Landwirtschaftsgesetz (921.11)
CH - SO

Landwirtschaftsgesetz

Landwirtschaftsgesetz Vom 4. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 100, 121 und 122 der Kantonsverfassung vom 8. Juni
1986
1 ) und die einschlägige Bundesgesetzgebung
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

12. April 1994

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihren Be - stand und ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt-, umwelt- und naturgerechte Bewirtschaftung zu fördern.
2 Insbesondere sollen eigenständige Familienbetriebe erhalten und geför - dert werden.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne der Bundesge - setzgebung und die in der Landwirtschaft haupt- oder nebenberuflich täti - gen Personen.
2 Besondere Geltungsbereichsbestimmungen für landwirtschaftliche Grund - stücke und landwirtschaftliche Betriebszweige bleiben vorbehalten.
3 Wo der Sachzusammenhang es erfordert, bezieht sich der Geltungsbe - reich auch auf nicht-landwirtschaftliche Bereiche und Personen.

§ 3 Verhältnis zum Bundesrecht

1 Das Gesetz ergänzt und vollzieht das Bundesrecht, soweit der Kanton da - für zuständig ist.

§ 4 Grundsätze

1 Bei der Anwendung und Durchführung des Gesetzes ist einer kostengüns - tigen, qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Produktion, der Erhal - tung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie den Anfor - derungen des Umwelt-, des Natur- und des Tierschutzes, der Volksgesund - heit und der Raumplanung gleichermassen Rechnung zu tragen.
1) BGS 111.1 .
2) Vorwiegend SR 910-919 sowie 211, 221 und 455. GS 93, 344
1
2 Widerstreitende öffentliche und private Interessen sind gegeneinander abzuwägen, und es sind nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen zu treffen.
3 Der Ausscheidung und der flächenmässigen wie auch qualitativen Erhal - tung der Fruchtfolgeflächen ist Vorrang einzuräumen.

2. Erhaltung und Verbesserung der

Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen

2.1. Allgemeines

§ 5 Grundsatz

1 Die Massnahmen dieses Gesetzes zielen darauf ab, dass der für die Land - wirtschaft verfügbare Boden entsprechend seiner Eignung genutzt wird.

§ 6 Gesunderhaltung des Bodens

1 Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirt - schaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten und zu verbessern.
2 Zu diesem Zwecke kann der Kanton insbesondere Bodenuntersuchungen und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen. Er re - gelt die Strukturverbesserungen, erlässt Vorschriften über den Einsatz von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und koordiniert den Vollzug des Bundes- und des kantonalen Rechtes über Belastungen des Bodens und zur langfris - tigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. *

2.2. Strukturverbesserungen

*

§ 7 Begriff

1 Strukturverbesserungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind Massnahmen und Werke zum Zwecke, die Ertragsfähigkeit des landwirt - schaftlichen Bodens ohne Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Natur- und Landschafts - schutz zu erhalten und zu verbessern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und die Produktionskosten zu senken. Naturnahe zusammenhängende Le - bensräume sollten erhalten, aufgewertet und allenfalls ergänzt werden. *
2 Strukturverbesserungen umfassen: * a) Bodenverbesserungen wie Güterregulierungen, Pachtlandarrondie - rungen, Erschliessungen und weitere Werke im Bereich des ländli - chen Tiefbaus; b) bauliche Massnahmen zur Erstellung oder Verbesserung von land - wirtschaftlichen Gebäuden.
2

§ 8 Mitwirkung des Kantons

1 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungen durch amtliche Mitwir - kung und allenfalls durch finanzielle Beiträge, soweit sich das Vorhaben als zweck- und verhältnismässig erweist und keine anderen öffentlichen Inter - essen entgegenstehen. *
2 Die amtliche Mitwirkung umfasst die technische und betriebswirtschaftli - che Beratung sowie die regierungsrätliche Genehmigung der Vorlagen bei genossenschaftlichen Unternehmen und bildet die Voraussetzung für die Zusicherung eines Kantonsbeitrages. Sie begründet die Gebührenfreiheit für die durch die Strukturverbesserungen bedingten Handänderungen und die grundbuchlichen Eintragungen, Änderungen und Löschungen. *
3 Die amtliche Mitwirkung wird vom Regierungsrat beschlossen.

