Direktionsverordnung über den Lehrplan Berufsmaturität Natur, Landschaft und Lebensmittel
1 435.111.5 Direktionsverordnung über den Lehrplan Berufsmaturität Natur, Landschaft und Lebensmittel vom 30.06.2014 (Stand 01.01.2018) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) 1 ) und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) 2 ) , beschliesst:
Art. 1
1 Der im Anhang 1 veröffentlichte Lehrplan Berufsmaturität Natur, Landschaft und Lebensmittel vom 30. Juni 2014, einschliesslich der Änderungen vom 8. Januar 2018, regelt die verbindlichen Inhalte der Ausbildung und gilt für sowohl für kantonale als auch private Bildungsanbieter im Kanton Bern, die eine eidge nössisch anerkannte Berufsmaturitätsausbildung Ausrichtung Natur, Land schaft und Lebensmittel anbieten.
Art. 2
Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2018 in Kraft. A1 Anhang 1
Art. A1-1
1 Dieser Erlass wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom
18. Januar 1993 (PuG) 3 ) in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nur in der Form eines Verweises veröffentlicht. Er ist auf Internet verfügbar unter: www.erz.be.ch → Berufsbildung → Berufsmaturität → Dokumente zum Down load
1) BSG 435.11
2) BSG 435.111
3) BSG 103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-024
435.111.5 2 Bern, 8. Januar 2018 Der Erziehungsdirektor: Pulver
3 435.111.5 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 30.06.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 18-024
435.111.5 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.06.2014 01.01.2015 Erstfassung 18-024
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