Verordnung über das Waldreservat Tannholz–Remlitswilholz auf dem Gebiet der Gemeinde St. Ursen
Verordnung über das Waldreservat Tannholz– Remlitswilholz auf dem Gebiet der Gemeinde St. Ursen vom 11.02.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 30. November 2007 betreffend das Waldreservat Tannholz–Remlitswilholz; in Erwägung: Das Waldreservat Tannholz–Remlitswilholz besteht aus zwei kleinen be - nachbarten Wäldern und umfasst eine Fläche von 31,4 ha. Vorherrschende Waldgesellschaft ist der Waldmeister-Buchenwald in verschiedenen Ausbil - dungen. Dieses Reservat ist ein typisches Beispiel für produktiven Mittel - landwald. Der Sturm Lothar vom 26. und 27. Dezember 1999, der Borkenkäferbefall und der Windwurf haben vor allem im Tannholz Schneisen geschlagen, deren Holz genutzt wurde. Im Remlitswilholz befinden sich nicht standortgemässe Fichtenstangenhölzer und -dickungen. Es wurde beschlossen, im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer einmaligen und starken Durchforstung in diesen Fichtenbestand einzugreifen. Der gesamte Perimeter wird zum Totalreservat erklärt, das heisst, es wird die natürliche Entwicklung dieses produktiven Mittellandwalds angestrebt. Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion der Institutio - nen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über
50 Jahre abgeschlossen. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
1) Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.99 eingeordnet.
Art. 1
1 Das Gebiet innerhalb des Perimeters auf dem am 2. August 2007 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plan im Massstab 1:7500, der die Artikel 180 und 376 des Katasters der Gemeinde St. Ursen umfasst, wird zum Waldreser - vat Tannholz–Remlitswilholz erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Der am 30. November 2007 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abge - schlossene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats dürfen keine waldbaulichen Eingriffe vorgenom - men und keinerlei Bauten und Anlagen erstellt werden.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) das Fällen von Bäumen entlang von Wegen und Pfaden aus Sicherheits - gründen;
b) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirt - schaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
c) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä - fers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen ge - lassen, nachdem es entastet und allenfalls entrindet wurde;
d) Massnahmen zur Erhaltung des Waldkindergartens (Försterbank), der sich am westlichen Waldrand des Tannholz befindet;
e) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un - ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
f) waldbauliche Eingriffe in den Fichtenstangenhölzern und -dickungen im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung;
g) die für die Schaffung und den Unterhalt von abgestuften Waldrändern notwendigen und vom Amt für Wald und Natur bewilligten Eingriffe;
h) der Eigentümer der Parzelle 180 (Remlitswilholz) darf maximal 5 Weihnachtsbäume (Fichten) pro Jahr für den Eigenbedarf schneiden;
i) im Samenbestand FR 62.02 dürfen mit einer Bewilligung des Amts für Wald und Natur Ahornsamen geerntet werden.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.02.2008 Erlass Grunderlass 11.02.2008 2008_015
02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, c) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, g) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, i) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.02.2008 11.02.2008 2008_015
Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, g) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, i) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
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