Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn (121.2)
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Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn

Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn Vom 10. September 1991 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 55 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989 1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag seiner vorberatenden Kom - mission vom 3. Juli 1991 2 ) beschliesst:

§ 1

1 In diesem Reglement umfassen männliche und weibliche personenbezo - gene Bezeichnungen immer auch Personen des anderen Geschlechts.

1. Konstituierung

§ 2 Verfahren

1 Der Kantonsrat beschliesst an der konstituierenden Sitzung über die Gül - tigkeit seiner Wahl.
2 Der Regierungsrat erstattet über die Kantonsratswahlen Bericht und stellt Antrag. *
3 Die Wahlprotokolle werden amteiweise genehmigt. Die Mitglieder der betreffenden Amtei dürfen jeweils weder mitberaten noch mitstimmen. *
4 Nach der Validierung bestellt der Rat seine Ratsleitung 3 ) . Anschliessend leisten die Ratsmitglieder das Amtsgelübde.

§ 3* ...

§ 4 Amtsgelübde

1 Der Alterspräsident nimmt dem neuen Präsidenten, der Präsident den Ratsmitgliedern das Amtsgelübde ab.
2 Die Gelöbnisformel lautet: "Gelobt vor eurem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons zu beachten, die Pflichten eures Amtes treu zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den Bestand und die Ehre des Landes gefährden könnte."
3 Wer das Amtsgelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.
1) BGS 121.1 .
2) KRV 1991 S. 837, 937, 995.
3) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsre - form. GS 92, 201
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§ 5 Wahlen in den Regierungsrat

1 Nach der Konstituierung prüft und genehmigt der Kantonsrat die Wahl - protokolle der Regierungsratswahlen. § 2 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2 Ist die Gültigkeit der Regierungsratswahlen festgestellt, bestimmt der Kantonsrat den Amtsantritt der neu gewählten Regierungsräte.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates leisten dem Kantonsratspräsidenten das Amtsgelübde.

2. Sessionen

2.1. Allgemeines

§ 6 Anzahl und Dauer

1 Der Kantonsrat versammelt sich periodisch zu Sessionen.
2 Im Einvernehmen mit dem Regierungsrat legt die Ratsleitung den Sessi - onsplan für das folgende Jahr fest.
3 Die Sessionen dauern in der Regel zwei bis drei Tage.

§ 7 Einladung

1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden spätestens 10 Tage vor Sessions - beginn unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich zu den Sitzun - gen eingeladen.
2 Die zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten sind den Ratsmitgliedern rechtzeitig zuzustellen.

§ 8* Regelmässige Traktanden

1 Der Geschäftsbericht des Regierungsrates soll in der ersten, der integrier - te Aufgaben- und Finanzplan und der Voranschlag für das folgende Jahr in der zweiten Jahreshälfte beraten werden.

2.2. Verhältnis zur Öffentlichkeit

§ 9 Grundsätze

1 Ort, Zeit und Traktanden der Sessionen sind im Amtsblatt zu veröffentli - chen.
2 ... *
3 ... *

§ 10 Ausschluss der Öffentlichkeit

1 Der Präsident, fünf Mitglieder oder der Regierungsrat können geheime Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgestimmt.
2 Die Bewilligung für Bild- und Tonaufnahmen wird verweigert, wenn es zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Geschäftsbehandlung not - wendig ist oder geheime Beratung beschlossen worden ist.
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§ 11 Störung der Verhandlungen

1 Personen, die die Verhandlungen stören, werden vom Präsidenten zur Ruhe ermahnt. Setzen sie die Störungen fort, weist sie der Präsident aus dem Saal, wenn nötig mit polizeilicher Gewalt.
2 Werden die Verhandlungen beharrlich gestört, kann der Präsident die Tri - büne räumen lassen.

3. Organisation

3.1. Ratsleitung

§ 12 Stellvertretung

1 Sind in einer Kantonsratssitzung der Präsident und die Vizepräsidenten oder die Stimmenzähler abwesend, wählt der Rat, nötigenfalls unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes, Stellvertreter.
2 In den Sitzungen der Ratsleitung können sich die Fraktionspräsidenten durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen. *
3 Ist ein Fraktionspräsident schon in anderer Eigenschaft Mitglied der Rats - leitung, kann die Fraktion ein anderes Mitglied als Vertreter der Fraktion in die Ratsleitung delegieren. *

3.2. Ratssekretär

§ 13* ...

§ 14 Pflichtenheft

1 Die Ratsleitung erlässt das Pflichtenheft des Ratssekretärs.

§ 15 Stellung gegenüber Regierung und Verwaltung

1 Auskünfte, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann der Ratsse - kretär direkt bei den Departementsvorstehern oder bei den Dienststellen der Verwaltung einholen.
2 Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann der Ratssekre - tär nur im Auftrag einer Kommission anfordern. Er hält sich dabei an den Dienstweg.

3.3. Ratsdienste

§ 16 Kanzlei- und Weibeldienst; administrative Aufgaben

1 Der Ratssekretär kann zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere für den Kommissions-, Kanzlei- und Weibeldienst, in Absprache mit dem Staats - schreiber Personal der Staatskanzlei beiziehen. Diesfalls ist er ihnen gegen - über weisungsberechtigt. *
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2 Staatsschreiber und Ratssekretär koordinieren die Geschäfte des Regie - rungsrates und des Kantonsrates. Sie nehmen an den Sitzungen der Rats - leitung teil.

§ 17 Parlamentsdienste *

1 Der Ratssekretär organisiert und leitet den Protokoll-, den Rechtsbera - tungs-, den WoV-Fach- und den Dokumentationsdienst. *
2 Für die Protokollführung in den Kommissionen kann er in Ausnahmefäl - len Mitarbeiter der zuständigen Departemente beiziehen. *
3 Für den Rechtsberatungsdienst kann er juristische Mitarbeiter der Depar - temente beiziehen.

3.4. Kommissionen

§ 18 a) allgemeine Bestimmungen

Offene Wahl
1 Werden für eine Kommission nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mitglieder zu wählen sind, werden die Mitglieder in offener Wahl gewählt.

§ 19 Ersatzwahl

1 Ist ein Mitglied aus einer Kommission ausgeschieden, wird sein Nachfol - ger an der nächsten Session gewählt.
2 In dringenden Fällen bestimmt der Präsident im Einvernehmen mit dem betreffenden Fraktionspräsidenten den Nachfolger. Er orientiert den Rat an der nächsten Session.

§ 20 Stellvertretung

1 Kann ein Kommissionsmitglied aus zwingenden Gründen während länge - rer Zeit an den Kommissionssitzungen nicht teilnehmen, bestimmt die Ratsleitung auf Vorschlag der betreffenden Fraktion einen Stellvertreter. Der Rat ist darüber zu informieren.

§ 21 Einberufung; Konstituierung

1 Die Kommissionen werden erstmals durch den Ratssekretär, nachher durch den Kommissionspräsidenten einberufen.
2 Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie wählen den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Der Präsident ist aus jener Fraktion zu bestimmen, welcher die Ratsleitung das Präsidium zugeteilt hat (§ 10 Abs. 1 lit. b des Kantonsratsgesetzes).

§ 22 Einladungen

1 Die Kommissionen werden in der Regel spätestens 10 Tage vor dem Sit - zungsdatum zu einer Sitzung eingeladen.
2 Der Ratspräsident und die Fraktionspräsidenten sowie die Mitglieder des Regierungsrates erhalten jede Einladung zu Kommissionssitzungen zur Kenntnis.
3 Die Parlamentsdienste stellen den Ratsmitgliedern periodisch einen Ter - minplan über die Kommissionssitzungen zu. *
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4 Will eine Sachkommission unter Ausschluss von andern Ratsmitgliedern tagen, wird dieser Beschluss wenn möglich auf der Einladung vermerkt.

§ 23 Verhandlungsordnung

1 Die Bestimmungen dieses Reglements über die Ratsverhandlungen (§§ 41 sowie 43 ff.) gelten für die Kommissionsverhandlungen sinngemäss.
2 Für Abstimmungen, auch bei Wahlvorschlägen, gilt ausschliesslich das ein - fache Mehr.
3 Die Kommissionen können Ausschüsse bilden und diesen spezielle Aufträ - ge erteilen.

§ 24 Mitwirkung des Regierungsrates

1 Der zuständige Departementsvorsteher kann beantragen, dass ihn die Kommission von der Teilnahme an einer Kommissionssitzung entbindet. Wenn möglich stellt er dieses Begehren an der vorhergehenden Sitzung.
2 Die Kommission kann beschliessen, dass sie ohne den zuständigen Depar - tementsvorsteher tagt. Sie teilt dies dem Departementsvorsteher rechtzei - tig mit.

