Gesetz über die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton... (112.7)
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Gesetz über die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten

Gesetz über die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten (ClaZG) vom 23.03.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2018) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 53 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; gestützt auf die Artikel 2 Abs. 1, 45 Bst. a und 135 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf den Beschluss des Grossen Rats vom 15. Dezember 2015 zum Bericht 2014-DIAF-96 des Staatsrats über die Aufnahme der Gemeinde Cla - valeyres (BE) durch den Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten; nach Einsicht in die Botschaft 2017-DIAF-52 des Staatsrats vom 30. Januar
2018; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 In diesem Gesetz wird die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg (Änderung des Kantonsgebiets) im Rahmen ihres Zusammenschlusses (Fusion) mit der Gemeinde Murten gere - gelt.

Art. 2 Ablauf der Verfahren

1 Als Erstes wird das Fusionsverfahren (Art. 6–15) eingeleitet.
2 Das Aufnahmeverfahren (Art. 19–22) wird eingeleitet, sobald der Beschluss des Grossen Rats zur Genehmigung der interkommunalen Fusionsvereinba - rung, die von beiden Gemeinden angenommen wurde, in Kraft getreten ist.
3 Die Aufnahme und die Fusion werden unter der Voraussetzung, dass die zu - ständigen Behörden und die Stimmberechtigten auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene sämtlichen unterbreiteten Vorlagen rechtskräftig zugestimmt haben, wirksam.
4 Die Regierungen der beiden Kantone legen das Datum des gleichzeitigen Inkrafttretens der Aufnahme und der Fusion nach der Genehmigung der Ge - bietsänderung durch den Bund fest. Die Gemeinde Murten muss vorgängig angehört werden.

Art. 3 Geltendes Recht

1 Soweit die Verfahren die Gemeinde Murten betreffen, richten sie sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach freiburgischem Recht einschliesslich kom - munaler Bestimmungen.
2 Soweit die Verfahren die Einwohnergemeinde Clavaleyres betreffen, rich - ten sie sich nach bernischem Recht und subsidiär nach dem Recht des Kantons Freiburg.
3 Die Wirkungen der Aufnahme und der Fusion richten sich nach diesem Ge - setz und subsidiär nach interkantonalem und freiburgischem Recht ein - schliesslich kommunaler Bestimmungen.

Art. 4 Abstimmungen

1 Die Abstimmungsfragen auf kommunaler und auf kantonaler Ebene sind in beiden Kantonen einheitlich. Der Inhalt der Abstimmungsinformationen ist möglichst zu vereinheitlichen.
2 Die Oberamtsperson des Seebezirks gewährleistet den ordnungsgemässen Ablauf der kommunalen Abstimmung in der Gemeinde Murten und die Ko - ordination mit der zuständigen bernischen Behörde.

Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern

1 Der Staatsrat ist für die Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern zuständig; die Befugnisse des Grossen Rats und die Ausübung der politischen Rechte bleiben vorbehalten.
2 Fusion

Art. 6 Interkommunale Vereinbarung

1 Die Gemeinde Murten erarbeitet mit der Einwohnergemeinde Clavaleyres eine interkommunale Fusionsvereinbarung.
2 Der Inhalt der Fusionsvereinbarung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Kantons Freiburg. Die Vereinbarung wird dem Kanton Bern vor der Abstimmung zur Einsicht vorgelegt.
3 Die kommunale Abstimmung in der Gemeinde Murten findet gleichzeitig mit derjenigen in der Einwohnergemeinde Clavaleyres statt. Einigen sich die Gemeinden nicht auf einen Termin, so wird er von den Regierungen der bei - den Kantone einvernehmlich festgelegt.

