958

Mongolei

  4. November

1964 B

  4. Februar

1965

Montenegro

26. April

2007 N

  3. Juni

2006

Myanmar

10. Februar

1956

  7. August

1956

Neuseeland b

24. Juli

2008

24. Oktober

2008

Nicaragua

25. November

1959

25. Februar

1960

Niederlande

14. Oktober

1958

14. Januar

1959

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Januar

2011

10. Januar

2011

Niger

  6. Dezember

1976 B

  6. März

1977

Nigeria

  5. Juni

1961 B

  5. September

1961

Nordmazedonien

30. April

1997 N

17. November

1991

Norwegen

19. September

1961

19. Dezember

1961

Oman

26. Oktober

1977 B

26. Januar

1978

Österreich

25. März

1964

25. Juni

1964

Pakistan

27. März

1959 B

27. Juni

1959

Palästina

22. März

2012 B

22. Juni

2012

Panama

17. Juli

1962 B

17. Oktober

1962

Paraguay

  9. November

2004 B

  9. Februar

2005

Peru

21. Juli

1989 B

21. Oktober

1989

Polen

  6. August

1956

  6. November

1956

Portugal

  4. August

2000

  4. November

2000

Ruanda

28. Dezember

2000 B

28. März

2001

Rumänien

21. März

1958

21. Juni

1958

Russland

 4. Januar

1957

 4. April

1957

San Marino

  9. Februar

1956

  7. August

1956

Saudi-Arabien

20. Januar

1971 B

20. April

1971

Schweden

22. Januar

1985 B

22. April

1985

Schweiz

15. Mai

1962 B

15. August

1962

Senegal

17. Juni

1987 B

17. September

1987

Serbien

11. September

2001 N

27. April

1992

Seychellen

  8. Oktober

2003 B

  8. Januar

2004

Simbabwe

  9. Juni

1998 B

  9. September

1998

Slowakei

31. März

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  5. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  7. Juli

1960

  7. Oktober

1960

Sri Lanka

11. Mai

2004 B

11. August

2004

Südafrika

18. Dezember

2003 B

18. März

2004

Sudan

23. Juli

1970 B

23. Oktober

1970

Syrien

  6. März

1958

  6. Juni

1958

Tadschikistan

28. August

1992 N

21. Dezember

1991

Tansania

23. September

1971 B

23. Dezember

1971

Thailand

  2. Mai

1958 B

  2. August

1958

Togo

24. Januar

2017 B

24. April

2017

Tschad

17. Juni

2008 B

17. September

2008

Tschechische Republik

26. März

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

28. Januar

1981 B

28. April

1981

Türkei

15. Dezember

1965 B

15. März

1966

Turkmenistan

22. Januar

2018

22. April

2018

Ukraine

  6. Februar

1957

  6. Mai

1957

Ungarn

17. Mai

1956

17. August

1956

Uruguay

24. September

1999

24. Dezember

1999

Usbekistan

21. Februar

1996 B

21. Mai

1996

Venezuela

  9. Mai

2005 B

  9. August

2005

Vereinigtes Königreich* **

12. September

2017

12. Dezember

2017

Vereinigte Staaten

13. Juni

2009

13. Juni

2009

Zypern

  9. September

1964 B

  9. Dezember

1964

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): www.unesco.org/ > Français > Ressources > Documents et publications eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Das Übereinkommen gilt für die Insel Mauritius, Rodrigues, Agalega, Tromelin, Cargados Carjos und den Archipel Chagos, einschliesslich Diego Garcia und jedwede andere Insel im Hoheitsgebiet des Staates Mauritius.
b Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
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