§ 25 Berichterstattung

1 Die Kommissionen erstatten dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht und stellen Anträge. Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern, dem Regierungsrat und den Medien in der Regel zehn Tage vor der Session zuzustellen. *
2 Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kom - missionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen.

§ 26 b) Protokoll, Protokollführung

1 Die Kommissionsbeschlüsse sind wörtlich, die Voten zusammengefasst wiederzugeben.
1bis Über die Sitzungen der Kommissionsausschüsse werden Aktennotizen erstellt, die dem gleichen Verteiler wie die Kommissionsprotokolle unter - liegen. Bei Bedarf können über Sitzungen von Ausschüssen von Aufsichts - kommissionen im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Votenprotokolle erstellt werden. *
1ter Die Aktennotiz enthält kurz zusammengefasst die zentralen Argumente sowie allfällige Abmachungen und dient dem Sprecher und den Ausschuss - mitgliedern als Gedächtnisstütze für die Berichterstattung vor der Gesamt - kommission. Die Aktennotiz wird in der Regel von einem Mitarbeiter des Departementes oder von den Parlamentsdiensten erstellt. *
2 Für die Protokollierung können die Verhandlungen auf Tonband aufge - nommen werden. Wenn die Kommission das Protokoll genehmigt hat, sind diese Aufnahmen zu löschen.
3 Sind einzelne Traktanden in geheimer Beratung behandelt worden, ist darüber ein separates Protokoll zu erstellen.
4 Die Kommissionen können auf die Erstellung von Aktennotizen verzich - ten. *
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§ 27 Verwendung der Protokolle

1 Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die nicht dem Amtsgeheim - nis unterliegen, stehen jedem Ratsmitglied und interessierten Dienststellen zur Einsicht offen. Eine Kopie dieser Protokolle erhalten: a) die Sitzungsteilnehmer; b) der Ratspräsident und der Ratssekretär; c) der Regierungsrat und der Staatsschreiber; d) die Fraktionspräsidenten; e) weitere interessierte Ratsmitglieder sowie die in der Sache betroffe - nen Dienststellen; f) auf Gesuch hin rechtsanwendende Behörden, sobald die betreffen - de Vorlage in Kraft getreten ist.
2 Hat eine Kommission eine Sitzung in öffentlicher Beratung abgehalten, kann jedermann in das Protokoll Einsicht nehmen.
3 Protokolle über Kommissionsverhandlungen, welche Amtsgeheimnisse enthalten oder von der Kommission aus Datenschutzgründen als vertrau - lich bezeichnet werden, erhalten nur die Kommissionsmitglieder, der Re - gierungsrat, der Staatsschreiber und der Ratssekretär sowie die kantonale Finanzkontrolle und der Chef des Amts für Finanzen, soweit deren Aufga - benkreis betroffen ist. Andere Ratsmitglieder und Dritte erhalten keine Einsicht in diese Protokolle. *
4 Nach Abschluss der Verhandlungen des Kantonsrates stehen die Kommis - sionsprotokolle für wissenschaftliche Zwecke zur Einsicht offen. Protokolle, welche dem Amtsgeheimnis unterliegende Verhandlungen wiedergeben, dürfen nur mit Bewilligung des Ratssekretärs eingesehen werden.

§ 28* c) ständige Kommissionen

Bestand und Mitgliederzahl
1 Der Kantonsrat bestellt jeweils in der konstituierenden Sitzung folgende Sachkommissionen: a) die Bildungs- und Kulturkommission (15 Mitglieder); b) die Sozial- und Gesundheitskommission (15 Mitglieder); c) die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission (15 Mitglieder); d) die Redaktionskommission (3 Mitglieder).
2 Die Aufsichtskommissionen zählen: a) Finanzkommission: 15 Mitglieder; b) Geschäftsprüfungskommission: 15 Mitglieder; c) Justizkommission: 15 Mitglieder.

§ 28 bis Sitzverteilung

1 Die Sitze werden nach dem Proporzverfahren auf die Fraktionen verteilt.
2 Kann eine Fraktion nicht alle ihr zustehenden Kommissionssitze besetzen, tritt sie die freien Sitze an eine andere Fraktion ab.

§ 29 Unvereinbarkeit; Amtszeitbeschränkung

1 Ein Ratsmitglied kann in der Regel gleichzeitig nur in eine ständige Kom - mission Einsitz nehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mit - glieder der Redaktionskommission. *
2 ... *
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§ 30 Allgemeine Zuständigkeiten *

1 Die Zuständigkeiten der ständigen Kommissionen sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt. Die Ratsleitung kann für die Kommissionen Pflichten - hefte erlassen. *
2 Die ständigen Kommissionen orientieren sich periodisch über die Planun - gen oder die Vorarbeiten zu Vorlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich und über das Ergebnis von Vernehmlassungsverfahren. Sie erhalten die In - formationen des Regierungsrates gemäss § 45 ter Absatz 1 des Kantonsrats - gesetzes vom 24. September 1989 1 ) zur Information. Sie können dem zu - ständigen Departementsvorsteher jederzeit Anregungen zur Gesetzge - bung oder zum Gesetzesvollzug unterbreiten. *

§ 30 bis * Zuständigkeiten im Rahmen der wirkungsorientierten Verwal -

tungsführung
1 Die Sachkommissionen haben folgende Aufgaben: 2 ) a) Prüfung der Globalbudgets der ihnen zugewiesenen Dienststellen zuhanden der Finanzkommission; auf der Leistungsseite ist insbeson - dere die Definition der Ziele der Produktegruppen zu beantragen. b) Aufsicht über die Erfüllung der Leistungsaufträge und deren Wir - kungen auf der Grundlage des verwaltungsinternen Controllings.
2 Die Finanzkommission hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der Globalbudgets der ganzen Verwaltung nach Anhörung der Sachkommissionen und Vertretung des Budgets sowie Antrag - stellung zum Finanzteil des Geschäftsberichts vor dem Rat. b) Laufende Finanzaufsicht.
3 Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben: a) Vorberatung des Geschäftsberichts. b) Verwaltungskontrolle (Prüfung des Mitteleinsatzes, Gesetzesmässig - keitskontrolle, Aufgabenüberprüfung). c) Evaluation der Wirksamkeit von Gesetzen und politischen Program - men; die übrigen Kommissionen können der Geschäftsprüfungskom - mission Evaluationen beantragen. Über die Kredite entscheidet die Ratsleitung. d) Querschnittsfragen (Systemprobleme der Verwaltung: Führung, In - formation, Koordination, Kohärenz der Aufgabenerfüllung) und amts- oder departementsübergreifende Fragen.
4 Die Justizkommission erfüllt in ihrem Bereich die Aufgaben einer Sach - kommission und der Geschäftsprüfungskommission.

§ 30 ter * Koordination mit der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission

1 Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft im Zusammenhang mit Bauten, insbesondere Neu- und Umbauten, Mietlösungen oder Public- private-Partnership Projekte berät, informiert die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.
2 Die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission kann sich den Anträgen der Sachkommission anschliessen oder eigene Anträge zuhanden des Kantonsrats beschliessen.
1) BGS 121.1 .
2) Die Aufzählungen wurden gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
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3 Bei Geschäften von untergeordneter Tragweite kann der Präsident der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission auf die Traktandierung verzich - ten.

§ 31 Koordination mit der Finanzkommission

1 Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft mit finanziellen Auswirkungen berät, informiert die Finanzkommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.
2 Kann die Finanzkommission den Anträgen der Kommission zustimmen, geht die Vorlage an den Kantonsrat. Andernfalls weist die Finanzkommissi - on die Vorlage an die federführende Kommission zurück und legt dar, in welcher Hinsicht sie aus finanziellen oder wirtschaftlichen Gründen zu än - dern ist. Die federführende Kommission kann die Vorlage mit den Bemer - kungen der Finanzkommission an den Regierungsrat zurückweisen.
3 Halten die Kommission oder der Regierungsrat an ihren Anträgen fest, entscheidet der Kantonsrat.

§ 31 bis ...

§ 32 Koordination mit der Redaktionskommission

1 Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktions - kommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen.
2 Die Redaktionskommission überprüft die Texte in sprachlicher und sys- tematischer Hinsicht; sie berücksichtigt dabei die vom Regierungsrat erlas - senen Weisungen zur Gesetzestechnik.
3 Soweit nötig, zieht die Redaktionskommission den Kommissionspräsiden - ten und den zuständigen Departementsvorsteher zu ihren Beratungen bei.

§ 33 Konferenz der Präsidenten der ständigen Kommissionen

1 Die Konferenz der Präsidenten der ständigen Kommissionen (Präsiden - tenkonferenz) versammelt sich auf Einladung des Ratspräsidenten oder wenn zwei Kommissionspräsidenten es verlangen.
2 Die Präsidentenkonferenz koordiniert die Tätigkeit der ständigen Kom - missionen.