Art. 7 Vertretung im Generalrat

1 Der Wahlkreis Clavaleyres entsendet für die Dauer der Übergangsordnung gemäss der interkommunalen Fusionsvereinbarung eine eigene Vertretung in den Generalrat der neuen Gemeinde.
2 Findet die Fusion im Verlauf der Legislaturperiode statt, so wird Artikel
136 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) sinngemäss angewendet und der bestehende Generalrat durch die Vertretung nach Absatz 1 ergänzt.
3 Das Verfahren zur Bestimmung der Vertretung ist mit deren Vereidigung und dem unmittelbar anschliessenden Amtsantritt beendet.

Art. 8 Vertretung im Gemeinderat – Grundsatz

1 Der Wahlkreis Clavaleyres entsendet für die Dauer der Übergangsordnung gemäss der interkommunalen Fusionsvereinbarung eine Vertretung in den Gemeinderat der neuen Gemeinde. Artikel 9 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
2 Das Verfahren zur Bestimmung der Vertretung ist mit deren Vereidigung und dem unmittelbar anschliessenden Amtsantritt beendet.

Art. 9 Vertretung im Gemeinderat – Eigene Vertretung

1 Der Wahlkreis Clavaleyres entsendet eine eigene Vertretung in den Gemeinderat der neuen Gemeinde; Artikel 10 bleibt vorbehalten.
2 Gibt es im Wahlkreis Clavaleyres zu wenige Kandidaten oder zu wenige gewählte Personen, die bereit sind, ihre Wahl anzunehmen, so gilt Absatz 4.
3 Findet die Fusion während der Legislaturperiode statt, so wird Artikel 135 Abs. 3 GG sinngemäss angewendet, und die Vertretung kann unter den Mit - gliedern des Gemeinderats von Clavaleyres bestimmt werden und ohne Wahlen bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode im Gemeinderat der neuen Gemeinde Einsitz nehmen. Ist kein Mitglied bereit, in den neuen Gemeinderat einzutreten, so wird ein Wahlverfahren eingeleitet.
4 Ist keine eigene Vertretung im Sinne von Absatz 1 oder 3 möglich, so kann die interkommunale Fusionsvereinbarung in Abweichung von Artikel 135a GG vorsehen, dass eine gemeinderätliche Kommission im Sinne von Artikel
13 eingesetzt wird.

Art. 10 Vertretung im Gemeinderat – Gemeinsame Vertretung

1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss Artikel 2 Abs. 4 neben der Einwohnergemeinde Clavaleyres noch mindestens eine weitere freiburgische Gemeinde an der interkommunalen Fusionsvereinbarung mit der Gemeinde Murten beteiligt, so kann die Vereinbarung in Abweichung von Artikel 9 vor - sehen, dass sich mehrere Gemeinden zusammenschliessen, um gemeinsam Anrecht auf mindestens einen Sitz im Gemeinderat zu haben. Diese Gemein - den bilden für die Dauer der Übergangsordnung zusammen einen Wahlkreis.
2 Findet die Fusion im Verlauf der Legislaturperiode statt, so wird Artikel
135 Abs. 3 GG sinngemäss angewendet, und die Mitglieder der Gemeinderä - te der sich zusammenschliessenden Gemeinden können ohne Wahlen in den Gemeinderat der neuen Gemeinde eintreten.

Art. 11 Umsetzung der Regeln über die Vertretungen – Grundsatz

1 Die Verfahren zur Entsendung der Vertretungen des Wahlkreises Clavaley - res in den Generalrat (Art. 7 Abs. 1 und 2) und in den Gemeinderat (Art. 9 Abs. 1 und 3 und Art. 10) werden nach dem Inkrafttreten gemäss Artikel 2 Abs. 4 eingeleitet.
2 Die Verfahren gemäss Absatz 1 schieben namentlich allfällig stattfindende Wahlen in anderen Wahlkreisen, die Zusammensetzung der neuen Gemein - deorgane, die Vereidigungen, Amtsantritte und die Pflichten zur Offenlegung von Interessenbindungen nicht auf.

