Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigte... (0.975.232.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 3. November 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. August 1999 (Stand am 16. August 1999)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate,
in diesem Abkommen als Vertragsparteien bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor»
a. hinsichtlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf (i) natürliche Personen, die nach dem schweizerischen Recht als ihre Staats­angehörigen betrachtet werden;
(ii) Gesellschaften, einschliesslich Körperschaften, Partnerschaften, geschäft­­­liche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach schwei­zerischem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind sowie Gesellschaften, die nicht nach dem schweizerischen Recht ge­gründet wurden, jedoch von schweizerischen Staatsangehörigen oder von nach schweizerischem Recht gegründeten Gesellschaften tatsäch­lich kontrolliert werden;
b. in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate auf (i) natürliche Personen, welche nach dem Recht der Vereinigten Arabi­schen Emirate die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Emi­rate besitzen;
(ii) sämtliche Gebilde, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate gegründet wurden und ihren Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben wie Unternehmun­gen, Genossenschaften, Partnerschaften, Körperschaften, Stiftungen, Ge­sellschaften, Firmen, Einrichtungen, Fonds, Organisationen und geschäftliche Vereinigungen oder ähnliche Gebilde, unabhängig davon, ob ihre Haftung beschränkt ist oder nicht;
(iii) die Regierung des Staates der Vereinigten Arabischen Emirate, die mittelbar oder unmittelbar durch lokale oder bundesstaatliche Finanz­in­stitutionen sowie Entwicklungsfonds, Behörden oder ähnlichen gou­vernementalen Einrichtungen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig ist.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Gut­haben, insbesondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld, einschliesslich Einlagen und Anlagen von Kapital, oder andere Forderungen auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert auf­weisen;
(d) Rechte des geistigen Eigentums, namentlich Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster und andere gewerbliche Eigentumsrechte, «Know-how», Handels- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Han­delsnamen, Ursprungsbezeichnungen und «Goodwill»;
(e) Konzessionen oder ähnliche durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- oder andere Ge­bühren und Sachleistungen einschliesslich Erträge von Wiederanlagen.
(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium der Vertragsparteien, ein­schliesslich des Küstenmeeres und aller Inseln sowie der ausschliesslichen Wirt­schaftszone und des Festlandsockels ausserhalb der Grenzen der Küstengewässer, über welches der Staat in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investo­ren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Jede Vertragspartei erleichtert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen im Zusam­menhang mit einer solchen Investition, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle und administrative Unterstüt­zung, sowie die Bewilligungen für die Tätigkeiten von Beratern und Experten.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Ver­waltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Ver­äusserung solcher Investitionen .
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inves­titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Ver­tragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräus­serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei den Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit einer Investition ohne Verzögerung und in einer frei konvertierbaren Währung, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Zahlungen im Zusammenhang mit Darlehen und anderen für die Investition eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen;
(c) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquida­tion der Investition, einschliesslich eines allfälligen Mehrwertes;
(d) Einkommen und anderen Entgelten von im Zusammenhang mit der Investi­tion aus dem Ausland angeworbenem Personal;
(e) dem ursprünglichen Kapital und zusätzlichen Beträgen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen.
(2)  Ein Transfer erfolgt zum Wechselkurs, der am Tag der Überweisung gemäss den geltenden Wechselkursvorschriften der Vertragspartei anwendbar ist, in deren Ter­ritorium die Investition getätigt wurde.
Art. 6 Besitzesentziehung
(1)  Keine Vertragspartei darf Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder Wirkung gegenüber Inves­titionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, sol­che Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, gegen eine unverzügliche und wertentsprechende Entschädigung, seien nicht diskriminierend und entsprächen den allgemein anwendbaren nationalen Gesetzen. Die Rechtmässigkeit einer Enteignung und der Betrag der Entschädigung werden auf Begehren des Investors in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüft.
(2)  Die in Absatz (1) erwähnte Entschädigung entspricht dem angemessenen Markt­wert der Investition, welcher in Berücksichtigung anerkannter Bewertungskriterien wie unter anderem investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertschätzung, laufende Erträge, «Goodwill» und anderer wichtiger Faktoren unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt festgelegt wurde, als der Enteignungsentscheid mitgeteilt oder öffentlich bekanntgegeben wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag unterliegt für die Zeitspanne zwischen der Besitzesentziehung und der Abgeltung einer handelsüblichen Verzinsung, erfolgt in einer frei konver­tierbaren Währung und wird ohne Verzug an den Berechtigten, unabhängig von sei­nem Wohn- oder Geschäftssitz, überwiesen.
(3)  Zur Vermeidung von Unklarheiten wird festgehalten, dass unter den Begriff «Ent­eignung» auch Handlungen und Eingriffe einer Vertragspartei fallen wie das Einfrieren und Blockieren von Vermögenswerten und andere vergleichbare Mass­nahmen, einschliesslich des Zwangsverkaufs von Vermögenswerten, wenn sie in ihrer Auswirkung einer Enteignung gleichkommen.
(4)  Die Investitionen der Investoren beider Vertragsparteien bilden nicht Gegen­stand von Einziehung, Beschlagnahmung oder ähnlichen Massnahmen, es sei denn im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
Art. 7 Entschädigung für Schäden und Verluste