§ 34 d) Spezialkommissionen

1 Für Vorlagen von besonderer Bedeutung, deren Vorberatung voraussicht - lich mehr als drei Sitzungen erfordert, kann die Ratsleitung Spezialkommis - sionen einsetzen.
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4. Entschädigungen

4.1. Grundentschädigung, Sitzungsgeld,

Präsidialentschädigung *

§ 34 bis * Grundentschädigung

1 Mit der Grundentschädigung werden die Aufwendungen für Aktenstudi - um und private Infrastruktur etc. abgegolten.
2 Die Grundentschädigung beträgt für jedes Ratsmitglied 3000 Franken pro Jahr.
3 Ratsmitglieder, die im Verlaufe des Jahres aus dem Rat ausscheiden oder neu eintreten, erhalten die Grundentschädigung pro rata ausbezahlt.

§ 35 Sitzungsgelder

1 Die Ratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 130 Franken für die Teil - nahme an: a) Ratssitzungen; b) Kommissionssitzungen; c) * jährlich höchstens drei ausserordentlichen Fraktionssitzungen mehr als Sessionen des Plenums stattfinden.
2 Das Sitzungsgeld beträgt 200 Franken für: a) Sitzungen, die länger als fünf Stunden dauern und nicht mit einem Ausflug verbunden sind; b) die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen am selben Tag; c) einmal pro Session für die Teilnahme an Rats- und Fraktionssitzun - gen am selben Tag.
3 Für die Leitung von Rats-, Kommissions- und Fraktionssitzungen wird das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet. *
3bis Ratsmitglieder, die über Ausschusssitzungen eine Aktennotiz erstellen, erhalten dafür eine Entschädigung in Höhe des ordentlichen Sitzungsgel - des. *
4 Die Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld beansprucht wird, sind vom Fraktionspräsidenten zu bezeichnen. Das Sitzungsgeld wird nur für Fraktionsmitglieder ausbezahlt, die sich auf eine Präsenzliste eingetragen haben.
5 Über Streitigkeiten in Entschädigungsfragen entscheidet die Ratsleitung.

§ 36* Präsidialentschädigung

1 Der Ratspräsident erhält eine jährliche Zusatzentschädigung von 10'000 Franken. *
2 Erleidet der Ratspräsident wegen der Teilnahme an Anlässen nachweisbar einen Erwerbsausfall, erhält er zusätzlich pro Halbtag eine Entschädigung von 100 Franken.
3 Die Entschädigung der Sitzungen des Kantonsratspräsidiums richtet sich nach den für die Sitzungsgelder der Kommissionen geltenden Regeln. *
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4.2. Spesenentschädigung

§ 37

1 Für die Teilnahme an Rats-, Kommissions- und Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, erhalten die Ratsmitglieder eine Rei - seentschädigung. Diese bemisst sich nach den für das Staatspersonal gel - tenden Bestimmungen. *
2 Für Sitzungen, die am gleichen Tag und am gleichen Ort stattfinden, wird die Reiseentschädigung nur einmal ausgerichtet.
3 Pro Sitzungstag des Kantonsrates und seiner Gremien wird eine Verpfle - gungsentschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet. Diese bemisst sich nach den für das Staatspersonal geltenden Ansätzen. *

4.3. Auslagenersatz

*

§ 38*

1 ... *
2 ... *
3 Ratsmitgliedern, die für die Betreuung von bis zu 12jährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind und dafür regel - mässige Auslagen haben, wird auf begründetes Gesuch hin eine Entschädi - gung von 100 Franken pro Sitzungshalbtag ausgerichtet.

5. Verhandlungsordnung

5.1. Rahmen der Beratung

§ 39 Eröffnung und Dauer der Sitzungen

1 Die Sitzungen dauern in der Regel von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Der Rat kann ganztägige Sitzungen oder Abendsitzungen durchführen.
2 Der Präsident kann die Sitzung für eine halbstündige Pause unterbre - chen.

§ 40 Präsenz

1 Die Namen der anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ab - wesenden Mitglieder werden festgestellt. *
2 Entschuldigungen sind dem Ratssekretär mitzuteilen.

§ 41 Beratungs- und Beschlussfähigkeit

1 Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung muss die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Der Präsident kann jederzeit die Präsenz feststellen lassen oder einen Namensaufruf anordnen. *

§ 41 bis ...

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§ 42 Ratsweibel

1 Im Ratssaal stehen die Ratsweibel für Dienstleistungen zur Verfügung.

5.2. Beratung

§ 43 a) Verfahrensordnung

Eintretensdebatte
1 Der Kantonsrat behandelt in der Eintretensdebatte jedes Geschäft in grundsätzlicher Hinsicht und entscheidet, ob darauf einzutreten sei. Bei Geschäften, deren Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt, entfällt der Eintretensbeschluss.
2 In der Eintretensdebatte sollen vor allem die Fraktionen bekanntgeben, wie sie eine Vorlage beurteilen. Zulässig sind nur Anträge auf Eintreten, Nichteintreten, Rückweisung und Ordnungsanträge.
3 Beschliesst der Rat Nichteintreten, so gilt das Geschäft als erledigt und wird von der Traktandenliste gestrichen.
4 Nach dem Eintretensbeschluss kann der Rat ein Geschäft zur Überarbei - tung an ein Ratsorgan oder an den Regierungsrat zurückweisen.

§ 44 Detailberatung

1 Ist Eintreten beschlossen und das Geschäft nicht zurückgewiesen worden, wird die Vorlage im einzelnen durchberaten.
2 In der Detailberatung können auch einzelne Teile der Vorlage zur Über - arbeitung zurückgewiesen werden.
3 Die Ratsmitglieder konzentrieren sich in der Detailberatung auf den je - weiligen Beratungsgegenstand. Der Präsident kann sie dazu ermahnen.

§ 45 Rückkommen

1 Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf bestimmte Teile einer Vorlage zurückzukommen. Der Rückkommens - antrag ist kurz zu begründen. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussi - on.
2 Wird der Antrag angenommen, findet über den betreffenden Gegen - stand nochmals eine Detailberatung statt.

§ 46 Volksabstimmung über Einzelpunkte

1 Nach Abschluss der Detailberatung und der Behandlung allfälliger Rück - kommensanträge entscheidet der Rat über Anträge, welche verlangen, dass einzelne Bestimmungen eines Gesetzes oder eines Beschlusses dem Volk gesondert, allenfalls mit Varianten, zur Abstimmung vorgelegt wer - den (Art. 35 Abs. 2 der Kantonsverfassung).
2 Hat der Rat beschlossen, einen Entwurf zweimal zu beraten, sind Anträge auf Einzelpunkt- Abstimmungen erst nach der zweiten Lesung zulässig.
3 Heisst der Rat einen solchen Antrag gut, findet über die beantragten Va - rianten eine Detailberatung statt. Der Rat kann auch solche Varianten zur Überarbeitung an die vorberatende Kommission zurückweisen.
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§ 47 Schlussabstimmung

1 In der Schlussabstimmung wird endgültig über die Vorlage, einschliesslich allfälliger Varianten, abgestimmt.
2 Nach der Schlussabstimmung kann die Vorlage nur noch in redaktioneller Hinsicht geändert werden.
3 Der Rat kann in der gleichen Sitzung auf eine Schlussabstimmung zurück - kommen.

§ 48 b) Anträge

Schriftlichkeit
1 Anträge zur Sache sind dem Präsidenten grundsätzlich schriftlich, wenn möglich vor Beginn der Beratung, einzureichen.

§ 49 finanzielle Tragweite

1 Über Anträge, deren finanzielle Tragweite nicht abgeklärt ist, darf erst abgestimmt werden, wenn der Regierungsrat und die zuständige Kommis - sion dazu Stellung genommen haben.

§ 50 Ordnungsanträge

1 Als Ordnungsanträge gelten insbesondere Anträge auf: a) geheime Beratung (§ 10); b) Feststellung der Präsenz (§ 40); c) Befolgung der Ausstandspflicht; d) Rückweisung (§§ 43f.); e) zweite Lesung; f) Schluss der Diskussion zu einem bestimmten Gegenstand (§ 55 Abs.
2); g) Unterbrechung der Verhandlung; h) Verschiebung des Geschäfts.
2 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. Sie sind vor den ma - teriellen Anträgen zu behandeln.

§ 51 c) Voten

Erteilung des Wortes
1 Wer zu einem Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, mel - det sich beim Präsidenten. Will sich der Präsident an den Beratungen betei - ligen, überlässt er den Vorsitz dem Vizepräsidenten.
2 Niemand darf mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen. Da - von ausgenommen sind die Sprecher der Kommissionen, des Regierungsra - tes und der Fraktionen.
3 Für Ordnungsanträge, Berichtigungen und die Erwiderung auf persönli - che Bemerkungen steht das Wort jederzeit offen.
4 Für Fraktionserklärungen zu nicht traktandierten Gegenständen wird das Wort nur erteilt, wenn die Ratsleitung einen entsprechenden Antrag gut - heisst.