Art. 12 Umsetzung der Regeln über die Vertretungen – Konstituierung

1 Der Generalrat und der Gemeinderat konstituieren sich nach dem Inkrafttre - ten gemäss Artikel 2 Abs. 4 provisorisch. Die endgültige Konstituierung er - folgt nach den Amtsantritten der Vertretungen des Wahlkreises Clavaleyres (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2) oder nach dem Entscheid der Oberamtsper - son (Art. 13 Abs. 1).
2 Bis zur endgültigen Konstituierung gelten insbesondere die Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte und die Gesetzgebung über die Gemeinden sinngemäss.
3 Die Beschlüsse der provisorisch konstituierten Gemeindeorgane gelten grundsätzlich auch nach der endgültigen Konstituierung. Artikel 20 GG über das Rückkommen auf behandelte Geschäfte bleibt vorbehalten.

Art. 13 Fusionskommission des Gemeinderats

1 Falls die Oberamtsperson feststellt, dass der Wahlkreis Clavaleyres keine eigene Vertretung in den Gemeinderat gemäss Artikel 9 Abs. 1 oder 3 entsen - den kann, wird eine Fusionskommission im Sinne von Artikel 67 Abs. 1 GG eingesetzt. Die Kommission unterstützt die Umsetzung der Aufnahme und der Fusion von Clavaleyres.
2 Der Gemeinderat beruft wenn möglich mehrere im Ortsteil Clavaleyres wohnhafte Personen in die Fusionskommission. Eine Vertretung, die inner - halb des Verwaltungspersonals der früheren Einwohnergemeinde Clavaleyres bestimmt wird, kann ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen.
3 Die Oberamtsperson des Seebezirks und das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland können an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 14 Amtsdauer

1 Die nach dem Inkrafttreten gemäss Artikel 2 Abs. 4 gewählten Vertretungen des Wahlkreises Clavaleyres in den Gemeindeorganen und gegebenenfalls die Vertretung des Ortsteils Clavaleyres in der Fusionskommission (Art. 7–
10 und Art. 13) sind von der Vereidigung, gegebenenfalls von der Einsitz - nahme, bis zum Ende der neuen Legislaturperiode nach Absatz 3 im Amt.

Artikel 137 GG über die Verlängerung der Übergangsordnung und Artikel

46a des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rech - te, in dem die Gemeindewahlkreise geregelt werden, bleiben vorbehalten.
2 Die seit dem 1. Januar 2016 laufende Legislaturperiode für die Gemeinde Murten wird unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss Artikel 2 Abs. 4 bis 31. Dezember 2021 verlängert. Die gewählten Gemeindeorgane bleiben bis zu diesem Zeitpunkt im Amt.
3 Die neue Legislaturperiode beginnt am 1. Januar 2022. Der Wahlkreis Mur - ten bestimmt vorgängig seine Vertretungen, die ihr Amt in den Gemeindeor - ganen zu Beginn der neuen Legislaturperiode antreten.

Art. 15 Finanzhilfe für die Fusion

1 Der Staatsrat richtet für die Fusion der Einwohnergemeinde Clavaleyres mit der Gemeinde Murten eine Finanzhilfe aus. Für die Bemessung des mögli - chen Höchstbetrags gelten die Artikel 11 und 13 des Gesetzes vom 9. De - zember 2010 über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse sinnge - mäss.
2 Schliesst sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss Artikel 2 Abs. 4 neben der Einwohnergemeinde Clavaleyres noch mindestens eine weitere freiburgi - sche Gemeinde oder Drittgemeinde mit der Gemeinde Murten zusammen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Förderung der Gemeindezu - sammenschlüsse für alle betroffenen Gemeinden.
3 Ergänzende Regeln bei einer zusätzlichen Fusion am 1. Januar 2022

Art. 16 Wahlen

1 Schliesst sich am 1. Januar 2022 mindestens eine freiburgische Drittgemein - de mit der neuen Gemeinde zusammen, so werden die Wahlen in der Drittge - meinde gemäss den Bedingungen von Artikel 136c GG verschoben. Die für die laufende Legislaturperiode gewählten Gemeindeorgane bleiben bis zum
31. Dezember 2021 im Amt.

