Weisung zur Umsetzung der Gemeindestrukturreform
                            28. 4. 2009 – 33  II  E/3  Weisung zur Umsetzung der Gemeindestrukturreform  (Vom 28. April 2009)  Der Regierungsrat,  gestützt auf die Artikel 120 und 153 der Kantonsverfassung  1)  sowie Artikel 140  Absatz 1 Buchstabe  b  des Gemeindegesetzes  2)  ,  erlässt die nachfolgende Weisung:  1. Zweck  Es  ist  ein  fairer  und  verantwortungsvoller  Vereinigungsprozess  zu  gewähr-  leisten,  um  drei  starke  Gemeinden  und  einen  zukunftsorientierten,  konkur-  renzfähigen Kanton Glarus zu formen. Im Interesse und zum Schutz der drei  neuen Gemeinden ist zu verhindern, dass Einzelne sich auf Kosten anderer  Vorteile  verschaffen  und  damit  den  gesamten  Prozess  des  Zusammen-  schlusses  erschweren  oder  gefährden  bzw.  nicht  auf  dessen  Ziele  hinwir-  ken.  Entsprechende  Entscheide  dürfen  namentlich  nicht  zu  einer  Übervor-  teilung  einer  einzelnen  Gemeinde  zu  Lasten  der  Gemeinschaft  führen  und  damit  der  Zielsetzung  einer  reibungslosen  und  sparsamen  Umsetzung  der  Gemeindestrukturreform zuwiderlaufen.  2. Umsetzung durch kantonale Entscheide  Soweit die Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang Entscheide darüber  zu  fällen  hat,  ob  konkrete  Vorhaben  und  Projekte  den  Prozess  gefährden  oder  seinen  Zielsetzungen  entgegenstehen,  beurteilt  sie  dies  unter  Würdi-  gung der Interessen der bisherigen Gemeinde einerseits und der neuen Ge-  meinde andererseits. Damit sollen, unter Gewährleistung der Autonomie der  heutigen  Gemeinden,  die  Rechte  der  durch  die  Landsgemeinde  am  7.  Mai  2006 beschlossenen drei neuen Gemeinden bestmöglich geschützt werden.  Dabei soll es den künftigen Gemeinden durch entsprechende Ausgestaltung  des Verfahrens (Ziff. 7) ermöglicht werden, bereits heute einen Teil der ihnen  künftig zufallenden Verantwortungen und Kompetenzen zu übernehmen und  in diesen neuen Kategorien denkend in die neue Aufgabe hineinzuwachsen.  Die  Gestaltung  der  neuen  Gemeinden  soll  weitgehend  in  deren  eigenen  Händen liegen.  3. Geltungsbereich  Die  Weisung  gilt  für  Gemeinden,  Gemeindeeinrichtungen,  gemeindenahe  Betriebe  (z.B.  EW  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit),  Aufgabenerfüllungen  im  Rahmen  von  Gemeindeverträgen  (z. B.  Schulkreise)  und  Zweckverbän-  den;  ausgenommen  sind  Zweckverbände,  welche  zumindest  eine  ganze  Region repräsentieren.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  GS I A/1/1  2)  GS II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung Gemeindestrukturreform – Weisung  II  E/3  4. Allgemeine Anforderungen  Die Gemeinden sorgen im heutigen (gewohnten) Rahmen für die Erfüllung ihrer  Aufgaben, die Gewährleistung der Infrastruktur und die Erhaltung ihres Vermö-  gens.  Bedingt durch den Fusionsprozess ist grundsätzlich eine zurückhaltende Aus-  gabenpolitik  zu  betreiben.  Ersatz-,  Sanierungs-  und  Neuinvestitionen  sind  mit  Zurückhaltung zu tätigen. Die Ausgaben sind auf das Notwendige zu reduzie-  ren  und  nach  Dringlichkeit  zu  priorisieren  (Pflichtbedarf  und  nicht  Wunschbe-  darf) und auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen.  Ausgaben,  welche  in  die  Investitionsrechnung  einzustellen  sind  (vgl.  Art.  23  Gemeindehaushaltsversorgung),  sind  grundsätzlich  nur  zulässig,  soweit  sie  gebunden  sind.  Als  gebunden  im  vorliegenden  Sinn  gilt  eine  Ausgabe,  wenn  sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfang nach vorgegeben, oder  wenn  sie  zur  Erfüllung  der  gesetzlich  geordneten  Verwaltungsaufgaben  unbe-  dingt  erforderlich  ist.  Immer  dann,  wenn  der  entscheidenden  Behörde  entwe-  der in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt der Vornahme oder  in  Bezug  auf  andere  Modalitäten  eine  verhältnismässig  grosse  Handlungsfrei-  heit  zusteht,  handelt  es  sich  um  eine  frei  bestimmbare  Abgabe.  Nur  wo  keine  solche  Handlungsfreiheit besteht, liegt eine gebundene Ausgabe vor.  Auch über die Laufende Rechnung dürfen grundsätzlich nur gebundene Ausga-  ben  getätigt  werden.  Frei  bestimmbare  Ausgaben  sind  nur  zulässig,  sofern  sie  sich  sowohl  betragsmässig  als  auch  in  Bezug  auf  den  Verwendungszweck  im  Rahmen der Vorjahre bewegen.  Darüber  hinaus  kann  die  Aufsichtsbehörde  ausnahmsweise  auch  frei  bestimm-  bare Ausgaben bewilligen, wenn ihnen zumindest regionale Bedeutung zukommt  und zumindest in  zeitlicher Hinsicht eine entsprechende Handlungsfreiheit fehlt.  Die  Gemeinden  sind  in  jedem  Fall  verpflichtet,  mögliche  Lösungen  in  Zusam-  menarbeit mit Gemeinden innerhalb der neuen Gemeindestruktur zu prüfen und  zu bevorzugen.  