§ 9 Organisation

1 Strukturverbesserungsunternehmen sind entweder Einzelunternehmen von vorab natürlichen Personen, oder, falls die Zahl der beteiligten Grund - eigentümer und Grundeigentümerinnen es rechtfertigt, genossenschaftli - che Unternehmen in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Genossen - schaft. *
2 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen im Beizugsgebiet eines ge - nossenschaftlichen Unternehmens sind von Gesetzes wegen Mitglieder die - ser Genossenschaft und sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundes- und des kantonalen Rechtes daran mitzuwirken und Arbeiten auf ihrem Grund - stück zu dulden. *
3 Die Gründung eines genossenschaftlichen Unternehmens beruht auf der Zustimmung der durch das Bundes- und das kantonale Recht festgelegten Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der von ihnen vertretenen Landfläche. *
4
... *
5 Die Genossenschaften unterstehen dem öffentlichen Recht und erlangen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung im Handelsregister mit der Genehmigung der Statuten durch das Departement. *

§ 9

bis * Recht zur Ausführung bei genossenschaftlichen Unternehmen
1 Genossenschaftliche Unternehmen erhalten mit der Genehmigung der Projektunterlagen durch den Regierungsrat das Recht zur Enteignung, Ei - gentumseinweisung, Kostenverteilung und Bauausführung nach Massgabe der Vorlagen.
2 Ist die Ausführung der Anlagen aus den Plänen genügend ersichtlich und erfolgen gegenüber dem Auflageplan keine wesentlichen Änderungen, er - setzt die Projektgenehmigung die Baubewilligung.

§ 9

ter * Veränderungsverbot
1 Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die Genossenschaft dür - fen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde an den einbezogenen Grundstücken keine Veränderungen mehr vorgenommen werden, welche die Ausführung der Güterregulierung erschweren könnten. Insbesondere dürfen keine Bäume gefällt oder neu gepflanzt werden. Bei Zuwiderhand - lung kann der Beitrag gemäss § 10 bis gekürzt oder ganz entzogen werden.
2 Das Veränderungsverbot wird erst mit der Genehmigung der Neuzutei - lung, respektive mit der Genehmigung der vorübergehenden Mehr- und Minderwerte aufgehoben.
3

§ 10 * Beiträge

1 Der Kanton leistet Beiträge an Strukturverbesserungen, an welchen er mitwirkt und an die in der Regel auch der Bund einen Beitrag leistet.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt im Allgemeinen bis 42% der anerkannten Kostenvoranschlagssumme oder der Abrechnungssumme, wenn diese klei - ner ist. *
3 Bei schwer finanzierbaren Projekten kann ausnahmsweise ein erhöhter Kantonsbeitrag bewilligt werden.
4 An die periodische Wiederinstandstellung von Zufahrtsstrassen zu Berg- höfen kann der Beitrag auf 100% erhöht werden.
5 Der Kantonsbeitrag bemisst sich nach der volkswirtschaftlichen Bedeu - tung der Strukturverbesserungen, den agrar- und umweltpolitischen Rah - menbedingungen sowie der Belastung und dem Leistungsvermögen der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen.

§ 10

bis Kürzung und Entzug von Beiträgen
1 Kantonsbeiträge können gekürzt oder entzogen werden, wenn: a) die an die Beitragszusicherung geknüpften Bedingungen und Aufla - gen nicht erfüllt werden; b) Behörden irregeführt werden; c) die Ausführung nicht mit den Plänen und dem Baubeschrieb über - einstimmt oder sie schwerwiegende Mängel aufweist.

§ 11 * Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht

1 Die mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen müssen zweck - entsprechend bewirtschaftet und unterhalten werden.
2 Nach Abschluss eines genossenschaftlichen Unternehmens sind die ge - meinschaftlichen baulichen Anlagen gesamthaft an die zuständige Ein - wohnergemeinde abzutreten und von dieser zum Eigentum und zum Un - terhalt zu übernehmen. Wo im Berggebiet Strassenbau- und Unterhaltsge - nossenschaften bestehen, treten diese an die Stelle der Einwohnergemein - den.
3 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts so - wie bei unsachgemässer Pflege sind die geleisteten Beiträge ganz oder teil - weise zurückzuerstatten.

§ 12 * Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot

1 Die mit öffentlichen Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf der Boden, welcher Gegenstand einer Güterregulierung war, nicht zerstückelt werden.
2 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten und al - len verursachten Schaden zu ersetzen.
3 Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zer - stückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es ent - scheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.
4 Die Rückerstattungsmodalitäten richten sich nach dem Bundesrecht.
4

§ 13 * Anmerkung im Grundbuch

1 Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts-, Be - wirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie die Mitgliedschaft in Ge - nossenschaften sind im Grundbuch als Eigentumsbeschränkungen anzu - merken.

