Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen zur Regelung des rechtlichen Statuts dieses Verbandes in der Schweiz)
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen zur Regelung des rechtlichen Statuts dieses Verbandes in der Schweiz Abgeschlossen am 17. November 1983 In Kraft getreten am 17. November 1983 ¹ AS 1983 1829 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat einerseits, der Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen anderseits,
haben, in dem Wunsche, ein Abkommen zur Regelung des rechtlichen Statuts des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) in der Schweiz zu schliessen, folgende Bestimmungen vereinbart:
Art. 1 Persönlichkeit
Der Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im folgenden Verband genannt) in der Schweiz.
Art. 2 Handlungsfreiheit des Verbandes
1. Der Bundesrat gewährleistet dem Verband die ihm als internationaler Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2. Insbesondere erkennt er dem Verband sowie dessen Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede‑ und Beschlussfreiheit, zu.
Art. 3 Immunitäten und Vorrechte
Der Verband geniesst sämtliche den internationalen Organisationen üblicherweise zuerkannten Immunitäten und Vorrechte.
Art. 4 Unverletzbarkeit
1. Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, vom Verband für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbandes betreten. Nur der Generalsekretär des Verbandes oder sein gehörig ermächtigter Stellvertreter ist befugt, auf diese Unverletzbarkeit zu verzichten.
2. Die Archive des Verbandes und ganz allgemein alle zu seinem amtlichen Gebrauch bestimmten, ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.
3. Der Verband übt die Aufsicht und polizeiliche Kontrolle in seinen Räumlich-keiten aus.
Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiung von andern Massnahmen
1. Die Organisation geniesst Befreiung von der Straf‑, Zivil‑ und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ausgenommen insoweit diese Befreiung vom Generalsekretär des Verbandes oder von seinem gehörig ermächtigten Stellvertreter für bestimmte Fälle ausdrücklich aufgehoben worden ist. Die Einfügung einer Gerichtsklausel im Sinne der Zuständigkeit eines schweizerischen ordentlichen Gerichtes in einen Vertrag stellt einen ausdrücklichen Verzicht auf die Befreiung dar. Ein solcher Verzicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmassnahmen, ausser wenn es eine ausdrückliche gegenteilige Klausel anders bestimmt.
2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände und die Vermögenswerte, die Eigentum des Verbandes sind oder wer immer ihr Eigentümer ist, die vom Verband für seine eigenen Zwecke benützt werden, dürfen nicht Gegenstand einer Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme oder Vollstreckungsmassnahme sein.
Art. 6 Dienstlicher Verkehr
1. Der Verband geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den andern internationalen Institutionen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem internationalen Fernmeldeübereinkommen³ vereinbar ist.
2. Der Verband hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Er hat auch das Recht, seine Korrespondenz durch Kuriere oder mit den gehörigen Ausweisen versehenes Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.
3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Verbandes, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
³ Heute: Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.0 l/.02 ).
Art. 7 Veröffentlichungen
Die Ein‑ und Ausfuhr der Veröffentlichungen des Verbandes werden keiner Einschränkung unterworfen.
Art. 8 Steuerliche Behandlung
1. Der Verband ist bezüglich seiner Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Verbandes sind und von dessen Dienststellen benützt werden. Dem Verband darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den er für Räumlichkeiten zahlt, die von ihm gemietet und von seinen Dienststellen benützt werden.
2. Der Verband ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch des Verbandes erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug hundert Schweizerfranken übersteigt.
3. Der Verband ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Verbandes im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das vom Verband und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 9 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für den Verband bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates, das Bestandteil dieses Abkommens ist.
Art. 10 Vorschüsse seitens der Schweiz
1. Die Schweiz gewährt Vorschüsse, wenn der Betriebsmittelfonds des Verbandes nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Falle Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen ihr und dem Verband.
2. Sowohl die Schweiz als auch der Verband sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
Art. 11 Freie Verfügung über Guthaben
1. Der Verband kann jede Art von Guthaben, von Gold, von Devisen, Bargeld und anderen beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
2. Dieser Artikel ist auf die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zum Verband anwendbar.
Art. 12 Freiheit der Einreise und des Aufenthalts
1. Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zum Verband berufen werden, nämlich:
a) die Vertreter der Verbandsstaaten;
b) der Generalsekretär und das Personal des Verbandes;
c) andere vom Verband in amtlicher Eigenschaft berufene Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
2. Alle fremdenpolizeilichen Massnahmen, die eine Einschränkung der Einreise von Ausländern in die Schweiz oder die Kontrolle ihrer Aufenthaltsverhältnisse bezwecken, sind auf die in diesem Artikel aufgeführten Personen nicht anwendbar.
