Verordnung über den Leitungskataster (215.341.5)
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Verordnung über den Leitungskataster

1 215.341.5 Verordnung über den Leitungskataster (VLK) vom 11.11.2015 (Stand 01.01.2016) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 bis 5, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 67 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 8. Juni 2015 (KGeoIG) 1 ) , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:

Art. 1

Inhalt
1 Der digitale Leitungskataster umfasst die Leitungen für Wasser, Abwasser inkl. Strassenentwässerung, Elektrizität, Fernwärme, Gas, Tele- und Kabelkom munikation (Art. 49 Abs. 2 KGeoIG) auf dem gesamten Gemeindegebiet.
2 Die Gemeinde kann mit Zustimmung des Amtes für Geoinformation kommu nale Erweiterungen des Inhalts des Leitungskatasters vorschreiben.

Art. 2

Informationstiefe
1 Das Amt für Geoinformation gibt das Geodatenmodell für den Leitungskatas ter vor. Dieses richtet sich nach der SIA-Norm 405 2 ) .
2 Das Amt für Geoinformation kann nach Rücksprache mit den Gemeinden Vor gaben zu kantonalen Erweiterungen des Geodatenmodells machen.
3 Die Gemeinde kann im Einzelfall das Geodatenmodell des Kantons erweitern und Genauigkeitsanforderungen an den Leitungskataster festlegen, die über die Vorgaben des Kantons hinausgehen. Die Erweiterungen bedürfen der Ge nehmigung durch das Amt für Geoinformation.

Art. 3

Aufsicht über den Leitungskataster
1 Die Aufsicht über den Leitungskataster obliegt dem Amt für Geoinformation.
2 Es koordiniert den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters.
3 Es unterstützt die Datenverwaltungsstellen beim Datentransfer von überkom munalen Werken.
1) BSG 215.341
2) SN 532 405,Stand 2012 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-95
215.341.5 2
4 Es gewährt für überregionale Werke den kontrollierten Zugang zum Leitungs kataster und den daraus abgeleiteten Produkten sowie die Abgabe an Daten bezügerinnen und Datenbezüger.

Art. 4

Datenverwaltungsstelle
1 Die Gemeinde bestimmt eine Datenverwaltungsstelle für den Leitungskataster und orientiert das Amt für Geoinformation und die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer darüber.
2 Die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle umfassen insbesondere a die laufende Entgegennahme der aktuellen, qualitätsgeprüften Geodaten der Werke und deren Zusammenführung, b die Verwaltung und Sicherung des Leitungskatasters, c daraus abgeleiteten Produkte sowie die Abgabe an Datenbezügerinnen und Datenbezüger, d die Weitergabe des Leitungskatasters an das Amt für Geoinformation je weils spätestens auf das Quartalsende.

Art. 5

Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer
1 Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer sind für die Erhebung, Nach führung und Verwaltung ihrer Geodaten für den Leitungskataster verantwort lich.
2 Sie beheben Fehler in ihren Geodaten für den Leitungskataster.
3 Sie erfassen die erdverlegten Leitungen und Objekte am offenen Graben.
4 Sie transferieren ihre aktualisierten und qualitätsgeprüften Geodaten für den Leitungskataster an die Datenverwaltungsstelle.
5 Der Transfer erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach jeder Erfassung und zusätz lich jeweils auf das Jahresende. In Ausnahmefällen kann die Datenverwal tungsstelle die Frist verlängern.

Art. 6

Erstmalige Erfassung
1 Das Amt für Geoinformation macht Vorgaben für die erstmalige Erfassung be stehender Leitungen und die Erfassung neuer Leitungen. Es richtet sich dabei nach dem Stand der Technik.
2 Die Geodaten bereits bestehender digitaler Kataster können in ihrer vorhan denen Genauigkeit als Grundlage für den Leitungskataster verwendet werden. Das Amt für Geoinformation erlässt weitere Vorschriften.
3 215.341.5
3 Wo nur analoge Daten vorliegen oder keine Dokumentation vorhanden ist, er lässt das Amt für Geoinformation Vorschriften über die vereinfachte Aufnahme in den Leitungskataster.

Art. 7

Zugang
1 Der Leitungskataster ist beschränkt öffentlich zugänglich (Art. 16 der Kanto nalen Geoinformationsverordnung vom 11. November 2015 [KGeoIV] 1 ) ).
2 Den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentü merinnen und Werkeigentümern und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden wird der Zugang gewährt.

Art. 8

Abgabe
1 Der Leitungskataster und die daraus abgeleiteten Produkte werden als Datei oder in Form von analogen Auszügen abgegeben.
2 Berechtigt zum Bezug des Leitungskatasters sind Personen, a denen nach Artikel 7 der Zugang gewährt wird oder b die ein berechtigtes Interesse nachweisen und bei denen gewährleistet ist, dass sie die Geheimhaltungsinteressen wahren können.
3 Bei der Abgabe sind die Empfängerinnen und Empfänger insbesondere zu in formieren über a die Qualität, Aktualität und Vollständigkeit der Daten, b die Nutzungsbedingungen, c die Geheimhaltungspflicht, d die speziellen Verpflichtungen bei Aufgrabungen.

Art. 9

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bern, 11. November 2015 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 215.341.2
215.341.5 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 15-95
5 215.341.5 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.11.2015 01.01.2016 Erstfassung 15-95
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