§ 14 Aufsicht und Durchführung

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen aus. Es gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Gemein - degesetzes vom 16. Februar 1992 (§§ 206 ff.)
1 )
. *
2 Die zuständige Amtsstelle vollzieht die im Bundes- und kantonalen Recht vorgesehenen Massnahmen. Es steht ihr und den von ihr beauftragten Be - hörden und Personen das Kontroll- und Zutrittsrecht zu.

§ 15 * Vollzug

1 Die Einzelheiten des Verfahrens, der Organisation der genossenschaftli - chen Unternehmen, der Bemessung der Beiträge, der Regelung der Unter - haltspflicht sowie der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen regelt der Re - gierungsrat in der Verordnung.

2.3. Investitionshilfen

*

§ 16 * Grundsatz

1 Der Kanton fördert nebst den Strukturverbesserungen auch die weiteren Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung für Investitionshilfen in der Landwirtschaft sowie die Wohnungssanierungen im Berggebiet. Es handelt sich dabei insbesondere um Investitionskredite sowie die Betriebshilfe und weitere zinslose oder verzinsliche Darlehen.
2 Die Durchführung der Massnahmen wird mit der Solothurnischen Land - wirtschaftlichen Kreditkasse in einem Leistungsauftrag geregelt.

§ 16

bis * Investitionskredite
1 Im Rahmen der vom Bund dem Kanton zur Verfügung gestellten Mittel werden Investitionskredite gemäss den jeweils gültigen Bundesvorschriften als zinslose oder verzinsliche Darlehen gewährt oder verbürgt.

§ 16

ter * Betriebshilfe
1 Im Rahmen der vom Bund und vom Kanton zur Verfügung gestellten Mit - tel werden Betriebshilfedarlehen gemäss den jeweils gültigen Bundesvor - schriften gewährt.

§ 17 Kostentragung und Haftung

1 Der Kanton trägt nach Bundesrecht die Kosten für die Verwaltung der Kreditkasse und haftet nach Massgabe des Bundesrechtes für die allenfalls zu deckenden Verluste.
1) BGS 131.1 .
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§ 18 * Vollzug

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens in der Verord - nung.

3. Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes

3.1. Bäuerliches Bodenrecht

§ 19 * Geltungsbereich

1 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Boden - recht finden auch Anwendung auf Nebenerwerbsbetriebe, für deren Be - wirtschaftung mindestens 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK) gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes nötig sind.

§ 20 Kantonale Vorkaufsrechte

1 Strukturverbesserungsgenossenschaften (§ 9) steht an landwirtschaftli - chen Grundstücken das Vorkaufsrecht zu, sofern das Grundstück in ihrem Beizugsgebiet liegt und der Erwerb dem Genossenschaftszweck dient. *
2 Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften steht das Vorkaufsrecht an privaten Allmenden, Alpen und Weiden ihres Gebietes zu, sofern damit die Viehsömmerung gesichert und gefördert werden kann.
3 Das gleiche gilt für Nutzungs- und Anteilsrechte an einer Allmend, Alp oder Weide zugunsten der Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften, die Eigentümerinnen dieser Allmende, Alp oder Weide sind.
4 Diese Vorkaufsrechte gelten in der Reihenfolge der obigen Aufzählung.

§ 21 Zerstückelungsverbot

1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 50 a aufgeteilt werden. Ausnahmen und Ausnahmebewilligungen vom Zer - stückelungsverbot richten sich nach Bundesrecht. Vorbehalten bleibt § 12 Absatz 1.
2 Für die parzellierten Grundstücke ist die Zufahrt zu gewährleisten, und die Bewirtschaftung darf durch die Parzellierung nicht beeinträchtigt wer - den.

§ 22 Zuständigkeiten

1 Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das zuständige Depar - tement erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzumelden.
2 Die Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes wird vom Regierungs - rat bestimmt, Beschwerdeinstanz ist das kantonale Verwaltungsgericht. *
3 Zur Schätzung des Ertragswertes nach Bundesrecht bestellt der Regie - rungsrat eine kantonale Schätzungsstelle.
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4 Ist die Zuweisung an einen Selbstbewirtschafter im Sinne des Bundesrech - tes streitig, ist das Verwaltungsgericht
1 ) berechtigt, den Parteien Vermitt - lungsvorschläge zu unterbreiten.

§ 23 Vollzugsbestimmungen

1 Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für die weiteren Massnahmen nach Bundesrecht.

3.2. Landwirtschaftliche Pacht

§ 24 Grundsatz

1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftli - che Pacht. Er bezweckt hierbei, existenzfähige landwirtschaftliche Gewer - be zu erhalten, deren Zerstückelung zu verhindern und angemessene Be - dingungen für die landwirtschaftliche Pacht zu gewährleisten.
2 Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht gelten in allen Nut - zungszonen im Sinne des Bau- und Planungsgesetzes.

