Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (414.362)
CH - ZG

Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich Vom 21. September 1999 (Stand 11. August 2001) Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaff - hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Grau - bünden, Aargau und Thurgau vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Träger

1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaff - hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Grau - bünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hoch - schule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule).
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.

§ 2 Rechtsnatur und Sitz

1 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts - persönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.

§ 3 Aufgabe der Hochschule

1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistun - gen.
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenen - falls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule er - teilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht.

§ 4 Freiheit von Lehre und Forschung

1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungszie - le der Hochschule gewährleistet.

§ 5 Studienrichtungen – Ausbildungsstufe und -bereiche

1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus: 1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe; 2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zu - dem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschul - lehrganges nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemei - nen und der speziellen Heilpädagogik.

§ 6 Studienrichtungen – Veränderungen

1 Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Be - schlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.

§ 7 Forschung und Entwicklung

1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Wei - terentwicklung 1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete; 2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

§ 8 Dienstleistungen

1 Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durch - dringung von Lehre, Forschung und Praxis.

§ 9 Zusammenarbeit mit andern Institutionen

1 Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zu - sammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeord - net ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.

§ 10 Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum

Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft
1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Stu - dierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmi - gung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.

§ 11 Aufsicht

1 Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.

§ 12 Zulassungsbeschränkungen

1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbil - dung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewer - berinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Aus - bildungsgänge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Ver - tragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert wer - den.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung. 2. Organisation 2.1. Organe

§ 13 Organe

1 Organe der Hochschule sind: 1. der Hochschulrat; 2. die Schulleitung; 3. die Rekurskommission. 2.2. Hochschulrat

§ 14 Zusammensetzung

1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen: 1. die Leitung der Hochschule; 2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 15 Wahl und Abberufung

1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.
2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons je - derzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

§ 16 Konstituierung

1 Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

§ 17 Aufgaben – Grundsätzliche

1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätz - lichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leis - tungsauftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.

§ 18 Aufgaben – Im Einzelnen

1 Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufga - ben: 1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand. 2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbil - dungsgängen. 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche. 4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte. 5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zwei - felsfall über deren Durchführung. 6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in ver - wandten Bereichen. 7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 2. 8. Er schliesst Kooperationsverträge ab. 9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befug - nisse fest. 10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinar - wesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hoch - schule und regelt die Mitsprache. 11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehr - körpers.
12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbei - tern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Mass - nahmen. 13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voran - schlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voran - schlages. 14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkanto - ne anfällige Nachtragskredite. 15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträ - gen von grösserer Tragweite. 16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplo - me. 17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und Be - zeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen ver - gleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen. 18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin. 19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplina - rischen Gründen. 20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest. 21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter In - stanzen der Hochschule. 22. Er wählt die Rekurskommission. 23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte. 24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hoch - schule. 25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.

§ 19 Delegation von Aufgaben

1 Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befris - tete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder sei - nem Präsidenten selbstständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Be - fugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
2.3. Leitung der Hochschule

§ 20 Auftrag

1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

§ 21 Befugnisse

1 Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befug - nisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind. 2.4. Rekurskommission
1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt wer - den.
2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

§ 23 Zuständigkeit

1 Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates.

§ 24 Verfahren

1 Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons.
3. Angehörige der Hochschule 3.1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 25 Anstellung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffent - - stellung möglich.

§ 26 Mitsprache

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemes - sene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hoch - schulrat. 3.2. Studierende

§ 27 Studierende

1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlä - gigen Reglementen.
2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt. 4. Finanzen

§ 28 Voranschlag

1 Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 29 Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten

1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 % des durchschnittli - chen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertra - gen werden.
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

§ 30 Nachtragskredite

1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können.
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzu - holen.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

§ 31 Rechnungsablage

1 Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzurei - chen.

§ 32 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

§ 33 Deckung der Aufwendungen

1 Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten: 1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bun - desbeiträge erbracht werden; 2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton; 3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen; 4. durch Studiengelder und Gebühren; 5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch wei - tere Eigenleistungen.

§ 34 Leistungen der Studierenden

1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerech - net werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezah - len, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Stu - diengelder zu erheben.

§ 35 Dienstleistungen

1 Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen.

§ 36 Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone

1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller üb - rigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet: 1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden; 2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen; 3. Kosten der einzelnen Studiengänge.
2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt: 1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden; 2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Stu - diengängen und deren Kosten.
3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massge - bend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.

§ 37 Bauten

1 Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwen - dungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.

§ 38 Überweisung der Betriebsbeiträge

1 Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vier - teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
5. Haftung und Verantwortlichkeit 5.1. Haftung

§ 39 Der Hochschule

1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein - lich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
2 nicht unmittelbar belangen.

§ 40 Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

§ 41 Übrige Vorschriften

1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons. 5.2. Disziplinarmassnahmen

§ 42 Grundsatz

1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergrif - fen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.

§ 43 Die einzelnen Disziplinarmassnahmen

1 Disziplinarmassnahmen sind 1. Verweis; 2. Geldleistung bis Fr. 5000.–; 3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung; 4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis; 5. Disziplinarische Entlassung.

§ 44 Verfahren, Entscheid, Verjährung

1 Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule. 6. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule

§ 45 Schiedsgericht

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegen - seitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in je - dem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so be - zeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 massgebend. 7. Kündigung

§ 46 Kündigung

1 Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer drei - jährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
8. Schlussbestimmungen

§ 47 Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden

1 Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräfti - gen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

§ 48 Übergangsregelung

1 Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässi - gen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzel - nen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Ins - besondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trä - gerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschrif - ten dieser Vereinbarung gebunden.

§ 49 Aufhebung geltenden Rechts

1 Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zü - rich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.

§ 50 Weiterbestand geltenden Rechts

1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht wider - sprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten die - ser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen inner - halb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

§ 51 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 21.09.1999 11.08.2001 Erlass Erstfassung GS 27, 161
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 21.09.1999 11.08.2001 Erstfassung GS 27, 161
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