Art. 17 Grundsätze der Sitzverteilung

1 Die Anzahl Sitze, die gemäss der interkommunalen Fusionsvereinbarung dem Wahlkreis Clavaleyres in den Gemeindeorganen zustehen, ist bis zum Ende der neuen Legislaturperiode massgebend. Die Bestimmungen von Arti - kel 14 Abs. 1 über die Verlängerung der Übergangsordnung und über die Gemeindewahlkreise bleiben vorbehalten.
2 Die Anzahl der Sitze, die dem Wahlkreis Murten und dem Wahlkreis der Drittgemeinde ab dem 1. Januar 2022 in den Gemeindeorganen zustehen, wird nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen dieser früheren Gemein - den bestimmt. Die Drittgemeinde hat Anrecht auf mindestens einen Sitz je Gemeindeorgan.

Art. 18 Sitzverteilung in den Fusionsvereinbarungen

1 Die Bestimmungen der Fusionsvereinbarung mit der Drittgemeinde können von der Gesamtzahl der Sitze der Gemeindeorgane gemäss der interkommu - nalen Fusionsvereinbarung abweichen. Die abweichenden Gesamtzahlen sind vom 1. Januar 2022 an massgebend.
2 Die Bestimmungen der Fusionsvereinbarung mit der Drittgemeinde können von der Anzahl Sitze des Wahlkreises Murten in den Gemeindeorganen ge - mäss der interkommunalen Fusionsvereinbarung abweichen. Die abweichen - de Anzahl Sitze des Wahlkreises Murten ist vom 1. Januar 2022 an massge - bend.
4 Aufnahme

Art. 19 Bestandteile des Beschlusses

1 Die Aufnahme der Einwohnergemeinde Clavaleyres in den Kanton Freiburg wird in einem interkantonalen Vertrag (Gebietsänderungskonkordat) und in einer interkantonalen Vollzugsvereinbarung geregelt. Das Konkordat und die Vollzugsvereinbarung berücksichtigen die von den Gemeinden angenomme - ne interkommunale Fusionsvereinbarung.
2 Das Konkordat legt die Gebietsänderung fest und regelt die Grundzüge des Kantonswechsels der Einwohnergemeinde Clavaleyres. Es überträgt dem Staatsrat die Befugnis, mit dem Kanton Bern eine interkantonale Vollzugs - vereinbarung über die untergeordneten Modalitäten auszuhandeln.
3 Die Gemeinde Murten muss vorgängig angehört werden.

Art. 20 Konkordat

1 Der Staatsrat handelt das Gebietsänderungskonkordat aus und unterzeichnet es. Der Grosse Rat entscheidet über die Genehmigung in Form eines Geset - zes über den Beitritt zum Konkordat.
2 Mit dem Beitrittsgesetz nimmt der Grosse Rat die Änderung des Kantonsge - biets an. Er unterbreitet das Gesetz der Volksabstimmung.
3 Die Volksabstimmungen finden in beiden Kantonen am gleichen Tag statt. Der Zeitpunkt des Urnengangs wird von den beiden Regierungen festgelegt.

Art. 21 Vollzugsvereinbarung

1 Der Staatsrat verfügt über die Kompetenz, den Beitritt zur interkantonalen Vollzugsvereinbarung zu genehmigen. Er kann weitere interkantonale und kantonale Ausführungsbestimmungen vorsehen.
2 Der Staatsrat kann seine Zuständigkeiten gemäss den Artikeln 5 Abs. 2 und
3 und 66 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung delegieren.