I  m Hinblick auf die bevorstehende Gemeindefusion will der Regierungsrat den  aktuellen Bestand der Alpen in die neuen Gemeindestrukturen überführen. Da-  mit  ist  es  den  drei  neuen  Gemeinden  vorbehalten,  die  Alpwirtschaft  im  Gesamtrahmen zu regeln und zukunftsfähige, individuell angepasste Lösungen  zu kreieren.  Die  Umsetzung  des  Landsgemeindebeschlusses  über  die  Bildung  von  drei  Gemeinden  und  insbesondere  die  Realisierung  des  Sparpotenzials  bedingt  schlanke kantonale und kommunale Strukturen. Dies verlangt nach einem Ab-  bau von Stellen. Um diesen Konzentrationsprozess möglichst sozialverträglich  gestalten   und   um   Härtefälle   vermeiden   zu   können,   müssen   gewisse  Grundsätze  beachtet  werden.  Die  Erfahrung  bei  Fusionen  zeigt,  dass  z. B.  durch einen frühzeitigen Personalstopp und Neuanstellungen mit Befristungen  spätere  Entlassungen  nahezu  vermieden  werden  können.  Die  natürliche  Fluk-  tuation (Personalwechsel zufolge Alter, Neuorientierung, Krankheit usw.) bringt  den  Personaletat  auf  das  gewünschte  Niveau.  Soziale  Grundsätze  helfen  zu-  sätzlich, Härtefälle zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            28. 4. 2009 – 33  Umsetzung Gemeindestrukturreform – Weisung  II  E/3  Die Schaffung neuer Stellen ist genauso wie die Wiederbesetzung frei werdender  Stellen nur mehr bei ausgewiesenem Bedarf und nur befristet bis 31. Dezember  2010 möglich. Der Bedarf kann als ausgewiesen gelten, wenn die entsprechen-  den  Aufgaben  nicht  durch  bereits  vorhandene  eigene  personelle  Ressourcen  oder durch solche einer oder mehreren anderen Gemeinden abgedeckt werden  können.  Umlagerungen  von  Finanzvermögen  im  Sinne  von  Artikel  41  Absatz  1  Buchsta-  ben  g–l  Gemeindegesetz,  die  den  Rahmen  der  ordentlichen  Vermögensverwal-  tung sprengen, dürfen nicht einseitig den Interessen der bestehenden Gemeinde  dienen.  5. Mitteilungsbedürftige Gemeindegeschäfte  Folgende  Gemeindegeschäfte  bedürfen  der  vorgängigen  Mitteilung  an  das  Gremium gemäss Ziffer 6:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ausgaben ab dem Grenzbetrag (brutto). Dieser berechnet sich wie folgt:  50 Franken je Einwohner (aktuellste mittlere Einwohnerzahl), im Minimum  50 000 Franken und im Maximum 125 000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schaffung und Wiederbesetzung von Stellen; ausgenommen ist das Lehr-  personal und das Personal von Alters- und Pflegeheimen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umlagerungen  von  Finanzvermögen  im  Sinne  von  Artikel  41  Absatz  1  Buchstaben  g–l  Gemeindegesetz, die den Rahmen der ordentlichen Ver-  mögensverwaltung sprengen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Steuerfusssenkungen.  6. Zuständigkeit  Die Präsidien der bestehenden Orts-, Tagwen- und Schulgemeinden im Ge-  biet der neuen Gemeinden bestimmen einen ständigen Ausschuss.  Ab dem 1. Januar 2010 übernehmen die neuen Vorsteherschaften die Aufga-  ben der Projektleitungen Gemeinde sowie der Ausschüsse im vorliegenden  Zusammenhang.  7. Verfahren  Mitteilungsbedürftige Gemeindegeschäfte sind der jeweiligen Projektleitung  Gemeinde  (vgl.  Organigramm  zur  Umsetzung  der  Gemeindestrukturreform)  zu unterbreiten. Diese leitet das Geschäft an den Ausschuss weiter.  Der  Ausschuss  überprüft  die  mitgeteilten  Gemeindegeschäfte  auf  ihre  Ge-  bundenheit  im  vorstehenden  Sinne.  Er  eröffnet  der  mitteilenden  Gemeinde  und dem Regierungsrat so rasch als möglich seinen Befund.  Der  Regierungsrat  trifft  einen  Entscheid,  soweit  es  sich  nicht  um  eine  ge-  bundene  Ausgabe  im  vorstehenden  Sinne  handelt.  Gegen  den  regierungs-  rätlichen  Entscheid  steht  der  betroffenen  Gemeinde  der  Rechtsweg  offen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung Gemeindestrukturreform – Weisung  II  E/3  8. Gemeindebudgets 2010  Die  Gemeinden  werden  aufgefordert  ihre  Budgets  2010  (inkl.  allf.  Sachge-  schäfte)  bis Mitte  September  2009  dem  Regierungsrat  zu  unterbreiten.  Die  entsprechenden  Unterlagen  sollen  durch  die  Aufsichtsbehörde  rechtzeitig  vor der Drucklegung und vor allem vor den Herbstgemeindeversammlungen  geprüft  werden,  sodass  auf  nachträgliche  Aufhebungen  verzichtet  werden  kann.  9. Geltungsdauer  Die  Weisung  gilt  während  der  Übergangsphase  bis  zur  Errichtung  der  drei  Einheitsgemeinden. Sie tritt sofort in Kraft, ersetzt die Weisung vom 1. Okto-  ber 2006 und ist befristet bis 31. Dezember 2010  Sie  findet  Anwendung  auf  alle  Sachverhalte,  welche  noch  nicht  abschlies-  send beurteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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