Verordnung über das Waldreservat Grand-Paine–Auta-Chia, auf dem Gebiet der Gemeinde Cerniat
Verordnung über das Waldreservat Grand-Paine–Auta- Chia, auf dem Gebiet der Gemeinde Cerniat vom 25.11.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; in Erwägung: Der Perimeter des Waldreservats Grand-Paine–Auta-Chia auf dem Gebiet der Gemeinde Cerniat umfasst Staatswälder, die Eigentum des Kantons Freiburg, Amt für Wald und Natur, sind. Seine Fläche beträgt 246 Hektaren. Ein Grossteil dieses Waldareals wurde vor mehr als 100 Jahren aufgeforstet. Es ist Lebensraum des Auerhuhns, einer Schirmart vielfältiger und artenreicher Bergwälder. Das Waldreservat Grand-Paine–Auta-Chia ist in 3 Sektoren unterteilt. Der erste umfasst die vom Sturm Lothar vom 26. und 27. Dezember 1999 betrof - fenen Wälder. Flächen mit geworfenen und liegen gelassenen Bäumen (11 ha) tragen wesentlich zur Diversifizierung dieses Lebensraums bei. Diese Flächen werden sich in den nächsten Jahren ohne menschliches Eingreifen entwickeln können. Der zweite Sektor ist ein Totalreservat, in das der Mensch grundsätzlich nicht eingreift, mit einer Fläche von 62 Hektaren. Die restliche Fläche (173 ha) ist ein Sonderreservat, in dem mit regelmässigen ge - zielten Eingriffen die biologische Vielfalt erhöht und monotone Bestände gleichartiger Fichten in einen standortgerechten Wald umgewandelt werden sollen. Gegenwärtig leistet der Bund Finanzhilfen von bis zu 50 % der Kosten von Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Waldreservate. Die einmalige Ent - schädigung für vom Sturm Lothar geworfenes und liegen gelassenes Holz be - trägt 73'899 Franken. Diese Entschädigung wird vollumfänglich vom Bund übernommen. Die Entschädigung für den Ertragsausfall während der Dauer, für die der Wald zum Reservat erklärt ist, beträgt 559'286 Franken. Diese Entschädigung wird im Voraus in fünf Raten, die in Abständen von 10 Jahren
1) Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.97 eingeordnet.
ausbezahlt werden, geleistet. Die waldbaulichen Eingriffe im Sektor 3 (Sonderreservat) werden jährlich abgerechnet und auf dem dem Bund unter - breiteten Jahresprogramm aufgeführt. Die Staatswälder erhalten nur den Anteil des Bundes der oben erwähnten Entschädigungen. Wenn diese Hilfen aufgehoben oder gekürzt würden, müsste das Waldreservat aufgehoben werden, da seine Finanzierung nicht mehr gewährleistet ist. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
Art. 1
1 Das Gebiet der Gemeinde Cerniat, das innerhalb des Perimeters des am
3. November 2003 vom Bureau Nouvelle Forêt Sàrl, Freiburg, erstellten Plans im Massstab 1:15'000 liegt, wird zum Waldreservat Grand-Paine–Auta- Chia erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat wird für eine Dauer von 50 Jahren ausgeschieden unter Vorbehalt der Finanzhilfen des Bundes für Schutz- und Unterhaltsmassnah - men für Waldreservate.
Art. 2
1 Das Waldreservat Grand-Paine–Auta-Chia umfasst 3 Sektoren, deren ge - naue Abgrenzung auf dem in Artikel 1 erwähnten Plan aufgeführt ist.
1. Sektor 1 (Fläche mit vom Sturm Lothar geworfenen Bäumen, 11 ha): Der Staat verzichtet auf die Nutzung der geworfenen Bäume und auf sämtliche waldbaulichen Eingriffe sowie auf die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen innerhalb des Sektors 1.
2. Sektor 2 (Totalreservat, 62 ha): Der Staat verzichtet auf sämtliche wald - baulichen Eingriffe sowie auf die Erstellung jeglicher Bauten und Anla - gen innerhalb des Sektors 2.
3. Sektor 3 (Sonderreservat, 173 ha): Lediglich die Eingriffe zur Struktu - rierung des Bestandes gemäss dem vom Bureau Nouvelle Forêt Sàrl, Freiburg, verfassten Bericht über das Waldreservat Grand-Paine–Auta- Chia vom 15. Oktober 2003 werden vorgenommen. Der Staat verzichtet auf alle übrigen waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen innerhalb des Sektors 3.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind in den drei Sektoren jedoch weiter - hin möglich:
a) Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen Steinschlag, Felssturz und Rutschungen;
b) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von auf Weiden gestürzten Bäumen;
c) das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang von Fuss- und Wanderwegen;
d) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä - fers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen ge - lassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
e) die eventuelle Schaffung eines Lehrpfads oder die Errichtung von Schautafeln zum Waldreservat;
f) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un - ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.11.2003 Erlass Grunderlass 01.12.2003 2003_165
02.04.2019 Ingress geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, d) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.11.2003 01.12.2003 2003_165 Ingress geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
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