Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Sl... (0.975.269.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 9. November 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. März 1997 (Stand am 20. März 1997)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Slowenien
(nachgenannt «Vertragsparteien»),
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertrags­partei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Personen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei kon­stituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und im Hoheits­gebiet der­selben Vertragspartei wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c) juristische Personen, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, und (i) die zu mehr als 50 Prozent im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei stehen; oder
(ii) wenn bezüglich diesen juristischen Personen andere Personen der betref­fenden Vertragspartei befugt sind, die Mehrheit der Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Gut­haben, insbesondere
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken und Pfandrechte;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaft­lichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmus­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleis­tungsmar­ken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Good­will»;
(e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(3)  bezeichnet der Begriff «Ertrag» die Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an den betreffenden Staat angrenzenden Seezonen, über die er die Soveränitätsrechte oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völ­ker­recht ausüben kann.
Art. 2 Anwendung
(1)  Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Ver­tragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvor­schriften von Investoren der andern Vertragspartei vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.
(2)  Investoren gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe (c) können gestützt auf dieses Abkommen keine Ansprüche geltend machen, falls sie in derselben Angelegenheit bereits Bestimmungen eines anderen Investitionsabkommens angerufen haben.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen, Verordnungen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Investitionen von Investoren einer Vertragspartei erfahren im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit eine gerechte und billige Behandlung und genies­sen vollen Schutz und volle Sicherheit.
(2)  Keine der Vertragsparteien gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei oder mit diesen Investitionen zusammenhän­genden Erträgen eine weniger günstige Behandlung als Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren eines Drittstaates oder mit solchen Investitionen zusammenhängenden Erträgen.
(3)  Keine Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nut­zung oder die Veräusserung ihrer Investition eine weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll­union, eines gemeinsamen Marktes, eines Abkommens zur Erleichterung des Grenzver­kehrs oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht ver­pflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei den Transfer ohne Verzögerung in frei konvertierbarer Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich von:
(a) Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(g) Entschädigungen gemäss Artikel 6 dieses Abkommens.
(2)  Als ohne Verzögerung durchgeführt gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, wie sie normalerweise zur Erfüllung der Transferförmlichkeit erforderlich ist. Die besagte Frist beginnt am Tag, an dem der entsprechende Antrag eingereicht wurde, und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
Art. 6 Besitzesentziehung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder derselben Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse und seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vor­schriften, und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwert­bare Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zin­sen ist in einer frei konvertierbaren und vom Investor akzeptierten Währung zu zahlen und dem Berechtigten unverzüglich und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Ent­schädigung, Abfindung oder anderer Gegenleistungen gemäss Artikel 4 dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 7 Andere Verpflichtungen
(1)  Sofern rechtliche Vorschriften einer Vertragspartei oder Verpflichtungen des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen, als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen oder Verpflichtungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2)  Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 8 Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden zwischen den betroffenen Parteien Beratungen im Hinblick auf eine gütliche Einigung statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Konsultationsbegehren gestellt wurde, nicht zu einer Lösung, kann der Investor die Meinungsverschiedenheit folgenden Stellen zum Entscheid vorlegen:
(a) dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965¹ errichtet wurde (nachgenannt «Übereinkommen»); oder
(b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das, vorbehältlich einer abweichenden Verein-barung der Streitparteien, nach den Schiedsregeln der Kommission für Interna­tionales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL) gebildet wird.
(3)  Jede Vertragspartei willigt hiermit in die Beurteilung einer Investitionsstreitig­keit durch ein internationales Schiedsgericht oder eine internationale Schlichtungs­stelle ein.
(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keinem Zeitpunkt des Verfahrens sich auf ihre Immunität berufen oder den Einwand erheben, der Investor habe auf­grund eines Versicherungsvertrags eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.
(5)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei gel­tenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Überein­kommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.
(6)  Keine Vertragspartei wird einen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiteten Streitfall auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
¹ SR 0.975.2
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöri­ger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amt­sälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die rechtliche Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 10 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten das Abkommen unter­zeichnet.
Geschehen zu Ljubljana, am 9. November 1995, in zwei Originalen, in Deutsch, Slowenisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die
Republik Slowenien:

Janko Dezelak

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