Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
A) Definitionen
Art. 1
Grenzgewässer: | die Gewässer des Inn, des Schalklbachs, des Zandersbachs und des Malfragbachs jeweils im Bereich der gemeinsamen Staatsgrenze; |
Anlagen: | die zum Ausbau und zur Nutzung der Wasserkraft notwendigen Bauten samt allen Nebeneinrichtungen; |
Berechtigung: | das Recht, die Wasserkraft zu nutzen, und weitere auf dem Wasserrecht beruhende Bewilligungen; |
Berechtigter: | der Inhaber der Berechtigung. |
B) Gegenstand
Art. 2
C) Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
D) Aufteilung der Energie unter den Vertragsstaaten
Art. 9
Art. 10
E) Den Berechtigten betreffende Bestimmungen
Art. 11
Art. 12
F) Die Berechtigungen betreffende Bestimmungen
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
G) Bestimmungen wirtschaftlicher, versicherungstechnischer und fiskalischer Natur
Art. 17
Art. 18
H) Zoll- und passrechtliche Bestimmungen
Art. 19
Bauzone: | das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau einer Anlage benötigt wird; das Gelände für Nebeneinrichtungen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder passrechtliche Belange erfordern; |
Werkzone: | das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder die Erneuerung einer Anlage benötigt wird; das Gelände für Nebeneinrichtungen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder passrechtliche Belange erfordern; |
Ein- und | die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anlässlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung; |
Freier Verkehr: | den zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für die im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Falle ihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Vertragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere Abgaben) erhoben worden sind und auf die anlässlich der Ausfuhr keine Massnahmen zur Entlastung von den vorgenannten Abgaben angewendet werden. |
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
I) Erledigung von Streitigkeiten
Art. 35
Art. 36
J) Schlussbestimmungen
Art. 37
Art. 38
Für die | Für die |
Christian Furrer | Karl Vetter von der Lilie |