1 – Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interka... (439.72)
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1 – Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission

1 439.72-1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) vom 17.12.2008 (Stand 01.01.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Staatsrat des Kantons Jura, gestützt auf die Resolution Nr. 55 «Gemeinsame Kulturförderung» der Interju rassischen Versammlung (IJV) vom 20. Dezember 2001 sowie auf die Schluss folgerungen des sogenannten Ruedin-Berichts vom 26. März 2003 («Rapport intermédiaire du groupe de travail intercantonal ayant charge de définir les con ditions cadres pour la mise en place et la réalisation d’une politique culturelle interjurassienne»), vereinbaren Folgendes:

Art. 1

Errichtung
1 Es wird eine interkantonale Bühnenkunstkommission (IBK) errichtet.

Art. 2

Zweck, Unabhängigkeit
1 Die interkantonale Bühnenkunstkommission fördert vorwiegend jurassische Künstlerinnen und Künstler, französischsprachige Künstlerinnen und Künstler des Kantons Bern sowie die Bühnenkünste im Kanton Jura und im französisch sprachigen Teil des Kantons Bern.
2 Die Kantonsbehörden sind gehalten, die kulturpolitische Freiheit und Unab hängigkeit der Kommission zu respektieren.

Art. 3

Aufgaben
1 Die interkantonale Bühnenkunstkommission hat folgende Aufgaben: a Vorschlagen von Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Bühnen künste im Kanton Jura sowie im französischsprachigen Teil des Kantons b Projekte oder Realisationen von Aktionen, die eine Beziehung zwischen den Künstlerinnen und Künstlern und dem Publikum herstellen, c Förderung der Kulturvermittlung, namentlich an den Schulen und zuguns ten von Sprechtheater, Singtheater und Tanz, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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439.72-1 2 d Teilnahme an den Überlegungen der Schul- und Bildungseinrichtungen im Hinblick auf Angebote zur Einführung und Ausbildung im Bereich der Büh nenkünste an den Schulen des Kantons Jura und des französischsprachi gen Teils des Kantons Bern, e Verwaltung und Verleihung von interkantonalen Bühnenkunstauszeich nungen, f Unterbreiten von Vorschlägen an die zuständige Kantonsbehörde in Be zug auf die Gewährung von Kulturförderungsbeiträgen, wobei sie darüber wacht, dass das ihr dafür übertragene jährliche Globalbudget nicht über schritten wird, g Vorberatung von Gesuchen um Kulturförderungsbeiträge, die ihr von den zuständigen kantonalen Behörden vorgelegt werden, h Unterstützung und Beratung der Kulturämter der beiden Kantone bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung und der Verbreitung im Be reich der Bühnenkünste, i Förderung mittels verschiedenster Massnahmen von jurassischen Künst lerinnen und Künstlern sowie von französischsprachigen Künstlerinnen und Künstlern des Kantons Bern.

Art. 4

Zusammensetzung, Sekretariat
1 Die interkantonale Bühnenkunstkommission besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei durch den Regierungsrat des Kantons Bern, drei durch den Staatsrat des Kantons Jura und eines abwechslungsweise durch die bernische Kantonsregierung und dann durch die jurassische Kantonsregierung ernannt werden. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.
2 Die Kulturbeauftragten der beiden Kantonsverwaltungen nehmen gemeinsam oder abwechselnd mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil. Sie stellen das Kommissionssekretariat sicher.

Art. 5

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre; eine zweite Amtszeit ist möglich.

Art. 6

Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1 Die interkantonale Bühnenkunstkommission und die deutschsprachige Kom mission für Theater und Tanz des Kantons Bern arbeiten zusammen und sor gen für den gegenseitigen Informationsaustausch.
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Art. 7

Sitzungen
1 Die interkantonale Bühnenkunstkommission tagt grundsätzlich abwechslungs weise in einem der beiden Kantone.

Art. 8

Entschädigung
1 Die Mitglieder der interkantonalen Bühnenkunstkommission werden nach den geltenden bernischen Bestimmungen über die kulturellen Kommissionen ent schädigt.

Art. 9

Finanzielles
1 Die Kantone Bern und Jura decken die Kosten für die Entschädigung ihrer je weiligen Kommissionsmitglieder. Jeder Kanton trägt ausserdem die Hälfte der Entschädigungskosten für das gemeinsam ernannte Mitglied.
2 Allfällige Kosten für die Sitzungen der Kommission (Raummiete, Sekretariat) werden von dem Kanton getragen, in dem die Sitzung stattfindet.
3 Die Kantone Bern und Jura teilen der interkantonalen Bühnenkunstkommissi on einen jährlichen Finanzrahmen zu. Die Kommission kann in diesem Rah men der zuständigen Kantonsbehörde Vorschläge im Hinblick auf die Gewäh rung von Kulturförderungsbeiträgen unterbreiten.

Art. 10

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 11

Übergangsbestimmungen
1 Der Vorsitz und die Mitglieder der interkantonalen Bühnenkunstkommission werden erstmals per 1. Januar 2009 ernannt.
2 Das abwechslungsweise ernannte Mitglied wird erstmals durch die bernische Kantonsregierung ernannt.

Art. 12

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
439.72-1 4 Delsberg, Im Namen der Regierung des Kantons Jura Die Präsidentin: Der Staatsschreiber: Bern, 17. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 439.72-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 17.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 09-10
439.72-1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 17.12.2008 01.01.2009 Erstfassung 09-10
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