§ 52 Beschränkung der Redezeit

1 Die Redezeit ist auf fünf Minuten pro Votum beschränkt.
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2 Sie beträgt 10 Minuten für die ersten Voten der. a) Kommissionssprecher; b) Sprecher des Regierungsrates; c) Fraktionssprecher; d) Urheber dringlich erklärter Vorstösse.
3 Der Präsident kann Ausnahmen bewilligen.

§ 53 Reihenfolge der Voten

1 Zu jedem Gegenstand erhalten zuerst die Fraktionssprecher das Wort. Nach deren Voten erteilt der Präsident das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
2 Die Kommissionssprecher und die Sprecher des Regierungsrates können sich jederzeit an den Beratungen beteiligen.

§ 54 Ordnungsruf; Wortentzug

1 Ein Ratsmitglied, das gegen dieses Reglement verstösst oder den parla - mentarischen Anstand verletzt, wird vom Präsidenten zur Ordnung geru - fen. Im Wiederholungsfall entzieht ihm der Präsident das Wort.
2 Jedes Mitglied kann den Antrag auf Ordnungsruf oder Wortentzug stel - len. Über einen solchen Antrag entscheidet der Präsident.
3 Wird der Entscheid des Präsidenten vom Antragsteller oder vom Betroffe - nen bestritten, wird ohne weitere Diskussion darüber abgestimmt.

§ 55 Schluss der Beratung

1 Der Präsident schliesst die Beratung, wenn die Diskussion erschöpft ist.
2 Über einen Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion wird sofort abge - stimmt. Der Antrag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mit - glieder. Mitglieder, die sich vorher zu Wort gemeldet haben, erhalten noch das Wort.

5.3. Abstimmungen

§ 56 Einleitung des Verfahrens

1 Der Präsident gibt vor jeder Abstimmung eine Übersicht über die einge - reichten Anträge und macht Vorschläge über das Abstimmungsverfahren.
2 Über Anträge zum Abstimmungsverfahren entscheidet der Rat.

§ 57 Unbestrittene Anträge

1 Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so erklärt ihn der Präsident ohne Abstimmung zum Beschluss des Kantonsrates. Jedes Rats - mitglied kann jedoch verlangen, dass eine Abstimmung durchgeführt wird.
2 Eine Schlussabstimmung ist in jedem Fall durchzuführen.

§ 58 Hauptanträge und Abänderungsanträge

1 Hauptanträge sind: a) der Antrag der vorberatenden Kommission; b) Anträge, welche diesen Antrag integral ersetzen wollen; c) Anträge auf Streichung des Kommissionsantrages.
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2 Abänderungsanträge beziehen sich auf einen Hauptantrag, Unterabände - rungsanträge auf einen Abänderungsantrag.
3 Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen des Antragstellers nur zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.

§ 59 Abstimmungsverfahren

1 Der Präsident stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.
2 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. In Ausnahmefällen können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen gegen - übergestellt werden.
3 Sind auf einer Stufe mehrere Anträge eingereicht worden, werden sie einander in Eventualabstimmungen gegenübergestellt. Dabei gelten fol - gende Regeln: a) Es werden nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt; der obsiegende Antrag wird den weiteren gegenübergestellt. b) Die Anträge kommen in folgender Reihenfolge zur Abstimmung: Anträge der Ratsmitglieder, Anträge des Regierungsrates, Anträge der Kommissionsminderheit, Anträge der Kommissionsmehrheit. c) Ist kein Streichungsantrag eingereicht worden, kann jedes Ratsmit - glied verlangen, dass über den letzten verbleibenden Antrag eine Hauptabstimmung durchgeführt wird.

§ 60 Teilbare Anträge

1 Ist ein Abstimmungsgegenstand teilbar, kann jedes Ratsmitglied verlan - gen, dass getrennt abgestimmt wird.

§ 61 Stimmabgabe

1 Grundsätzlich wird öffentlich abgestimmt. Bei geheimer Beratung wird geheim abgestimmt. *
2 Öffentliche Stimmabgaben erfolgen mit dem elektronischen Abstim - mungssystem mit Namensnennung. Geheime Stimmabgaben erfolgen mit dem elektronischen Abstimmungssystem ohne Namensnennung. *
3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig. *
4 Die Kommissionssprecher stimmen am Platz des Kommissionssprechers, die übrigen Ratsmitglieder an ihrem angestammten Platz. *

§ 61 bis Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebe - nen Stimmen bei jeder Abstimmung. Bei öffentlicher Stimmabgabe wer - den das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat auf Anzeige - tafeln angezeigt und in einer Namensliste gespeichert. Bei geheimer Ab - stimmung wird nur das Resultat angezeigt und die Namen der Abstimmen - den werden nicht gespeichert.
2 Der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.
3 Die Ergebnisse der Abstimmungen werden in einer Namensliste als An - hang zum Protokoll veröffentlicht.
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4 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es: a) Ja stimmt; b) Nein stimmt; c) sich der Stimme enthält; d) an der Abstimmung nicht teilnimmt.

§ 61 ter * Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe

1 Falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimm - abgabe a) bei öffentlichen Abstimmungen durch Handerheben oder unter Na - mensaufruf; b) Bei geheimer Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe. In die - sem Fall gelten die §§ 71 - 73 sinngemäss und ist eine Abstimmung unter Namensaufruf ausgeschlossen.

§ 61 quater * Namensaufruf

1 Wenn keine elektronische Abstimmung möglich ist, können 17 Ratsmit - glieder schriftlich verlangen, dass unter Namensaufruf abgestimmt wird. Die Namen der Stimmenden und die Stimmabgabe werden protokolliert. Das Abstimmungsergebnis wird nach § 61 bis veröffentlicht.
2 Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die vom Präsidenten vor - gelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
3 Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzel - nen Namens abgegeben wird.

§ 62 Notwendiges Mehr

1 Soweit in der Kantonsverfassung oder in einem Gesetz nichts anderes vor - gesehen wird, bedarf es zu einem gültigen Beschluss der Mehrheit der Stimmenden.
2 Erreicht ein Antrag in einer Hauptabstimmung das absolute Mehr der Stimmenden, wird das Gegenmehr nur erhoben, wenn es ein Ratsmitglied verlangt.

§ 63 Feststellung des Ergebnisses

1 In offenkundigen Fällen stellt der Präsident fest, ob das notwendige Mehr zustandegekommen ist.
2 Im Zweifelsfall oder wenn ein Ratsmitglied es verlangt, werden die Stim - men ausgezählt.
3 Bei geheimen Abstimmungen werden die Stimmen in jedem Fall ausge - zählt. Leere Zettel und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

§ 64 Stimmengleichheit

1 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, dem der Präsident zugestimmt hat. Hat der Präsident nicht mitgestimmt, gibt er den Stichentscheid.
2 Besteht in Begnadigungsfällen Stimmengleichheit, gilt der für den Ge - suchsteller mildere Antrag als angenommen.
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5.4. Wahlen

§ 65 a) Wahlen auf Ausschreibung

Besetzung freier Stellen
1 Die Parlamentsdienste sorgen dafür, dass freie Stellen, deren Inhaber der Kantonsrat wählt, rechtzeitig ausgeschrieben werden. Sie prüfen allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen und stellen die Unterlagen mit ihrem Be - richt der vorberatenden Kommission zu. *
2 Die vorberatende Kommission beurteilt die Kandidaten und unterbreitet dem Rat Wahlvorschläge. Die Ratsmitglieder erhalten eine Liste aller Kan - didaten, die sich rechtzeitig angemeldet haben und allfällige Wählbar - keitsvoraussetzungen erfüllen (teilnahmeberechtigte Personen).
3 Erachtet die vorberatende Kommission das Ergebnis einer Ausschreibung als ungenügend, kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem Rat die Besetzung auf dem Berufungsweg beantragen.
4 Auf Antrag eines Ratsmitglieds oder des Regierungsrates kann auch der Kantonsrat beschliessen, dass die Stelle erneut ausgeschrieben wird.

§ 66 Erneuerungswahlen

1 Liegt bei ordentlichen Erneuerungswahlen keine Demission des bisheri - gen Stelleninhabers vor, wird die Stelle für den ersten Wahlgang nicht aus - geschrieben. Einziger Kandidat ist der bisherige Amtsinhaber.
2 Wird dieser im ersten Wahlgang nicht gewählt, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. Der bisherige Stelleninhaber gilt als angemeldet, wenn er seine Kandidatur nicht schriftlich zurückgezogen hat.