§ 25 Vorpachtrecht

1 Den Nachkommen eines Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewer - bes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet er - scheinen, steht das Vorpachtrecht nach Bundesrecht zu.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

§ 26 Zuständigkeiten

1 Das zuständige Departement erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen, führt die Pachtzinskontrolle durch, behandelt Einsprachen und erlässt Feststellungsverfügungen nach Bundesrecht. Der Ertragswert wird von der kantonalen Schätzungsstelle (§ 22 Abs. 3) ermittelt.
2 Einspracheberechtigt sind, ausser den im Bundesrecht bezeichneten Per - sonen, die Ansprechperson Landwirtschaft der Gemeinde (§ 28 Abs. 3) und der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Oberamtes. *

4. Produktion, Vermarktung und

Einkommenssicherung *

§ 27 Grundsatz

1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung auf dem Gebiete der land - wirtschaftlichen Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung. *
1) Zuständigkeit vom 24. Juni 2004.
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2 Er kann in Ergänzung des Bundesrechtes Vorkehren für eine marktge - rechte, umwelt- und naturschonende landwirtschaftliche Produktion und Bewirtschaftung treffen. Er fördert hierbei den biologischen Landbau und eine naturnahe Bewirtschaftung auf Vertragsbasis und kann dafür Abgel - tungen ausrichten. Für Betriebsumstellungen kann er Beiträge und zins - günstige Darlehen gewähren. Er sorgt für eine angemessene Information und Beratung und kann zu diesem Zwecke Versuche und Erhebungen durchführen.
3 Für die Produktion von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln gilt ins - besondere auch die Bundesgesetzgebung betreffend Lebensmittel, Heil - mittel und Tiergesundheit. *
4 Der Kanton kann Beiträge an Selbsthilfeorganisationen der Landwirt - schaft zur Deckung von Elementarschäden leisten.
5 Der Kanton fördert die Bildung von Selbsthilfeorganisationen und kann ihnen für Leistungen, die sie im Sinne dieses Gesetzes erbringen, Abgeltun - gen gewähren.
6 Der Regierungsrat kann zum Schutze der landwirtschaftlichen Nutzpflan - zen den Anbau von Zierpflanzen verbieten, welche ansteckende Krankhei - ten übertragen können. *

§ 27

bis Mehrjahresprogramm Landwirtschaft
1 Die notwendigen Mittel für Massnahmen und Beiträge gemäss § 27 sowie Starthilfen für innovative, überbetriebliche Projekte stellt der Kanton im Rahmen des Globalbudgets des Amtes für Landwirtschaft zur Verfügung.

§ 28 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt in Ausführung von § 27 nach Anhörung der zu - ständigen Organisationen Richtlinien über die Bewirtschaftung und setzt Höhe und Bedingungen für Abgeltungen fest. Er berücksichtigt hierbei die von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Er kann zudem mit Nachbarkantonen Vereinbarungen abschliessen und de - ren Vorschriften für den Kanton Solothurn verbindlich erklären. *
2 Das zuständige Departement ermittelt die beitragsberechtigten Betriebe und Landflächen und richtet die Abgeltungen im Einzelfall aus.
3 Die Gemeinden sind nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen zur Mitwirkung beim Vollzug der Massnahmen verpflichtet und bezeichnen hierzu eine Ansprechperson Landwirtschaft. *

5. Tierzucht und Viehabsatz

5.1. Tierzucht

§ 29 Grundsatz

1 Der Kanton fördert nach den Vorschriften des Bundesrechtes, des vorlie - genden Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen dazu eine vorab auf die betriebseigene Futterbasis ausgerichtete Tierzucht und Tierhaltung.
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2 Er kann Selbsthilfemassnahmen der Tierzüchter und Tierzüchterinnen so - wie der Tierhalter und Tierhalterinnen unterstützen, sofern sie dieser Ziel - setzung entsprechen.
3 Die Gemeinden und zuständigen landwirtschaftlichen Organisationen sind beim Vollzug beizuziehen.

§ 30 Geltungsbereich

1 Die Förderung umfasst die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Leistungen. *
2 Der Kanton kann die Zucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutz- und Kleintiere unterstützen, sofern die zuständigen Fachorganisationen ent - sprechende Vorleistungen erbringen.

§ 31 * Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung.

5.2. Viehabsatz

§ 32 Grundsatz

1 Der Kanton kann den Viehabsatz fördern und beteiligt sich am Vollzug der Bundesgesetzgebung.

§ 33 Verfahren und Vollzug

1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bezeichnet die für die Durch - führung beizuziehenden Organisationen.
2 Im übrigen obliegt der Vollzug dem zuständigen Departement.

