1 – Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
1 151.42-1 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz vom 11.06.2004 (Stand 01.07.2012) Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aar gau und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab:
Art. 1
1 Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aar gau und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Die Kantone Zürich und Bern sind assoziierte Mitglieder der Nordwestschweizer Regierungskonferenz. *
Art. 2
1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt: a die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher Aufgaben; b eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Inter essen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen; c die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anlie gen und Positionen in den Medien; d eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie; e * die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit; f die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Ge schäften der Konferenz der Kantonsregierungen; g die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Be auftragter; h die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschwei zerischen Regierungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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151.42-1 2
Art. 3
1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss Artikel 2 Buchstabe d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone Interesse zeigen. *
Art. 4
1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung der Kantone Zürich und Bern nehmen an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil. *
2 Die Plenarkonferenz a behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung; b lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die Kantone unmittelbar berühren; c nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach de der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Aus schuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten; d initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüber schreitender Probleme; e ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmit gliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeordneten politischen Fragen.
3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsaus schusses.
Art. 5
1 Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsit zenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nach folgenden Vorsitzkanton wahrgenommen. *
2 ... *
3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsre gierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.
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Art. 6
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Re gierungskonferenz.
2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
Art. 7
1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.
2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige inter kantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Ver waltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwest schweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Verfü gung.
4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgrup pen oder Beauftragte einsetzen.
5 Der Vorsitzende wird in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantons regierungen delegiert. *
Art. 8
1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben: a Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zu handen der Plenarkonferenz; b Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers; c Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsre gierungen; d Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Feder führung; e Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen; f Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parla wie zu anderen Grossregionen;
151.42-1 4 g Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen; h Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten; i Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausseror dentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparla mentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 7. Dezember 1978 1 ) .
Art. 9
1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache geführt. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französi schen Sprache. Die Konferenzdokumentation wird in den entscheidrelevanten Bereichen von Ausschuss und Plenarversammlung und im Aussenauftritt gene rell zweisprachig und in den weiteren Konferenzgeschäften im Bedarfsfall zwei sprachig geführt. *
Art. 10
1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Reglement vom 9. Juni 1972 über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Vom Regierungsrat genehmigt am 20.06.2012 (RRB Nr. 916)
1) BSG 151.41-1
5 151.42-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung 16-013 08.06.2012 01.07.2012
Art. 1 Abs. 1
geändert 08.06.2012 01.07.2012
Art. 2 Abs. 1, e
geändert 08.06.2012 01.07.2012
Art. 3 Abs. 1
geändert 08.06.2012 01.07.2012
Art. 4 Abs. 1
geändert 08.06.2012 01.07.2012
Art. 5 Abs. 1
geändert 08.06.2012 01.07.2012
Art. 5 Abs. 2
aufgehoben 08.06.2012 01.07.2012
Art. 7 Abs. 5
geändert 08.06.2012 01.07.2012
Art. 9 Abs. 1
geändert
151.42-1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.06.2004 01.07.2004 Erstfassung 16-013
Art. 1 Abs. 1
08.06.2012 01.07.2012 geändert
Art. 2 Abs. 1, e
08.06.2012 01.07.2012 geändert
Art. 3 Abs. 1
08.06.2012 01.07.2012 geändert
Art. 4 Abs. 1
08.06.2012 01.07.2012 geändert
Art. 5 Abs. 1
08.06.2012 01.07.2012 geändert
Art. 5 Abs. 2
08.06.2012 01.07.2012 aufgehoben
Art. 7 Abs. 5
08.06.2012 01.07.2012 geändert
Art. 9 Abs. 1
08.06.2012 01.07.2012 geändert
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