§ 67 b) Wahlen ohne Ausschreibung

Teilnahmeberechtigung
1 An Wahlen ohne Ausschreibung (§ 5 Abs. 3 des Staatspersonalgesetzes vom 23. November 1941 1 ) ) kann teilnehmen, wer allfällige Wahlvorausset - zungen erfüllt.

§ 68 c) Wahlverfahren

erster und zweiter Wahlgang
1 Im ersten und im zweiten Wahlgang können die Stimmen jeder teilnah - meberechtigten Person zugewendet werden.
2 Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht.

§ 69 dritter, vierter und fünfter Wahlgang

1 Erreichen im ersten oder gegebenenfalls im zweiten Wahlgang nicht so viele Kandidaten das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, finden weitere Wahlgänge statt, wobei a) für den dritten Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im zweiten Wahl - gang weniger als drei Stimmen erhalten hat; b) für den vierten und fünften Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im vorhergehenden Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.
1) BGS 126.1 .
16
2 Im dritten und im vierten Wahlgang gilt das absolute, im fünften das re - lative Mehr. Wenn für einen Sitz nur noch ein oder zwei Kandidaten zur Wahl stehen oder wenn für mehrere Sitze gleich viele Kandidaten zur Wahl stehen, als Sitze zu besetzen sind, gilt das relative Mehr bereits im dritten oder vierten Wahlgang.
3 Bei Stimmengleichheit unter dem relativen Mehr gilt folgendes: a) Wenn für einen Sitz zwei Kandidaten zur Wahl stehen, entscheidet das vor dem Rat gezogene Los. b) Wenn neben den gleichrangierten Kandidaten noch weitere Kandi - daten Stimmen erhalten haben, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Gleichrangierten.

§ 70 d) Wahlakt

1 Einzel- und Listenwahlen werden geheim durchgeführt. Die Weibel ver - teilen dazu die von den Parlamentsdiensten vorbereiteten Wahlzettel. Die Zahl der ausgeteilten Wahlzettel ist für jeden Wahlgang festzuhalten. *
2 Die Stimmenzähler sammeln die ausgeteilten Wahlzettel ein. Stimmabga - be durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.
3 Der Präsident erklärt die Wahl als geschlossen und lässt das Wahlresultat durch die Stimmenzähler feststellen.

§ 71 e) Ermittlung des Wahlresultats

gültige und ungültige Stimmen
1 Eine Wahl ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder teilgenommen hat.
2 Zettel oder Stimmen, welche unleserlich oder missverständlich sind oder nicht wählbare Personen nennen, sind ungültig.
3 Enthält ein Zettel mehr Namen als im betreffenden Wahlgang Personen zu wählen sind, so sind die zuerst geschriebenen Namen gültig; dabei wird von oben nach unten und von links nach rechts gezählt.
4 Entstehen über die Gültigkeit eines Zettels oder einer einzelnen Stimme Zweifel, entscheiden die Stimmenzähler. Bei Stimmengleichheit ziehen sie den Ratspräsidenten zum Stichentscheid bei.

§ 72 Absolutes Mehr

1 Für die Feststellung des absoluten Mehrs werden die ungültigen und lee - ren Stimmen mitgerechnet.
2 Haben mehr Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu beset - zen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten findet § 69 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.

§ 73 Eröffnung

1 Der Präsident eröffnet dem Rat nach jedem Wahlgang die Zahl: a) der ausgeteilten und der eingegangenen Stimmzettel; b) der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel; c) des absoluten Mehrs; d) * der auf jeden wählbaren Kandidaten entfallenen Stimmen.
2 Formfehler sind sofort geltend zu machen. Der Rat entscheidet über angefochtene Wahlen.
17

§ 74 Publikation

1 Sämtliche vom Kantonsrat vorgenommenen Wahlen sind im Amtsblatt zu publizieren.

5.5. Aufzeichnung der Verhandlungen

§ 75* ...

§ 76 Wörtliche Aufnahme

1 Sämtliche Verhandlungen werden auf einem Tonträger gespeichert und in einem Wortprotokoll festgehalten. Die Audiodaten werden Dritten nicht abgegeben. Ist das Protokoll genehmigt, werden die Daten ge - löscht. *
2 Auf Verlangen werden den Votanten, die sich auf eine entsprechende Lis - te eintragen, Auszüge mit ihren Voten zugestellt.
3 Die Auszüge sind innert acht Tagen mit allfälligen Berichtigungen an die Parlamentsdienste zurückzusenden. Inhaltliche Änderungen sind nicht zu - lässig. Im Streitfall entscheidet die Ratsleitung.
4 Die Ratsleitung genehmigt das Protokoll in ihrer ersten Sitzung nach des - sen Erscheinen. Es wird vom Ratspräsidenten und vom Ratssekretär unter - zeichnet. *

§ 77 Veröffentlichung

1 Aufgrund des Wortprotokolls erstellen die Parlamentsdienste die "Ver - handlungen des Kantonsrates". Geheime Verhandlungen werden darin nicht aufgeführt. *
2 Die "Verhandlungen des Kantonsrates" werden jedem Ratsmitglied, dem Regierungsrat und den Medien periodisch zugestellt und können von je - dermann abonniert werden. Sie werden im Rahmen von § 7 bis Absatz 2 Kantonsratsgesetz vom 24. September 1989 1 ) im Internet publiziert. *

§ 78 Unterzeichnung der Erlasse

1 Die Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse werden im Namen des Kantonsrates vom Präsidenten und vom Ratssekretär unterzeichnet.

6. Verhandlungsgegenstände

6.1. Parlamentarische Vorstösse

§ 79 Einreichung und Rückzug

1 Parlamentarische Vorstösse einreichen können Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen.
2 Parlamentarische Vorstösse sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Präsident gibt dem Rat davon Kenntnis.
1) BGS 121.1 .
18
3 Vor der Session eingereichte Vorstösse werden am ersten Sitzungstag zu Protokoll genommen.
4 Vorstösse können von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet sein. Vor - stösse, die von Ratsmitgliedern aus zwei oder mehr Fraktionen unterzeich - net sind, können als fraktionsübergreifend bezeichnet werden. Der Erstun - terzeichner gilt als Urheber. Vorstösse von Fraktionen sind von ihrem Präsi - denten zu unterzeichnen. *
5 Vorstösse können vom Urheber bis zum Beginn der Behandlung ohne Zu - stimmung der Mitunterzeichner zurückgezogen werden.
6 Aufträge, welche Gegenstand eines Planungsbeschlusses bilden können, dürfen nicht eingereicht werden, während der Legislaturplan im Rat hän - gig ist. *

§ 80* Text und Begründung

1 Der Text der Aufträge und Interpellationen soll keine Begründung ent - halten. Er wird mit dem Namen der Unterzeichner, unter Weglassung be - gründender Zusätze, im Anhang zu den Einladungen des Kantonsrates und im Geschäftsbericht des Regierungsrates wiedergegeben.
2 Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert werden. Vorbehalten bleibt § 81 Absatz 2.
3 Aufträge sind mündlich oder schriftlich zu begründen. Bei Interpellatio - nen und kleinen Anfragen kann der Urheber auf die Begründung verzich - ten. Schriftliche Begründungen sind den Parlamentsdiensten spätestens 20 Tage nach Einreichung des Vorstosses zuzustellen; nach Ablauf dieser Frist gilt der Vorstoss als nicht eingereicht.

§ 81 Beantwortung; Behandlung im Rat

1 Der Regierungsrat gibt seine Stellungnahme zu Vorstössen grundsätzlich schriftlich ab. Bei Aufträgen erklärt er, ob und wie er den Vorstoss entge - gennehmen will. *
1bis Kann der Regierungsrat einen Vorstoss nicht innert der vorgesehenen Frist beantworten, gibt er dem Kantonsrat spätestens in der ersten Session nach Ablauf der Frist die Gründe dafür bekannt. *
2 Steht ein Vorstoss im Zusammenhang mit einem im Rat hängigen Ge - schäft, ist er in der Regel mit diesem zusammen zu behandeln.
3 Bei der Behandlung eines Vorstosses kann der Urheber verlangen, dass er die schriftliche Begründung mit neuen Aspekten ergänzen darf. Er erhält dafür höchstens drei Minuten Redezeit. Anschliessend wird der Vorstoss zur Diskussion gestellt.