6. Tierschutz

§ 34 Grundsatz

1 Der Kanton vollzieht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung und schafft die dafür erforderliche Organisation. Er stellt einen angemessenen Informations- und Beratungsdienst sicher.

§ 35 Aufsicht und Vollzug

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutz - gesetzgebung, das zuständige Departement die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus.
2 Die zuständige Amtsstelle vollzieht im Rahmen der Ausführungsbestim - mungen des kantonalen Rechts die Tierschutzgesetzgebung, übt die erfor - derlichen Kontrollen aus, erteilt die Bewilligungen und verfügt die im Bun - des- und kantonalen Recht vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen. § 69 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
3 Die Gemeinden und die weiteren in der Gesetzgebung vorgesehenen Or - gane des Tierschutzes unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung.
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§ 36 Zutritt der Tierschutzorgane

1 Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht nach Massgabe des Bundesrechtes zu.

§ 37 Vollzugsbestimmungen

1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Tierschutzes im einzelnen, insbesondere die Zuständigkeiten der Tierschutzorgane, ordnet das Ver - fahren und erlässt Vorschriften über die Ausbildung von Tierpflegern, über Wildtierhaltung, über den Handel und die Werbung mit Tieren, über Tier - versuche, über Sportveranstaltungen mit Tieren und über Dopingkontrol - len.

7. Tiergesundheit

§ 38 Grundsatz

1 Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechtes und des vorliegen - den Gesetzes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.

§ 39 Gesundheitsdienste

1 Der Kanton kann Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhütung und Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten bei landwirtschaftlichen Nutztieren unterstützen.
2 Er kann sich an den Kosten von Vollzugsmassnahmen beteiligen.

§ 40 Abkommen zur Qualitätssicherung

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit benachbarten Kantonen und den zuständigen Organisationen Vereinbarungen über die Organisation und den Unterhalt regionaler Dienste zur Gewährleistung einer qualitativ ein - wandfreien tierischen Produktion abzuschliessen und entsprechende Leis - tungen zu übernehmen.

8. Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit

*

8.1. Allgemeines

§ 41 * Grundsatz

1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen und zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit auf Tierhal - tungsbetrieben und schafft die dafür erforderliche Organisation.
2 Der Kanton überwacht die Entsorgung von tierischen Abfällen gemäss Bundesgesetzgebung. Die Gemeinden sorgen gemäss Vorgaben des Kan - tons für den Bau und Unterhalt von Sammelstellen. Sie beteiligen sich an den Kosten für die Entsorgung und können Verursacher, die gewerbsmäs - sig solche Abfälle verursachen, zur Kostentragung beiziehen.
10

8.1.

bis Tierseuchen *

§ 42 Tierseuchenpolizei *

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei aus. Er wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin und die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei. Er erlässt die zum Vollzug des Bundes- und des kantonalen Rechtes erforderlichen Bestimmungen.
2 Die zuständige Amtsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über die Tierseu - chenpolizei aus und erfüllt alle durch die Bundesgesetzgebung dem Kan - ton und den Organen der Tierseuchenpolizei zugewiesenen Aufgaben. Sie trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen und erteilt die tierseuchen - polizeilichen Bewilligungen.

8.2. ...

*

§ 43 Massnahmen, allgemeines *

1 Die Melde- und Anzeigepflicht sowie die Anordnung der notwendigen Massnahmen bei Seuchen, Seuchengefahr und verdächtigen Anzeichen von Seuchen richten sich nach dem Bundesrecht.
2 Für weitere Massnahmen gelten die Bestimmungen der Vollzugsverord - nung und die Weisungen der zuständigen Amtsstelle.

§ 44 * Massnahmen im Einzelnen

1 Der Regierungsrat kann aus seuchenpolizeilichen Gründen und zur Sicher - stellung der Lebensmittelsicherheit Anordnungen zum Schutze der Ge - sundheit von Mensch und Tier treffen.

§ 44

bis * Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD)
1 Der Regierungsrat richtet im Rahmen des Bekämpfungsprogramms des BVD-Virus bei Rindern (Bovinae) gemäss Artikel 174 a - i der Tierseuchen - verordnung des Bundes vom 27. Juni 1995
1 ) dem Halter oder der Halterin für jedes zu schlachtende oder anderweitig dem Tode zuzuführende PI- Tier eine Entschädigung von maximal 300 Franken aus.

8.3. ...

