Direktionsverordnung über den Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang (433.121.2)
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Direktionsverordnung über den Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang

1 433.121.2 Direktionsverordnung über den Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang vom 25.08.2016 (Stand 01.08.2019) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG) 1 ) und auf Artikel 6 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV) 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 Der im Anhang 1 veröffentlichte Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungs gang regelt den vierjährigen gymnasialen Bildungsgang für den deutschspra chigen Teil des Kantons Bern an den kantonalen Gymnasien, an der Berner Maturitätsschule für Erwachsene sowie an den privaten Gymnasien mit kanto nal anerkannter Maturität.
2 Für die kantonalen Gymnasien sind alle Lehrplanvorgaben verbindlich.
3 Für die privaten Gymnasien mit kantonal anerkanntem Maturitätsabschluss ist die Gesamtheit der im allgemeinen Teil und in den Fachlehrplänen festgehalte nen Lehrplanziele verbindlich. Bei der Aufteilung der Ziele auf die Ausbildungs jahre sind die privaten Gymnasien hingegen frei.

Art. 2

Inkrafttreten
1 Der Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang tritt wie folgt in Kraft: a für das erste gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2017, b für das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2018, c für das dritte gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2019, d für das vierte gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2020.

Art. 3

Übergangsbestimmung
1 im gymnasialen Bildungsgang befinden, können diesen nach bisherigem Recht abschliessen.
1) BSG 433.12
2) BSG 433.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-058
433.121.2 2

Art. 4

Aufhebung
1 Der Lehrplan gymnasialer Bildungsgang 9. bis 12. Schuljahr vom 29. Juli
2005 wird wie folgt aufgehoben: a für das 9. Schuljahr: 31. Juli 2017, b für das 10. Schuljahr: 31. Juli 2018, c für das 11. Schuljahr: 31. Juli 2019, d für das 12. Schuljahr: 31. Juli 2020. A1 Anhang 1 Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang

Art. A1-1

Erstfassung *
1 Dieser Erlass wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom
18. Januar 1993 (PuG) 1 ) in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nur in der Form eines Verweises veröffentlicht. Er ist auf Internet verfügbar unter: www.erz.be.ch .

Art. A1-2

* Änderung vom 26. Juni 2019
1 Die Änderung vom 26. Juni 2019 des Anhangs 1 Lehrplan 17 für den gymna sialen Bildungsgang wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Sie ist auf Internet verfügbar unter: www.erz.be.ch .
2 Die Vorgaben zum Fach Informatik sind wie folgt anwendbar: a für das erste gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2019, b für das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2020.
3 Die Vorgaben zu den basalen fachlichen Studierkompetenzen sind wie folgt anwendbar: a für das erste gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2019, b für das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2020, c für das dritte gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2021, d für das vierte gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2022. Bern, 25. August 2016 Der Erziehungsdirektor: Pulver
1) BSG 103.1
3 433.121.2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.08.2016 01.08.2017 Erlass Erstfassung 16-058 26.06.2019 01.08.2019

Art. A1-1

Titel geändert 19-042 26.06.2019 01.08.2019

Art. A1-2

eingefügt 19-042
433.121.2 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.08.2016 01.08.2017 Erstfassung 16-058

Art. A1-1

26.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-042

Art. A1-2

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-042
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