§ 81 bis * Auftrag; Verfahren im Normalfall

1 Der Auftrag wird nach der Beantwortung durch den Regierungsrat von einer Kommission vorberaten. Diese kann ihn ohne Detailberatung dem Rat zum Entscheid vorlegen. Verlangt der Auftrag nur die Prüfung eines Gegenstandes, wird er ohne Vorberatung durch eine Kommission dem Kantonsrat vorgelegt.
2 Der Text eines Auftrags kann auf Antrag des Urhebers, des Regierungsra - tes oder der Mehrheit einer Kommission durch den Kantonsrat abgeändert werden.
19
3 Der Kantonsrat entscheidet in der Regel in einer der vier auf die Abgabe der Begründung folgenden Sessionen über den Auftrag. Erheblich erklärte Aufträge werden, soweit der Rat nichts anderes beschliesst, dem Regie - rungsrat überwiesen.
4 Der Rat kann erheblich erklärte Aufträge der Ratsleitung oder einer Kom - mission überweisen oder beschliessen, dass sofort über die Sache entschie - den wird. Der sofortige und endgültige Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden. § 49 bleibt vorbehalten.

§ 81 ter * Auftrag; Besondere Verfahren

1 Der Urheber kann den Auftrag bei der Einreichung für unabänderlich er - klären; in diesem Fall kann die zuständige Kommission auf eine Vorbera - tung verzichten.
2 Unabänderliche Aufträge können den Regierungsrat nicht beauftragen, eine Massnahme in seinem eigenen Geschäftsbereich zu treffen.
3 ... *

§ 82* ...

§ 83 Behandlung von Interpellationen

1 Der Interpellant kann sich von der Antwort des Regierungsrates befrie - digt, teilweise befriedigt oder nicht befriedigt erklären. Diese Erklärung kann er in einer Stellungnahme von höchstens zwei Minuten erläutern.

§ 84* Erledigung von Aufträgen

1 Der Regierungsrat erfüllt einen Auftrag, welcher die Prüfung eines Ge - genstandes verlangt, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbe - richt oder im Rahmen einer Vorlage über das Ergebnis seiner Prüfung Be - richt erstattet. Separate Berichte werden von der Geschäftsprüfungskom - mission vorberaten.
2 Der Regierungsrat erstattet im Anhang zum Geschäftsbericht über den Bearbeitungsstand der ihm überwiesenen Aufträge Bericht.

§ 85* Abschreibung von Aufträgen

1 Der Regierungsrat beantragt im Geschäftsbericht oder im Rahmen einer Vorlage die Abschreibung von Aufträgen.
2 Auf Antrag der Geschäftsprüfungskommission beschliesst der Rat bei der Behandlung des Geschäftsberichtes, ob ein Auftrag aufrechterhalten bleibt oder abgeschrieben wird.
3 Der Rat kann mit der Erheblicherklärung eines Auftrags dessen gleichzei - tige Abschreibung beschliessen. *

6.2. Sachvorlagen

§ 86 Sachvorlagen

1 Der Regierungsrat stellt Gesetzes- und Beschlussesentwürfe, über die er eine Vernehmlassung eröffnet, gleichzeitig auch den Mitgliedern des Kantonsrates zu.
20

§ 87 Behandlung von Volksinitiative und Gegenvorschlag

1 Soll einer Volksinitiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden, so wird der Entwurf des Gegenvorschlags zuerst bereinigt. Der Ratspräsi - dent macht auf den Eventualcharakter der Bereinigung aufmerksam.
2 Danach beschliesst der Rat über die Abstimmungsempfehlung. Wird die Initiative zur Annahme empfohlen, entfällt der Gegenvorschlag. Empfiehlt der Rat die Initiative zur Verwerfung oder verzichtet er auf einen Antrag zur Initiative, so beschliesst er darüber, ob er dem Volk empfehlen wolle, den Gegenvorschlag anzunehmen und der Initiative in der Stichfrage vor - zuziehen.

§ 87 bis * Behandlung von Globalbudgetinitiativen

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat spätestens 6 Monate nach der Einreichung der Globalbudgetinitiative seinen Antrag für die Aus - gestaltung des betroffenen Globalbudgets sowie über eine allfällige An - passung des Steuerfusses. Der Antrag zeigt die Konsequenzen für den Staatshaushalt auf.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 31 bis .

6.3. Weitere Verhandlungsgegenstände

§ 88* Volksauftrag

1 Für die Behandlung von Volksaufträgen gelten die §§ 81 bis , 84 und 85 un - ter Vorbehalt von § 43 des Kantonsratsgesetzes sinngemäss.

§ 88 bis * Politischer Indikator

1 Der Kantonsrat legt die Dauer fest, für welche ein politischer Indikator zu erheben ist. Jede Sachkommission kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gleichzeitig höchstens so viele politische Indikatoren vorschlagen, als sie Globalbudgets zu betreuen hat. Jede Aufsichtskommission kann maximal drei politische Indikatoren beantragen.
2 Der Regierungsrat gibt seine Stellungnahme zu Anträgen für politische Indikatoren zuhanden des Kantonsrats grundsätzlich schriftlich ab.
3 Die Unterlagen zu den politischen Indikatoren gehen sowohl an die im betreffenden Bereich zuständigen Sachkommissionen als auch an die Auf - sichtskommissionen.

§ 88 ter * Parlamentarische Initiative

1 Die parlamentarische Initiative wird einer Kommission zur Vorprüfung der Frage zugewiesen, ob der Rat darauf eintreten soll. Beschliesst der Rat Eintreten, so beauftragt er eine Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten. Ergreift eine Kommission die Initiative, so kann sie ohne Vorprüfung eine Vorlage ausarbeiten.
2 Der Regierungsrat nimmt bei Kommissionsanträgen sowohl zum Eintre - ten als auch zur ausgearbeiteten Vorlage schriftlich zuhanden des Kantonsrats Stellung.
3 Die mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragte Kommission hört den Regierungsrat vor Verabschiedung ihres Berichts an.
21

§ 88 quater * Detaillierung des Globalbudgets

1 Anträge zur Detaillierung von Globalbudgets sind bis Ende Oktober schriftlich einzureichen.
2 Die zuständige Sachkommission und der Regierungsrat nehmen schriftlich zu solchen Anträgen zuhanden des Kantonsrats Stellung.

§ 88 quinquies * Struktur der Globalbudgets *

1 Der Regierungsrat unterbreitet den zuständigen Sachkommissionen spä - testens Ende Februar die Struktur der neuen oder zu erneuernden Global - budgets. *
1bis Die Sachkommissionen beschliessen die Struktur der neuen oder zu er - neuernden Globalbudgets bis spätestens Ende Mai. Die Beschlüsse der Kommissionen sind für die Erarbeitung der Globalbudgetvorlagen durch Regierung und Verwaltung verbindlich. *
2 Mehrjährige Globalbudgets laufen nach alter Struktur aus, wenn der Kantonsrat nicht anders entscheidet. *

§ 88 sexies * Planungsbeschluss

1 Ein Planungsbeschluss nach § 17 des Gesetzes über die wirkungsorientier - te Verwaltungsführung kann jederzeit vom Regierungsrat, von einer stän - digen Kommission, einer Fraktion oder 17 Ratsmitgliedern beantragt wer - den.
1bis Ist ein Antrag zu einem Planungsbeschluss zustande gekommen, prüft die Ratsleitung, ob er einen zulässigen Inhalt hat. Erachtet die Ratsleitung den Planungsbeschluss nicht als unzulässig, überweist sie ihn dem Regie - rungsrat zur Stellungnahme. Unzulässige Anträge zu Planungsbeschlüssen weist die Ratsleitung an den Urheber zurück und macht ihn darauf auf - merksam, dass ihm das Instrument des Auftrags zur Verfügung steht. *
2 Der Regierungsrat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor der Pla - nungsbeschluss von der zuständigen Kommission beraten wird. Die Kom - mission stellt dem Rat Antrag. Minderheitsanträge aus der Kommission sind zulässig, nicht jedoch Einzelanträge aus dem Rat.

§ 88 septies * Planungsbeschluss zum Legislaturplan

1 Anträge, die bis Ende November des Wahljahres den Erlass eines Pla - nungsbeschlusses zum Legislaturplan verlangen, werden im Verfahren nach § 88 sexies zusammen mit dem Legislaturplan von der zuständigen Kom - mission beraten und dem Rat vorgelegt. *
2 Die Ratsleitung prüft deren Zulässigkeit bis zum 10. Dezember. Zulässige Anträge überweist sie unverzüglich dem Regierungsrat, der seine Stellung - nahmen bis spätestens 15. Januar zuhanden des Kantonsrats verabschie - det. *

§ 88 octies * Berichte

1 Der Geschäftsbericht wird von der Geschäftsprüfungskommission vorbera - ten. Die übrigen ständigen Kommissionen orientieren die Geschäftsprü - fungskommission über Feststellungen in ihren Bereichen. Zum Finanzteil stellt auch die Finanzkommission Antrag.
2 Die Jahres- und Semesterberichte werden von den ständigen Kommissio - nen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten beraten.
3 Weitere Zwischenberichte können auf Verlangen eingesehen werden.
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§ 89 Erklärungen des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat im Einvernehmen mit dem Rats - präsidenten von sich aus Erklärungen zu wichtigen Ereignissen oder Pro - blemen abgeben.
2 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass über die Erklärung eine Diskus- sion eröffnet wird.

