Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Kambo... (0.975.222.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Kambodscha über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 12. Oktober 1996 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. März 2000 (Stand am 28. März 2000) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreiches Kambodscha,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie organisiert sind und im Gebiet dieser Vertrags­partei wirkliche Geschäftstätigkeiten entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegrün­det sind, i) bei denen mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals von natür­lichen Personen oder juristischen Gebilden dieser Vertragspartei gehal­ten werden; oder
ii) bei denen natürliche Personen oder juristische Gebilde dieser Vertrags­partei die Möglichkeit haben, eine Mehrheit der Geschäftsleitung zu ernennen oder deren Tätigkeiten sonstwie rechtmässig zu bestimmen.
(2)  bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbe­sondere
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmu­s­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
(e) Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(3)  bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbrin­gen, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren und andere Vergütungen.
(4)  bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» die an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, über die er gemäss Völkerrecht Souveränität oder Gerichtsbarkeit aus­üben kann.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertrags­partei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei auf dem Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei sind jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inves­titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräus­serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll­union oder eines gemeinsamen Marktes oder auf Grund eines Doppelbesteuerungs­abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertrags­partei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Mitteln zur Rückzahlung von Darlehen oder zur Erfüllung anderer vertrag­licher Verpflichtungen;
(c) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung (Verkauf oder Liquidation) einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2)  Eine Vertragspartei hat das Recht, in Fällen von ausnahmsweisen Zahlungs­bilanzschwierigkeiten Transfers gemäss Absatz (1) lit. (c) dieses Artikels zu beschrän­ken. In solchen Fällen sind Transfers in drei gleichen Jahresraten zu gestatten.
Art. 6 Besitzesentziehung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädi­gung vorgesehen ist. Die Entschädigung hat dem Marktwert vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, zu entsprechen. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäfts­sitz zu überweisen.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstat­tung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 4 dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 7 Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde auf Grund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subroga­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Im Hinblick auf eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Ver­tragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden Beratungen zwi­schen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit einer der folgenden Stellen unterbreiten:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 1965² in Washington zur Zeich­nung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkei­ten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten errichtet wurde, sobald das Königreich Kambodscha Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist; oder
(b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart wurde, gemäss den Schiedsgerichtsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird; die Streitparteien können sich auch auf einen Einzelschieds­richter einigen.
(3)  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann zu keinem Zeitpunkt des Streitbeilegungsverfahrens oder der Vollstreckung des Schiedsspruches den Ein­wand erheben, der Investor habe auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens oder Verlustes erhalten.
(4)  Keine der Vertragsparteien wird eine Streitigkeit, die der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfol­gen, es sei denn, die andere Vertragspartei komme einem von einem solchen Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht nach.
² SR 0.975.2
Art. 9 Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege bei­zulegen.
(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Auffor­derung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) dieses Artikels erwähnten Fällen an der Mandatsausübung gehindert oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser gehindert oder Staatsangehöri­ger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 10 Andere Verpflichtungen
(1)  Sofern rechtliche Vorschriften einer Vertragspartei oder Verpflichtungen des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen oder Verpflichtungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2)  Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die beiden Regie­rungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Vorschriften für das Inkraft­treten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragspar­teien werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 10 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jah­ren angewandt.
Geschehen zu Phnom Penh am 12. Oktober 1996, im Doppel je in Französisch, Khmer und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die Regierung
des Königreiches Kambodscha:

Chanthol Sun

Markierungen
Leseansicht