Art. 13 Rechtsstellung der Vertreter der Verbandsstaaten
Die Vertreter der Verbandsstaaten, die an vom Verband veranstalteten Sitzungen teilnehmen, geniessen in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Unverletzbarkeit der Person, des Wohnsitzes und aller dem Betreffenden gehörenden Gegenstände;
b) Immunität von Festnahme und Haft und, für die in Ausübung ihrer Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich mündlicher und schriftlicher Äusserungen, Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit;
c) Zollerleichterungen gemäss dem auf die internationalen Organisationenanwendbaren Zollreglement des Bundesrates;
d) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz zuerkannt werden;
e) das Recht, ihre amtlichen Mitteilungen zu chiffrieren und Dokumente oder Korrespondenz durch Kuriere oder gehörig versiegeltes Kuriergepäck in Empfang zu nehmen oder zu versenden;
f) Befreiung für sich selbst und den Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen in bezug auf die Einwanderung, auf alle Meldevorschriften für Ausländer und auf alle Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen;
g) Befreiung von den Einschränkungen mit Bezug auf den Geldwechsel untergleichen Bedingungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in offizieller Mission gewährt werden.
Art. 14 Rechtsstellung des Generalsekretärs und der Beamten gewisser Kategorien
1. Der Generalsekretär des Verbandes und die Beamten der von ihm bezeichneten und vom Bundesrat genehmigten Kategorien geniessen die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern nach Völkerrecht und internationaler Übung zuerkannt werden.
2. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden entsprechend dem Zollreglement gewährt.
Art. 15 Allen Beamten zustehende Immunitäten und Erleichterungen
Die Beamten des Verbandes sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste des Verbandes für die in Ausübung ihrer Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, von jeglicher Gerichtsbarkeit befreit.
Art. 16 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte
Die Beamten des Verbandes, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen:
a) sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz befreit;
b) sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern nicht unterstellt;
c) geniessen in bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d) geniessen, wie auch die Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der andern internationalen Organisationen;
e) geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens die Erleichterungen, die in dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates vorgesehen sind;
f) sind von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen vom Verband ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 17 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglicher Vermögens‑ und Einkommenssteuer befreit; dasselbe gilt für alle Leistungen, die Beamten oder Angestellten als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausgerichtet werden.
Art. 17 Pensionskassen und Spezialfonds
1. Jede zugunsten der Beamten des Verbandes offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung besitzt in der Schweiz die Rechtsfähigkeit, wenn sie die hiefür vom schweizerischen Recht vorgesehenen Formen erfüllt. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten dieser Beamten die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie der Verband selbst.
2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des Verbandes verwaltet werden und seinen offiziellen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie der Verband selbst.
Art. 18 Sozialfürsorge
Der Verband ist befreit von allen obligatorischen Beitragsleistungen an allgemeine Fürsorgeeinrichtungen, wie Ausgleichskassen, Arbeitslosen‑ und Unfallversicherung usw., wobei es sich versteht, dass der Verband im Rahmen des Möglichen und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen für den Beitritt derjenigen seiner Angestellten zu schweizerischen Versicherungen besorgt sein wird, die nicht durch einen gleichwertigen Sozialschutz versichert sind.
Art. 19 Gegenstand der Immunitäten
1. Die vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den Beamten des Verbandes persönliche Vorteile und Annehmlichkeiten zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Verbandes und die volle Unabhängigkeit ihrer Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten.
2. Der Generalsekretär des Verbandes hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert, und wenn der Verzicht möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen des Verbandes betroffen werden. In bezug auf den Generalsekretär ist der Rat befugt, die Aufhebung der Immunitäten auszusprechen.
Art. 20 Verhinderung von Missbrauch
Der Verband und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Art. 21 Legitimationskarten
1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem Verband zuhanden jedes Beamten sowie der Mitglieder seiner Familie, die von ihm unterhalten werden und die mit ihm, ohne erwerbstätig zu sein, im gleichen Haushalte leben, je eine mit der Photo des Inhabers versehene Legitimationskarte. Diese vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und vom Verband beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2. Der Verband übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste seiner Beamten und von deren Familienmitgliedern, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und Kategorie oder Funktionsklasse, der ein jeder angehört, aufgeführt sind.
Art. 22 Streitigkeiten privater Art
Der Verband wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung:
a) von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen der Verband Partei ist, und anderer Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b) von Streitigkeiten, in die ein Beamter des Verbandes verwickelt ist, der zufolge seiner dienstlichen Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 19 aufgehoben worden ist.
Art. 23 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Verbandes auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen des Verbandes noch aus Handlungen und Unterlassungen seiner in Ausübung ihrer Funktion tätigen Beamten.
Art. 24 Sicherheit der Schweiz
1. Das Recht des Bundesrates, zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.
2. Falls es der Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Abschnitt dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch es die Umstände erlauben, mit dem Verband in Verbindung setzen, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutze der Interessen des Verbandes notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3. Der Verband wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten.
Art. 25 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 26 Gerichtsbarkeit
1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern, inbegriffen sein Präsident, bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden.
2. Der Bundesrat und der Verband bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts.
3. Die so ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten.
4. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichtes durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
5. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.
Art. 27 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt an dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es findet rückwirkend ab 8. November 1981 Anwendung.
Art. 28 Änderung des Abkommens
1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder anderen Partei geändert werden.
2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.
Art. 29 Kündigung des Abkommens
Das Abkommen kann von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 17. November 1983, in doppelter Ausfertigung.
Für den | Für den |
Der Chef der Direktion | Der Generalsekretär |
E. Brunner | A. Bogsch |
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