Verordnung über die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen (631.15)
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Verordnung über die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen

Verordnung über die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen vom 10.12.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 157 Abs. 1 und 2 bis des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die elek - tronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen.
2 Sie gilt nicht für die elektronisch ausgefüllte, aber per Postversand abgege - bene Steuererklärung.

Art. 2 Bedingungen

1 Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung nach den Bedingun - gen dieses Artikels auf elektronischem Weg abgeben.
2 Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg abgeben, müssen die Software «FriTax» verwenden, die von der Website der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) heruntergeladen werden kann.
3 Die Belege, die von der KSTV verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.

Art. 3 Identifizierung der steuerpflichtigen Person

1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch abgibt, bescheinigt ihre Identität mit ihrem persönlichen, auf dem Steuererklärungs - formular angegebenen «Code FriTax».
2 Der «Code FriTax» ersetzt die persönliche Unterschrift.

Art. 4 Übermittlungsquittung

1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermit - telt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.
2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, so kann die steuerpflichtige Person weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung per Post abgeben.

Art. 5 Korrektur der Steuererklärung

1 Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person zwei - undsiebzig Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren.
2 Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, so wird die Steu - ererklärung an die KSTV weitergeleitet.

Art. 6 Frist

1 Die Steuererklärung muss in der von der KSTV vorgegebenen Frist abgege - ben werden.
2 Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstre - ckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elek - tronisch abgegebene Steuererklärung.

Art. 7 Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht

1 Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSTV vorlegen (Art. 159 DStG).

Art. 8 Datenbearbeitung

1 Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während jeweils zweiundsiebzig Stunden ab der letzten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem Server ausserhalb des Staates aufbe - wahrt.
2 Nach Ablauf der Korrekturfrist werden die Daten ans Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) weitergeleitet, wo sie entschlüsselt und der KSTV zugänglich gemacht werden.
3 Nur die Mitarbeitenden der KSTV sind befugt, die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten zu bearbeiten. Die Mitarbeitenden des ITA dür - fen Wartungsarbeiten durchführen.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.12.2014 Erlass Grunderlass 01.01.2015 2014_099 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.12.2014 01.01.2015 2014_099
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