*

§ 45 Tierseuchenkasse, allgemeines *

1 Der Kanton führt zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die ihm aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen, eine Tierseu - chenkasse.
2 Die Tierseuchenkasse wird als Spezialfinanzierung der kantonalen Ver - waltungsrechnung geführt und aus dem Kantonsbeitrag (§ 46), den Beiträ - gen der Gemeinden (§ 47), den Beiträgen der Tierhalter und Tierhalterin - nen (§ 48) sowie den gesetzlich vorgesehenen Gebühren geäufnet. *
1) SR 916.401 .
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§ 46 * Kantonsbeitrag

1 Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst die Kosten für die Bekämpfung der Zoonosen, die Kosten für die vom Bund vorgeschriebenen Programme zur Gewährleistung von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Beiträ - ge an die Um– und Ersatzbauten von regionalen Notschlachtlokalen sowie einen anteilmässigen Beitrag an die Grundkosten der Tierseuchenbekämp - fung.
2 Er wird jeweils aufgrund des Aufwandes im letzten abgerechneten Jahr festgelegt.

§ 47 * Gemeindebeiträge

1 Die jährlichen Gemeindebeiträge betragen die Hälfte des Kantonsbeitra - ges. Sie werden aufgrund der Einwohnerzahlen gemäss der kantonalen Be - völkerungsstatistik erhoben.

§ 48 Tierhalterbeiträge

1 Die Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen nach § 45 werden vom Regierungsrat in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Bei - trägen festgelegt.

§ 49 Leistungen

1 Die Tierseuchenkasse entschädigt Tierverluste und übernimmt die Kosten für die Tierseuchenpolizei nach den Vorschriften des Bundes- und des kan - tonalen Rechtes.
2 Sie leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Um- und Er - satzbauten regionaler Notschlachtanlagen. *

8.4. Vollzugsbestimmungen

§ 50 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der Organisation.

9. Viehhandel

§ 51 Grundsatz

1 Für den Viehhandel gelten die Vorschriften des Bundesrechtes und des Viehhandelskonkordates.

§ 52 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Das zuständige Departement erteilt die Viehhandelspatente und setzt die Höhe der nach dem Konkordat zu leistenden Kaution fest.
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10. Landwirtschaftliche Berufs- und

Weiterbildung

10.1. Bildungswesen

§ 53 Grundsatz

1 Der Kanton fördert die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Be - rufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechtes.
2 Die Förderung umfasst auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirt - schaftlichen Spezialberufen.

§ 54 Bäuerliches Bildungszentrum

1 Der Kanton führt zu diesem Zwecke am Wallierhof ein kantonales bäuer - liches Bildungszentrum.
2 Das Bildungszentrum umfasst die kantonale Landwirtschaftsschule und die kantonale Hauswirtschaftsschule (Bäuerinnenschule). Der Kantonsrat kann weitere Bildungseinrichtungen beschliessen und bestehende aufhe - ben.

§ 55 Vollzugsverordnung

1 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung Organisation und Be - trieb des Bildungszentrums. Er umschreibt die Bildungstätigkeiten der Schule im einzelnen. Für die Lehraufsicht und das Prüfungswesen können Berufsverbände beigezogen werden.
2 Für das Lehr-, Hauswirtschafts- und Betriebspersonal gilt das Staatsperso - nalgesetz, soweit in der Spezialgesetzgebung nicht abweichende Vorschrif - ten enthalten sind.

§ 56 Höhere landwirtschaftliche Ausbildung

1 Der Kantonsrat ist befugt, den Beitritt des Kantons zu interkantonalen Einrichtungen für die höhere landwirtschaftliche Ausbildung und für die landwirtschaftliche Weiterbildung zu beschliessen und entsprechende Leis - tungen zulasten des Kantons zu übernehmen.
2 Für die Beteiligung an Bauten kann der Kantonsrat bis zu einem Anteil des Kantons von 10 Mio. Franken endgültig beschliessen. *

10.2. Fachstellen

§ 57 Grundsatz

1 Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Anforderungen von Na- tur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutz die Verbreitung technischer, be - triebswirtschaftlicher und ökologischer Kenntnisse in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft.
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§ 58 Einrichtungen

1 Zu diesem Zwecke werden kantonale landwirtschaftliche und hauswirt - schaftliche Fachstellen unterhalten. Der Kanton kann sich zudem an regio - nalen und nationalen Einrichtungen beteiligen oder ihnen Leistungsaufträ - ge erteilen. *

§ 59 Vollzugsverordnung

1 Der Regierungsrat regelt Organisation und Zuständigkeiten in der Voll - zugsverordnung.

11. Arbeits- und Sozialrecht

11.1. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche

Arbeitnehmer

§ 60 Geltungsbereich

1 Der Regierungsrat erlässt im Sinne des Bundesrechtes einen Normalar - beitsvertrag über die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und regelt darin Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Einsatz und Weiter - bildung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Arbeits- und Freizeit, Ferien und Urlaub sowie Art und Höhe des Lohnes.