(1)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnah­mezustandes, einer Revolte, eines Aufstandes oder von Unruhen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen ha­ben, werden von diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindun­gen, Entschädigungen oder sonstigen Entgelte nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates, je nachdem wel­che Behandlung am günstigsten ist. Entsprechende Zahlungen erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung und sind ohne Verzögerung frei transferierbar.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, die in einem der unter Abschnitt (1) erwähnten Fälle auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden oder Verluste erleiden, die herrühren aus:
(a) der Beschlagnahmung ihrer Investition oder ihres Eigentums durch deren Streitkräfte oder Behörden, oder
(b) der Zerstörung ihrer Investition oder ihres Eigentums durch deren Streit­kräfte oder Behörden, welche nicht durch Kampfhandlungen verursacht wur­de oder nicht durch die Umstände erforderlich war,
erhalten eine unverzügliche und wertentsprechende Entschädigung für Schäden und Verluste während der Zeit der Beschlagnahmung oder auf Grund der Zerstörung ihres Eigentums. Entsprechende Zahlungen erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung und sind ohne Verzögerung frei transferierbar.
Art. 8 Subrogationsprinzip
(1)  Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde auf Grund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertrags­partei.
(2)  Die auf Grund der Subrogation entstehenden Fragen werden zwischen den Par­teien auf Begehren der einen oder anderen Seite beraten.
Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden Beratungen mit dem Ziel einer freundschaftlichen Beilegung der Angelegenheit zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Meinungsver­schiedenheit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei unterbreiten, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
(3)  Wenn die Meinungsverschiedenheit 24 Monate nach der Aufforderung, solche aufzunehmen, noch besteht, kann der Investor die Angelegenheit unterbreiten an:
(a) ein Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern die an der Meinungsverschie­denheit beteiligten Parteien nichts anderes vereinbart haben, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird; oder
(b) das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das durch das Übereinkommen zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde und seit 18. März 1965¹ in Washington zur Unterzeichnung aufliegt.
(4)  Zwischen beiden Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass Meinungsver­schie­denheiten in Übereinstimmung mit Absatz (3) der Schiedsgerichtsbarkeit unter­stellt werden.
(5)  Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei halte sich nicht an den Schiedsspruch.
(6)  Der Schiedsspruch ist für die an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Par­teien endgültig und bindend und wird entsprechend nationalem Recht vollzogen.
¹ SR 0.975.2
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Ausle­gung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomati­schem Wege beizulegen.
(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu un­terbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet innerhalb von zwei Monaten nach dem schriftlichen Begehren, die Meinungsverschiedenheit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter ernennen innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung einen Angehörigen eines Drittstaates, mit welchem die Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, zum Vorsit­zenden.
(3)  Falls die in Absatz (2) erwähnten Zeitspannen nicht eingehalten worden sind, kann jede Vertragspartei, sofern nichts anderes vereinbart wird, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die nötigen Ernennungen vorzunehmen. Falls der Präsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist oder auf andere Weise an der Ausübung der erwähnten Aufgabe verhindert ist, wird der Vizepräsi­dent gebeten, die nötigen Ernennungen vorzunehmen. Falls der Vizepräsident Staats­angehöriger der einen oder anderen Vertragspartei ist oder ebenfalls an der Ausübung der erwähnten Aufgabe verhindert ist, so wird das im Rang nächstfol­gende Mitglied des Gerichtshofes, welches nicht Staatsangehöriger der einen oder anderen Vertragspartei ist, gebeten, die nötigen Ernennungen vorzunehmen.
(4)  Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid durch Stimmenmehrheit. Der Ent­scheid ist bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitgliedes im Schieds­gericht und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren selbst, die Kosten des Präsidenten und die Kosten der Vertragsparteien werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen übernommen. Das Schiedsgericht kann eine andere Regelung der Kostenver­teilung vornehmen. Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren selbst fest.
Art. 11 Andere Regelungen und besondere Verpflichtungen
(1)  Sofern rechtliche Vorschriften einer Vertragspartei oder Verpflichtungen des inter­nationalen Rechts den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die in diesem Abkommen vorgese­hen ist, so gehen solche Bestimmungen oder Verpflichtungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2)  Besondere Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von einer Vertragspartei in Bezug auf die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegan­gen worden sind, gehen diesem Abkommen insoweit vor, als deren Bestimmungen günstiger sind.
(3)  Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitio­nen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
(4)  Keine Bestimmung dieses Abkommens kann so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der Moral tätig zu werden.
Art. 12 Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten
Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den Vertragsstaaten diplo­matische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Art. 13 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten von in­ternationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige zwölf Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes ge­kündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 12 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Dubai, am 3. November 1998, im Doppel je in Deutsch, Arabisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abwei­chungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Franz Blankart

Für die
Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate:

Hamdan Bin Raschid Al Maktum

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