Verordnung über das Waldreservat Les Preises–Le Barlattey– Goille-au-Cerf, Gemeinde Châtel-Saint-Denis
Verordnung über das Waldreservat Les Preises–Le Barlattey– Goille-au-Cerf, Gemeinde Châtel-Saint-Denis vom 21.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 20. September 2010 über das Waldreservat Les Preises–Le Barlattey–Goille-au-Cerf; in Erwägung: Der Wald im Sektor Les Preises–Le Barlattey–Goille-au-Cerf mit einer Flä - che von 82,56 ha auf dem Gebiet der Gemeinde Châtel-Saint-Denis ist auf - grund seiner Seltenheit und Ruhe ökologisch sehr wertvoll. Der Perimeter enthält seltene Waldgesellschaften (Ulmen-Ahornwald, Typischer Hirschzun - gen-Ahornwald, Geissbart-Ahornwald) und aufgrund einer sehr extensiven Bewirtschaftung während mehrerer Jahrzehnte naturnahe oder urwaldähnli - che Wälder. Er wird sehr selten besucht, da er sehr steil und nicht erschlossen ist. Der gesamte Perimeter wird zum Totalreservat erklärt, das heisst, es wird die natürliche Entwicklung dieses Waldes angestrebt. Zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institu - tionen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen. An seiner Sitzung vom 20. April 2010 hat der Staatsrat eine grundsätzlich po - sitive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
Art. 1
1 Der Wald auf den Parzellen 2555, 2561, 2562, 2563, 2588, 2590, 2594,
2595, 2596 und 2600 des Katasters der Gemeinde Châtel-Saint-Denis wird zum Waldreservat erklärt und im Perimeter des am 15. September 2010 vom Büro Nouvelle Forêt Sàrl, Freiburg, erstellten Plans im Massstab 1:5000 auf - geführt.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Der am 20. September 2010 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abge - schlossene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) notwendige waldbauliche Eingriffe zur Verringerung der Naturgefah - ren, insbesondere von Steinschlag oberhalb der Alphütte Les Grosses- Preises; solche Eingriffe werden nur ausnahmsweise durchgeführt und müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird entastet und entrindet und dann bevorzugterweise liegen gelassen;
b) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä - fers, die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte; die - se Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird entastet und entrindet und dann bevorzugterweise liegen gelassen;
c) einmalige Eingriffe in den beiden angepflanzten Fichtenbeständen in der Entwicklungsstufe Dickung/schwaches Stangenholz, zur Bildung von Kleinkollektiven (Sektor Pontet, zwischen Le Haut-des-Preises und Le Barlattey); das Holz wird entastet, teilweise entrindet und liegen ge - lassen (ein Teil kann als Zaunpfähle verwendet werden);
d) waldbauliche Eingriffe zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehen - den Wanderwege;
e) der Unterhalt des Fusswegs und die allfällige Schaffung eines Lehrpfa - des oder das Aufstellen von Informationstafeln über das Waldreservat;
f) die extensive Holznutzung durch Alpen in der Nähe des Perimeters des Reservats, und zwar nur für den Eigengebrauch vor Ort (Brennholz für die Alphütten und Holz für Zaunpfähle) und mit dem Einverständnis des Revierförsters;
g) der Unterhalt von Zäunen;
h) die Beseitigung von auf Weiden gestürzten Bäumen, das Fällen von ste - henden dürren Bäumen am Waldrand, die die Weide beeinträchtigen (herabfallende Äste, Wipfel, Stamm);
i) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un - ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.12.2010 Erlass Grunderlass 21.12.2010 2010_157
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, a) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, b) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.12.2010 21.12.2010 2010_157
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, a) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, b) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
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