§ 61 Rechtswirkung

1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

11.2. Familienzulagen

§ 62

1 Der Kantonsrat regelt für hauptberufliche Landwirte und Landwirtinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Solothurn sowie für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Familienzulagen nach der Bundesgesetzgebung besitzen, den An - spruch auf Geburts- und Kinderzulagen.
2 Zur Durchführung sind bestehende öffentlich-rechtliche und private Fami - lienausgleichskassen beizuziehen, die die Höhe der Zulagen im Einzelfall festsetzen und auszahlen sowie die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit - geberinnen erheben.

12. Finanzierung und Beiträge

§ 63 Finanzierung

1 Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen der verfassungsmässigen Befugnisse die nach diesem Gesetz notwendigen Ausgaben.
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§ 64 Beiträge

1 Der Kanton leistet Beiträge nach diesem Gesetz, entweder in Ergänzung entsprechender Leistungen des Bundes oder auf Grund besonderer kanto - naler Vorschriften.
2 Der Regierungsrat regelt im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Verpflichtungskredites (Globalbudget Amt für Landwirtschaft) Art und Ausmass der Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz in den Vollzugsverord - nungen. *
3 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. *

13. Rechtsschutz

§ 65 Zuständigkeiten

1 Verfügungen in Ausführung des Gesetzes werden, sofern dieses oder sei - ne Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, vom zuständi - gen Departement erlassen. *
2 Ist eine nachgeordnete Amtsstelle oder eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement gegeben, sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorschreibt. *
3 Gegen Entscheide des Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbe - schwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig.
4 Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Besondere Rechtsmittel des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.
5 Die Vorschriften über die Verfahrenskoordination bleiben vorbehalten.

§ 65

bis * Beschwerde an den Regierungsrat
1 Gegen Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Struktur - verbesserungsgenossenschaften, ausgenommen in Schätzungs- und Bewer - tungsfragen, ist die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig.

§ 66 Beschwerde an das Verwaltungsgericht *

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt zudem Beschwerden gegen: * a) Verfügungen kantonaler Schätzungsstellen und Schätzungsexperten nach diesem Gesetz und den Vollzugsbestimmungen dazu; b) * Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Strukturver - besserungsgenossenschaften in Schätzungs- und Bewertungsfragen; c) * Verfügungen des Departements und der Kommission für Investiti - onshilfen in der Landwirtschaft gemäss der Verordnung über Investi - tionshilfen in der Landwirtschaft.
2
... *
3 Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen ist anwendbar.

§ 67 * ...

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14. Zuständigkeiten und Vollzug

§ 68 Regierungsrat

1 Der Vollzug des Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann öffentliche und private Organisationen zur Mit - wirkung beim Vollzug beiziehen und ihnen Entscheidbefugnisse einräu - men.

§ 69 Volkswirtschaftsdepartement

1 Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetze ist das Volkswirtschaftsdepartement, sofern der Regierungsrat nicht ein anderes Departement bezeichnet. *
2 Das Departement kann für einzelne Sachgebiete die ihm unterstellten Amtsstellen mit dem Vollzug betrauen.
3 Dem Departement steht ein allgemeines Kontrollrecht über den Vollzug der Massnahmen zu; den Betroffenen obliegt eine entsprechende Aus - kunftspflicht.
4 Das Departement sorgt für die Verfahrenskoordination mit anderen Dienststellen wie Umwelt, Forst, Raumplanung und Gesundheit (insbeson - dere Lebensmittelkontrolle). *

§ 70 Private Organisationen

1 Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, ist das Verantwortlichkeitsgesetz
1 ) auf sie und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar.

15. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 71 Aufhebung widersprechenden Rechts

1 Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse auf - gehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben a) § 268 Absatz 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
2 ) ; b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuer - lichen Grundbesitzes vom 23. November 1952
3 ) ; c) Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 10. März 1985
4 ) ; d) Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 28. September
1986
5 ) ; e) Gesetz über die Viehversicherung vom 1. April 1962
6 )
.
1) BGS 124.21 .
2) GS 79, 267 (BGS 211.1) .
3) GS 79, 57 (BGS 922.11).
4) GS 90, 21 (BGS 926.511).
5) GS 90, 564 (BGS 926.711).
6) GS 82, 239 (BGS 926.721).
16
f) * Die Beitragsverordnung zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz (BLV) vom 2. April 1996
7 ) wird aufgehoben.