§ 90 Verordnungsveto

1 Ratsmitglieder, welche den Einspruch gegen eine Verordnung bzw. eine Verordnungsänderung unterstützen wollen, sollen ihre Unterschrift wenn möglich auf demselben Schriftstück leisten.

§ 91 Beschwerden

1 Für die Behandlung von Beschwerden in der vorberatenden Kommission gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1 ) sinngemäss.

§ 92 Petitionen

1 Erklärt der Kantonsrat eine Petition erheblich, überweist er sie dem Re - gierungsrat zur Begutachtung.

§ 93 Begnadigungen

1 Ein neues Begnadigungsgesuch kann erst nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung gestellt werden.

§ 94 Vernehmlassungen an Bundesbehörden

1 Wird der Regierungsrat von einer Bundesbehörde zur Vernehmlassung eingeladen, teilt er dies der Ratsleitung mit.
2 Wenn es die Ratsleitung an ihrer nächsten Sitzung verlangt, wird die Ver - nehmlassung dem Kantonsrat zur Stellungnahme unterbreitet. Die Ratslei - tung stellt Antrag.
3 Die Stellungnahme des Kantonsrates wird zusammen mit der Vernehm - lassung des Regierungsrates eingereicht.

§ 95 Disziplinarverfahren

1 Besteht Anlass zur Annahme, ein der Disziplinargewalt des Kantonsrates unterstellter Amtsträger habe seine Dienstpflichten verletzt, kann jedes Ratsmitglied und jedes Mitglied des Regierungsrates bei der Ratsleitung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verlangen. Dieses Recht steht auch dem Betroffenen selbst zu.
2 Die Ratsleitung prüft die Angelegenheit und erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag. Offensichtlich haltlose Anträge weist die Ratsleitung mit einer kurzen Begründung an den Antragsteller zurück.
3 Beschliesst der Rat, eine Expertenkommission einzusetzen, schlägt die Ratsleitung die Kommissionsmitglieder dem Rat zur Wahl vor. *
1) BGS 124.11 .
23
6 bis Wahlvoraussetzungen für die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten *

§ 95 bis Wahlvoraussetzungen

1 Als Ratssekretär ist wählbar, wer a) ein juristisches Universitätsstudium abgeschlossen hat, oder b) ein Universitätsstudium an einer philosophischen Fakultät oder ein Universitäts- oder Hochschulstudium an einer nationalökonomischen Fakultät abgeschlossen hat und sich über fundierte staats- und ver - waltungsrechtliche Kenntnisse ausweist.
2 Als Staatsschreiber oder Staatsschreiber-Stellvertreter ist wählbar, wer a) * ein juristisches Universitätsstudium abgeschlossen hat oder b) ein Universitätsstudium an einer philosophischen Fakultät oder ein Universitäts- oder Hochschulstudium an einer nationalökonomischen Fakultät abgeschlossen hat und sich über fundierte staats- und ver - waltungsrechtliche Kenntnisse ausweist.
3 Als Chef der kantonalen Finanzkontrolle ist wählbar, wer über die Zulas - sung als Revisionsexperte nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Zu - lassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsauf - sichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005 1 ) verfügt. * a) * ... b) * ...

7. Schlussbestimmungen

§ 96 Änderungen

1 Änderungen dieses Reglements können nicht in der gleichen Sitzung be - schlossen werden, in welcher sie beantragt werden.

§ 97 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am

1. Januar 1992 in Kraft.

2 Das Geschäftsreglement vom 10. Dezember 1960 2 ) wird aufgehoben.

§ 98* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. September 2003

1 Für Motionen und Postulate, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderun - gen eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht. Die Referendumsfrist ist am 1. Januar 1992 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 16. Januar 1992.
1) SR 221.302 .
2) GS 81, 333.
24
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

10.09.1991 18.12.2015 § 73 Abs. 1, d) geändert GS 92, 101

20.02.2001 15.06.2001 § 95 Abs. 3 geändert -

21.02.2001 01.01.2003 § 9 Abs. 2 geändert -

21.02.2001 01.01.2003 § 9 Abs. 3 aufgehoben -

21.02.2001 01.01.2003 § 25 Abs. 1 geändert -

21.02.2001 01.01.2003 § 77 Abs. 2 geändert -

22.01.2002 10.05.2002 § 13 aufgehoben -

22.01.2002 10.05.2002 Titel 6

bis eingefügt -

22.01.2002 10.05.2002 § 95

bis eingefügt -

19.06.2002 03.05.2005 § 12 Abs. 2 geändert -

19.06.2002 03.05.2005 § 12 Abs. 3 geändert -

19.06.2002 03.05.2005 § 22 Abs. 3 geändert -

19.06.2002 03.05.2005 § 28 totalrevidiert -

19.06.2002 03.05.2005 § 28

bis eingefügt -

19.06.2002 03.05.2005 § 29 Abs. 1 geändert -

19.06.2002 03.05.2005 § 35 Abs. 3 geändert -

19.06.2002 03.05.2005 § 36 totalrevidiert -

19.06.2002 03.05.2005 § 37 Abs. 1 geändert -

19.06.2002 03.05.2005 § 38 totalrevidiert -

19.06.2002 03.05.2005 § 61 Abs. 2 geändert -

19.06.2002 03.05.2005 § 61 Abs. 3 geändert -

19.06.2002 03.05.2005 § 81 Abs. 1

bis eingefügt -

19.06.2003 03.05.2005 § 95

bis Abs. 2, a) geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 8 totalrevidiert -

03.09.2003 01.01.2005 § 17 Sachüberschrift

geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 17 Abs. 1 geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 17 Abs. 2 geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 30 Sachüberschrift

geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 30 Abs. 1 geändert -

03.09.2003 01.07.2004 § 30

bis eingefügt -

03.09.2003 01.07.2004 § 31

bis eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 65 Abs. 1 geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 70 Abs. 1 geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 77 Abs. 1 geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 79 Abs. 6 eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 80 totalrevidiert -

03.09.2003 01.01.2005 § 81 Abs. 1 geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 81

bis eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 81

ter eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 82 aufgehoben -

03.09.2003 01.01.2005 § 84 totalrevidiert -

03.09.2003 01.01.2005 § 85 totalrevidiert -

03.09.2003 01.01.2005 § 87

bis eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 88 totalrevidiert -

03.09.2003 01.01.2005 § 88

bis eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 88

ter eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 88

quater eingefügt -
25
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

03.09.2003 01.01.2005 § 88

quinquies eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 88

sexies eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 88

septies eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 88

octies eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 98 eingefügt -

02.02.2005 01.05.2005 § 2 Abs. 2 geändert -

02.02.2005 01.05.2005 § 2 Abs. 3 geändert -

02.02.2005 01.05.2005 § 3 aufgehoben -

02.02.2005 01.01.2003 § 29 Abs. 2 aufgehoben -

07.11.2006 02.03.2007 § 41

bis aufgehoben -

04.12.2007 01.01.2008 Titel 4.1. geändert -

04.12.2007 01.01.2008 § 34

bis eingefügt -

04.12.2007 01.01.2008 § 36 Abs. 1 geändert -

04.12.2007 01.01.2008 § 37 Abs. 3 geändert -

03.03.2009 01.07.2009 § 35 Abs. 1, c) geändert -

19.05.2010 03.09.2010 § 26 Abs. 1

bis eingefügt -

19.05.2010 03.09.2010 § 26 Abs. 1

ter eingefügt -

19.05.2010 03.09.2010 § 26 Abs. 4 eingefügt -

19.05.2010 03.09.2010 § 27 Abs. 3 geändert -

19.05.2010 03.09.2010 § 35 Abs. 3

bis eingefügt -

24.01.2012 18.05.2012 § 79 Abs. 4 geändert GS 2012, 7

24.01.2012 18.05.2012 § 95

bis Abs. 3 geändert GS 2012, 7

24.01.2012 18.05.2012 § 95

bis Abs. 3, a) aufgehoben GS 2012, 7

24.01.2012 18.05.2012 § 95

bis Abs. 3, b) aufgehoben GS 2012, 7

12.12.2012 12.12.2012 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 26 Abs. 1

bis geändert GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 26 Abs. 1

ter geändert GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 27 Abs. 3 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 30 Abs. 2 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 40 Abs. 1 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 41 Abs. 1 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 61 Abs. 1 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 61 Abs. 2 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 61 Abs. 3 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 61 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 61

bis eingefügt GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 61

ter eingefügt GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 61

quater eingefügt GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 75 aufgehoben GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 76 Abs. 1 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 12.12.2012 § 77 Abs. 2 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 81

ter Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 85 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 88

quinquies Sachüberschrift geändert GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 88

quinquies Abs.
1 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 88

quinquies Abs.
1 bis eingefügt GS 2012, 83
26
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

