Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten
vom 4. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 und 11 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 1990¹ (KIG), Artikel 35 g Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983² (USG) und auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³ (RVOG),⁴
verordnet:
¹ SR 944.0 ² SR 814.01 ³ SR 172.010 ⁴ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der Holzhandelsverordnung vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 306 ).
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt für Holz und Holzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration.
² Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)⁵ bestimmt nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Holz und die Holzprodukte, für die diese Verordnung gilt.
³ Diese Verordnung gilt nicht für folgende Holzprodukte:
a. Verpackungen;
b. Abfälle;
c. Recycling-Produkte.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2. Abschnitt: Deklarationspflichten
Art. 2 Pflicht zur Deklaration der Holzart
¹ Jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss:
a. den Handelsnamen des Holzes angeben; und
b. diejenigen Angaben machen, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, den wissenschaftlichen Namen des Holzes zu ermitteln.
² Das WBF legt nach Anhörung des UVEK das Referenzsystem für die zu verwendenden Handelsnamen und wissenschaftlichen Namen fest.
³ Kann das Holz keiner bestimmten Holzart zugeordnet oder kann die Holzart nicht eindeutig bestimmt werden, so können mehrere Holzarten oder die Gattung angegeben werden.
⁴ Bei Holzwerkstoffen auf der Basis von Holzspänen oder Holzfasern ist die Angabe «Mischholz» erlaubt.
⁵ Bei Produkten, die aus mehr als drei Bestandteilen verschiedener Holzarten zusammengesetzt sind, sind mindestens die drei Holzarten mit dem grössten Massenanteil am Produkt anzugeben. Die Holzart eines Furniers ist anzugeben, sofern dieses die Oberfläche eines deklarationspflichtigen Produktes bedeckt.
Art. 3 Pflicht zur Deklaration der Holzherkunft
¹ Jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Herkunft des Holzes angeben.
² Die Herkunft des Holzes bezieht sich auf das Land, in dem das Holz geerntet wurde.
³ Kann das Holz nicht einem Herkunftsland klar zugeordnet werden, so können mehrere mögliche Herkunftsländer angegeben werden.
⁴ Falls mehr als fünf Herkunftsländer in Betracht kommen, so kann der kleinstmögliche geografische Raum angegeben werden, aus dem das Holz stammt.
⁵ Kann das Holz auch nicht mehreren möglichen Herkunftsländern oder einem geografischen Raum nach Absatz 4 zugeordnet werden, so kann die Angabe «Herkunft unbekannt» verwendet werden.
⁶ Bei Produkten, die aus Bestandteilen von mehr als drei verschiedenen Holzarten zusammengesetzt sind, ist mindestens die Herkunft der drei Holzarten mit dem grössten Massenanteil am Produkt anzugeben. Die Herkunft eines Furniers ist anzugeben, sofern dieses die Oberfläche eines deklarationspflichtigen Produktes bedeckt.
Art. 4 Ort und Sprache der Deklaration
¹ Art und Herkunft des Holzes müssen durch Anschrift am Produkt selbst, unmittelbar daneben oder auf seiner Verpackung angegeben werden.
² Ist die Anschrift am Produkt selbst, unmittelbar daneben oder auf seiner Verpackung aus technischen Gründen nicht zweckmässig, so können Art und Herkunft des Holzes in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form angegeben werden (Regalanschrift, Auflage von Katalogen).
³ Eine Person, die Einzelanfertigungen und Kleinserien von bis zu 50 Stück abgibt, kann die Konsumentinnen und Konsumenten über Art und Herkunft des Holzes auch mittels eines Geschäftspapiers informieren, das die Offerte begleitet. In diesem Geschäftspapier werden pro Holzart die Herkunftsländer auf der Basis des Einkaufs des Vorjahres angegeben.
⁴ Art und Herkunft des Holzes sind in einer Amtssprache des Bundes anzugeben.
3. Abschnitt: Kontrolle der Deklaration
Art. 5 Selbstkontrolle
¹ Jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, hat die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 2–4 sicherzustellen.
² Sie muss Systeme und Verfahren einrichten, mit deren Hilfe den Behörden auf deren Verlangen unentgeltlich die nötigen Auskünfte erteilt werden können.
Art. 6 Kontrollorgan
¹ Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) kontrolliert, ob die Deklarationen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
² Es kann private und öffentliche Stellen für den Vollzug der Kontrolle beiziehen.
³ Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine festgesetzte Zeitdauer Meldungen von Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Hölzer und Holzprodukte verlangen.
Art. 7 Durchführung der Kontrolle
¹ Die Kontrollen des BFK erfolgen:
a.⁶
in Form von Stichproben an den Abgabestellen; oder
b. in Form gezielter Prüfungen aufgrund begründeter Hinweise, dass eine Deklaration den Vorschriften nicht entspricht.
² Das BFK kann Lieferscheine, Verträge, Rechnungen und andere erforderliche Dokumente einsehen und wenn nötig Proben zur Identifikation entnehmen und deren Prüfung veranlassen. Es darf zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräumlichkeiten der Person betreten, die das Holz oder das Holzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.
³ Ergibt die Kontrolle, dass die Deklaration den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so informiert das BFK die Person, die das Holz oder das Holzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
⁴ Das BFK kann die Berichtigung der Deklaration verfügen.
⁶ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der Holzhandelsverordnung vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 306 ).
Art. 8 Gebühren
¹ Ergibt die Kontrolle, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde, so wird der Person, die die Deklarationspflicht verletzt hat, eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten auferlegt.
² Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.
³ Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁷.
⁷ SR 172.041.1
4. Abschnitt: Strafandrohungen
Art. 9
Wer gegen die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2–4 verstösst, wird gemäss Artikel 11 KIG bestraft.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
...⁸
⁸ Die Änd. kann unter AS 2010 2873 konsultiert werden.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Holz und Holzprodukte, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
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