§ 72 Weitergeltung bisherigen Rechts

1 Früher erlassene Vollzugsverordnungen gelten weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 73 Hängige Verfahren

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungs- und Ge - richtsverfahren sind nach bisherigem Recht zu behandeln.

§ 74 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungs - rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1996. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Februar 1996.
7) GS 93,912 (BGS 921.13).
17
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

04.05.1997 01.07.1997 § 65 Abs. 1 geändert -

04.05.1997 01.07.1997 § 65 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 6 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 Titel 2.2. geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 7 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 7 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 8 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 8 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 3 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 4 aufgehoben -

05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 5 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 9

bis eingefügt -

05.11.2003 01.03.2004 § 9

ter eingefügt -

05.11.2003 01.03.2004 § 10 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 § 10

bis eingefügt -

05.11.2003 01.03.2004 § 11 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 § 12 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 § 13 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 § 14 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 15 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 Titel 2.3. geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 16 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 § 16

bis eingefügt -

05.11.2003 01.03.2004 § 16

ter eingefügt -

05.11.2003 01.03.2004 § 18 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 § 20 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 22 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 26 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 Titel 4. geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 3 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 6 eingefügt -

05.11.2003 01.03.2004 § 27

bis eingefügt -

05.11.2003 01.03.2004 § 28 Abs. 3 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 30 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 31 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 Titel 8. geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 41 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.1.

bis eingefügt -

05.11.2003 01.03.2004 § 42 Sachüberschrift

geändert -

05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.2. aufgehoben -

05.11.2003 01.03.2004 § 43 Sachüberschrift

geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 44 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.3. aufgehoben -

18
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

05.11.2003 01.03.2004 § 45 Sachüberschrift

geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 45 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 46 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 § 47 totalrevidiert -

05.11.2003 01.03.2004 § 49 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 56 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 58 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 64 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 64 Abs. 3 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 66 Abs. 1, c) geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 69 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 69 Abs. 4 geändert -

05.11.2003 01.03.2004 § 71 Abs. 2, f) eingefügt -

24.06.2004 01.08.2005 § 66 Sachüberschrift

geändert -

24.06.2004 01.08.2005 § 66 Abs. 1 geändert -

24.06.2004 01.08.2005 § 66 Abs. 2 aufgehoben -

24.06.2004 01.08.2005 § 67 aufgehoben -

30.10.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert -

03.09.2008 01.01.2008 § 19 totalrevidiert -

03.09.2008 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert -

03.09.2008 01.01.2008 § 44

bis eingefügt -

29.10.2008 01.01.2009 § 65

bis eingefügt -

29.10.2008 01.01.2009 § 66 Abs. 1, b) geändert -

19
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 6 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

Titel 2.2. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 7 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 7 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 8 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 8 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 9 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 9 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 9 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 9 Abs. 4 05.11.2003 01.03.2004 aufgehoben -

§ 9 Abs. 5 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 9

bis

05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -

§ 9

ter

05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -

§ 10 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

§ 10 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 10

bis

05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -

§ 11 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

§ 12 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

§ 13 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

§ 14 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 15 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

Titel 2.3. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 16 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

§ 16

bis

05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -

§ 16

ter

05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -

§ 18 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

§ 19 03.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert -

§ 20 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 22 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 26 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

Titel 4. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 27 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 27 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 27 Abs. 6 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -

§ 27

bis

05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -

§ 28 Abs. 1 03.09.2008 01.01.2008 geändert -

§ 28 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 30 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 31 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

Titel 8. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 41 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

Titel 8.1. bis

05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -

§ 42 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift

geändert - Titel 8.2. 05.11.2003 01.03.2004 aufgehoben -

§ 43 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 44 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

§ 44

bis

03.09.2008 01.01.2008 eingefügt -

20
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 8.3. 05.11.2003 01.03.2004 aufgehoben -

§ 45 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 45 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 46 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

§ 47 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -

§ 49 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 56 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 58 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 64 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 64 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 65 Abs. 1 04.05.1997 01.07.1997 geändert -

§ 65 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert -

§ 65

bis

29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 66 24.06.2004 01.08.2005 Sachüberschrift

geändert -

§ 66 Abs. 1 24.06.2004 01.08.2005 geändert -

§ 66 Abs. 1, b) 29.10.2008 01.01.2009 geändert -

§ 66 Abs. 1, c) 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 66 Abs. 2 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -

§ 67 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -

§ 69 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 69 Abs. 4 05.11.2003 01.03.2004 geändert -

§ 71 Abs. 2, f) 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -

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