12.12.2012 07.05.2013 § 88

quinquies Abs.
2 geändert GS 2012, 83

06.11.2013 01.03.2014 § 30

ter eingefügt GS 2013, 47

06.11.2013 01.03.2014 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2013, 47

03.09.2014 01.01.2015 Titel 4.3. geändert GS 2014, 40

03.09.2014 01.01.2015 § 38 Abs. 1 aufgehoben GS 2014, 40

03.09.2014 01.01.2015 § 38 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 40

02.09.2015 18.12.2015 § 88

sexies Abs.
1 bis eingefügt GS 2015, 45

02.09.2015 18.12.2015 § 88

septies Abs. 1 geändert GS 2015, 45

02.09.2015 18.12.2015 § 88

septies Abs. 2 eingefügt GS 2015, 45

15.12.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1 geändert GS 2021, 67

15.12.2021 01.01.2023 § 31

bis aufgehoben GS 2021, 67

15.12.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 2021, 67

27
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 02.02.2005 01.05.2005 geändert -

§ 2 Abs. 3 02.02.2005 01.05.2005 geändert -

§ 3 02.02.2005 01.05.2005 aufgehoben -

§ 8 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 9 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert -

§ 9 Abs. 2 12.12.2012 12.12.2012 aufgehoben GS 2012, 83

§ 9 Abs. 3 21.02.2001 01.01.2003 aufgehoben -

§ 12 Abs. 2 19.06.2002 03.05.2005 geändert -

§ 12 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -

§ 13 22.01.2002 10.05.2002 aufgehoben -

§ 16 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 67

§ 17 03.09.2003 01.01.2005 Sachüberschrift

geändert -

§ 17 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -

§ 17 Abs. 2 03.09.2003 01.01.2005 geändert -

§ 22 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -

§ 25 Abs. 1 21.02.2001 01.01.2003 geändert -

§ 26 Abs. 1

bis

19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -

§ 26 Abs. 1

bis

12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83

§ 26 Abs. 1

ter

19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -

§ 26 Abs. 1

ter

12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83

§ 26 Abs. 4 19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -

§ 27 Abs. 3 19.05.2010 03.09.2010 geändert -

§ 27 Abs. 3 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83

§ 28 19.06.2002 03.05.2005 totalrevidiert -

§ 28

bis

19.06.2002 03.05.2005 eingefügt -

§ 29 Abs. 1 19.06.2002 03.05.2005 geändert -

§ 29 Abs. 2 02.02.2005 01.01.2003 aufgehoben -

§ 30 03.09.2003 01.01.2005 Sachüberschrift

geändert -

§ 30 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -

§ 30 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83

§ 30

bis

03.09.2003 01.07.2004 eingefügt -

§ 30

ter

06.11.2013 01.03.2014 eingefügt GS 2013, 47

§ 31

bis

03.09.2003 01.07.2004 eingefügt -

§ 31

bis

15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben GS 2021, 67

Titel 4.1. 04.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 34

bis

04.12.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 35 Abs. 1, c) 03.03.2009 01.07.2009 geändert -

§ 35 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -

§ 35 Abs. 3

bis

19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -

§ 36 19.06.2002 03.05.2005 totalrevidiert -

§ 36 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 36 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 67

§ 37 Abs. 1 19.06.2002 03.05.2005 geändert -

§ 37 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2008 geändert -

Titel 4.3. 03.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 40

§ 38 19.06.2002 03.05.2005 totalrevidiert -

28
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 38 Abs. 2 03.09.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 40

§ 40 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83

§ 41 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83

§ 41

bis

07.11.2006 02.03.2007 aufgehoben -

§ 61 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83

§ 61 Abs. 2 19.06.2002 03.05.2005 geändert -

§ 61 Abs. 2 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83

§ 61 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -

§ 61 Abs. 3 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83

§ 61 Abs. 4 12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83

§ 61

bis

12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83

§ 61

ter

12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83

§ 61

quater

12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83

§ 65 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -

§ 70 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -

§ 73 Abs. 1, d) 10.09.1991 18.12.2015 geändert GS 92, 101

§ 75 12.12.2012 12.12.2012 aufgehoben GS 2012, 83

§ 76 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83

§ 76 Abs. 4 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83

§ 77 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -

§ 77 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert -

§ 77 Abs. 2 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83

§ 79 Abs. 4 24.01.2012 18.05.2012 geändert GS 2012, 7

§ 79 Abs. 6 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 80 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 81 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -

§ 81 Abs. 1

bis

19.06.2002 03.05.2005 eingefügt -

§ 81

bis

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 81

ter

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 81

ter Abs. 3 12.12.2012 07.05.2013 aufgehoben GS 2012, 83

§ 82 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -

§ 84 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 85 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 85 Abs. 3 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83

§ 87

bis

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 88 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 88

bis

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 88

ter

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 88

quater

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 88

quinquies

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 88

quinquies

12.12.2012 07.05.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 83

§ 88

quinquies Abs.
1

12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83

§ 88

quinquies Abs.
1 bis

12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83

§ 88

quinquies Abs.
2

12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83

§ 88

sexies

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 88

sexies Abs.
1 bis

02.09.2015 18.12.2015 eingefügt GS 2015, 45

§ 88

septies

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 88

septies Abs. 1 02.09.2015 18.12.2015 geändert GS 2015, 45

§ 88

septies Abs. 2 02.09.2015 18.12.2015 eingefügt GS 2015, 45
29
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 88

octies

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 95 Abs. 3 20.02.2001 15.06.2001 geändert -

Titel 6 bis

22.01.2002 10.05.2002 eingefügt -

§ 95

bis

22.01.2002 10.05.2002 eingefügt -

§ 95

bis Abs. 2, a)

19.06.2003 03.05.2005 geändert -

§ 95

bis Abs. 3 24.01.2012 18.05.2012 geändert GS 2012, 7

§ 95

bis Abs. 3, a)

24.01.2012 18.05.2012 aufgehoben GS 2012, 7

§ 95

bis Abs. 3, b)

24.01.2012 18.05.2012 aufgehoben GS 2012, 7

§ 98 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

Anhang 1 06.11.2013 01.03.2014 Inhalt geän - dert GS 2013, 47
30
1 Anhang Ständige Kommissionen nach §§ 28 ff. des Geschäftsr eglementes Bildungs- und Kulturkommission Sachgeschäfte: Schulen inkl. Schul- und Sportbauten, Bildung, Kultur, Sport, Jugendfra- gen Sozial- und Gesund- heitskommission Sachgeschäfte: Gemeinde- und Sozial- wesen, öffentliche Für- sorge, Gesundheit, Heim- wesen, Heim- und Spital- bauten Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission Sachgeschäfte: Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz, Verkehr, Energie, Raumplanung, Bau inkl. Tief- und Hoch- bau, Mietvorhaben und Public-private-Partnership Projekte; Volkswirtschaft, insbesondere Arbeit, In- dustrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Regio- nalentwicklung, Landwirt- schaft, Forstwirtschaft, Tourismus, Wirtschafts- förderung Finanzkommission Sachgeschäfte: Finanzen, Personal, Orga- nisation, Besoldungen, Steuern, Abgaben Wahlgeschäfte: Chef Finanzkontrolle Aufsichtsbereich: wie Finanzkontrolle (ge- samte Verwaltung und andere Träger öffentli- cher Aufgaben nach § 47 Finanzhaushaltsverord- nung [BGS 611.22]) Geschäftsprüfungs- kommission Sachgeschäfte: ----- Aufsichtsbereich: gesamte Verwaltung inkl. andere Träger öffentli- cher Aufgab en Justizkommission Sachgeschäfte: Begnadigungen, Be- schwerden, Petitionen, Justiz, Polizei, Gesamtver- teidigung, Katastrophen- vorsorge Wahlgeschäfte: Oberstaatsanwalt und Stellvertreter, Staatsan- wälte, Leitender Jugend- anwalt, Jugendanwälte, Leitender Haftrichter, Haftrichter, Jugendge- richtspräsident und Stell- vertreter
1 ) Aufsichtsbereich: Alle Justizorgane und Amtschreibereien Redaktionskommission Sachgeschäfte: Sprachliche, stilistische und systematische Berei- nigung rechtsetzender Erlasse
1 ) Wahlgeschäfte Justizkommission Fassung vom 5. Novembe r 2003 Reform der Strafverfolgung.
2 Gelöbnisformel "Gelobt vor eurem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons zu beachten, die Pflichten eures Am tes treu zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den Bestand und die E hre des Landes ge- fährden könnte." Sprechen Sie die Worte: "Ich gelobe".
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