Art. 22 Verfahren des Bundes

1 Die Regierungen sorgen dafür, dass das von beiden Kantonen angenomme - ne Gebietsänderungskonkordat dem Bund zur Genehmigung unterbreitet wird.
5 Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Validierung von Verfahrensschritten

1 Mit diesem Gesetz werden namentlich die folgenden Verfahrensschritte va - lidiert:
a) Beschluss der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Clava - leyres vom 28. November 2013 über eine Fusion mit der Gemeinde Murten;
b) Beschluss des Generalrats der Gemeinde Murten vom 30. April 2014 über die Aufnahme von Fusionsverhandlungen mit der Einwohnerge - meinde Clavaleyres;
c) Erarbeitung, Unterzeichnung und Vorstellung der interkommunalen Fu - sionsvereinbarung zuhanden der Wohnbevölkerung im Perimeter der sich zusammenschliessenden Gemeinden;
d) kommunale Abstimmung in der Einwohnergemeinde Clavaleyres über die interkommunale Fusionsvereinbarung, unter Vorbehalt des Be - schlusses zu ihrer Genehmigung (Art. 2 Abs. 2);
e) kommunale Abstimmung in der Gemeinde Murten über die interkom - munale Fusionsvereinbarung, unter Vorbehalt des Beschlusses zu ihrer Genehmigung (Art. 2 Abs. 2).

Art. 24 Kantonaler Vollzug

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er ist zustän - dig für die Umsetzung der Aufnahme und der Fusion.
2 Die freiburgischen Instanzen führen die Umsetzungsarbeiten selbständig durch und beziehen die bernischen Instanzen dabei mit ein. Die Befugnisse der übergeordneten Organe der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt bleiben gewahrt; Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Der Staatsrat wird ermächtigt, die formalen und redaktionellen Anpassun - gen in rechtsetzenden Erlassen des Grossen Rats zu beschliessen, die als Fol - ge der Aufnahme und der Fusion nötig sind. Das Vetorecht des Grossen Ra - tes bleibt vorbehalten.

Art. 25 Interkommunaler und kommunaler Vollzug

1 Die Formen der interkommunalen Zusammenarbeit wie Statuten, Vereinba - rungen oder Verträge sind nach Massgabe des übergeordneten Rechts anzu - passen.
2 Die neue Gemeinde vereinheitlicht die Reglemente der fusionierten Gemeinden innert zwei Jahren ab Inkrafttreten gemäss Artikel 2 Abs. 4. Die früheren Reglemente bleiben bis zu ihrer Vereinheitlichung in Kraft.

Art. 26 Aufhebungskompetenz

1 Der Grosse Rat überträgt dem Staatsrat die Befugnis, dieses Gesetz und ge - gebenenfalls das Beitrittsgesetz aufzuheben und das Gebietsänderungskon - kordat zu kündigen, sofern einer der folgenden Fälle eingetreten ist:
a) Eine oder beide Gemeinden haben die Fusion abgelehnt.
b) Ein oder beide Kantone haben das Gebietsänderungskonkordat abge - lehnt.
c) Der Bund hat die Genehmigung der Gebietsänderung abgelehnt.
d) Der Kantonswechsel wurde vollzogen und die Fusion wurde umgesetzt. Diese Befugnis bezieht sich auch auf den Beschluss zur Genehmigung der in - terkommunalen Fusionsvereinbarung (Art. 2 Abs. 2); ausgenommen sind die Fälle nach den Buchstaben a und d.
2 Das Vetorecht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.
3 Der Staatsrat ist zuständig für die Kündigung der interkantonalen Vollzugs - vereinbarung und die Aufhebung weiterer Ausführungsbestimmungen, na - mentlich wenn ein Fall gemäss Absatz 1 Bst. b–d eingetreten ist.
4 Artikel 19 Abs. 3 über die vorgängige Anhörung ist anwendbar.

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2018 (StRB 08.05.2018).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.03.2018 Erlass Grunderlass 01.06.2018 2018_022 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.03.2018 01.06.2018 2018_022
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